Kommentar

Sachverhalt zu komplex für UDRP: WIPO-Entscheidungsgremium verweist auf ordentliche Gerichte

23. Dezember 2019
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Eine Richterin fällt ihr Urteil Kommentar zum UDRP-Verfahren vor der WIPO am 05.11.2019, Case No. D2019-2187

In einem Streit vor der Weltorganisation für geistiges Eigentum („WIPO“) kamen die zur Entscheidung berufenen Juristen zu keinem Ergebnis - die Sachlage war zu komplex, das Verfahren zur Uniform Domain-Name Dispute-Resolution („UDRP“) wurde als nicht angemessen angesehen. Der Beschwerdeführerin wurde geraten, sich an die jeweiligen ordentlichen nationalen Gerichte zu wenden, denen mehr Möglichkeiten zustünden, die Streitigkeit zu entscheiden.

Was ist passiert?

Die Hazelden Betty Ford Foundation wandte sich an die WIPO, um die Übertragung der Domain <mywaybettyford.com> von der My Way Betty Ford Klinik GmbH & Co. KG zu erreichen.

Die Betty Ford Foundation ist eine Stiftung, die unter anderem Suchttherapien für Menschen mit Alkohol- und anderen Drogenproblemen anbietet. Sie hält Rechte an diversen US-amerikanischen „Betty Ford“-Marken, die sie auf den „Betty Ford Trust“ zurückführt.

Die Domaininhaberin betreibt seit 2006 eine Klinik, die ebenfalls auf die Behandlung Suchtkranker abzielt. Nutzungsrechte im Hinblick auf den Namen der „MY WAY BETTY FORD KLINIK“ wurden ihr ursprünglich von der My Way GmbH & Co. KG eingeräumt, jedoch im Rahmen einer Reihe von Rechtsstreitigkeiten im Jahr 2012 auch wieder entzogen. Eine Kontaktaufnahme mit der Betty Ford Foundation, um eine Lizenzierung von deren Seite auszuloten, führte nicht zum Erfolg. Daraufhin erwarb die Beschwerdegegnerin wiederum Anteile an der deutschen Lizenzgeberin My Way GmbH & Co. KG im Wert von EUR 1.100.000, die Inhaberin sowohl der deutschen, als auch der internationalen Marke „My Way Betty Ford Klinik“ ist. Die in Streit stehende Domain wurde im Mai 2012 registriert.

Die Übertragungssuchende weist in ihrer Antragsbegründung darauf hin, dass die eigene Marke – die große Bekanntheit genieße – und die Domain identisch oder wenigstens zum Verwechseln ähnlich seien. Dies zeige sich schon dadurch, dass allein seit 2018 bereits drei Personen unabhängig voneinander gerade deswegen versehentlich mit der Betty Ford Foundation in Kontakt getreten seien. Es seien keine Rechte oder berechtigten Interessen an der Nutzung der Domain gegeben, insbesondere keine Autorisierung durch die Antragstellerin. Die Registrierung, wie auch die Nutzung erfolgten bösgläubig, weil bewusst die vermeintliche Verbindung nicht nur in Kauf genommen, sondern sogar beabsichtigt sei. Es werde nämlich auf der zur Domain gehörigen Website neben derselben Terminologie auch ein ähnliches Farbschema verwendet.

Die Gesuchsgegnerin wendet dagegen ein, dass eine rein abstrakte Bewertung der Identität oder Verwechslungsgefahr angestellt werde. Ob eine Verwechslung tatsächlich stattgefunden habe, wie es die Gegnerin vorbringt, sei hingegen nicht von Belang. Der Zusatz „my way“ und der Wegfall von „center“ seien ausreichend, um Marke und Domain voneinander zu unterscheiden. Rechte an der Nutzung der Domain leite sie von besagter Marke her, die in Deutschland bereits seit 2006 eingetragen ist und neben der US-Marke co-existiere. Sie räumt zwar ein, die Marke der Gegenseite zu kennen – man habe schließlich auf eine Lizenzierung hingewirkt – dies allein spreche jedoch nicht per se gegen die eigene Gutgläubigkeit. Während der Verhandlungen um eine Lizenzierung durch die Betty Ford Foundation habe die Gegenseite übrigens zu keiner Zeit zu verstehen gegeben, dass die Domain Markenrechte verletze.

Die Entscheidung im UDRP-Verfahren

Zu einer zielführenden Entscheidung kam es vor der WIPO jedoch nicht (WIPO Case No. D2019-2187). Das Entscheidungsgremium kam zu dem Schluss, dass das UDRP-Verfahren und die ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten schlicht nicht für eine sachgerechte Entscheidung geeignet seien und wies das Übertragungsgesuch ab.

Zunächst machten die Panelisten um den Vorsitzenden Adam Taylor noch Ausführungen zu Verfahrenssprache und genereller Anwendbarkeit des UDRP-Verfahrens, weil die Registrierungsvereinbarung der Domaininhaberin in Deutsch gefasst war und keine Bestimmung zu einer möglichen Streitbeilegung vor einem Schiedsgericht enthielt. Im Hinblick auf die spätere „Nicht-Entscheidung“ wurde diese Voraussetzung jedoch als gegeben unterstellt und das Prozedere in Englisch abgehandelt.

In der Sache, so das Entscheidungspanel, handle es sich um eine komplexe geschäftliche Streitigkeit, die den Regelungsbereich der UDRP schlichtweg übersteige. Diese sei vielmehr für Fälle von evidentem „Cybersquatting“ konzipiert, wovon der vorliegende Fall weit entfernt sei. Der Disput gehe etwa über den reinen Domainnamen hinaus und entscheide sich auch nach an den Umständen unter denen die „My Way Betty Ford Klinik“ in Betrieb genommen wurde – rund sechs Jahre vor der Registrierung der strittigen Domain! Es sei zudem gut möglich, dass die Beziehung zwischen dem Antragsgegner und der deutschen Lizenzgeberin ebenso thematisiert werden müsse, wie die Verhandlungen um eine Lizenzierung zwischen den Parteien. Dem Entscheidungsgremium fehlten schlicht die Möglichkeit des Zeugenbeweises, der Offenlegung von Akten oder sonstige Verfahrensmittel eines Gerichts.

Fazit

Das UDRP-Verfahren bietet die Möglichkeit sich effektiv und vor allem im Gegensatz zu einem Gerichtsverfahren deutlich schneller gegen Rechtsverletzungen per Domain zur Wehr zu setzen. Der vorliegende Fall zeigt jedoch auch deutlich dessen Grenzen auf. Sind aufgrund von Sachverhaltsunklarheiten weitergehende Nachforschungen geboten, stehen den Schiedsrichtern kaum Mittel zu, dem nachzukommen. Das vereinfachte Verfahren eignet sich für einfache Probleme, für komplexere Streitigkeiten ist es jedoch schlichtweg nicht ausgelegt. In diesen Konstellationen hat man es mit den vorliegend zur Entscheidung berufenen Juristen halten: Diese Sache „würde angemessener von einem zuständigen (nationalen) Gericht behandelt werden.“

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