Es dauert oftmals Jahre, um sich als Unternehmer einen guten Ruf aufzubauen. Anders als in der "Offline-Welt" kann im Internet ein solcher Ruf binnen kürzester Zeit der Vergangenheit angehören, wenn ein einzelner Fehltritt sofort einer unbegrenzten Anzahl an Menschen öffentlich mitgeteilt und zugänglich gemacht wird. Als Betroffener kann man sich hiergegen alleine kaum erwehren. Umso gravierender, wenn diese Fehltritte dann prominent platziert in Suchmaschinen auftauchen.
Zunehmende Anzahl an sog. Bewertungsplattformen und Missbrauch
Der zunehmende Erfolg von sog. Bewertungsplattformen im Internet sorgt dafür, dass die eigene Reputation eines Unternehmens einem ständigen Risiko ausgesetzt wird: unabhängig davon, ob man Lehrer, Arzt, Restaurant-Betreiber, Betreiber sonstiger Geschäfte oder Dienstleistungen oder einfach Händler auf eBay ist: man läuft ständig Gefahr, dass die eigene Reputation durch einzelne, negative Bewertungen geschädigt oder sogar zerstört wird. Umso ärgerlicher ist dies selbstverständlich dann, wenn sich diese Fehltritte gar nicht tatsächlich ereignet haben und der eigene Ruf durch unwahre Tatsachenbehauptungen oder Meinungsäußerungen beschädigt wird.
Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bzw. des Unternehmenspersönlichkeitsrechts
Betroffene sind im Fall von rechtswidrigen Äußerungen in Ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht bzw. Unternehmen in Ihrem Unternehmenspersönlichkeitsrecht (Schutz des sozialen Geltungs- und Achtungsbereichs) verletzt. Diese Rechte leiten sich aus den im Grundgesetz verbürgten Grundrechten, Art. 1 Abs. 1 GG (Menschenwürde) sowie Art. 2 Abs. 1 GG (Freie Entfaltung der Persönlichkeit) ab.
Bewertung bzw. Kommentar: Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung?
Während wahre Tatsachenbehauptungen in aller Regel kein juristisches Problem darstellen (wichtig: es gibt hier Ausnahmen!), ist die Mitteilung von unwahren Tatsachenbehaptungen nahezu immer unzulässig.
Meinungsäußerungen sind hingegen regelmäßig zulässig. Etwas anderes kann jedoch nur dann gelten, wenn der Kommentar bzw. die Bewertung eine sog. "Schmähkritik" darstellt. Dies ist immer dann der Fall, wenn sich die Äußerung nicht mehr mit der Sache an sich auseinandersetzt, sondern nur noch darauf abzielt, die Person bzw. das Unternehmen zu diffamieren.
Vorgehen gegen unzulässige Äußerungen
Aufgrund unserer langjährigen Erfahrung im Persönlichkeitsrecht können wir Sie beim Vorgehen gegen unerwünschte oder unzulässige Äußerungen unterstützen. Wir kennen die Besonderheiten der verschiedenen Bewertungsportale und setzen unser Wissen gezielt bei der Anspruchsdurchsetzung ein.
Je nach Fallkonstellation bietet sich dabei ein Vorgehen gegen den Verfasser des Beitrags und / oder den Betreiber der Bewertungsplattform an. Dabei machen wir nicht nur Unterlassungsansprüche und Ansprüche auf Löschung geltend, sondern gegebenenfalls sogar Schadensersatzansprüche.