Urteile aus der Kategorie „Unionsmarke“

19. November 2024 Top-Urteil

Bayern kann sich nicht auf ältere Markenrechte am Schloss Neuschwanstein berufen

Urteil des EuG vom 16.10.2024, Az.: T-506/23

Zugunsten des Bundesverbands Souvenir Geschenke Ehrenpreise e.V. wurde 2019 die Unionsmarke „Neuschwanstein“ beim EUIPO eingetragen, wogegen sich der Freistaat Bayern mit einem Antrag auf Nichtigerklärung wehren wollte. Die Ablehnung dieses Antrags wurde nun durch das Gericht der Europäischen Union bestätigt. Es fehle an einem Nachweis des Freistaats, die älteren Wortzeichen „Neuschwanstein“ und „Schloss Neuschwanstein“ außerhalb des örtlichen Geschäftsverkehrs zu benutzen. Außerdem sei der Rechtserwerb dieser Zeichen nach deutschem Recht nicht nachgewiesen worden.

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19. November 2024

Politischer Slogan kann keine Marke werden

Urteil des EuG vom 13.11.2024, Az.: T-82/24

Das Gericht der Europäischen Union hat die Klage des Administration of the State Border Guard Service of Ukraine abgewiesen, mit welcher eine Eintragung der Unionsmarke „RUSSIAN WARSHIP, GO F**K YOURSELF“ begehrt wurde. Bereits der Prüfer und die erste Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) hatten entsprechende Anträge abgelehnt. Die Eintragung sei zu verweigern, weil es sich bei dem Zeichen um einen politischen Slogan handle, der nicht der Hauptfunktion einer Marke, die Herkunft einer Ware oder Dienstleistung zu verkörpern, entspricht. Damit sei das absolute Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gem. Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 2017/1001 erfüllt. Das Gericht stellte auch klar, dass die Beschwerdekammer in diesem Fall die Eintragung aller Waren und Dienstleistungen homogen ablehnen durfte, da es sich bei der fehlenden Unterscheidungskraft um ein absolutes Eintragungshindernis i.S.d. Art. 7 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 handelt.

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13. August 2024

„HAPPY BÄRSDAY“ und „HAPPY 100th BEARSDAY“ als Slogans für das Jubiläum der „Goldbären“ – keine markenmäßige Nutzung

mehrere verschiedenfarbige Gummibärchen liegen auf einer Spiegelfläche
Urteil des OLG Nürnberg vom 19.06.2024, Az.: 3 U 2541/23

Trotz der geschützten Wortmarke "HAPPY BEARS DAY" eines Fruchtgummiherstellers darf die Beklagte, marktführende Konkurrenz anlässlich des 100-jährigen Jubiläums der "Goldbären"- Gummibärchen die Slogans "HAPPY BÄRSDAY" und "HAPPY 100th BEARSDAY" verwenden. Dies entschied das OLG Nürnberg in zweiter Instanz und wies damit die Berufung zurück. Mangels Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion der Klagemarke liegt keine Markenrechtsverletzung wegen Verwechslungsgefahr nach § 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 MarkenG vor. Vielmehr verstehe der Durchschnittsverbraucher diesen Spruch als beschreibenden, auf einen aktuellen Anlass hinweisenden, Werbeslogan. Unterstützt werde dieser Gedanke damit, dass der umstrittene Slogan lediglich auf der Rückseite der Verpackung verortet wurde und die Verpackung ihren üblichen, bekannten Charakter beibehalten hat.

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17. Juni 2024 Top-Urteil

„Big Mac“ schützt keine Hähnchensandwiches mehr

Pressemitteilung des EuG vom 06.05.2024. Az.: T-58/23

1996 wurde die Unionsmarke des ikonischen "Big Macs" zugunsten von McDonald´s eingetragen. Seit 2017 herrscht ein Markenrechtsstreit zwischen McDonald´s und dem Konkurrenten Supermac´s, nachdem dieser vor dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) einen Antrag auf Verfall der Marke für Bestimmte Waren oder Dienstleistungen stellte. Supermac´s behauptete, dass McDonald´s die Marke für diese Waren oder Dienstleistungen nicht ununterbrochen fünf Jahre am Stück ernsthaft benutzte. Das EUIPO gab den Antrag teilweise statt, aber bestätigte den Markenschutz unter anderem für Fleisch- und Hühnchensandwiches. Das EuG hob die Entscheidung auf und verneinte gerade den Markenschutz für Hühnchensandwiches, da die von McDonald´s vorgelegten Beweise keine Angaben zum Umfang der Nutzung der Marke beinhalteten.

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09. April 2024

Unionsrechtskonforme Auslegung des § 19c S. 1 MarkenG

Ueberschrift eines BGH-Urteils mit einer Hand, die einen Kugelschreiber hält.
Urteil des BGH vom 22.02.2024, Az.: I ZR 217/22

1. Die Vorschrift des § 19c Satz 1 MarkenG gewährt der obsiegenden Partei nicht nur bei Unterlassungsklagen, sondern auch bei Klagen auf Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Schadensersatzfeststellung einen Anspruch auf Urteilsbekanntmachung.

2. Der Begriff des "berechtigten Interesses" gemäß § 19c Satz 1 MarkenG ist unionsrechtskonform dahin auszulegen, dass die der obsiegenden Partei zu Gebote stehende Befugnis zur Urteilsbekanntmachung unter dem Vorbehalt der Verhältnismäßigkeit steht.

