Datenschutzerklärungen

In unserer Urteilsdatenbank…
…finden Sie 401 Urteile zum Datenschutzrecht und 134 Urteile zu Datenschutzerklärungen.

Unabhängig davon, ob Sie eine Unternehmensseite, einen Online-Shop oder einen privaten Blog betreiben: jeder Betreiber einer Webseite muss darüber informieren, welche personenbezogenen Daten auf einer Webseite verarbeitet und gespeichert werden. Das Telemediengesetz fordert Diensteanbieter hierzu auf, den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten sowie über die Verarbeitung seiner Daten in allgemein verständlicher Form zu unterrichten.

Wird dieser Informationspflicht nicht Genüge getan und existiert keine oder lediglich eine falsche Datenschutzerklärung, so stellt dies einen Datenschutzverstoß dar, der kostenpflichtig durch einen Mitbewerber abgemahnt werden kann.

Zugriffsdaten ohne Personenbezug

Bereits ohne dass ein Nutzer Daten auf einer Webseite eingegeben hat, verarbeiten Seiten oftmals anonyme - also nicht personenbezogene - Daten. Davon erfasst sein können u.a. die Seiten, von der ausgehend eine Datei angefordert wurde, dem Datum und der Uhrzeit der Anforderung, der Verweildauer, die übertragenen Datenmenge, dem Zugriffsstatus (d.h. ob die Datei übertragen oder möglicherweise nicht gefunden wurde etc.), der IP-Adresse des anfragenden Rechners einer Beschreibung des Typs sowie der Version des verwendeten Webbrowsers, dem installierten Betriebssystem und der eingestellten Auflösung.

Datenspeicherung und Datenverwendung

Teilt ein Nutzer auf einer Webseite personenbezogene Daten (wie z.B. Anrede, Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, Bankverbindung, Kreditkartennummer) mit, müssen entsprechend den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes und des Telemediengesetzes diese Daten gespeichert werden. Ohne weitergehende Einwilligung dürfen diese Daten dann ausschließlich zur Bestellabwicklung verwendet werden.

Angebot eines Newsletters verpflichtet ebenfalls zum Hinweis in Datenschutzerklärung

Wird auf einer Webseite ein Newsletter angeboten, so ist der Werbende verpflichtet, über die Verwendung der Daten (wie z.B. der E-Mail Adresse) im Rahmen der Datenschutzerklärung zu unterrichten.

Recht auf Auskunft für Webseiten-Besucher

Jeder Nutzer, dessen personenbezogenen Daten auf einer Webseite gespeichert werden, hat Anspruch auf unentgeltliche Auskunft über diese Daten. Darüber hinaus kann sogar ein Anspruch bestehen, dass die gespeicherten Daten berichtigt, gesperrt oder gelöscht werden. In der Datenschutzerklärung ist daher die verantwortliche Stelle zu nennen, an die sich ein Nutzer wenden kann, um diesen Anspruch geltend zu machen.

Einsatz von sog. Tracking-Tools (z.B. Google Analytics, Piwik, eTracker)

Wenn Sie Webseiten-Tracking Tools wie beispielsweise Google Analytics, Piwik oder eTracker einsetzen möchten, um den Nutzerstrom auf Ihrer Webseite zu messen, müssen Sie hierüber in der Datenschutzerklärung gesondert informieren. In aller Regel ist darüber hinaus auch der Abschluss eines sog. Auftragsdatenverarbeitungsvertrags erforderlich. Gerne unterstützen wir Sie, um alle Voraussetzungen für den rechtskonformen Einsatz solcher Tools zu erfüllen.

Social Media: rechtskonforme Integration von Facebook, Google+ und Twitter

Auch beim Einsatz sog. "Social Plugins", also beispielsweise des Facebook "Like" / "Gefällt mir"-Button bzw. des "Recommend" / "Empfehlen"-Button, wie auch beim Google+- und Twitter Button muss über die Verarbeitung der personenbezogenen Daten im Rahmen der Datenschutzerklärung informiert werden. Dies gilt unabhängig davon, ob Sie die Original Buttons der jeweiligen sozialen Netzwerke im Einsatz haben oder eine Lösung wie die "1-Klick" oder "2-Klick"-Lösung.

Rechtsfolgen einer fehlenden oder fehlerhaften Datenschutzerklärung

Werden die Angaben in der Datenschutzerklärung nicht oder nur unzureichend gemacht, drohen - neben Bußgeldern durch Aufsichtsbehörden - auch Abmahnungen durch Mitbewerber. Auch das OLG Hamburg sieht nach einer Entscheidung aus dem Jahr 2013 eine Datenerhebung auf einer Website ohne ausreichende Hinweise als wettbewerbswidrig an, womit ein solcher Verstoß abgemahnt werden kann.

Sollte Sie Ihre Datenschutzerklärung bisher gar nicht oder unzureichend umgesetzt haben, ist jetzt schnelles Handeln gefragt. Die Anwaltskanzlei Hild & Kollegen unterstützt Sie bei der Erstellung Ihrer Erklärung.

Kosten

Erstberatung

Für sämtliche Fragestellungen bieten wir Ihnen eine kostengünstige Erstberatung an. Im Rahmen der Erstberatung prüfen wir die Rechtslage kompetent und umfassend.

