Kaufland wegen Mogelpackung verurteilt
Landgericht Heilbronn
Urteil vom 10.09.2025
Az.: Me 8 O 227/24
wegen Unterlassung hat das Landgericht Heilbronn – 8. Zivilkammer – durch den Vizepräsidenten des Landgerichts als Einzelrichter am 10.09.2025 aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18.07.2025 für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, in den Lebensmittelmärkten der Beklagten Verbrauchern den Kauf von Lebensmitteln in einer Verpackung anzubieten und/oder anbieten zu lassen, wenn sich die Befüllung der Kartonverpackung (Umverpackung) gestaltet wie aus den nachfolgend abbildeten sieben Lichtbildaufnahmen in Bezug auf das Produkt „Tofu geräuchert Sesam Mandel“ ersichtlich.
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2. Der Beklagten wird für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die in Ziffer 1. genannte Unterlassungspflicht ein Ordnungsgeld bis zu € 250.000,00 (ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Wochen) oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken am Geschäftsführer der Beklagten, angedroht.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 243,51 zzgl. Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz hieraus seit 11.01.2025 zu bezahlen.
4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,- Euro vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 25.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger ist ein qualifizierter Verbraucherverband. Die Beklagte gehört zu den bundesweit größten Betreibern von Lebensmitteldiscountmärkten.
Der Kläger wirft der Beklagten vor, unter ihrer Eigenmarke ein Bio Tofu Sesam Mandel in einer Verpackung zu vertreiben, welche einen größeren Inhalt vortäusche als tatsächlich in der Umverpackung enthalten sei. Er verlangt von der Beklagten, dies zu unterlassen.
Mit Anwaltsschreiben vom 30.10.2024 ließ der Kläger die Beklagte abmahnen und zur Abgabe einer vorgerichtlichen strafbewehrten Unterlassungserklärung auffordern. Die Beklagte gab eine solche letztlich nicht ab.
Der Kläger trägt vor,
die Beklagte vertreibe unter ihrer Eigenmarke zahlreiche vegan produzierte Lebensmittel in ihren Ladenlokalen. Zu diesen Produkten gehöre u.a. das nachfolgend abgebildete „Tofu geräuchert Sesam Mandel“, welches die Beklagte Verbrauchern jedenfalls in ihrer Filiale am Schwabenplatz 1, Stuttgart, zum Kauf anbiete:
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Weiter trägt der Kläger vor, die Umverpackung des Produkts aus Karton sei nur etwa zu 36 % mit Inhalt befüllt. Das Volumen des Tofu selbst belaufe sich auf 63 mm x 36 mm x 89 mm = 201 852 mm³ = 201,852 cm³, das Volumen der zugehörigen Packung auf 103 mm x 38 mm x 143 mm = 559 702 mm³ = 559,702 cm³. Das Volumen des Tofu selbst weise deshalb einen Anteil von lediglich rund 36 % des Packungsvolumens auf. Ein nachvollziehbarer Grund hierfür fehle.
Ersichtlich habe die Beifügung einer zusätzlichen Umverpackung allein den Zweck, einen größeren Inhalt vorzuspiegeln als tatsächlich in der Verpackung vorhanden. Ein Verbraucher, der die Packung in einem der Ladenlokale der Beklagten erwerbe, werde aufgrund dieser Größenverhältnisse in die Irre geführt. Denn er vermute, dass die Verpackung vollständig oder zumindest nahezu vollständig mit Tofu befüllt sei, und zwar nicht zuletzt deshalb, weil er erwarte, dass nicht unnötig Verpackungsmüll produziert werde.
Unter ersatzloser Streichung der im ursprünglich angekündigten Antrag zu Ziffer 1 im Anschluss an die Worte „“Befüllung der Kartonverpackung (Umverpackung)“ enthaltenden Formulierung „aus technisch nicht notwendigen Gründen“ beantragt der Kläger
1. die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, in den Lebensmittelmärkten der Beklagten Verbrauchern den Kauf von Lebensmitteln in einer Verpackung anzubieten und/oder anbieten zu lassen, wenn sich die Befüllung der Kartonverpackung (Umverpackung) gestalte, wie aus den Lichtbildaufnahmen nach Anlage K 2 in Bezug auf das Produkt „Tofu geräuchert Sesam Mandel“ ersichtlich,
2. der Beklagten für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die in Ziffer 1. genannte Unterlassungspflicht ein Ordnungsgeld bis zu € 250.000,00 (ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Wochen) oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken am Geschäftsführer der Beklagten, anzudrohen.
3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 243,51 zzgl. Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte bestreitet die Behauptungen des Klägers und stellt in Abrede, dass die Befüllung der Kartonverpackung in der streitgegenständlichen Art und Weise nicht aus technischen Gründen notwendig sei. Sie gehe vielmehr davon aus, dass der Hersteller sich an die ihm von der Beklagten gestellten Anforderungen halte, nämlich ausschließlich gesetzeskonforme Verpackungen zu liefern.
