Sky zu nachträglichen Änderungen am Programm teilweise nicht berechtigt

18. März 2019
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Fernbedienung, Video on Demand Urteil des LG München I vom 08.11.2018, Az.: 12 O 1982/18

Eine nachträgliche Änderung des Programminhalts ist für den Kunden nicht zumutbar und damit unwirksam, weil für diesen weder kalkulierbar noch absehbar ist mit welcher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist. Ein Änderungsvorbehalt bei Sportkanälen- und Paketen ist ebenfalls unwirksam, da die Klausel keine Einschränkungen den Umfang der möglichen Änderungen betreffend enthält. Eine weitere Klausel, wonach Sky den Vertrag aus technischen oder lizenzrechtlichen Gründen abändern kann ist weiter wirksam. Beide Seiten haben in diesem Fall ein Interesse an der Änderung des Vertrages und ein Kündigungsrecht wird in angemessenem Umfang gewährt.

Landgericht München I

Urteil vom 08.11.2018

Az.: 12 O 1982/18

 

In dem Rechtsstreit
Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände – Verbraucherzentrale Bundesverband e.V., vertreten durch d. Vorstand Klaus Müller, Markgrafenstraße 66, 10969 Berlin
– Kläger –
Prozessbevollmächtigte‘.
gegen
Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG, vertr. d. d. Sky Deutschland Verwaltungs-GmbH,
– Beklagte –
Prozessbevollmächtigte:
wegen Unterlassung
erlässt das Landgericht München l – 12. Zivllkammer – durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht[…], den Richter[…] am Landgericht und die Richterin[…] aufgrund der mündlichen Verhandlung vorn 08.11.2016 folgendes
Endurteil
1.Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollstrecken an den Geschäftsführern zu unterlassen, in Bezug auf Verträge über Pay-TV, die mit Verbrauchern geschlossen werden, die nach-folgenden oder Inhaltsgleiche Bestimmungen als Allgemeine Geschäftsbedingungen ein-zubeziehen, sowie sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge zu berufen:
a) ,,[1.1.2] Bei der inhaltlichen Gestaltung, Abänderung und/ oder Anpassung der einzelnen Kanäle, sonstigen Dienste, Programmpakete und Paketkombinationen ist Sky frei, solange der Gesamtcharakter eines Kanals, eines sonstigen Dienstes, eines Programmpakets bzw. einer Paketkombination erhalten bleibt“
b) „[1.1.3 …] Er kennt darüber hinaus an, dass der Programminhalt von Sportkanälen und -paketen [..] abhängig von der Verfügbarkeit der jeweiligen Programmrechte von Sky variieren kann“
2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 214,00 E nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 10.03.2018 zu bezahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 1/3 und die Beklagte 2/3 zu tragen.
5. Das Urteil lst für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 6150,00 E und für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.250,00 E vorläufig vollstreckbar.
6. Der Streitwert wird auf 7.500,00 E festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um einen Unterlassungsanspruch nach dem UKIaG.
Der Kläger Ist ein nach dem UKIaG klagebefugter Verbraucherverband.
Die Beklagte ist ein Pay-TV-Dienstleister und erbringt diese Dienstleistungen gegen Entgelt im Abonnement bundesweit auch gegenüber Endverbrauchern. Die Abonnementpakete variieren dabei nach Inhalt, Umfang und Laufzeit. Dabei produziert die Beklagte nur in einem geringen, untergeordneten Anteil selbst im Rahmen der „Pay-TV Sender anzusehende Filmangebote. Größtenteils ist die Beklagte auf die Verfügbarkeit und Bereitstellung des Filmangebotes durch externe Dienstleister angewiesen. Zu diesem Zwecke erwirbt die Beklagte regelmäßig Ausstrahlungs rechte im Sinne von Lizenzen und nimmt an Ausschreibungen, wie etwa zum Erwerb der Übertragungsrechte an Bundesligaspielen, teil. Innerhalb der jeweiligen Programmpakete wechselt das Sender- und Filmangebot in unregelmäßigem Turnus, um dem Kunden ein abwechslungsreiches Programm bieten zu können.
Der Kunde hat bei Vertragsschluss die Möglichkeit aus verschiedensten Angeboten zu wählen. Im ersten Schritt wählt der Kunde eines von vier Paketen: Sky Entertainment, Sky Sport, Sky Cinema oder Sky Fußball Bundesliga. Soweit diese Pakete als Einstiegs-Paket gewählt werden, ist darin auch immer ein Basisangebot an Sendern inkludiert. In einem zweiten Schritt kann der Kunde dann nach seiner Wahl eines oder mehrere der verbleibenden drei Pakete hinzubuchen (vgl. Anlage B 3).
