Inhalte mit dem Schlagwort „Abmahnung“

26. September 2023 Top-Urteil

Wer zahlt die Kosten des Verfahrens bei einem Urheberrechtsstreit?

Urteil des LG Köln vom 30.03.2023, Az.: 14 O 222/22

Legt ein Kläger schon vor dem Prozess seine Urheberschaft hinreichend dar, so kann der Beklagte sich nicht auf ein "sofortiges Anerkenntnis" nach §93 ZPO berufen, um sich den Prozesskosten zu entziehen. Dabei muss der Kläger nur einen "hinreichenden" Beweis dargelegt haben, der nicht die Qualität einer gerichtlichen Beweisführung aufweisen muss, so das LG Köln.

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07. Juli 2023

Videoüberwachung berechtigt zur fristlosen Kündigung

Kamera die in der Ecke eines Zimmers montiert ist
Urteil des AG München vom 28.05.2019, Az.: 432 C 2881/19

Das Anbringen einer Videoüberwachungskamera im Hausflur, insbesondere vor dem Zimmer eines Untermieters, berechtigt diesen zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses. Denn die ständige Überwachung des Flurs, der auch das Zimmer des Untermieters mit Küche und Bad verbindet, verletzt dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht erheblich. Dem Untermieter kann hier nicht zugemutet werden die Kündigungsfrist bis zur regulären Beendigung des Mietverhältnisses durch ordentliche Kündigung abzuwarten. Eine Klausel in den AGB des Mietvertrages spricht außerdem nur von einer Kamera im Freien, nicht in der Wohnung selbst. Eine vorherige Abmahnung durch den Untermieter war nicht nötig, da die Weigerung des Vermieters die Kamera zu entfernen deutlich die Erfolglosigkeit dessen gezeigt hatte.

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07. Juli 2023

Keine Werbung mit vorgetäuschtem Abmahnrisiko

Urteil des LG Kiel vom 14.12.2018, Az.: 14 HK O 26/18

Keine Werbung mit vorgetäuschtem Abmahnrisiko Die Versendung von Werbeschreiben, an Personen die eine Internetseite unterhalten, mit dem Hinweis, dass der Empfänger gegen § 13 TMG verstößt und dem Angebot für einen kostenlosen Beratungstermin in dem über mögliche Abmahnrisiken aufgeklärt wird, stellt eine unlautere geschäftliche Handlung gemäß § 3 UWG dar, wenn ein Verstoß gegen § 13 TMG offensichtlich nicht vorliegt. Ziel eines solchen Schreibens sei es lediglich, bei dem Empfänger Befürchtungen zu wecken um ihn so zum Abschluss eines Beratungsvertrags zu drängen, obwohl hierfür kein tatsächlicher Bedarf besteht.

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27. März 2023

BGH zur Verwirkung markenrechtlicher Ansprüche gem. § 21 MarkenG

Richterhammer vor einem Gesetzbuch
Urteil des BGH vom 26.01.2023, Az.: I ZR 56/19

1. Zur Abwendung der Verwirkung gemäß § 21 Abs. 1 und 2 MarkenG sowie Art. 54 Abs. 1 und 2, Art. 110 Abs. 1 Satz 2, Art. 111 Abs. 2 GMV sind Handlungen des Inhabers des älteren Zeichens erforderlich, die ernsthaft und eindeutig seinen Willen zum Ausdruck bringen, sich der Benutzung des jüngeren Zeichens zu widersetzen und der behaupteten Verletzung seiner Rechte abzuhelfen (Anschluss an EuGH, Urteil vom 19. Mai 2022 - C-466/20, GRUR 2022, 985 = WRP 2022, 840 - HEITEC).

2. Eine vorgerichtliche Abmahnung, der der Inhaber des jüngeren Zeichens nicht Folge leistet, ist geeignet, die Duldungsfrist gemäß § 21 Abs. 1 und 2 MarkenG sowie Art. 54 Abs. 1 und 2, Art. 110 Abs. 1 Satz 2 und Art. 111 Abs. 2 GMV zu unterbrechen, sofern der Inhaber des älteren Zeichens nach der Abmahnung seine Rechte innerhalb einer angemessenen Zeit im Wege der Klage geltend macht.

3. Die Einreichung der Klage durch den Inhaber des älteren Zeichens unterbricht den Lauf der Duldungsfrist nach § 21 Abs. 1 und 2 MarkenG sowie Art. 54 Abs. 1 und 2, Art. 110 Abs. 1 Satz 2 und Art. 111 Abs. 2 GMV nicht, wenn die Klageschrift erst nach Ablauf eines fünfjährigen Duldungszeitraums mit den formalen Anforderungen in Einklang gebracht wird, die das deutsche Zivilprozessrecht für die Zustellung an den Anspruchsgegner vorsieht, und die verspätete Mängelbehebung hauptsächlich mangelnder Sorgfalt des klagenden Rechtsinhabers zuzuschreiben ist.

4. Ein von der abgemahnten Partei unterbreitetes Verhandlungsangebot kann die Frist für den Eintritt der Verwirkung durch Duldung nur unterbrechen, wenn der Inhaber des älteren Zeichens innerhalb eines Zeitraums, in dem die abgemahnte Partei den Eingang einer Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf, zumindest die Bereitschaft zur Aufnahme von Verhandlungen anzeigt.