Außerdem hält die Beklagte den Klageantrag für zu unbestimmt und zu weitgehend. Die ursprünglich angekündigte Formulierung „technisch nicht notwendig“ sei völlig offen, sodass die Frage, was technisch notwendig sei oder nicht, ins Vollstreckungsverfahren verlagert werde. Im Text des Klageantrags fehle zudem die Beschreibung der konkreten Verletzungshandlung. Auch erfasse das Klagebegehren jegliche in Kartons verpackte Lebensmittel jeglicher Marken, unabhängig von der Art des Lebensmittels, umfasse also etwa auch in Kartons verpackte Schokoriegel.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Das Gericht hat am 18.07.2025 (gemäß § 128a ZPO video-)verhandelt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll (Bl. 50 ff. der Akte) verwiesen.
Entscheidungsgründe
A)
Die Klage ist zulässig.
I.
Insbesondere ist der Kläger nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG klagebefugt.
II.
Der Klagantrag ist hinreichend bestimmt.
1.
Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich die beklagte Partei deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und die Entscheidung darüber, was ihr verboten ist, letztlich dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt. Eine hinreichende Bestimmtheit ist allerdings für gewöhnlich gegeben, wenn auf die konkrete Verletzungshandlung Bezug genommen wird und der Klageantrag zumindest unter Heranziehung des Klagevortrags unzweideutig erkennen lässt, in welchen Merkmalen des angegriffenen Verhaltens die Grundlage und der Anknüpfungspunkt für den Wettbewerbsverstoß und damit das Unterlassungsgebot liegen soll (BGH GRUR 2022, 1336).
2.
In Anwendung dieser Maßstäbe ist die Bestimmtheit des hiesigen Unterlassungsantrags zu bejahen, da der Kläger mittels der sieben Lichtbilder aus Anlage K 2, welche durch das Gericht vollständig und inhaltlich unverändert in Tenor dieses Urteils übernommen wurden, Bezug nimmt auf ein einzelnes, individualisierbares, konkretes Produkt, und unter Heranziehung des Klagevortrags zweifelsfrei zu erkennen ist, in welchen Merkmalen des angegriffenen Verhaltens die Grundlage und der Anknüpfungspunkt für den klägerseits gerügten Wettbewerbsverstoß und damit das Unterlassungsgebot liegen soll, nämlich in Form des Anbietens oder Anbietenlassens des konkret genannten, konkret abgebildeten Produkts in der auf den in den Tenor übernommenen Fotos erkennbaren Kartonverpackung mit Innenverpackung aus durchsichtigem Kunststoff gegenüber Verbrauchern.
3.
Der Antrag ist auch nicht zu weitgehend, da sich durch die Bezugnahme auf die konkrete Verletzungshandlung sowie auf der Grundlage der Ausführungen in der Klagschrift klar ergibt, dass nicht jedes Tofu oder gar jedes in Kartonagen verpackte Produkt umfasst sein soll, sondern nur das abgebildete und konkret benannte Tofu.
4.
Der Kläger musste in seinen Klagantrag auch keine Ausnahmetatbestände aufnehmen, weder konkret noch abstrakt, denn es ist nicht die prozessuale Obliegenheit des Klägers, die Beklagte darauf hinzuweisen, was ihr erlaubt ist. Es wäre prozessual vielmehr – umgekehrt – die Obliegenheit der Beklagten gewesen, für einen ihr günstigen (Ausnahme-)Tatbestand, hier konkret, dass und weshalb die gewählten Verpackungsdimensionen technisch notwendig seien, – wie nicht – Vortrag zu halten. Insoweit ist die Herausstreichung der ohnehin redundanten, nicht tragenden, weil nicht anspruchsbergründenden Ergänzung „technisch nicht notwendig“ in der endgültigen Antragstellung lediglich eine sprachliche Glättung und ohne jeglichen verändernden Einfluss auf den Streitgegenstand und/oder die Bestimmtheit der Anträge.
B)
Die Klage ist begründet. Dem Kläger steht ein Unterlassungsanspruch nach § 8 I 1 und III Nr. 3, § 3 I und II, § 5 I und II 1 Nr. 1 UWG zu. Dies beruht auf folgenden Erwägungen:
I.
Der Kläger ist allgemeinkundig i. S. d. § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG ein qualifizierter Verbraucherverband, der in der Liste nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen ist. Er ist mithin aktivlegitimiert.
II.
Die Beklagte verstößt mit der streitbefangenen Handlung gegen § 5 I, II Nr. 1 UWG.
1.