Ursprünglich konnten das Sky Cinema Paket, das Sky Fußball Bundesliga Paket und das Sky Sport Paket jeweils als Zusatzpaket nur in Kombination mit einen sogenannten Starter Paket oder dem Entertainment Paket als Grund-Paket gebucht werden (vgl. Anlage B 4). Auch solche laufenden Verträge unterhält die Beklagte aktuell noch mit Kunden.
Die Vertragslaufzeit beträgt jeweils 12 oder 24 Monate und verlängert sich automatisch, wenn nicht seitens des Kunden gekündigt wird.
In den entsprechenden Verträgen verwendet die Beklagte die in Anlage K 1 beigefügten „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“, auf welche ergänzend Bezug genommen wird.
Unter 1.1 Programmangebote und Zusatzdienste finden sich folgende Bestimmungen:
„[1,1.2] Bei der inhaltlichen Gestaltung, Abänderung und/oder Anpassung der einzelnen Kanäle und sonstigen Dienste, Programmpakete und Paketkombinationen ist Sky frei, solange der Gesamtcharakter eines Kanals, eines sonstigen Dienstes, eines Programmpakets bzw. einer Paketkombination erhalten bleibt.
[1.1.3] Der Kunde erkennt an, dass Sky für den redaktionellen Inhalt der von Sky zur Verfügung gestellten Programme nicht verantwortlich ist, sofern diese von Dritten veranstaltet werden. Er kennt darüber hinaus an, dass der Programminhalt von Sportkanälen und -paketen saisonal bedingt oder abhängig von der Verfügbarkeit der jeweiligen Programmrechte für Sky variieren kann.
[1.1.4] über Ziffer 1.1.2. hinaus behält sich Sky vor, den Inhalt einzelner Kanäle, sonstiger Dienste, Programmpakete und Paketkombinationen abzuändern oder anzupassen, soweit dies aus lizenzrechtlichen Gründen (z.B. bei Rechtsverlust oder dem Erwerb neuer Rechte) oder aus technischen Gründen (z.B. Wegfall von Kabeldurchleitungsrechten, geänderte Anforderungen an Verschlüsselung und Kopierschutz) erforderlich ist. In einem solchen Fall wird Sky den Kunden rechtzeitig, aber mindestens einen Monat vor Wirksamwerden der Änderung bzw. Anpassung, über die bevorstehende Änderung bzw. Anpassung informieren. Der Kunde ist berechtigt, den Abonnementvertrag auf den Zeitpunkt des VVirksamwerdens der Änderung bzw. Anpassung in Textform zu kündigen. Betrifft die Änderung bzw. Anpassung lediglich einen auch gesondert zu abonnierenden Bestandteil des Gesamtabonnements, ist der Kunde berechtigt, lediglich diesen Bestandteil in Textform zu kündigen. Sky wird den Kunden auf sein Kündigungsrecht und die zu wahrende Frist hinweisen. Die Kündigung muss Sky spätestens bis zum Wirksamwerden der Änderung bzw. Anpassung zugehen.“
Mit Schreiben vom 01.12.2017 forderte der Kläger die Beklagte auf, die streitgegenständlichen Klauseln nicht mehr zu verwenden und insoweit eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben (Anlage K 2). Die Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 21.12.2017 ab (Anlage l 3).
Der Kläger ist der Ansicht, die von der Beklagten verwendeten Klauseln seien unwirksam.
Die Klausel Ziffer 1.1.2 verstoße gegen § 308 Nr, 4 BGB. in ihr sei eineinseitiges Leistungsänderungsrecht der Beklagten enthalten. Dabei gebe es keine Einschränkungen durch welche sichergestellt werde, dass die Beklagte nur dem Endverbraucher zumutbare Änderungen vornimmt. Die Klausel verstoße zudem gegen das in § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB geregelte Transparenzgebot. Es sei unklar wie der Begriff des „Gesamtcharakters“ einer Paketkombination zu verstehen sei.
Der Kläger meint ferner, die Klausel Ziffer 1.1.3 verstoße teilweise gegen § 308 Nr. 4 BGB. Der Kläger rügt dabei nur die Unwirksamkeit der Klausel, soweit der Kunde damit anerkennt, dass die Beklagte den Inhalt von Sportkanälen und -paketen abhängig von der Verfügbarkeit der jeweiligen Programmrechte variieren könne. Er ist der Ansicht, dass die Beklagte bei verbraucherfeindlichster Auslegung berechtigt sei, den Programminhalt auf ein Minimum zu reduzieren. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte es selbst in der Hand habe, welche Programmrechte sie erwerbe. Auch hierbei handle es sich daher um ein Leistungsänderungsrecht, welches auch unzumutbare Änderungen erfasse.
