Urteile aus der Kategorie „Verbraucherrecht“

07. März 2025 Top-Urteil

Widerrufsbelehrung auch ohne Telefonnummer wirksam

Text einer Widerrufserklärung auf dem ein Kugelschreiber liegt
Beschluss des BGH vom 25.02.2025, Az.: VIII ZR 143/24

Die Frage, ob dem Verbraucher beim Abschluss eines Fernabsatzvertrags in einer von der Musterwiderrufsbelehrung in Teilen abweichenden Widerrufsbelehrung zusätzlich eine Telefonnummer des Unternehmers mitgeteilt werden muss, wenn in der Widerrufsbelehrung als Kommunikationsmittel bspw. dessen Postanschrift und E-Mail-Adresse genannt werden, hat der BGH verneinend beantwortet. Weder die Regelungssystematik noch der Zweck des Art. 6 Abs. 1 Buchst. h der Verbraucherrechterichtlinie sprechen für eine Verpflichtung zur Nennung einer Telefonnummer. Gemäß dem Regelungszweck soll sichergestellt werden, dass der Verbraucher eine schnelle Kontaktaufnahmemöglichkeit hat. Dies ist aber bereits bei Nennung der Post- und E-Mail-Anschrift (bei einer auf der Webseite leicht auffindbaren Telefonnummer) gegeben.

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03. März 2025

Monatlicher Gesamtbeitrag ist personenbezogen

zwei Gesundheitskarten liegen übereinander
Urteil des OLG Dresden vom 15.01.2025, Az.: 6 U 717/24

Versicherungsnehmer einer privaten Krankenkasse stehen grundsätzlich keine Auskunftsansprüche über Umfang und Zeitpunkt der Anpassung von Beiträgen für einzelne versicherte Tarife gem. der DSGVO zu. Dies gilt jedoch nicht für den vom Versicherungsnehmer geschuldeten monatlichen Gesamtbeitrag, sodass hierfür Auskunft über die Höhe des Gesamtbeitrags sowie über Zeitpunkt und Umfang von Anpassungen des Beitrags verlangt werden kann. Grund hierfür ist, dass es sich bei dem monatlich geschuldeten Gesamtbeitrag um personenbezogene Daten handelt, da hierbei der individualisierte Versicherungsschutz, anknüpfend an das bestehende Vertragsverhältnis, widergespiegelt wird und insoweit die notwendige Verknüpfung für den Personenbezug einer Information iSv. Art. 4 DSGVO gegeben ist.

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24. Februar 2025 Top-Urteil

Weiterleitung von Positivdaten kein DSGVO Verstoß

DSGVO und Paragraphen zeichen auf Würfeln liegen auf Tastatur
Urteil des LG Augsburg vom 29.01.2025, Az.: 121 O 110/24

Wer mit einem Telefonanbieter bspw. einen Mobilfunkvertrag abschließt, kann keine Schadens- oder Unterlassungsansprüche geltend machen, wenn der Anbieter Positivdaten i.S.d DSGVO an Auskunfteien wie z.B. die Schufa Holding AG weiterleitet. Zum einen kommt die Weiterleitung der Daten dem Verbraucher selbst zugute (Schutz vor Identitätsdiebstahl), und zum anderen stellt eine solche Übermittlung (im Gegensatz zu Datenleck-Fällen) keinen Kontrollverlust des Verbrauchers über seine Daten dar, begründete das LG Augsburg seine Entscheidung.

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24. Februar 2025

Buttonlösung bei Abschluss eines kostenlosen Probeabos

Verbraucherschutz mit Glühbirnen
Urteil des KG Berlin vom 05.11.2024, Az.: 5 UKl 5/24

Der Anwendungsbereich der Buttonlösung (die anzuklickende Schaltfläche bei einer Zahlungsverpflichtung eines Verbrauchers im elektronischen Geschäftsverkehr muss gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder ähnlichen Formulierung beschriftet sein) ist dann nicht eröffnet, wenn nach Ablauf des Probemonats eine weitere Vertragserklärung des Kunden erforderlich ist, um ein kostenpflichtiges Abonnement abzuschließen. Die zum Abschluss des in ein kostenpflichtiges Abo führende Willenserklärung wird nämlich erst zu einem späteren Zeitpunkt abgegeben, sodass das Betätigen des Probeabos lediglich als Start eines Bestellungsvorgangs verstanden werden kann, nicht aber zu einem Abschluss des Bestellvorgangs führt.

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30. Januar 2025

Keine Geld- und Unterlassungsansprüche bei Einmeldung

Laptop mit Datenschutz Symbol
Urteil des LG Aschaffenburg vom 23.12.2024, Az.: 62 O 194/23

Aus der Einmeldung von Positivdaten an eine Auskunftei durch einen Telekommunikationsdienstleister resultieren keine Schadensersatz und Unterlassungsansprüche. Der eingemeldete Datensatz, welcher gegenüber der Auskunftei lediglich offenlegt, dass der Betroffene einen Telekommunikationsvertrag abgeschlossen hat, wirke sich in aller Regel nicht negativ auf die Kreditwürdigkeit des Betroffenen aus. Die anlasslose Einmeldung von Positivdaten aller Kunden insbesondere zur Betrugs- und Überschuldungsprävention sei erforderlich iSd. DSGVO, weil mildere Maßnahmen dem hoch-automatisierten Massengeschäft der Telekommunikationsdienstleister nicht gerecht werde und somit keine gleiche Eignung aufweise, legte das LG Aschaffenburg in seinem Urteil fest.

