Zulässigkeit und Haftung von User-Generated-Content Plattformen am Beispiel von Online-Bewertungsportalen – Teil 2/3

26. September 2011
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Im zweiten Teil unserer Reihe möchten wir Ihnen anhand ausgewählter Beispiele aufzeigen, wie die jüngere Rechtsprechung mit der Zulässigkeit von Bewertungen auf User-Generated-Content Plattformen umgeht.

Behandlung von Bewertungsplattformen in der Rechtsprechung

Hinsichtlich der rechtlichen Zulässigkeit von User Generated Content Portalen ist zunächst zu differenzieren, ob auf der jeweiligen Bewertungsplattform Personen oder Waren und Dienstleistungen bewertet werden.

Bewertung von Personen

Das bekannteste Beispiel aus der Rechtsprechung, im Hinblick auf die Bewertung von Menschen, stellt die Lehrerbewertungsplattform spickmich.de dar. Der Bundesgerichtshof hatte sich Ende Juni 2009 (BGH, Urteil vom 23.06.2009 – Az.: VI ZR 196/08) in der Revision mit der rechtlichen Zulässigkeit der Bewertung von Lehrern auf der Plattform zu befassen. Geklagt hatte eine Lehrerin gegen die Betreiber des Schülerportals, da sie die Plattform als unzulässig ansah. Sie wurde auf dem Portal namentlich genannt und ihre Unterrichtsfächer wurden aufgeführt. Schließlich wurde sie insgesamt mit einer Schulnote von 4,3 bewertet, wobei sich diese aus verschiedenen Kategorien wie „Cool“, „Sexy“ oder „guter Unterricht“ o.ä. zusammensetzte.

Schließlich klagte sie auf Löschung ihrer personenbezogenen Daten.

Die Vorinstanzen (OLG Köln, Urteil vom 03.07.2008 – Az.: 15 U 43/08; LG Köln, Urteil vom 22.08.2007 – Az.: 28 O 333/07 – „Spickmich.de II“) wiesen die Klage der Lehrerin ab, so dass der BGH in der Revision über die Zulässigkeit des Bewertungsportals zu entscheiden hatte. Die Karlsruher Richter folgten allerdings den Vorinstanzen und stuften spickmich.de ebenfalls als rechtlich zulässig ein.

Grundsätzlich besteht hinsichtlich der Verwendung von personenbezogenen Daten aus datenschutzrechtlicher Sicht ein „Verbot mit Erlaubnisvorbehalt“. Die Verwendung personenbezogener Daten ist danach grundsätzlich verboten, es sei denn, der Betroffene willigt ein oder es besteht eine gesetzliche Ausnahmevorschrift, welche die Benutzung der Daten erlaubt, wie § 29 Abs. 1 Nr. 2 BDSG.

Danach ist das geschäftsmäßige Speichern personenbezogener Daten und deren Veröffentlichung auf der Bewertungsplattform zulässig, wenn die Daten aus einer „allgemein zugänglichen Quelle“ stammen und kein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse des Betroffenen am Ausschluss der Datenerhebung und –speicherung vorliegt.

Soweit die Daten der Lehrerin bereits an einer anderen Stelle veröffentlicht waren (z.B. auf der Webseite der Schule), so handelte es sich nach Ansicht der BGH-Richter um eine „allgemein zugängliche Quelle“ (im Ergebnis folgte dem auch das LG Hamburg bzgl. einer Bewertungsplattform für Ärzte, Urteil vom 20.09.2010 – Az.: 325 O 111/10).

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht stellt in der Tat ein schutzwürdiges Interesse der Lehrerin dar. Allerdings sahen die Richter das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Lehrerin nicht verletzt. Die Äußerungen stellen Werturteile (Bewertungen) und teilweise wahre Tatsachenbehauptungen dar (Namensnennung, Nennung der Unterrichtsfächer). Betroffen ist lediglich die Sozialsphäre der Lehrerin, da sich die Äußerungen ausschließlich auf die berufliche Tätigkeit beziehen. Die Grenzen der Schmähkritik bzw. der Prangerwirkung sind nicht überschritten. Auf der anderen Seite befriedigen die Betreiber der Lehrerbewertungsplattform ein berechtigtes Informationsinteresse der Schüler, Eltern und Lehrer der Schule, da hierdurch der Meinungsaustausch unter den Schülern über ihre Erfahrungen mit der Lehrerin vereinfacht und angeregt wird. Zum gleichen Ergebnis gelangt das LG Duisburg (Urteil vom 18.04.2008 – Az.: 10 O 350/07).