Der Kläger ist weiter der Ansicht, die Klausel Ziffer 1.1.4 verstoße gegen § 308 Nr. 5 BGB. Die Klausel enthalte eine Erklärungsfiktion, da eine von der Beklagten mitgeteilte Vertragsänderung durch Schwelgen des Kunden zustande komme, sofern dieser den Vertrag nach Mitteilung der Änderung nicht kündige. Voraussetzung für die Wirksamkeit einer solchen Regelung sei, dass dem Kunden die Möglichkeit eingeräumt werde, den Vertrag zu den ursprünglichen Bedingungen fortzusetzen. Im Übrigen verstoße auch diese Klausel gegen § 307 Abs. 1 BGB, da der Beklagten damit die Möglichkeit eingeräumt werde, auch die Essentialla des Vertrages grundlegend zu ändern und somit das Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung erheblich zu ihren Gunsten zu verschieben. Durch die eingeräumte Kündigungsmöglichkeit werde diese weitreichende Änderungsbefugnis nicht kompensiert. Dabei sei zu berücksichtigen, dass im Fall der Änderung eines gesondert zu abonnierenden Bestandteils lediglich dieser Bestandteil gekündigt werden könne. Es sei zu befürchten, dass dem Kunden so ein „Basispaket“ aufgedrängt werde, welcher er nur erworben habe, um ein „Zusatzpaket“ abonnieren zu können.
Der Kläger beantragt:
I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 E, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollstrecken an den Geschäftsführern zu unterlassen,
in Bezug auf Verträge über Pay-TV, die mit Verbrauchern geschlossen werden, die nachfolgenden oder inhaltsgleiche Bestimmungen als Allgemeine Geschäftsbedingungen einzubeziehen, sowie sich auf die Bestimmung bei der Abwicklung derartiger Verträge zu berufen:
1. ,,[1.1.2] Bei der inhaltlichen Gestaltung, Abänderung und oder Anpassung der einzelnen Kanäle, sonstigen Dienste, Programmpakete und Paketkombinationen ist Sky frei, solange der Gesamtcharakter eines Kanals, eines sonstigen Dienstes, eines Programmpakets bzw. einer Paketkombination erhalten bleibt.“
2. „[1.1.3 Der Kunde erkennt an, dass Sky für den redaktionellen Inhalt der von Sky zur Verfügung gestellten Programmkanäle nicht verantwortlich ist, sofern diese von Dritten veranstaltet werden} Er erkennt darüber hinaus an, dass der Programminhalt von Sportkanälen und -paketen [saisonal bedingt oder] abhängig von der Verfügbarkeit der jeweiligen Programmrechte von Sky variieren kann.“
3. „[1.1.4] Über Ziffer 1.1.2 hinaus behält sich Sky vor, den inhalt einzelner Kanäle, sonstiger Dienste, Programmpakete und Paketkombinationen abzuändern oder anzupassen, soweit dies aus lizenzrechtlichen Gründen (z.B, bei Rechtsverlust oder dem Erwerb neuer Rechte) oder aus technischen Gründen (z.B. Wegfall von Kabeldurchleitungsrechten, geänderte Anforderungen an Verschlüsselung und Kopierschutz) erforderlich ist. In einem solchen Fall wird Sky den Kunden rechtzeitig, aber mindestens einen Monat vor Wirksamwerden der Änderung bzw. Anpassung, über die bevorstehende Änderung bzw. Anpassung informieren. Der Kunde ist berechtigt, den Abonnementvertrag auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung bzw. Anpassung in Textform zu kündigen. Betrifft die Änderung bzw. Anpassung lediglich einen auch gesondert zu abonnierenden Bestandteil des Gesamtabonnements, ist der Kunde berechtigt, lediglich diesen Bestandteil in Textform zu kündigen. Sky wird den Kunden auf sein Kündigungsrecht und die zu wahrende Frist hinweisen. Die Kündigung muss Sky spätestens bis zum Wirksamwerden der Änderung bzw. Anpassung zugehen.“
II. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 214,00 nebst Zinsen seit Klageerhebung in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.
Die Beklagte beantragt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beklagte ist der Ansicht, die von ihr verwendeten Klauseln seien allesamt wirksam. Die Klausel Ziffer 1.1.2 berücksichtige die Interessen des Kunden in angemessener und zumutbarer Weise. Der in ihr enthaltene Änderungsvorbehalt sei für sie Im Hinblick auf die Besonderheit des Leistungsgegenstandes unvermeidlich, So sei das von ihr bereitgestellte Angebot an Pay-TV-Inhalten von der Verfügbarkeit von Film- und Sportrechten abhängig. Es sei ihr nicht möglich bereits bei Vertragsschluss für die gesamte bestehende Laufzeit, welche theoretisch über mehrere Jahrzehnte andauere, zu erwerben. Im Übrigen sei es auch im Interesse des Kunden, wenn das Programmangebot regelmäßig wechsle, da dieser die Programme ansonsten in einer Art Dauerschleife ansehen müsse. Durch die Einschränkung, dass ein Programmpaket seinen Gesamtcharakter behalten müsse, werde ausreichend auf die Interessen des Kunden Rücksicht genommen. Der Begriff des Gesamtcharakters sei überdies hinreichend bestimmt.
