Urteile aus der Kategorie „Verbraucherrecht“

31. Juli 2026

Streaming-Abos mit dynamischen Funktionen sind digitale Dienstleistungen

Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 9. Juli 2026, Az.: C-234/25

Ein Streaming-Abonnement ist als digitale Dienstleistung einzustufen, wenn das Angebot dynamische Funktionen aufweist, die über die fortlaufende Bereitstellung bestimmter Inhalte hinausgehen. Dafür spricht insbesondere, dass der Anbieter das verfügbare Programm aktualisiert und auf Grundlage des Nutzerverhaltens individuelle Empfehlungen ausspielt. Die Ausnahme vom Widerrufsrecht für digitale Inhalte greift bei einem solchen Dienst nicht bereits mit Beginn der Nutzung. Der Anbieter kann bei einem Widerruf jedoch eine angemessene Vergütung für die bis dahin erbrachten Leistungen verlangen.

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22. Juli 2026

Keine Pausenwerbung auf der Online-Kündigungsseite

Urteil des BGH vom 16. Juli 2026, Az.: I ZR 200/25

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Bestätigungsseite einer Online-Kündigung ausschließlich die gesetzlich vorgesehenen Angaben und die Bestätigungsschaltfläche enthalten darf. Ein zusätzliches Angebot, einen Fitnessstudiovertrag statt der Kündigung beitragsfrei zu pausieren, ist dort unzulässig. Solche Zusatzinformationen können den bereits eingeleiteten Kündigungsvorgang ablenken, verzögern oder faktisch erschweren. Der BGH hob das Urteil des OLG Düsseldorf insoweit auf und gab dem Unterlassungsantrag des Verbraucherverbandes statt.

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21. Juli 2026 Top-Urteil

Prime Video durfte Werbung im laufenden Abo einführen

Urteil des Bayerischen OLG vom 17.07.2026, Az.: 102 VKl 1/24 e

Das BayObLG hat die Abhilfeklage gegen Änderungen bei Prime Video abgewiesen. Die Einführung von Unterbrecherwerbung war nach den bestehenden Vertragsbedingungen zulässig, weil keine Werbefreiheit vereinbart war. Auch der Wegfall von Dolby Vision HDR, Dolby Atmos und „Watch Party“ begründete keinen Mangel des digitalen Produkts. Schadensersatzansprüche der betroffenen Prime-Abonnenten bestanden daher nicht.

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10. Juli 2026

Irreführende Amazon-Bewertungen nach Produktänderung

Beschluss des OLG Köln vom 18.05.2026, Az.: 6 W 30/26

Ein Amazon-Händler darf Kundenbewertungen nicht weiterverwenden, wenn er einen wesentlichen Bestandteil des bewerteten Produkts austauscht. Das gilt insbesondere, wenn ein Komplettpaket nach dem Wechsel eines Wechselrichters unter derselben ASIN angeboten wird. Die übernommenen Bewertungen können Verbraucher über die Zahl der tatsächlich für das aktuelle Produkt abgegebenen Rezensionen irreführen. Das OLG Köln gab der sofortigen Beschwerde der Antragstellerin statt und erließ die beantragte einstweilige Verfügung.

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09. Juli 2026

Informationspflicht bei Kundenbewertungen im Online-Shop

Urteil des LG Deggendorf vom 27.03.2026, Az.: 1 HK O 6/25

Ein Online-Händler muss Verbraucher darüber informieren, ob und wie er sicherstellt, dass veröffentlichte Kundenbewertungen von tatsächlichen Käufern oder Nutzern stammen. Fehlt diese Information, liegt eine unlautere geschäftliche Handlung durch Vorenthalten wesentlicher Informationen vor. Die Klage hatte insoweit Erfolg, sodass der Beklagten die Veröffentlichung solcher Bewertungen ohne entsprechende Hinweise untersagt wurde. Erfolglos blieb die Klage dagegen hinsichtlich einer herunterzählenden Uhr bei einem Preisangebot, weil diese nach Ansicht des Gerichts keine Aussage über einen späteren höheren Preis enthielt.

