Urteile aus der Kategorie „Unionsmarke“

11. Juli 2014

Apple-Store als Markenzeichen

Urteil des EuGH vom 10.07.2014, Az.: C-421/13

Bereits das einheitliche Design einer Verkaufsstätte kann grundsätzlich als Markenzeichen eingetragen werden, wenn es dazu geeignet ist, sich von anderen Unternehmen zu unterscheiden. Die Dienstleistung darf sich hierbei jedoch nicht allein auf den Verkauf der angebotenen Ware beschränken, erforderlich ist vielmehr ein weitergehendes Dienstleistungsangebot wie etwa Schulungen, Vorführungen oder Seminare in dem Ladengeschäft. Die zeichnerische Darstellung der bekannten Apple-Stores ist demnach ein markenfähiges Zeichen.

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09. Juli 2014

DeBeukelaer’s „Wafer Breax“ verletzt Kit Kat’s Gemeinschaftswortmarke „Have a Break“

Urteil des OLG Köln vom 28.03.2014, Az.: 6 U 162/13

Der Vertrieb des Schokoladen-Waffel-Produkts "Wafer Breax" von DeBeukelaer verletzt die Gemeinschaftswortmarke "Have a break" von Kit Kat und darf deshalb nicht mehr unter diesem Namen erfolgen. Es besteht zwischen den beiden Zeichen Verwechslungsgefahr, insbesondere aufgrund des hohen Bekanntheitsgrad der Marke "Have a break", der Identität zwischen den beiden Produkten und der klanglichen Ähnlichkeit der beiden Zeichen.

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01. Juli 2014

Eintragung von konturlosen Farbmarken

Urteil des EuGH vom 19.06.2014, Az.: C-217/13, C-218/13

Die Eintragung einer Farbe als Marke (hier: Farbe Rot "HKS 13" der Sparkassen) unterliegt grundsätzlich keinen höheren Anforderungen als andere Markenformen. Eine starre Untergrenze von 70 Prozent, ab welcher eine Verkehrsdurchsetzung der Marke festgestellt werden kann, ist nicht mit Unionsrecht vereinbar. Vielmehr muss auch der Marktanteil der Marke, wie die Dauer der Benutzung und der Werbeaufwand des Inhabers der Marke Berücksichtigung finden.

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19. Mai 2014

Serienzeichen als Begründung einer markenrechtlichen Verwechslungsgefahr

Urteil des BGH vom 22.11.2001, Az.: I ZR 111/99

Eine Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt des Serienzeichens ist zu prüfen, wenn die widerstreitenden Zeichen nicht unmittelbar miteinander zu verwechseln sind. Sie ist zu bejahen, wenn die Zeichen in einer Weise übereinstimmen, die der Durchschnittsverbraucher als Stammbestandteil mehrerer Zeichen desselben Unternehmens begreift und sie deshalb dem gleichen Zeicheninhaber zuordnet. Voraussetzung für eine Markenrechtsverletzung ist ein Kennzeichenrecht an dem Stammbestandteil.

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08. Mai 2014

Keine Warenähnlichkeit bei „DESPERADOS“ und „DESPERADO“

Beschluss des BGH vom 06.11.2013, Az.: I ZB 63/12

Trotz des hohen Maßes an Zeichenähnlichkeit der Marken „DESPERADOS“ und „DESPERADO“ besteht mangels Warenähnlichkeit – Bier auf der einen, Esswaren auf der anderen Seite - keine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken.  Bei der Beurteilung der Warenähnlichkeit kann zwar die funktionelle Ergänzung der Waren von Bedeutung sein. Durch den Umstand, dass die Übereinstimmung bei den Marken beim Warenauftritt und in der Werbung bei diesen Gegebenheiten nicht genutzt wird, wird dem Verkehr jedoch eher der Eindruck vermittelt, dass die Übereinstimmung bei den Marken nicht auf einer solchen Ursprungsidentität beruht.

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20. März 2014

Unterlassungserklärung eines minderjährigen Online-Händlers nicht rechtswirksam

Urteil des LG Düsseldorf vom 20.01.2014, Az.: 2a O 58/13

Ein Minderjähriger, der mit Zustimmung seiner Eltern und des Vormundschaftsgerichts einen Online-Handel betreibt, kann in dessen Zusammenhang keine rechtswirksamen Unterlassungserklärungen für einen Schutzrechtsverstoß abgeben. Denn er ist lediglich für solche Rechtsgeschäfte beschränkt geschäftsfähig, welche der Online Handel in Bezug auf Aufbau und Führung mit sich bringt. Ein Schutzrechtsverstoß kann hingegen in jedem ausgeübten Gewerbe anfallen und bezieht sich nicht konkret auf den Onlinehandel. Um eine wirksame Unterlassungserklärung abgeben zu können, die die Wiederholungsgefahr für einen Verstoß beseitigt, benötigt dieser in jedem Fall mindestens zusätzlich die Unterschrift seines gesetzlichen Vertreters.

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12. März 2014

VOODOO

Urteil des BGH vom 06.02.2013, Az.: I ZR 106/11

a) Eine Verfahrensaussetzung nach Art. 104 Abs. 1 GMV kommt nicht in Betracht, wenn die Verletzungsklage nach Art. 96 Buchst. a GMV vor dem Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit der Gemeinschaftsmarke nach Art. 56 GMV erhoben worden ist.

b) Ob die Anmeldung der Marke bösgläubig im Sinne des Art. 52 Abs. 1 Buchst. b GMV erfolgt ist, ist eine Frage des materiellen Rechts und nicht der Prozessführungsbefugnis des Prozessstandschafters.

c) Die Verwendung einer Gemeinschaftsmarke ausschließlich in Deutschland kann für ihre rechtserhaltende Benutzung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 GMV genügen.

d) Eine Lizenzvereinbarung für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum begründet keine rechtserhaltende Benutzung der Marke im Sinne von Art. 15 Abs. 1 und 2 GMV.

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20. Januar 2014

EU-Markenschutz für Steiff mit dem „berühmten Knopf im Ohr“ abgelehnt

Urteil des EuGH vom 16.01.2014, Az.: T-434/12

Die Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke als sog. Positionsmarke des Stofftier-Herstellers Steiff mit dem „berühmten Knopf im Ohr“ wurde abgelehnt, da es dieser an Unterscheidungskraft fehle. Mit der Markenanmeldung wurde Schutz für ein rechteckiges, längliches Stofffähnchen beansprucht, welches durch einen glänzenden oder matten, runden Metallknopf im mittleren Bereich eines Stofftierohres angebracht ist.

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31. Oktober 2013

VOLKSWAGEN/Volks.Inspektion

Urteil des BGH vom 11.04.2013, Az.: I ZR 214/11 a) Weist ein Zeichen Ähnlichkeiten mit einer bekannten oder gar berühmten Marke auf, kann das Publikum wegen der Annäherung an die bekannte Marke zu dem Schluss gelangen, zwischen den Unternehmen, die die Zeichen nutzten, lägen wirtschaftliche oder organisatorische Verbindungen vor. b) Eine Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c GMV kann bereits vorliegen, wenn die Werbung dem Publikum suggeriert, dass zwischen dem Werbenden und dem Markeninhaber eine wirtschaftliche Verbindung besteht. c) Der Bekanntheitsschutz einer Marke nach Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c GMV kommt nur in dem Gebiet der Europäischen Union in Betracht, in dem die Gemeinschaftsmarke die Voraussetzungen der Bekanntheit erfüllt.
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