Die Beklagte meint ferner, die Klausel Ziffer 1.1.3 beschreibe lediglich den Leistungsinhalt. Selbst wenn man die Klausel als Änderungsvorbehalt ansehen wolle, sei dieser zulässig, da die Beklagte aufgrund der eingeschränkten Verfügbarkeit der Lizenzen, an einem solchen ein berechtigtes Interesse habe. Unter die Klausel fielen Umstände, welche die Beklagte selbst nicht beeinflussen könne. So sei beispielsweise die Übertragung von Wintersport im Sommer oder Sommersport im Winter schlicht nicht möglich. Durch die Klausel werde die Beklagte nicht berechtigt, den Programminhalt auf ein Minimum zu reduzieren, da sich bereits aus der Klausel Ziffer 1.1.2 ergebe, dass eine Änderung nur unter Beibehaltung des Gesamtcharakters des Programmpakets möglich sei.
Die Beklagte ist ferner der Ansicht, bei der Klausel Ziffer 1.1 .4 handle es sich nicht um eine Erklärungsfiktion im Sinne des § 308 Nr. 5 BGB. Einer solchen Erklärungsfiktion stünde bereits der eindeutige Wortlaut der Klausel entgegen. Die Einräumung eines bloßen Widerspruchsrechts sei aus lizenzrechtlichen und technischen Gründen unmöglich. Die Klausel stelle vielmehr ein einseitiges Leistungsänderungsrecht der Beklagten dar. Dieses sei rechtswirksam und damit zulässig, da es dem berechtigten Interesse der Beklagten entspreche. Durch die Nennung beispielhafter Voraussetzungen für die Ausübung dieses Leistungsänderungsrechts, könne der Kunde auch hinreichend bestimmt erkennen und absehen, wann der Beklagten eine Änderung oder Anpassung des Vertrages möglich sein soll, Jedenfalls kompensiere die Einräumung eines Kündigungsrechts eine mögliche Unzumutbarkeit.
Die Klageschrift wurde der Beklagten ausweislich der Postzustellungsurkunde (nach Blatt 12 der Akten) am 09.03.2018 zugestellt.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die zur Akte gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 08.11.2018.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet.
A.
Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist der Kläger gemäß §§ 3 Abs. 1 Satz 1, Nr. 1, 4 Abs. 1 UKIaG klagebefugt. Das Landgericht München 1 ist gemäß § 1, 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 UKIaG i.V.m. § 6 Nr. 1 GZVJu sachlich und örtlich ausschließlich zuständig.
B.
Die Klage ist überwiegend begründet. Der Kläger kann von der Beklagten gemäß § 1 UKlad verlangen, dass diese es unterlässt, die Klauseln Ziffer 1.1.2 und 1.1.3 ihres Bedingungswerks gegenüber Verbrauchern zu verwenden und sich darauf zu berufen. Die Klage ist allerdings unbegründet, soweit sie die Wirksamkeit der Klausel Ziffer 1.1.4 betrifft.
1. Bei den angegriffenen Klauseln handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen Im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. Dies ist zwischen den Parteien ebenso unstreitig wie die Tatsache, dass die genannten Klauseln auch von der Beklagten gegenüber Verbrauchern verwendet werden.
Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten verwendeten Klauseln Ziffer 1.1.2 und Ziffer 1.1.3 halten einer Inhaltskontrolle nicht stand und sind daher gemäß § 307 ff. BGB unwirksam.
1. Die Klausel Ziffer 1.1.2 ist nach § 308 Nr. 4 BGB unwirksam, weil sie auch unter Berücksichtigung der Interessen der Beklagten für den Kunden unzumutbar ist.
a) Die Klausel Ziffer 1.1.2 enthält unstrittig einen einseitigen Änderungsvorbehalt zugunsten der Beklagten. Aufgrund eines solchen Vorbehalts muss der andere Vertragsteil, hier der Verbraucher, unter Umständen eine andere als die vereinbarte Leistung als vertragsgemäß geiten lassen, obwohl er mit der geänderten Leistung möglicherweise nicht einverstanden ist. Gegen solche Bestimmungen spricht – wie sich aus der Fassung des § 308 Nr. 4 BGB sowie aus dem das Vertragsrecht beherrschenden Rechtsgrundsatz der Bindung beider Vertragspartner an die von ihnen getroffene Vereinbarung ergibt – die Vermutung der Unwirksamkeit (vgl. BGH, Urteil vom 15.11.2007 – III ZR 247/06). Es obliegt daher grundsätzlich dem Verwender, diese Vermutung zu entkräften (BGH, Urteil vom 17.02.2004 – KI ZR 140M3 unter Verweis auf H. Schmidt In Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG 9. Aufl. § 10 Nr. 4 Rdn. 9; Soergeietein, BGB 12, Aufl. AGBG § 10 Rdn. 45; Wolf in Wolf/Hom/Lindacher, AGBG 4. Aufl. § 10 Nr. 4 Rdn. 19; MünchKommBGB/Basedow, 4. Aufl. AGBG § 10 Nr. 4 Rdn. 11). Dies ist der Beklagten vorliegend nicht gelungen.