Der Anwendungsbereich der RL 2005/29/EG, die nach ihrem Art. 4 vollharmonisierende Wirkung hat, erfasst nach ihrem Art. 3 I unlautere Geschäftspraktiken i. S. d. Art. 5 der Richtlinie von Unternehmen gegenüber Verbrauchern vor, während und nach Abschluss eines auf ein Produkt bezogenen Handelsgeschäfts. Nach Art. 5 IV Buchst. a RL 2005/29/EG sind unlautere Geschäftspraktiken insbesondere solche, die irreführend i. S. d Art. 6 und 7 dieser Richtlinie sind.
Der Umsetzung des Art. 6 RL 2005/29/EG dient die Vorschrift des § 5 UWG. Hierunter fällt nach hier vertretener Rechtsauffassung nicht nur Werbung i. e. S, sondern auch die Aufmachung der Ware und die Gestaltung ihrer Verpackung (vgl. auch Gloy/Loschelder/Danckwerts WettbR-HdB/Helm/Sonntag/Burger, 5. Aufl. 2019, § 59 Rn. 309), weshalb auch der vorliegende
Sachverhalt – unter Anwendung der vom Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 29.5.2024 – I ZR 43/23 (OLG Düsseldorf)) entwickelten Kriterien – nach dem vorrangigen § 5 UWG, nicht nach §§ 3, 3 a UWG, 43 II MessEG zu beurteilen ist.
2.
Die angegriffene Handlung des Anbietens oder Anbietenlassens verstößt
gegen § 5 I und II Nr. 1 UWG.
a) Nach § 5 I UWG handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Nach § 5 II Nr. 1 UWG ist eine geschäftliche Handlung irreführend, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur
Täuschung geeignete Angaben über wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie die Menge enthält.
Bei der Prüfung der Relevanzklausel des § 5 I UWG kommt es auf die Vorstellung des verständigen und situationsadäquat aufmerksamen Durchschnittsverbrauchers an. Erforderlich ist, dass die betroffene Angabe geeignet ist, bei einem erheblichen Teil der umworbenen Verkehrskreise irrige Vorstellungen über marktrelevante Umstände hervorzurufen und die zu
treffende Marktentschließung in wettbewerblich relevanter Weise zu beeinflussen (vgl. BGH a. a. O.).
b) Die Bekl. hat durch die angegriffene Handlung i. S. d. § 2 I Nr. 2 UWG geschäftlich gehandelt.
c) Die angegriffene Handlung ist i. S. d. § 5 I und II Nr. 1 UWG geeignet, über den marktrelevanten Umstand der tatsächlichen Befüllung irrezuführen und den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
aa) Die angegriffene Produktaufmachung führt über den marktrelevanten Umstand der relativen Füllmenge in die Irre.
aaa) Im Rahmen der Prüfung einer Irreführung über die Menge nach § 5 I und II Nr. 1 UWG sind die für § 43 II MessEG geltenden Grundsätze zum Vortäuschen einer tatsächlich nicht bestehenden Füllmenge entsprechende anwendbar. Die hier inkriminierte Verpackungsgestaltung führt mithin über die relative Füllmenge in die Irre, weil der Verbraucher erwartet, dass die Verpackung eines Produkts in der Weise in einem angemessenen Verhältnis
zu der darin enthaltenen Füllmenge steht, dass das Produkt zu deutlich mehr als nur zu zwei Dritteln befüllt ist.
bbb) Dies ist nach dem im prozessualen Sinne unstreitigen Sachverhalt gerade nicht der Fall.
Die Beklagte hat den diesbezüglichen klägerischen Vortrag, auf Grund der konkret benannten Maße mache das konkret benannte Produkt selbst nur 36 % des Packungsvolumens aus, nur pauschal („Im Übrigen bestreitet die Beklagte alle Behauptungen des Klägers“) bestritten, was jedenfalls in dieser Generalität insgesamt bereits prozessual unzulässig ist bzw. eine wirkungslose Leerformel darstellt (vgl. Anders/Gehle/Anders, 83. Aufl. 2025, ZPO § 138, Rn. 28).
Jedenfalls und zumindest aber betreffen die Kernbehauptungen des Klägers, die Beklagte habe das im Antrag genannte Produkt zum Kauf angeboten und dieses weise die aus den Lichtbilder ersichtlichen Maße und Abmessungen auf, was – in offen gelegtem Rechenschritt – zu einem Warenanteil des Tofu selbst am Verpackungsvolumen von nur rund 36 % führe, Gegenstände der
eigenen Wahrnehmung der Beklagten. Jedenfalls deshalb durfte die Beklagte all dies nicht (einfach) bestreiten, sondern wäre prozessual aufgefordert gewesen, nicht nur vorzutragen, dass, sondern auch warum der diesbezügliche klägerische Sachvortrag unzutreffend sei, und was denn tatsächlich richtig sei. Da all dies nicht (ansatzweise) geschehen ist, ist der (gesamte)entscheidungsrelevante klägerische Sachvortrag aus zugestanden zu betrachten, § 138 Abs. IV ZPO.