Die Bewertungen sind auch nicht alleine deshalb unzulässig, da sie anonym abgegeben werden. Eine solche Möglichkeit ist nämlich sowohl rechtlich als auch technisch gerade vorgesehen.

Auch das Landgericht Regensburg gelangte in einem Urteil von Anfang 2009 (Urteil vom 21.01.2009 – Az.: 1 O 1642/08), bei dem die oberpfälzischen Richter die Zulässigkeit einer Kommentierung auf dem Online-Portal MeinProf.de zu beurteilen hatten, zu einem sehr ähnlichen Ergebnis. Hier klagte ein Professor gegen den Betreiber von MeinProf.de auf Unterlassung und Löschung seiner persönlichen Daten, weil auf dessen Plattform die Bewertung seiner Lehrveranstaltungen ermöglicht wurde und sich kritische Äußerungen zur Person des Klägers hinsichtlich seiner Lehrtätigkeit vorfanden. Der Löschungsantrag hinsichtlich seiner persönlichen Daten wurde abgelehnt, da diese aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen waren und kein schutzwürdiges Interesse an der Nichtveröffentlichung bestand, so die Richter. Auch stuften die Richter die abgegebenen Bewertungen als Werturteile ein, da sie überwiegend durch subjektive Wertung geprägt waren und ausschließlich im Zusammenhang mit seiner Lehrtätigkeit standen, und gerade nicht ihn persönlich treffen sollten. Da die Äußerungen zudem die Grenze zur unzulässigen Schmähkritik nicht überschritten, und der Professor insgesamt sogar positiv bewertet wurde, war keine Beeinträchtigung seiner persönlichen Ehre nach Ansicht des Gerichts anzunehmen.

Bewertung von Waren und Dienstleistungen

Neben der Bewertung von einzelnen Personen hat sich vor allem ein Trend dahingehend entwickelt, einzelne Waren oder Dienstleistungen (wie z.B. Reisen, Einkäufe in Online Shops etc.) entweder in gesonderten Bewertungsportalen oder direkt im jeweiligen Online Shop selbst zu bewerten. Für Unternehmen besteht dabei regelmäßig die Gefahr, dass sich die Verbreitung falscher Informationen geschäftsschädigend auf das Unternehmen auswirkt. Hinsichtlich der bereits getroffenen Aussagen, dass die Äußerungen die absoluten Grenzen zur reinen Schmähkritik und der Prangerwirkung nicht übersteigen dürfen, ergeben sich insofern keine Unterschiede zur Bewertung von Personen.

So hatte sich das Amtsgericht Wolgast Ende 2008 (Urteil vom 05.12.2008 – Az.: 1 C 501/07) mit der Frage zu befassen, ob eine auf der Hotelbewertungsplattform Holidaycheck.de abgegebene negative Meinungsäußerung bzgl. eines Hotels als zulässig anzusehen war und gegen Bewertungen auf der Plattform ein Unterlassungsanspruch bestehen kann. Die Richter des AG Wolgast verneinten den Unterlassungsanspruch des Hotelbetreibers, da es sich bei den fraglichen Äußerungen weder um Schmähkritik noch um unwahre Tatsachen handelte. Selbst kritische Äußerungen wie "getünchte Nostalgie“ und „unternehmerische Arroganz“ sahen die Richter im Ergebnis von der Meinungsfreiheit als gedeckt an.