§ 308 Nr. 4 BGB stellt für die mögliche Rechtfertigung eines Leistungsänderungsvorbehalts darauf ab, ob ein solcher unter Berücksichtigung. der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist. Im Ergebnis ist dabei eine Interessenabwägung zwischen den Interessen des Klauselverwenders, hier der Beklagten, und denen des Vertragspartners, hier des Verbrauchers, an der Unveränderlichkeit der vereinbarten Leistung vorzunehmen. Entscheidend ist dabei, dass die Fassung der Klausel keine Änderungen erlaubt, welche dem Vertragspartner unzumutbar wären, Voraussetzung hierfür ist wiederum, dass die Klausel in ihren Voraussetzungen und Folgen für den anderen Vertragsteil zumindest ein gewisses Maß an Kalkulierbarkeit der möglichen Leistungsänderungen gewährleistet (BGH, Urteil vom 12.01.1994 – Vill ZR 185/92).
Diesem Maßstab genügt die angegriffene Klausel nicht. Die Klausel enthält keinerlei Voraussetzungen, bei deren Vorliegen die Beklagte zur Abänderung oder Anpassung einzelner Kanäle oder Programmpakete berechtigt ist. Vielmehr ermöglicht die Klausel der Beklagten eine grundlose Abänderung des abonnierten Programmpakets. Daran ändert sich auch nichts, wenn die Klausel gleichzeitig regelt, dass der „Gesamtcharakter“ eines Programmpakets erhalten bleiben müsse, da dies nur den Umfang der Änderung nicht aber deren Voraussetzung betrifft. Sofern die Beklagte vorträgt, ein Änderungsvorbehalt zu ihren Gunsten sei deshalb erforderlich, weil ihr Vertragsangebot von Lizenzen und dritten Vertragspartnern abhänge, ohne dass sie dies beeinflussen könne, verkennt sie dabei, dass diese Gründe zwar ein berechtigtes Interesse darstellen könnten, jedoch in der beanstandeten Klausel keine Erwähnung finden. Es wäre der Beklagten durchaus möglich, wie etwa die angegriffene Klausel 1.1.4 zeigt, hinreichend konkretisierte und triftige Änderungsgründe in die Klausel aufzunehmen. Ohne die Angabe von Änderungsgründen ist für den Kunden weder absehbar noch kalkulierbar, mit welcher Wahrscheinlichkeit mit einer Vertragsan-passung durch die Beklagte zu rechnen ist. Es kann daher offen bleiben, ob die von der Beklagten vorgetragenen Gründe überhaupt einen Änderungsvorbehalt rechtfertigen. b) Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob die Klausel, wie der Kläger meint, auch gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstößt, wenn nur die Beibehaltung des „Gesamtcharakters“ eines Programmpakets vorgeschrieben sei. Es bestehen jedenfalls deshalb Bedenken, da die Beklagte in ihrer Vertragspraxis, nach dem unstreitigen Vortrag der Klagepartei, den Begriff des Gesamtcharakters sehr weit auslegt, was letzten Endes für sich genommen keine nach § 308 Nr. 4 BGB zumutbare Vertragsänderung sicherzustellen vermag. Die Klagepartei hat hier beispielhaft das „Sky Sport Paket“ angeführt. Sie trägt vor, dass die Beklagte dieses Paket unter anderem mit der Übertragung von Formel1- Rennen beworben hat, für welche die Über-tragungsrechte nicht erworben werden konnten. Nach dem insoweit unstreitigen Vortrag hat die Beklagte hier selbst angenommen, die zwangsläufige Einstellung der Übertragung ändere nichts am Gesamtcharakter des Pakets, weil Immer noch Sport gezeigt werde, sodass ein Sonderkündigungsrecht entsprechend Ziffer 1.1.4 nicht bestehe, sondern vielmehr 1.1.2 Anwendung finden müsse.‘ Eine solche verbraucherfeindliche Auslegung führt unter dem Aspekt eines nur unter Berücksichtigung der Zumutbarkeit für den Vertragspartner zulässigen Änderungsvorbehalts im Sinne des § 308 Nr, 4 BC3B zur Unwirksamkeit der Klausel. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die Anwendung einer Klausel und deren Wirksamkeit nicht zwangsläufig voneinander abhängen, Die Anwendung der Klausel durch die Beklagte selbst zeigt aber, dass diese verbraucherfeindlichste Auslegung nicht völlig fernliegend ist und die Beurteilung der Wirksamkeit der Klausel somit auch anhand dieser zu erfolgen hat.
