„Kölner Dom“ ist keine eintragungsfähige Marke
Der BGH hat die Rechtsbeschwerde der Hohen Domkirche zu Köln gegen den Beschluss des Marken-Beschwerdesenats des Bundespatentgerichts ((BPatG 25 W (pat) 526/21) zurückgewiesen. Der Eintragung von „Kölner Dom“ als Marke steht das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Insbesondere fehlt es an dieser, da der Verkehr den Namen einer Sehenswürdigkeit im Zusammenhang mit Waren, die als Reiseandenken oder -bedarf in Betracht kommen, nur als Bezeichnung dieser Sehenswürdigkeit und nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft dieser Waren auffasst. Nach Auffassung des BGH assoziiert der Verkehr mit dem „Kölner Dom“ Waren, die thematisch zu dem berühmten Bauwerk zugehörig sind und so von unterschiedlichsten Anbietern in der Nähe des Doms verkauft werden können. Zu einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union sah sich der BGH nicht veranlasst, da sich keine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung des Unionsrechts ergab.