Kommentar

Das Karma schlägt zurück: „KARMA International LLC“ hat keinen Anspruch auf die Domain „karma.com“ – UDRP-Verfahren geht nach hinten los

19. März 2019
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Globus auf Tastatur mit Domainkürzeln Kommentar zum UDRP-Verfahren vom 15.02.2019, National Arbitration Forum No. FA1812001822198

Das Unternehmen Karma International LLC hatte versucht, in einem UDPR-Verfahren vor dem National Arbitration Forum (NAF) die Übertragung der Domain „karma.com“ zu ihren Gunsten zu erwirken - doch das ging gehörig schief. Das Schiedsgericht wies die Klage nicht nur ab, sondern entschied, dass ein Fall des „Reverse Domain Hijacking“ vorlag. Die Klägerin habe die Klage nämlich bösgläubig erhoben, in dem Wissen, dass der geltend gemachte Anspruch nicht bestand und sie diesen auch keinesfalls belegen konnte. Im Ergebnis gleich eine doppelte Niederlage.

Was ist passiert?

Die Klägerin ist ein seit 2005 aktives Eventmanagement-Unternehmen, das unter dem Namen „Karma International LLC“ firmiert. Am 19.09.2019 stellte sie einen Antrag auf Eintragung der Marke „KARMA“ bei amerikanischen Patent- und Markenamt (USTPO). Beklagter ist der Inhaber der Domain www.karma.com, der keine bestimmte Ware oder Dienstleistung zugeordnet werden kann. Die erstmalige Registrierung fand bereits am 28.11.1994 statt. Im Jahr 2009 machte die Klägerin dem Beklagten ein Angebot, in der Absicht die Domain käuflich zu erwerben. Die Verhandlungen führten zu keinem Ergebnis, sodass ein Kauf schlussendlich nicht zustande kam.

Nun versuchte die Klägerin im Wege des UDPR-Verfahrens an die Domain zu kommen. In Ihrem Vorbringen machte sie geltend, ihr stünden Markenrechte an „Karma“ zu. Zwar sei die Marke noch nicht eingetragen, aufgrund ihrer jahrelangen Nutzung würde das Unternehmen jedoch mit dem Begriff direkt in Verbindung gebracht. Der Gegner wiederum habe keine Rechte bzw. berechtigte Interessen an der in Streit stehenden Domain, weil er unter der Domain weder bekannt sei, noch nutze er sie um Waren oder Dienstleistungen anzubieten. Ferner sei er bei Registrierung oder zumindest der Erneuerung der Domain bösgläubig gewesen.

Der Beklagte bestritt diese Anschuldigungen. Nach seiner Ansicht habe die Klägerin keine Markenrechte erfolgreich geltend machen können, jedenfalls fand die Registrierung der Domain lange vor der Entstehung etwaiger Markenrechte statt. Zudem sei der Begriff „Karma“ gemeingebräuchlich und mit der Domain dürfe er verfahren, wie es ihm beliebe. Der Beklagte ging sogar einen Schritt weiter und bezichtigte die Klägerin des „Reverse Domain Name Hijacking“ (RDNH). Dies beschreibt den Versuch, sich eine fremde Domain bösgläubig mit der Begründung anzueignen, dass diese aufgrund eines Markenrechts einem selbst zustehe, obwohl dem nicht so ist.

Die Entscheidung im UDRP-Verfahren

Das dreiköpfige Entscheidungs-Panel hatte am Ende keine Probleme, sich ein Urteil zu bilden. Die Klage der „Karma international LLC“ entbehrte jeder Grundlage und wurde nicht nur abgewiesen, sondern auch als „Reverse Domain Name Hijacking“ bestätigt.

Wie im UDRP-Verfahren üblich hatte das Schiedsgericht die Begründetheit der Klage in drei Schritten zu prüfen: Die Domain müsste zunächst mit der zugunsten der Klägerin geschützten Marke identisch oder zum Verwechseln ähnlich sein. Die Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (UDRP) unterscheidet dabei nicht zwischen eingetragenen und gewohnheitsrechtlich anerkannten Marken. Die Tatsache, dass das USPTO derzeit noch über die Eintragung entscheidet, steht der Anerkennung von Markenrechten im Sinne des UDRP-Verfahrens damit nicht per se entgegen. Die zur Entscheidung beauftragten Juristen stellten jedoch fest, dass es sich bei dem Begriff „Karma“ um ein gemeingebräuchliches Wort handle. Die Klägerin konnte nicht ausreichend darstellen, dass die Bezeichnung mit den von ihr angebotenen Waren und Dienstleistungen in Verbraucherkreisen in Verbindung gebracht würde. Im Ergebnis wurde bereits der Beweis nicht erbracht, dass Markenrechte – registriert oder nicht registriert – zugunsten der Klägerin bestünden.