3. In die Verhältnismäßigkeitsprüfung ist der Zeitablauf seit den markenrechtsverletzenden Handlungen einzustellen, weil Zweck der Urteilsbekanntmachung auch die Beseitigung fortwirkender Störungen ist. Daneben sind weitere Umstände zu berücksichtigen wie die durch den Vertrieb markenrechtsverletzender Ware verursachte Marktverwirrung, Art und Umfang der Verletzung, die öffentlichkeitswirksame Werbung für markenrechtsverletzende Produkte, die Art des Vertriebs, die Bekanntheit der Marke und der Grad des Verschuldens des Verletzers.

4. Da die Veröffentlichung von in Verfahren wegen Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums ergangenen Gerichtsentscheidungen auch das Ziel hat, künftige Verletzer abzuschrecken und zur Sensibilisierung der breiten Öffentlichkeit beizutragen, sind im Rahmen einer unionsrechtskonformen Anwendung von § 19c MarkenG auch generalpräventive Aspekte in die Verhältnismäßigkeitsprüfung einzubeziehen

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29. Januar 2024

Gericht der Europäischen Union bestätigt: Unionsmarke „Diego Maradona“ wird nicht auf Sattvica übertragen

Richterhammer liegt neben blauen Markenrechtsbuch
Pressemitteilung des EuG zum Urteil vom 07.11.2023, Az.: T-299/22

Die argentinische Gesellschaft „Sattvica“ des ehemaligen Anwalts von Diego Maradona hatte nach dessen Tod auf Grundlage zweier Dokumente den Rechtsübergang der Wortmarke zu ihren Gunsten beantragt. Die zunächst erfolgte Eintragung wurde nach Anhörung der Erben Maradonas für ungültig erklärt und das EUIPO stellte fest, dass „Sattvica“ keine Nachweise für einen Rechtsübergang eingereicht habe. Diese Entscheidung bekräftigte das EuG, da formal keine rechtsgeschäftliche Markenübertragung im Rahmen eines Vertrages zwischen „Sattvica“ und Maradona vorläge.

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12. Januar 2023 Top-Urteil

Markenrechtsverletzung durch Amazon

Warenkorb Online-Shopping
Urteil des EuGH vom 22.12.2022, Az.: C-148/21 und C-184/21

Der Betreiber einer Online-Verkaufsplattform, welche neben den eigenen Verkaufsangeboten einen Online-Marktplatz umfasst, benutzt das mit einer fremden Unionsmarke identische Zeichen jedenfalls dann selbst, wenn Drittanbieter ohne die Zustimmung des Inhabers dieser Marke solche mit diesem Zeichen versehenen Waren auf dem betreffenden Marktplatz zum Verkauf anbieten und der Betreiber u.a. sein eigenes Logo erscheinen lässt oder sonst den Eindruck erweckt, dass er die mit diesem Zeichen versehenen Waren im eigenen Namen und für eigene Rechnung selbst vertreibt.

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12. Januar 2023

Wegfall der Wiederholungsgefahr III

Vertrag enthält Klausel über Vertragsstrafe
Urteil des BGH vom 01.12.2022, Az.: I ZR 144/21

Eine Unterwerfungserklärung im Wiederholungsfall benötigt nicht die Angabe einer Untergrenze. Ein sogenanntes Vertragsstrafeversprechen nach "Hamburger Brauch" bietet nämlich den entscheidenden Vorteil, in schwerwiegenden Verletzungsfällen die Vertragsstrafe auch in einer Höhe bestimmen zu können, die erheblich über derjenigen liegen kann, die für die Vereinbarung eines festen Betrags im Hinblick auf die zuvor begangene Verletzungshandlung angemessen gewesen wäre, führte der BGH in seiner Begründung aus. Die Wiederholungsgefahr, die grundsätzlich nur durch eine weitere Unterwerfungserklärung mit einer gegenüber der ersten erheblich höheren Strafbewehrung ausgeräumt werden kann, fällt folglich weg.

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04. Oktober 2021

Handtuchspender mit Handtüchern eines anderen Herstellers befüllt – Markenverletzung?

Ein Richterhammer liegt auf einem Markenrechts-Gesetzbuch
Urteil des OLG München vom 29.07.2021, Az.: U 2962/16 Kart

Ein Unternehmen, welches Handtuchspender und dazugehörige Papierhandtücher vertreibt, klagte gegen einen Großhandel, der „no-name“ Papierhandtücher vertreibt, die laut Beschreibung in die Handtuchspender der Klägerin passten. Dies solle eine Markenverletzung darstellen. Da die Handtücher des Beklagten unbedruckt sind, kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Verbraucher davon ausgeht, dass die Handtücher von derselben Marke sind wie der Spender. Jedoch ist im Fall von Handtuchpapier in Gaststätten und ähnlichem davon auszugehen, dass der Verbraucher sich über die Vielfalt der Handtuchspender und -papiere bewusst ist und die Herkunft der Handtücher dem Durchschnittsverbraucher wohl gleichgültig ist, weshalb keine Markenverletzung vorliegt.

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03. September 2021

Beendigung der Vertragshändlereigenschaft: Kein Recht auf weitere Markennutzung

Ein Richterhammer liegt auf einem Markenrechts-Gesetzbuch
Urteil des OLG Frankfurt a.M. vom 12.08.2021, Az.: 6 U 102/20

Ehemalige Vertragshändler dürfen Marken als Teil ihrer neuen Firmierung nicht weiterhin nutzen, es sei denn, die Öffentlichkeit könne nur durch die Nennung der Marke die Spezialisierung des Händlers auf den Vertrieb von Waren der genannten Marke erkennen. Die Nutzung ist auch dann nicht zulässig, wenn auf die ehemalige Vertragshändlereigenschaft hingewiesen wird, da dennoch Verwechslungsgefahr bestehen kann. Auch die Verwendung des Kürzels der Marke in der Domain ist in diesem Fall unzulässig.

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