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01. Juli 2026

Sportwetten-Button „Wette abgeben“ reicht nicht

Urteil des LG Aachen vom 27.05.2026, Az.: 10 O 306/25

Das LG Aachen hat einen Anbieter von Online-Sportwetten zur Rückzahlung von Verlusten verurteilt. Die über Website und App geschlossenen Wettverträge waren nach Ansicht des Gerichts unwirksam, weil der Button „Wette abgeben“ nicht eindeutig auf eine Zahlungspflicht hinwies. Die Schaltfläche erfüllte damit nicht die Anforderungen der Button-Lösung nach § 312j Abs. 3 BGB. Die Klage hatte überwiegend Erfolg; lediglich ein Teil der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten wurde abgewiesen.

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18. Juni 2026

Zwölfmonats-Tarif muss nur im Portfolio verfügbar sein

Urteil des BGH vom 21.05.2026, Az.: III ZR 220/25

Der BGH hat entschieden, dass Telekommunikationsanbieter bei Werbung für einen Vertrag mit 24 Monaten Laufzeit nicht zugleich einen Vertrag mit höchstens zwölf Monaten Laufzeit anbieten oder darauf hinweisen müssen. § 56 Abs. 1 Satz 2 TKG verlangt lediglich, dass für das beworbene Produkt auch ein Zwölfmonatsvertrag im Angebotsportfolio des Unternehmens verfügbar ist. Ein aktiver Hinweis auf derartige kürzere Laufzeiten ist nach der Entstehungsgeschichte und dem Zweck der Norm nicht erforderlich. Die Revision des klagenden Verbraucherverbands gegen die Abweisung seiner Unterlassungsansprüche blieb ohne Erfolg.

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16. Juni 2026

Lidl-Werbung mit Aktionsrabatten ist irreführend

Urteil des LG Heilbronn vom 03.06.2026, Az.: Me 8 O 182/25

Das LG Heilbronn hat Lidl untersagt, Lebensmittel in Prospekten mit prozentualen Preisvorteilen zu bewerben, wenn die Bezugsgröße für Verbraucher irreführend bleibt. Bei einem Sahnejoghurt durfte die Prozentangabe „AKTION -56%“ nicht auf eine unverbindliche Preisempfehlung bezogen werden, wenn dadurch der Eindruck einer eigenen Preisermäßigung entsteht. Auch die Werbung für ein XXL-Hähnchenbrustfilet mit „-20%“ war unzulässig, weil der Preisvorteil gegenüber einer Standardpackung ohne weitere Angaben nicht nachvollziehbar war.

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16. Juni 2026

App-Rabatte sind keine Altersdiskriminierung

Urteil des OLG Bamberg vom 18.03.2026, Az.: 3 UKl 16/25 e

App-basierte Rabatte eines Lebensmittel-Discounters stellen keine Diskriminierung älterer Verbraucher dar. Das OLG Bamberg verneinte eine unmittelbare oder mittelbare Benachteiligung wegen des Alters, da die App allen Verbrauchern ab 14 Jahren offensteht und die Nutzung technischer Geräte nicht in den Verantwortungsbereich des Unternehmens fällt. Auch der Ausschluss von Kindern unter 14 Jahren ist sachlich gerechtfertigt, weil die App personenbezogene Daten und möglicherweise Kaufverhalten speichert und deshalb Belange des Jugendschutzes berührt.

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05. Juni 2026

Kinder-Smoothie darf nicht mit „Immun“ beworben werden

Urteil des LG Karlsruhe vom 24. Juli 2025, Az.: 14 O 13/25 KfH

Das LG Karlsruhe hat die Werbung für einen „Immun Smoothie für Kinder“ in der beanstandeten Verpackungsgestaltung untersagt. Die Bezeichnung stelle eine gesundheitsbezogene Angabe dar, weil sie einen positiven Zusammenhang zwischen dem Verzehr des Smoothies und dem kindlichen Immunsystem suggeriere. Eine Zulässigkeit nach der Health-Claim-Verordnung scheide aus, da es sich weder um eine privilegierte Phantasiebezeichnung noch um einen ordnungsgemäß beigefügten zulässigen Claim handele. Die Beklagte muss die Werbung unterlassen und die Kosten des Rechtsstreits tragen.

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