Zwar war bereits die erste Bedingung des UDRP-Verfahrens nicht erfüllt, um jedoch den Vorwurf des RDNH abschließend beurteilen zu können, führte das Schiedsgericht seine Prüfung fort.

Entscheidend ist damit auch, ob der Beklagte Rechte oder berechtigten Interessen an der Nutzung der Domain hatte. Der Beklagte ist weder unter der Domain bekannt, noch stehen ihm Markenrechte irgendeiner Art zu. Der Inhalt der Website konnte nicht als zusammenhängend beschrieben werden, Bilder und Links wurden scheinbar wahllos öffentlich gestellt. Die Klägerin nahm dies zum Anlass, dem Beklagten vorzuwerfen, er nutze die Seite allein, um sich bei einem Verkauf „eine goldene Nase“ zu verdienen. Dieser legte jedoch dar, dass es immer wieder Avancen nicht näher bezeichneter Interessenten – so auch der Klägerin – gab, er die Seite jedoch nie öffentlich zum Verkauf angeboten hatte. Die Schiedsrichter stellten zwar fest, dass die Domain nicht zu einem bestimmten Zweck genutzt würde. Das allein genüge jedoch nicht, um festzustellen, dass ein legitimes Interesse an der Nutzung nicht vorliege. Weder sei der Domaininhaber verpflichtet die Domain zu nutzen, noch sei er verpflichtet, eine ungenutzte Domain zu verkaufen. Die Andeutung, der Beklagte „besetze“ die Domain (Domain-Squatting) befand das Schiedsgericht als haltlos. Der Beklagte hat ein legitimes Interesse an der Nutzung.

Zuletzt war zu erörtern, ob die Registrierung und die Nutzung der Domain bösgläubig erfolgten. Die ursprüngliche Registrierung Im Jahr 1994 konnte nicht bösgläubig erfolgen, da die Klägerin erst Jahre später gegründet wurde. Spätestens nach dem Kaufversuch der Klägerin wusste der Domaininhaber von deren Existenz. Damit konnte allein die Erneuerung der Domain bösgläubig erfolgt sein. Dies lehnt das Schiedsgericht jedoch ab. Es bestünden keine Zweifel daran, dass der Beklagte die Domain selbst registrierte und sie seitdem ununterbrochen in seinem Besitz hatte. Es handle sich bei der Erneuerung – anders als bei der Übertragung einer bereits registrierten Domain – lediglich um einen formalen Akt, der selbst keine neue Registrierung darstelle. Somit war auch das dritte Element des UDRP-Verfahrens nicht erfüllt.

Zuletzt widmeten sich die Panelisten dem Vorwurf des Reverse Domain Name Hijacking. Allein die Tatsache, dass keines der drei entscheidenden Elemente erfüllt war, habe nicht automatisch zu Folge, dass ein Fall des RDNH vorliegt. Vielmehr muss deutlich werden, dass die Klage bösgläubig erhoben wurde, um einen Domaininhaber aus seiner rechtmäßigen Position zu drängen. Das Schiedsgericht war davon überzeugt, dass die Klägerin wusste oder hätte wissen müssen, dass ihre Anschuldigungen haltlos waren und ihre Klage jeder Grundlage entbehrte. Es entschied daher auf Reverse Domain Name Hijacking.

Fazit

In vorliegender Entscheidung wird deutlich, dass eine haltlos erhobene Klage auch nach hinten losgehen kann. Wer Ansprüche an einer Domain geltend machen will, sollte zunächst selbst prüfen, ob diese auch wirklich bestehen. Die Regel wird wohl sein, dass eine Klage lediglich als unbegründet abgewiesen wird, doch ein Risiko besteht. Das Schiedsgericht selbst hat derzeit zwar keine Möglichkeiten, einen Fall des RDNH zu sanktionieren. Die Entscheidung kann jedoch unter Umständen Grundlage für ein Verfahren vor den nationalen Gerichten sein.

Aus rechtlicher Hinsicht ist hervorzuheben, dass „legitimes Interesse“ nicht mit dem „legitimen Geschäft“ gleichgesetzt werden sollte. Nur weil ein Domaininhaber keinen wirtschaftlichen Zweck mit der Website verfolgt, bedeutet das nicht automatisch, dass ihm kein berechtigtes Interesse an der Domain zusteht. Entscheidend war hier, dass der Beklagte stichhaltig darlegen konnte, die Domain nicht lediglich zu „besetzen“, um diese an den Höchstbietenden zu verkaufen. Weder besteht eine Pflicht die Domain zu nutzen, noch muss der Domaininhaber an den Höchstbietenden verkaufen.

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