Unterscheidungskraft
Urteil des EuGH vom 15.09.2005, Az.: C-37/03 P Die Dritte Kammer des Gerichtshofes beschäftigt sich in diesem Urteil mit Gemeinschaftsmarken, dem Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94, der Wortbildmarke der Klägerin, absoluten Eintragungshindernissen hierzu und einer Marke ohne Unterscheidungskraft.
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 erfasst nach der Rechtsprechung insbesondere Marken, die aus Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise im geschäftlichen Verkehr für die Präsentation der fraglichen Waren oder Dienstleistungen gewöhnlich verwendet werden oder für die zumindest aufgrund konkreter Hinweise anzunehmen ist, dass sie in dieser Weise verwendet werden können.
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