2. Auch die Klausel Ziffer 1.1.3 ist nach § 308 Nr. 4 BGB unwirksam, weil sie unter Berücksichtigung der Interessen der Beklagten für den Kunden unzumutbar ist.
a) Die Klausel unterliegt einer Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff. BGB, da sie nicht, wie die Beklagte meint, ehe bloße Leistungsbeschreibung enthält, sondern das Hauptleistungsversprechen an sich einschränkt.
Gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB unterliegen bloße Abreden über den unmittelbaren Gegenstand der Hauptleistung (Leistungsbeschreibungen) nicht der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB. Unter den Begriff der Leistungsbeschreibung fallen solche Bestimmungen, die Art, Umfang und Güte der geschuldeten Leistung festlegen. Klauseln, die das Hauptleistungsversprechen einschränken, ausgestalten oder modifizieren, sind hingegen inhaltlich zu kontrollieren. Damit bleibt für die der Überprüfung entzogene Leistungsbeschreibung nur der enge Bereich von Regelungen, ohne deren Vorliegen mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeil des wesentlichen Vertragsinhalts ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden kann (vgl. OLG München, Urteil vom 21.09,2006 – 29 U 2612/06 unter Verweis auf BGH, Urteil vom 12.06.2001.- XI ZR 274/100). Gäbe es die angegriffene Regelung nicht, fehlte es vorliegend aber nicht an der Bestimmtheit des wesentlichen Vertragsinhalts; vielmehr wäre die Beklagte nach wie vor verpflichtet, Programminhalte in Übereinstimmung mit den dem Vertrag zu Grunde gelegten allgemeinen Kriterien anzubieten. Aus diesem Grund stellt die Klausel keine bloße Leistungsbeschreibung dar.
Sofern die Beklagte maßgeblich vorträgt, dass gerade das Programmangebot im Bereich Sport saisonal bedingt ist, ist zunächst klarzustellen, dass der Kläger die Klausel nicht in der Hinsicht angegriffen hat. Vielmehr hat der Kläger die Wirksamkeit der Klausel im Hinblick auf die saisonale Verfügbarkeit von Sportprogrammen nicht beanstandet.
Der Kläger, und dem folgend die Kammer, bezweifelt auch nicht, dass die Beklagte im Hinblick auf die teilweise nicht beeinflussbare Verfügbarkeit von Programmen und Lizenzen ein berechtigtes Interesse an einer Änderungsmöglichkeit der Programmpakete hat.
b) Der Änderungsvorbehalt ist jedoch deshalb unwirksam, weil die Klausel keinerlei Einschränkungen hinsichtlich des Umfangs der Änderung enthält. So wird nun, im Gegensatz zur Klausel Ziffer 1.1.2 ein hinreichender Grund für die Änderung des Programminhalts angegeben. Nach dem Wortlaut der Klausel kann der Programminhalt jedoch bei Vorliegen dieses Grundes auch in unzumutbarer Welse reduziert und geändert werden.
Sofern die Beklagte vorträgt, dass auch diese Klausel nur Änderungen zulasse, welche den Gesamtcharakter eines Programmpakets nicht entfallen lassen, vermag dieser Einwand nicht zu überzeugen. Zuzustimmen ist der Beklagten dahingehend, dass AGB-Klauseln grundsätzlich im Zusammenhang mit den übrigen Klauseln des Vertragsverwenders auszulegen sind, Erforderlich ist dabei aber, dass zusammengehörende Regelungen im Zusammenhang aufgeführt werden oder der Zusammenhang in anderer Weise, etwa durch Bezugnahme auf konkrete Klauseln, deutlich gemacht wird, Der Vertragspartner soll seine Rechte möglichst klar und einfach feststellen können, damit er nicht von deren Durchsetzung abgehalten wird. Eine Vertragsgestaltung, die objektiv dazu geeignet ist, den Vertragspartner bezüglich seiner Rechtsstellung irrezuführen, verstößt danach gegen das Transparenzgebot (vgl, BGH, Urteil vom 25.02.2015 – VII ZR 156113 unter Verweis auf BeckOK BGB/1-1, Schmidt, Stand: 1. November 2015, § 307 Rn. 43). Diesen vorstehend beschriebenen Anforderungen hält die angegriffene Klausel nicht stand. Der durchschnittliche Vertragspartner, auf welchen maßgeblich abzustellen ist, kann aus dem Zusammenhang aller Klauseln gerade nicht erkennen, dass der Änderungsvorbehalt nur dann gelten soll, wenn der Gesamtcharakter eines Programmpakets erhalten bleibt. Vielmehr wird der durchschnittliche Vertragspartner im Hinblick auf den ausdrücklich in der Klausel 1.1.4 enthaltenen Verweis auf die Klausel 1.1.2, den fehlenden Verweis in der Klausel 1.1.3 gerade so verstehen, dass bei letzterer ein Verweis nicht stattfinden soll und damit der Gesamtcharakter eines Programmpakets nicht erhalten bleiben muss. Diese Unsicherheiten muss sich die Beklagte vorhalten lassen.