Auch das OLG Nürnberg hatte sich im April 2010 (Urteil vom 15.04.2010 – Az.: 3 U 2135/09) mit der Frage zu befassen, ob eine Online-Singlebörse einen negativen Erfahrungsbericht auf einer Bewertungsplattform hinnehmen muss oder einen entsprechenden Unterlassungs- und Löschungsanspruch gegen den Betreiber hat, weil die Aussage als kreditgefährdend angesehen wurde. Ein Nutzer bewertete die Singlebörse wie folgt: „Abmelden kann ich mich nicht. Account wird auch einfach nicht gelöscht. Ich habe mich nie auf der Seite angemeldet. Scheinbar haben die meine Adresse gekauft.“ Die Nürnberger Richter wiesen den Unterlassungsanspruch ab, da nicht nachvollziehbar dargelegt wurde, dass es durch die Äußerung zu einer objektiven Kreditgefährdung i.S.d. § 824 BGB kam. Insbesondere konnte in diesem Zusammenhang nicht dargelegt werden, dass sich aufgrund der Aussage keine neuen Mitglieder anmeldeten. Auch eine Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und des Unternehmenspersönlichkeitsrechts nach § 823 BGB sahen die Richter vorliegend nicht, da § 823 Abs. 1 BGB neben § 824 BGB im Fall von unrichtigen Tatsachenbehauptungen als nicht anwendbar angesehen wurde. Den Löschungsanspruch gewährten die Richter ebenfalls nicht, da die getätigte Äußerung durch das Wort „scheinbar“ eine wertende Stufe erhielt, als von der Meinungsfreiheit umfasst angesehen wurde und auch nicht die Grenze zur unzulässigen Schmähkritik überstieg.

Unternehmen müssen damit kritische Äußerungen über die eigenen Leistungen im Internet zwar grundsätzlich hinnehmen, allerdings sind sie – insbesondere wenn aus wirtschaftlicher Sicht Druck auf das Unternehmen aufgebaut wird oder gar existenzbedrohend wirkt – nicht schutzlos gestellt, wie ein bereits weiter zurückliegenden Fall des OLG Rostock (Urteil vom 31.03.2001 – Az.: 2 U 55/00) zeigt. Der Betreiber einer Internetseite veröffentlichte einen sogenannten Schuldnerspiegel im Internet, um dort Unternehmen als vermeintliche Schuldner an den Pranger zu stellen. Das Gericht stufte das Geschäftsmodell im Ergebnis als unzulässig ein, auch wenn den betroffenen Unternehmen vor Veröffentlichung die Möglichkeit gegeben wurde, sich zur Eintragung zu äußern. An der rechtlichen Zulässigkeit änderte sich auch nichts dadurch, dass es sich bei den auf der Webseite getroffenen Äußerungen über die Schuldner um zwar teilweise zutreffende, wahre Tatsachenbehauptungen gehandelt hatte, diese aber wegen existenzbedrohenden Eingriffs in das Recht auf den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nach Ansicht des Gerichts als unzulässig einzustufen waren.

1 Kommentar

  1. J.Holland-Cunz, 18. Januar 2012

    Als Opfer einer Schmähkritik und einer wissentlich falsch eingestellten Bewertung( selbverständlich negativ), kann ich die anhängigen Klagen nachvollziehen. Ich würde gerne wissen, wie sich ein Richter fühlt, der in der Öffentlichkeit(Republikweit) Behauptungen ertragen muss, die abwertend sind aber nach Ansicht von Gerichten hinzu-
    nehmen. Ein Freiberufler, wie ich, fühlt sich da schon in der Existenz irgendwie bedroht. Bei Durchsicht aller mir zugänglichen Bwertungsforen ist mir eines klar, es gleicht einer modernen Form der Hexenjagd. Aus lauter Angst oder um besser darzustehen, werden Horden von Jubelgesängen eingestellt. Den Neidern, Hassern oder sonstigen ge-
    langweilten, psychisch gestörten Personen wird die Möglichkeit gegeben, über “ stink normale“ Menschen
    öffentlich herzufallen. Es passiert Ihnen ja nichts. Der Betroffene hat es ja hinzunehmen. Und das natürlich anonym. Weil, Rückgrat haben diese “ Bewerter“ ja nicht. Ich wünsche jedem in dieser Angelegenheit entscheidendem Richter, dass er existentiell von solchen Usern abhängig wäre, und nicht abgesicherter Beamter. Wie dann wohl so ein Urteil ausfiele???

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