#DubistEinMann ist zulässig

05. Dezember 2023
[Gesamt: 1   Durchschnitt:  5/5]
236 mal gelesen
0 Shares
Meinungsfreiheit Schmähung auf Ortsschild Beschluss des OLG Rankfurt vom 26.09.2023, Az.: 16 U 95/23

Eine Transfrau begehrte Unterlassung gegenüber der Beklagten, da diese einen Beitrag der Klägerin auf der Plattform „X“ u.a. mit „#DubistEinMann“ kommentiert hatte. Das Gericht wies den Eilantrag zurück. Die Schreibweise, die Benutzung eines Smileys und die Einkleidung als Hashtag sprächen dafür, dass die Klägerin nicht direkt gemeint war, sondern, dass es sich um eine verallgemeinernde Aussage handelte. Auch eine Schmähkritik wurde verneint. Die Aussage sollte die Klägerin nicht losgelöst von der Sachdebatte diffamieren oder herabsetzen. Das Recht auf Meinungsfreiheit überwiegt hier das Persönlichkeitsrecht der Klägerin, v.a. auch unter Berücksichtigung dessen, dass die Klägerin ihr Geschlecht wiederholt zum Thema öffentlicher Diskussionen gemacht hat.

Oberlandesgericht Frankfurt

Beschluss vom 26.09.2023

Az.: 16 U 95/23

 

Tenor

Es wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 6.7.2023 – Az. 2-03 O 228/23 – durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Gründe

I.

Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung i.S. des §546 ZPO zu Lasten der Verfügungsklägerin (nachfolgend Klägerin) noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts erweist sich auch unter Berücksichtigung der Berufungsangriffe als zutreffend.

1. Zutreffend hat das Landgericht einen Anspruch der Klägerin gegen die Verfügungsbeklagte (nachfolgend Beklagte) gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB, Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG auf Unterlassung der mit dem Eilantrag angegriffenen Äußerung verneint.

a. Ohne Erfolg rügt die Berufung die von dem Landgericht vorgenommene Deutung der streitgegenständlichen Äußerung als fehlerhaft.

aa. Nicht zu folgen vermag der Senat der Ansicht der Berufung, die Äußerung sei als selbständige Sachaussage zu deuten. Es erscheint bereits fraglich, ob die von der Berufung in Bezug genommene Rechtsprechung zur Auslegung bei Schlagzeilen oder plakativ hervorgehobenen Sätzen nur für die journalistische Aufbereitung seitens der Presse gilt, welcher besondere Sorgfaltsobliegenheiten obliegen, oder auch bei Äußerungen von Privatpersonen, die nicht journalistisch tätig werden. Jedenfalls ist der verwendete Hashtag in den Tweet eingebunden und gegenüber dem eingefügten Hashtag in dem eigenen Beitrag der Klägerin (#TERF #TERFs) nebst rotem Herz an dessen Ende und dem eingerückten und umrandeten Beitrag des Deutschen Frauenrats optisch nicht besonders hervorgehoben. Im Übrigen wird die blaue Schrift dadurch generiert, um hervorzuheben, dass dort ein Link hinterlegt ist.

bb. Danach hat die Ermittlung des Aussagegehalts der Äußerung nach den vom Landgericht (LGU Seite 11) dargestellten maßgeblichen Grundsätzen im Kontext mit dem sonstigen Inhalt des Tweets, wie er sich für den verständigen und unvoreingenommenen Leser darstellt, zu erfolgen. Diesem hat das Landgericht zutreffend den Sinngehalt entnommen, dass die Beklagte die Äußerung und den Aufruf der Klägerin in ihrem Post kommentiert und ihre ablehnende Meinung zu dem in dem verlinkten Beitrag des Deutschen Frauenrats thematisierten Recht auf Selbstbestimmung und Transgeschlechtlichkeit kundtut. So stellt sich der Post der Beklagten als ihre Antwort auf den vorausgehenden Post der Klägerin und dem damit verlinkten Beitrag des Deutschen Frauenrats dar. Vor dem angefügten Hashtag der Beklagten findet sich zunächst ihr eigentlicher Kommentar mit den Worten „8 likes, times changed!“, dem ein Smiley-Emoji mit lachendem Gesicht und Schweißtropfen vorangestellt ist, wie es u.a. verwendet wird, um die Witzigkeit einer eigenen Nachricht zu unterstreichen. Damit bringt die Beklagte ihre Meinung zum Ausdruck, dass das Thema an gesellschaftspolitischer Bedeutung verloren und die Einstellung hierzu sich geändert habe und dieses mehr Kritik erfahre, was sie durch das beigefügte Emoji goutiert.
Aufgrund der Schreibweise der nachfolgenden Äußerung ohne Leerzeichen und der atypischen Großschreibung des unbestimmten Artikels „ein“ sowie der Einkleidung als Hashtag versteht der Leser diese nicht als persönliche Ansprache der Klägerin im Sinne einer direkten Rede, sondern als verallgemeinernde, d.h. jede Transfrau gerichtete Aussage. Dabei korreliert der Begriff „Mann“ für den Leser erkennbar mit dem von der Klägerin in ihrem Hashtag verwendeten Akronym „terf“ für Trans-Exclusionary Radical Feminist, der für einen Feminismus steht, der trans Frauen ausschließt und ausdrücken soll, dass die damit bezeichnete transgeschlechtliche Personen, insbesondere Transfrauen, diskriminiert oder die Transidentität als solche infrage gestellt wird. Dabei wird die Lesart des Lesers auch geprägt von dem Umstand, dass Hashtags seitens ihrer Verwender insbesondere zur Verschlagwortung und Indexierung von Inhalten genutzt werden zwecks Verknüpfung zu anderen Beiträgen mit derselben Zielrichtung – wie auch der streitgegenständliche Kommentar – um hierdurch Öffentlichkeit zu generieren. Entgegen der Ansicht der Berufung steht dieses Verständnis auch nicht im Widerspruch zu der Annahme der individuellen Betroffenheit der Klägerin, welche das Landgericht zutreffend daraus hergeleitet hat, dass die streitgegenständliche Äußerung direkt unter dem Post der Klägerin steht und mithin ein Bezug (auch) zu ihr hergestellt wird.