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Unsere Rechtsanwälte für Datenschutzerklärungen

Hild_225x250Hagen Hild, Rechtsanwalt Fachanwalt IT-Recht Fachanwalt Gewerblicher Rechtsschutz
Rechtsanwalt WagnerAlexander Wagner, Rechtsanwalt
Kempter_225x250Arthur Kempter, Rechtsanwalt Fachanwalt IT-Recht Fachanwalt Gewerblicher Rechtsschutz
Rechtsanwältin PillerKerstin Piller, Rechtsanwältin Fachanwältin IT-Recht Fachanwältin Gewerblicher Rechtsschutz

Warum Sie uns beauftragen sollten

Erfahrung seit 2001
Aufgrund unserer hochspezialisierten und langjährigen Kanzlei-Tätigkeit können wir unsere Praxis-Erfahrung effektiv für Sie einbringen.
Erfahrung mit über 10.000 Gegnern und Rechtsanwälten
In der Zeit seit 2001 konnten wir Erfahrung mit über 10.000 Gegnern, Kanzleien und Rechtsanwälten sammeln. Diese Erfahrung setzen wir täglich zum Nutzen unserer Mandanten ein. Unsere Gegnerliste ist eine der umfangreichsten Gegnerlisten im Internet.
Fachanwälte IT-Recht / Fachanwälte Gewerblicher Rechtsschutz
In unserer Kanzlei finden Sie Fachanwälte für IT-Recht und Fachanwälte für Gewerblichen Rechtsschutz.
Rechteinhaber und Verletzte wissen bei Verletzungsfällen im Internet nicht, an welchem Gericht ein Anspruch geltend gemacht wird
Bei Verletzungen im Internet gilt in der Regel der fliegende Gerichtsstand. Deshalb werden Ansprüche meist vor einem spezialisierten Gericht geltend gemacht werden und gerade nicht am Gericht des Wohn- oder Geschäftssitzes des Abgemahnten. Rechteinhaber oder Mitbewerber suchen sich hier meist ein Gericht aus, mit dem diese bereits Erfahrung gemacht haben oder dessen Rechtsprechung diese als günstig für sich einschätzen. Manche Kanzleien wählen aus Bequemlichkeit auch oft das Gericht an deren Kanzleisitz. Wir berücksichtigen bei unserer Beratung sowohl die unterschiedliche Rechtsprechung der einschlägigen Landes- und Oberlandesgerichte, als auch unsere Erfahrung in anderen Gerichtsfällen mit denselben Gegnern oder Kanzleien. Aus diesem Grund wählen erfahrene Mandanten gleich einen spezialisierten Rechtsanwalt, anstatt eines Rechtsanwalts vor Ort.
Wir sind zu über 90 Prozent deutschlandweit ortsunabhängig tätig
Egal ob bei der Erstellung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder bei der Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen. Aufgrund unserer Spezialisierung sind wir zu über 90 Prozent deutschlandweit ortsunabhängig tätig.
Kenntnis der divergierenden Rechtsprechung der Landes- und Oberlandesgerichte
Durch unsere über 10-jährige Tätigkeit auf Seiten von Rechteinhabern und Abgemahnten, können wir unsere ganze Erfahrung zugunsten unserer Mandanten einbringen. Hierbei kommt unseren Mandanten unsere bundesweite Tätigkeit an unterschiedlichen Gerichten und die Kenntnis von deren unterschiedlichen Entscheidungen zugute. Vielfach entscheiden sogar einzelne Richter der jeweiligen Gerichte unterschiedlich. Viele Anwälte haben hier nur theoretische, jedoch keine praktischen Erfahrungen. Um gerichtliche Verfahren zu vermeiden oder diese zu gewinnen, kommt es jedoch meist auch auf praktische Erfahrungen an, nicht ausschließlich auf theoretisches Wissen.
hoher interner Wissensaustausch durch spezialisiertes Kanzlei-Team im gleichen Tätigkeitsbereich
Sämtliche Anwälte unserer Kanzlei sind im gleichen Rechtsbereich tätig. Dadurch ist ein hoher interner Wissensaustausch gewährleistet. Dies gilt sowohl für Fachwissen, als auch Sonderwissen über Gerichte, Richter, Gegner, Rechtsanwälte oder Kanzleien.
perfekte Ausrichtung durch ausschließliche Tätigkeit in zusammengehörigen und verzahnten Rechtsgebieten
Dieses Spektrum wird nur von sehr wenigen Kanzleien bundesweit angeboten.
langjährige technische und wirtschaftliche Erfahrung im Bereich Internet und IT
Wir lassen bei der Beratung nicht nur unser rechtliches Fachwissen einfließen, sondern geben unsere ganze Praxiserfahrung an Sie weiter. Auch bei untypischen IT-Fällen profitieren Sie von unserer langjährigen technischen und wirtschaftlichen Erfahrung im Bereich Internet und IT.

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19. Juli 2024 Top-Urteil

Die Verantwortlichkeit von Google für Suchergebnisse

DSGVO Symbol EU
Urteil des OLG Köln vom 04.07.2024, Az.: 15 U 60/23

Das OLG Köln stellte in seinem Urteil fest, dass die Google Ireland Limited, die in Deutschland die Betreiberin der Google-Suchmaschine ist, für die angezeigten Ergebnisse verantwortlich i.S.d. Art. 4 Nr. 7 DSGVO ist. Im Gegensatz zur Vorinstanz sah das Gericht in der Anzeige personenbezogener Daten bereits eine Verarbeitung dieser Daten, woraus sich die Verantwortlichkeit nach dem Art. 4 Nr. 7 DSGVO ergibt. Auch ist ein Verweis der Verantwortlichkeit auf die amerikanische Muttergesellschaft Google LLC in der Datenschutzerklärung nicht möglich, da die Verantwortlichkeit aus den tatsächlichen Umständen folgt. Daraus ergibt sich ein Unterlassungsanspruch gegen die Google Ireland Limited über die Anzeige unwahrer personenbezogener Daten aus Art. 17 Abs. 1 DSGVO.

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