#DubistEinMann ist zulässig
Eine Transfrau begehrte Unterlassung gegenüber der Beklagten, da diese einen Beitrag der Klägerin auf der Plattform „X“ u.a. mit „#DubistEinMann“ kommentiert hatte. Das Gericht wies den Eilantrag zurück. Die Schreibweise, die Benutzung eines Smileys und die Einkleidung als Hashtag sprächen dafür, dass die Klägerin nicht direkt gemeint war, sondern, dass es sich um eine verallgemeinernde Aussage handelte. Auch eine Schmähkritik wurde verneint. Die Aussage sollte die Klägerin nicht losgelöst von der Sachdebatte diffamieren oder herabsetzen. Das Recht auf Meinungsfreiheit überwiegt hier das Persönlichkeitsrecht der Klägerin, v.a. auch unter Berücksichtigung dessen, dass die Klägerin ihr Geschlecht wiederholt zum Thema öffentlicher Diskussionen gemacht hat.