3. Die beiden angegriffenen Klausel halten damit einer Inhaltskontrolle nicht stand. Sie sind daher unwirksam, Dem Kläger steht gegen die Beklagte daher im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang ein Unterlassungsanspruch gemäß § 1 UKIaG zu. Die Entscheidung über die Anordnung des Ordnungsgeldes und der Ordnungshaft beruht auf § 890 Abs. 1, Abs. 2 ZPO.
4. Dem Kläger steht ferner gemäß § 5 UKIaG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 S. 2 UWG ein Anspruch Ersatz der mit der Abmahnung verbundenen Personal- und Sachkosten in Höhe der geltend gemachten Kostenpauschale in Höhe von 214,00 € zu. Dieser Betrag erscheint auch vor dem Hintergrund des nur teilweisen Obsiegens angemessen. Der Kläger hat auch Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Prozesszinsen, gemäß § 291 I.V.rn § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB und analog § 187 Abs. 1 BGB.
III. Wirksam ist allerdings die von der Beklagten in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendete Klausel Ziffer 1.1.4. Diesbezüglich ist die Klage unbegründet, da dem Kläger kein Anspruch nach § 1 UKIaG zusteht:
Die Klausel verstößt weder gegen § 308 Nr. 5 BGB noch gegen § 307 Abs. 1 BGB und auch nicht gegen sonstige Bestimmungen der §§ 307 ff. BGB.
1. Dahinstehen kann, ob die Klausel eine Erklärungsfiktion enthält oder nicht. Selbst wenn eine solche vorliegen sollte, steht die Klausel im Einklang mit der Regelung des § 308 Nr. 5 BGB. Hinzuweisen ist zunächst darauf, dass § 308 Nr. 5 BGB selbst nur zwei Voraussetzungen bestimmt, bei deren Vorliegen die Verwendung einer Erklärungsfiktion In Allgemeinen Geschäftsbedingungen zulässig ist. Dies ist zum einen die Einräumung einer angemessenen Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung, hier der Kündigungserklärung. Zum anderen die Pflicht des Verwenders den Vertragspartner bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen. Diesen Anforderungen wird die von der Beklagten verwendete Klausel gerecht.
Die Möglichkeit eine ausdrückliche Erklärung, gemäß § 308 Nr. 5 Buchst. a BGB abzugeben, hat der Vertragspartner des Verwenders nur, wenn ihn die Fassung der Klausel in seiner Entschließung, welchen Inhalt er seiner Erklärung geben will, nicht einengt, sondern sie ihm gestattet, seinen wirklichen Willen frei zu äußern (vgl. BGH, Urteil vom 09.12,2015 – VIII ZR 349114 mit weiteren Nachweisen).
Der Kläger meint, unter Verweis auf die eben genannte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die Klausel verstoße gegen § 308 Nr. 5 BGB, weil dem Kunden nicht die Möglichkeit eingeräumt werde, der angekündigten Vertragsänderung zu widersprechen und den Vertrag zu den vereinbarten Bedingungen fortzusetzen. Diese Ansicht vermag vorliegend nicht zu überzeugen. Denn es ist zu beachten, dass die Klausel Ziffer 1.1.4 der Beklagten nur aus technischen oder lizenzrechtlichen Gründen die Möglichkeit einräumt, den Vertrag einseitig über die Bestimmung der Ziffer 1.1.2 hinaus, abzuändern. An dieser Änderungsmöglichkeit hat die Beklagte ein berechtigtes Interesse, da Ihr die Fortsetzung des Vertrages aus technischen oder rechtlichen Gründen unmöglich wird. Würde die Beklagte ihren Kunden, wie vom Kläger gefordert, ein bloßes Widerspruchsrecht einräumen, so würde nach erfolgtem Widerspruch ein Vertrag fortgeführt, dessen Durchführung seitens der Beklagten in dieser Form nicht mehr möglich ist, während es bei der Leistungspflicht des Kunden bliebe. Inwiefern diese Möglichkeit einen Vorteil für den Kunden darstellen könnte, vermag das Gericht nicht zu erkennen. In der vom Kläger zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs ging es um die Wirksamkeit einer Klausel, die keinerlei Voraussetzungen für die Vertragsänderung nannte, sodass der Fall nicht mit dem vorliegenden vergleichbar ist. Weitere Gründe die gegen die Angemessenheit der Frist sprechen, wurden von der Klagepartei nicht vorgetragen und sind auch nicht erkennbar.