bb) Dass die gegebene Füllmenge auf technischen Erfordernissen beruht, hätte nach den allgemeinen Regeln (Günstigkeitsgrundsatz) die Beklagte darzulegen und zu beweisen gehabt. Solches ist aber bereits weder vorgetragen noch (angesichts des, s. o., erheblichen Missverhältnisses zwischen Warenvolumen und Verpackungsvolumen mit deutlich überhälftigem Luftanteil auch nur ansatzweise) ersichtlich.
cc) Diese Irreführung ist geeignet, eine geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers in wettbewerblich relevanter Weise zu beeinflussen. Die vom Bundesgerichtshof angenommene Relevanzschwelle von mehr als 30 % Luftanteil ist – deutlich – überschritten.
Ein so hoher Luftanteil wird vom Durchschnittsverbraucher, auf den abzustellen ist, jedenfalls in der hier relevanten Produktgruppe – Alltags(basis)produkt ohne ersichtlichen besonderen Wertigkeitscharakter bzw. optischen Verpackungsreiz, wie er in einigen spezifischen Produktgruppen, z. B. Pralinen, Parfum, etc., (verkehrs-)üblich und vom verständigen Verbraucher in seine Erwartungen mit einzupreisen ist; stattdessen einfach strukturierte, ersichtlich zweckmäßige und im Übrigen nicht einsehbare Kartonagenverpackung – nicht erwartet.
Vielmehr geht die in diesem Falle die – hier enttäuschte – allgemeine Verkehrserwartung dahin, dass die Verpackung mit zumindest mehr als zwei Dritteln mit Inhalt gefüllt ist, zumal die Verpackung weder einsehbar ist noch – jenseits der insoweit nach der Rspr. des Bundesgerichtshofs (BGH a. a. O, Rn. 35) nicht ausreichenden Füllmengenangabe – aufklärende Hinweise auf der Verpackung vorhanden wären, die geeignete wären, die Fehlvorstellung zu neutralisieren.
dd) Die gerügte Warendarbietung in der gerügten Verpackungsgröße ist deshalb geeignet, eine geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers nach § 2 I Nr. 1 UWG – hier die konkrete Kaufentscheidung (den „Griff ins Regal“) – zu beeinflussen. Dies gilt insbesondere deshalb, weil der Verbraucher die (berechtigte, s. o.) Erwartung hegt, er könne und werde zu dem ausgezeichneten Produktpreis nicht eine nur zu rund 36 % gefüllte, sondern zu mindestens 70 % gefüllte Verpackung, mithin knapp das Doppelte des tatsächlichen Inhalts an Tofu, erwerben. M. a. W. wäre das Tofu, bei unterstellter Befüllung des Umkartons mit Ware zu den objektiv erwartbaren mindestens rund 70 %, knapp halb so teuer als tatsächlich der Fall.
III.
Es besteht Wiederholungsgefahr i. S. d. § 8 I 1 UWG. Der Beklagte hat insbesondere vorgerichtlich keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben.
IV.
Der Anspruch auf Zahlung der Abmahnpauschale folgt aus § 13 Abs. 3 UWG, nachdem die Abmahnung begründet ist. Die diesbezüglichen Zinsen ergeben sich aus §§ §§ 286 I, 288 I, 291 BGB, 261 ZPO.
Die Abmahnpauschale entspricht dabei dem unbestritten gebliebenen, im Übrigen gerichtlich in dieser Höhe zu schätzenden durchschnittlichen Personalkostenaufwand, der dem Kläger bei eigens verfassten Abmahnungen entstanden wäre. Die Pauschale i. H. v. € 243,51 brutto liegt deutlich unterhalb dessen, was der Bundesgerichtshof jüngst gebilligt hat, vgl. BGH, Urt. v. 27.6.2024).
V.
Die Länge der beantragten Ersatzordnungshaft folgt aus § 890 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 EGStGB.
B)
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. ie vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1 ZPO. Wird eine Unterlassung geschuldet, ist neben den Verfahrenskosten primär das geschätzte Interesse des Schuldners an der Vornahme der ihm untersagten Handlung anzusetzen (BeckOK ZPO/Ulrici, 57. Ed. 1.12.2024, ZPO § 709 Rn. 5.4, beck-online; zum Ganzen auch BGH, Urteil vom 30.11.1995 – IX ZR 115/94 (OLG Stuttgart)).

Urteil des LG Heilbronn 8. Zivilkammer vom 10.09.2025 (Az.: Me 8 O 227/24)