KI-Logo ohne Urheberrechtsschutz: AG München verneint Werkqualität bei rein KI-generierten Entwürfen
Wer Logos ausschließlich mit generativer KI erstellen lässt, kann daraus regelmäßig keine Urheberrechte herleiten: Werksschutz nach § 2 UrhG setzt voraus, dass ein objektiv erkennbarer menschlich-schöpferischer Einfluss den konkreten Output prägt. Entscheidend ist, ob sich im Ergebnis die Persönlichkeit des Promptenden durch freie kreative Entscheidungen widerspiegelt – allgemeine, ergebnisoffene Prompts, die bloße Auswahl unter KI-Vorschlägen oder rein handwerkliche Korrekturen reichen dafür nicht aus. Zeitaufwand, besonders detailliertes Prompting oder die Nutzung einer kostenpflichtigen „Premium“-KI sind urheberrechtlich unerheblich. Fehlt es an dieser prägenden menschlichen Gestaltung, bestehen weder Unterlassungs- noch Löschungsansprüche aus § 97 UrhG.