b. Ebenso wenig vermag die Berufung mit ihrer Rüge durchdringen, dass das Landgericht eine fehlerhafte und unvollständige Abwägung der betroffenen Interessen vorgenommen habe und hierdurch zu einem unzutreffenden Ergebnis gelangt sei.

aa. Zu Recht hat das Landgericht einen verfassungsrechtlich spezifisch definierten Fall der Schmähkritik, bei welchem ausnahmsweise eine Abwägung entbehrlich sein kann, verneint.

Wie das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 19.5.2020 zum Az. 1 BvR 2397/19 noch einmal in Erinnerung gerufen hat, folgt der Charakter einer Äußerung als Schmähkritik nicht schon aus einem besonderen Gewicht der Ehrbeeinträchtigung. Eine Schmähung ist nicht einfach eine besonders drastisch verunglimpfende Form von Beleidigung, sondern bestimmt sich nach sachlichen Gesichtspunkten. Im verfassungsrechtlichen Sinn zeichnet sich die Schmähung dadurch aus, dass eine Äußerung keinen irgendwie nachvollziehbaren Bezug mehr zu einer sachlichen Auseinandersetzung hat und es bei ihr allein um das grundlose Verächtlichmachen der betroffenen Person als solcher geht. Es sind dies Fälle, in denen eine vorherige Auseinandersetzung erkennbar nur äußerlich zum Anlass genommen wird, um über andere Personen herzuziehen oder sie niederzumachen, etwa aus verselbständigter persönlicher Feindschaft („Privatfehde“) oder aber auch dann, wenn – insbesondere unter den Kommunikationsbedingungen des Internets – Personen ohne jeden nachvollziehbaren Bezug zu einer Sachkritik grundlos aus verwerflichen Motiven wie Hass- oder Wutgefühlen heraus verunglimpft und verächtlich gemacht werden. Eine solche Annahme bedarf einer auf die konkreten Umstände des Falles bezogenen Darlegung. Davon abzugrenzen sind Fälle, in denen die Äußerung, auch wenn sie gravierend ehrverletzend und damit unsachlich ist, letztlich (überschießendes) Mittel zum Zweck der Kritik oder Ausdruck der Empörung über bestimmte Vorkommnisse ist und damit nicht allein der Verächtlichmachung von Personen dient.

Nach diesenengen Voraussetzungen liegt hier keine Schmähkritik vor.Der Äußerung kann nicht entnommen werden, dass die Beklagte die Klägerin losgelöst von dem Inhalt ihres Posts und des damit verlinkten Beitrags des Deutsche Frauenrats und damit abseits der Sachdebatte als Person herabwürdigen und diffamieren wollte. Denn wie vorstehend ausgeführt, erfolgte der Kommentar der Beklagten in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Post der Klägerin und weist einen inhaltlichen Bezug zu ihrem Aufruf zum Support in Abgrenzung zu den als „terf“ bezeichneten Personen und der thematisierten geschlechtlichen Selbstbestimmung auf.

bb. Demnach hat das Landgericht zu Recht eine gesellschaftspolitische Meinungsäußerung seitens der Beklagten angenommen.

Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gibt jedem das Recht seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten. Grundrechtlich geschützt sind damit insbesondere Werturteile, also Äußerungen, die durch ein Element der Stellungnahme gekennzeichnet sind. Dies gilt ungeachtet des womöglich ehrschmälernden Gehalts einer Äußerung. Dass eine Aussage polemisch oder verletzend formuliert ist, entzieht sie nicht dem Schutzbereich des Grundrechts [st. Rspr., vgl. BVerfG Beschl. v. 19.5.2020 – 1 BvR 362/18 – Rn. 11].

Das Landgericht (LGU Seiten 10/11) hat in Anlehnung an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19.5.2020 zu Az. 1 BvR 2397/19 diewesentlichen Kriterien dargestellt, die für die konkrete Abwägung im Spannungsverhältnis von Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht von Bedeutung sind. Ergänzend sei angemerkt, dass ebenfalls abwägungsrelevant ist, ob und inwieweit für die betreffende Äußerung ein konkreter und nachvollziehbarer Anlass bestand und welche konkrete Verbreitung und Wirkung sie entfaltet. Erhält nur ein kleiner Kreis von Personen von einer ehrbeeinträchtigenden Äußerung Kenntnis oder handelt es sich um eine nicht schriftlich oder anderweitig perpetuierte Äußerung, ist die damit verbundene Beeinträchtigung der persönlichen Ehre geringfügiger und flüchtiger als im gegenteiligen Fall, der je nach Situation bei Äußerungen in „sozialen Netzwerken“ im Internet gegeben sein kann. Auch hier ist allerdings nicht allgemein auf das Medium als solches, sondern auf die konkrete Breitenwirkung abzustellen.

Unter Anwendung dieser Grundsätze ist dem Landgericht darin zu folgen, dass dem Recht der Beklagten auf Meinungsäußerungsfreiheit gegenüber dem Schutz des Persönlichkeitsrechts der Klägerin und ihrer geschlechtlichen Identität der Vorrang gebührt. Insoweit ist zunächst dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Klägerin sich wiederholt selbst aktiv in die Öffentlichkeit begeben und das Thema Selbstbestimmungsrecht und ihr eigenes Geschlecht zum Gegenstand eines gesellschaftlichen Diskurses gemacht hat. Dabei hat die Klägerin durch den von ihr selbst gesetzten Hashtag (#TERF‚ #TERFs) bewusst auch die dahinterstehende „Community“ angesprochen und ihren Post für diese „Community“ besser öffentlich auffindbar gemacht und mit ihrem Aufruf zu Kommentaren eine Diskussion entfacht, welcher naturgemäß nicht nur den von ihr beabsichtigten „Support“ beinhaltete. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Post der Klägerin Anlass für die Äußerung der Beklagten war und diese in dem Hashtag unter Berücksichtigung des Kontexts eine bloße Feststellung der eigenen – auf ein rein biologisches Begriffsverständnis reduzierten – Sicht wiedergibt, sich im Übrigen aber jeder Wertung enthält, und nicht die Aberkennung der (gelebten) Geschlechtsidentität der Klägerin und damit deren Herabwürdigung in den Vordergrund stellt, wie die Berufung meint. Ferner hat das Landgericht zutreffend bei seiner Abwägung mit eingestellt, dass es sich bei dem gegenständlichen Entwurf des Selbstbestimmungsgesetzes und den damit verbundenen Wirkungen um ein die Öffentlichkeit wesentlich berührendes Thema handelt. Hinzu tritt, dass der angegriffene Hashtag auf Twitter bereits vor dem streitgegenständlichen Tweet kursierte und der Prozessbevollmächtigte der Beklagten vor dem Landgericht unwidersprochen ausgeführt hat, dass dieser Hashtag in der öffentlichen und aktuellen Diskussion nunmehr für Beiträge mit kritischer Haltung zu dem Entwurf des Selbstbestimmungsgesetzes genutzt werde. Nach alldem hat die Beklagte mit ihrem Post nicht rechtswidrig in die Rechte der Klägerin eingegriffen.

II.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung.

Der Senat regt im Kosteninteresse die Prüfung an, ob die Berufung zurückzunehmen ist.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Jetzt zum Newsletter anmelden!

Erlaubnis zum Versand des Newsletters: Ich möchte regelmäßig per E-Mail über aktuelle News und interessante Entwicklungen aus den Tätigkeitsfeldern der Anwaltskanzlei Hild & Kollegen informiert werden. Diese Einwilligung zur Nutzung meiner E-Mail-Adresse kann ich jederzeit für die Zukunft widerrufen, in dem ich z. B. eine E-Mail an newsletter [at] kanzlei.biz sende. Der Newsletter-Versand erfolgt entsprechend unserer Datenschutzerklärung.

n/a