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06. Dezember 2024

Keine Löschung eines Schufa-Eintrages und Scorewertberichtigung

roter Stempelabdruck mit Aufschrift "SCHUFA!"
Urteil des LG Wiesbaden vom 19.09.2024, Az.: 3 O 156/24

Bei Zahlungsstörungen, welche bei einer Gemeinschaftseinrichtung der kreditgebenden Wirtschaft in Deutschland vermerkt worden sind, besteht auch dann kein Anspruch auf Löschung der (Schufa-) Eintragungen, wenn die Verbindlichkeiten mit überobligatorisch hohen Rückzahlungsbeträgen getilgt werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn geltend gemacht wird, dass es sich bei den Eintragungen um „unrichtige Forderungen“ oder „nicht offene Forderungen“ handelt. Grund hierfür ist u.a., dass diese Begriffe zu ungenau sind, so das LG Wiesbaden in seinem Urteil.

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27. November 2024

Kein europaweites Verbot trotz Verstoß

DSGVO und EU-Sterne auf blauen Tasten
Beschluss des OLG Hamburg vom 04.11.24, Az.: 7 W 119/24

Wenn ein auf einer deutschen Norm beruhendes Verbot besteht, kann sich dieses nicht auf andere Länder der EU erstrecken. So kann nicht von der Hostproviderin der Plattform "X" verlangt werden, die Verbreitung oder Veröffentlichung des Namens vom Inhaber eines Profils oder Verfasser eines Posts außerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen. Grund hierfür ist u.a., dass zwar iRd DSGVO ein Verbot existiert, welches für das gesamte Gebiet der EU Wirkung entfaltet, dieser europaweite Verbotsanspruch aber unmittelbar aus der DSGVO folgt und aus der Vollharmonisierung innerhalb der EU abgeleitet wird. Zumeist geht es in Fällen der Namensverbreitung aber um resultierende Ansprüche aus deutschen (nicht harmonisierten) Normen (§ 823 I BGB iVm. APR bzw. § 823 II BGB iVm. der EMRK).

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07. Oktober 2024

Die Angabe des Referenzpreises bei Preisermäßigungen in Werbeprospekten darf für den Verbraucher nicht irreführend sein

Urteil des OLG Nürnberg vom 24.09.2024, Az.: 3 U 460/24 UWG

Das OLG Nürnberg hatte über die Werbemaßnahme eines Lebensmitteldiscounters zu entscheiden. Der Lebensmitteldiscounter informierte den Verbraucher in viererlei Weise über den Preis: eine prozentuale Ermäßigung „-36 %“, der aktuelle Preis „4,44 €“, der zuvor verlangte Preis (durchgestrichen) „6,99 €“ und der niedrigste Preis der letzten 30 Tage „4,44 €“ (sog. Referenzpreis). Unabhängig von der Frage, ob die Werbung mit Preisnachlässen anhand des Referenzpreises berechnet werden müssen, war bereits unklar was der Referenzpreis sei, da die Menge an unklaren Preisnachlässen eine eindeutige Zuordnung unmöglich machte.

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23. September 2024

Verbraucher können rechtswidrige Payout Fee nicht zurückfordern

Verbraucherschutz mit Glühbirnen
Urteil des BGH vom 11.09.2024, Az.: I ZR 168/23

Wie schon das OLG Rostock in seinem Urteil vom 15. November 2023 (Az.: 2 U 15/21) entschied nun auch der BGH, dass eine sogenannte Payout Fee – eine Rückerstattungsgebühr – als Allgemeine Geschäftsbedingung unzulässig sei, da es sich um keine eigenständige vergütungsfähige Leistung, sondern eine bestehende vertragliche Verpflichtung handelt. Jedoch ergibt sich daraus für die klagenden Verbraucherschützer kein Beseitigungsanspruch auf Rückzahlung dieser einbehaltenen Gebühren an die Verbraucher. Ein solcher Anspruch widerspräche der Systematik des kollektiven Rechtsschutzes, da er im Gegensatz zu den vom Gesetzgeber vorgesehen Ansprüchen verschuldensunabhängig wäre.

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27. Juni 2024

Keine Zustimmung zur Beitragsanpassung beim Drehkreuz-Durchschreiten

Kraftraum mit Kraftgeräten
Urteil des LG Bamberg vom 15.03.2024, Az.: 13 O 730/22

Im April 2022 erhöhte eine Fitness-Studio-Kette die Mitgliedsbeiträge, indem sie die Zustimmung zu dieser Erhöhung an den Umstand, dass die Mitglieder das Drehkreuzes am Eingang passieren, knüpfte. Auf eine Klage von Verbraucherschützern entschied nun das Landgericht Bamberg, dass es sich bei dieser Vorgehensweise um eine aggressive geschäftliche Handlung sowie Nötigung und damit einer unlauteren Handlung gem. § 4a Abs. 1 UWG handelt. Konkret liegt das Problem darin, dass durch die Knüpfung der Zustimmung an das Durchschreiten des Drehkreuzes die Mitglieder vor die Entscheidung gestellt werden, der Preiserhöhung zuzustimmen oder nicht trainieren zu können. Dadurch würde die Entscheidungsfähigkeit unzulässig beeinträchtigt werden. Außerdem widerspräche die Vorgehensweise auch den Regelungen zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

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