2. Die Klausel Ziffer 1.1.4 verstößt auch nicht gegen § 307 Abs. 1 BGB, da die Klausel die andere Vertragspartei nicht unangemessen benachteiligt. Die Inhaltskontrolle einer Klausel anhand des Maßstabs des § 307 Abs. 1 BGB ist euch dann möglich, wenn die Klausel die formalen Voraussetzungen des § 308 Nr. 5 BGB erfüllt. Dabei hält die Klausel der Inhaltskontrolle am Maßstab des § 307 nur dann Stand, wenn der Verwender ein berechtigtes Interesse an ihrer Verwendung hat (vgl. MüKoBGB/Wurmnest, 7, Aufl. 2016, BGB § 308 Nr. 5 Rn. 11). Dieses hat die Beklagte hinreichend dargelegt.
a) Die Klausel dient hier vor allem dazu, der Beklagten die Abwicklung einer großen Masse wiederkehrender gleich strukturierter Geschäftsvorgänge mit dem Kunden zu erleichtern. Sofern eine Leistung der Beklagten aus technischen oder lizenzrechtlichen Gründen nicht mehr möglich ist, betrifft dies jeweils eine Vielzahl an Verträgen. Da der Beklagten die Leistung nicht mehr uneingeschränkt möglich ist, muss diese Vielzahl von Verträgen insgesamt angepasst werden. Daran hat nicht nur die Beklagte, sondern letztenendes auch der Endkunde ein Interesse. Der Endkunde wird dadurch ausreichend geschützt, dass ihm die Klausel bei Vorliegen genau bestimmter Änderungsmöglichkeiten ein Kündigungsrecht einräumt.
b) Diese Kündigungsmöglichkeit besteht entgegen der Auffassung des Klägers auch in ausreichendem und angemessenem Umfang. Die Regelung der Klausel diesbezüglich ist im Hinblick auf die von der Beklagten angebotenen Programmpakete eindeutig. Dem Kunden wird kein Paket aufgezwungen, welches er nicht ohnehin gebucht hätte.
(1) Ausweislich Anlage B 3 und des hierzu unbestrittenen Vortrags der Beklagten, wird klar zwischen den Einstiegspaketen und gesondert hinzu buchbaren Paketen unterschieden. Dabei ist jedes der Einstiegspakete auch als Zusatzpaket buchbar, sodass es alleine dem Kunden obliegt für welche Pakete er sich entscheidet. Ein Zusatzpaket für welches der Kunde ein Grundpaket benötigt, gibt es gerade nicht (mehr).
(2) Anders war dies bei älteren, noch taufenden Abonnementverträgen (vgl. Anlage B 4). Hier war es dem Kunden nur möglich eines der Premiumpakete zu buchen, sofern er auch ein TV-Paket abschloss. Auch bei diesem Vertragsmodell wird der Kunde durch den eindeutigen Wortlaut der Klausel aber hinreichend geschützt. Sofern eine Änderung im Bereich des Premiumpakets erfoigt, ist der Klausel eindeutig zu entnehmen, dass der Vertrag insgesamt gekündigt werden kann. Denn bei dem Premiumpaket handelt es sich gerade nicht um einen gesondert abonnierbaren Bestandteil des Gesamtvertrags. Sofern die Änderung nur das Basis-Paket betrifft, ist dem Vortrag der Beklagten nicht. zu entnehmen, ob dieses überhaupt ohne Premiumpaket abonniert werden konnte. Dies kann im Ergebnis aber dahinstehen, da In beiden Fällen die eingeräumte Kündigungsmöglichkeit ausreichend und angemessen ist:
(a) Sofern man davon ausgeht, dass das Basis-Paket auch ohne Premiumpaket abgeschlossen werden konnte, ist zu beachten, dass das Premiumpaket aufgrund einer freien Entscheidung des Kunden, weil er daran offensichtlich ein besonderes Interesse hatte, dazu gebucht wurde. Sofern ihm die Klausel hier nur die Kündigungsmöglichkeit hinsichtlich des Grundpakets einräumen würde, vermag die Argumentation des Klägers, einem Kunden werde somit ein Paket aufgezwungen, welches er gesondert nicht abonniert hätte, nicht zu überzeugen.
(b) Geht man hingegen davon aus, dass das Basis-Paket nicht ohne ein Premiumpaket abge-schlossen werden konnte, so handelt es sich bei dem Basis-Paket bereits nicht um einen gesondert zu abonnierenden Bestandteil des Gesamtvertrages, sodass der Kunde zu einer Kündigung des gesamten Vertrags berechtigt wäre.
Eine unangemessene Benachteiligung des Kunden liegt daher nicht vor. Weitere Unwirksamkeltsgründe sind nicht ersichtlich. Die Klausel Ziffer 1.1.4 hält einer Inhaltskontrolle daher in vollem Umfang stand.
c.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Der Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit liegt § 709 S. 1 ZPO zugrunde.
D.
Der Streitwert war gemäß § 3 ZPO auf 2.500,00 E pro angegriffene Klausel festzusetzen. Diese Festsetzung entspricht ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, da sich der Streitwert im Verfahren nach dem UKIaG allein nach dem Interesse der Allgemeinheit an der Bedeutung eines Klauselverbots bestimmt (vgl. BGH, Beschluss vom 29.07.2015 – IV ZR 45/15; BGH, Beschluss vom 19.01.2017 – III ZR 296/16).

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