5. Die Verwirkung nach § 21 Abs. 1 und 2 MarkenG sowie Art. 54 Abs. 1 und 2, Art. 110 Abs. 1 Satz 2 und Art. 111 Abs. 2 GMV erstreckt sich auf Ansprüche wegen sämtlicher gleichartiger Benutzungsformen, die der Inhaber des jüngeren Zeichens fünf Jahre lang vorgenommen hat (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 18. Januar 2012 - I ZR 17/11, GRUR 2012, 928 [juris Rn. 22] = WRP 2012, 1104 - Honda-Grauimport; Urteil vom 15. August 2013 - I ZR 188/11, BGHZ 198, 159 [juris Rn. 21] - Hard Rock Cafe und Urteil vom 5. November 2015 - I ZR 50/14, GRUR 2016, 705 [juris Rn. 50] = WRP 2016, 869 - ConText).

6. Die Verwirkung nach § 21 Abs. 1 und 2 MarkenG sowie Art. 54 Abs. 1 und 2, Art. 110 Abs. 1 Satz 2 und Art. 111 Abs. 2 GMV schließt auch auf die Zeichenverletzung gestützte Folge- und Nebenansprüche ein (Anschluss an EuGH, Urteil vom 19. Mai 2022 - C-466/20, GRUR 2022, 985 - HEITEC).

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25. Oktober 2022

Schadensersatz wegen unberechtigter Abmahnung

Ein geöffneter Briefumschlag mit einer Abmahnung
Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 10.02.2022, Az.: 6 U 126/21

Auch im Rahmen einer AdWords-Anzeige, die räumlich oder farblich von den sonstigen Suchergebnissen im Internet abgegrenzt ist, kann in Ausnahmefällen ein Hinweis auf das Fehlen einer wirtschaftlichen Verbindung zwischen dem Werbenden und dem Markeninhaber erforderlich sein. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Markeninhaber ein Vertriebssystem nutzt, welches aus zahlreichen Einzelhändlern zusammengesetzt ist, so dass der einzelne Internetnutzer ohne Hinweis nicht erkennen kann, ob der Werbende zu diesem Vertriebssystem gehört oder nicht. Liegt allerdings kein derartiger Ausnahmefall vor und wird trotzdem abgemahnt, kann sich der Abmahnende schadensersatzpflichtig machen.

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14. Juni 2022

Zweizeilige E-Mail Werbungen gelten bereits als rechtswidriger Spam

Eine E-Mail-Werbung vor einem weißen Hintergrund
Urteil des KG Berlin vom 15.09.2021, Az.: 5 U 35/20

Die Frage, ob ein kurzer Footer am Ende einer ansonsten rechtmäßigen E-Mail unzulässig ist, bejahte das Gericht. Grund für diese Entscheidung war der zweizeilige Zusatz zu einer sonst sachgemäßen E-Mail mit dem Inhalt: "XXXXX. Organisiert, denkt mit, erledigt. Nutzen Sie www.XXXXX.de". Das Gericht lies diesen Zusatz bereits ausreichen, um die komplette E-Mail als tatbestandliche Werbung einzuordnen. Handelt es sich um eine werbliche E-Mail, darf diese jedoch nur bei vorheriger ausdrücklicher Einwilligung des Empfängers versendet werden, um nicht als abmahnbarer, rechtswidriger Spam zu gelten.

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10. Februar 2022 Top-Urteil

Facebook: Kündigung ohne vorherige Abmahnung nur in Ausnahmefällen

Facebook Schriftzug mit Schloss auf Hintergrund Daten
Pressemitteilung Nr. 3/22 des OLG Karlsruhe zum Urteil vom 04.02.2022, Az.: 10 U 17/20

Facebook muss seine Nutzer über die Entfernung eines Beitrags unverzüglich informieren, bei einer Sperrung des Nutzerkontos sogar vorab. Eine Kündigung des Nutzungsvertrags durch das soziale Netzwerk ohne vorherige Abmahnung ist nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zulässig, etwa bei besonders gravierenden Vertragsverletzungen. Dies entschied das OLG Karlsruhe und gab damit der Klage eines Facebook-Nutzers weitgehend statt.

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26. Januar 2022

Auslegung des Regelungsgehalts eines Unterlassungsvertrags

Richterhammer auf Tastatur
Hinweisbeschluss des OLG Nürnberg vom 16.06.2021 Az.: 3 U 458/21

Das OLG Nürnberg hat in seinem Beschluss darauf hingewiesen, dass bei der Auslegung eines mit einer Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsvertrags neben dem Wortlaut auch die Art und Weise des Zustandekommens des Unterlassungsvertrags unter Berücksichtigung des Abmahnschreibens und der Korrespondenz der Parteien zu berücksichtigen sind. Zudem sind bei gesundheitsbezogener Werbung besonders strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Werbeaussage zu stellen.

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30. Juni 2021

Anforderungen des Rechtsmissbrauchs nach § 8c UWG

weißes Paragraphenzeichen vor einem Richterhammer
Beschluss des OLG Frankfurt vom 12.05.2021, Az.: 6 W 23/21

Es ist nicht per se rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 8c UWG, wenn die Zahl der Abmahnungen relativ hoch ist. Es muss möglich sein gegen alle Mitbewerber vorgehen zu können, die unlauter handeln, um sich hierdurch einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen. Ebenso begründen hohe Gegenstandswerte der Abmahnungen und Vertragsstrafeforderungen nicht gleich einen Rechtsmissbrauch, da diese offensichtlich überhöht sein müssen. Bloße Erheblichkeit ist nicht ausreichend, da sich objektiv nicht feststellen lässt, was erheblich ist.

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