Top-Urteil

Amazon haftet und hat Prüfpflichten bei falschen Angaben seiner Händler

29. Januar 2024
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Mann sitzt vor Laptop und schaut Amazon Prime Days an Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 21.12.2023, Az.: 6 U 154/22

Das OLG Frankfurt am Main hat entschieden, dass Amazon weitreichende Prüf- und Beseitigungspflichten bei Verstößen gegen den EU-Bezeichnungsschutz für Milchprodukte zukommen, wenn zuvor andere Verstöße im Rahmen des „Notice and take down“-Verfahren bekannt wurden. Die Wettbewerbszentrale hatte bemängelt, dass vegane Milchersatzprodukte mit als „Milch“ bezeichnet wurden, welche auf den ersten Hinweis zwar entfernt wurden, aber Amazon eine weitere Prüfungs- und Beseitigungspflicht ablehnte und weitere Angebote mit dieser Bezeichnung auftauchten. Das OLG Frankfurt am Main hat nun eine Prüf- und Erfolgsabwendungspflicht ebenfalls bei Verstößen gegen formale Marktverhaltensregeln, wie dem EU-Bezeichnungsschutz für Milchprodukte, angenommen, was eine Verletzung wettbewerbsrechtlicher Verkehrspflichten aus § 3a Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) darstellt. Aufgrund der Bedeutung, der diese weiten Prüfpflichten, die auch andere große Internetkonzerne betreffen könnte, zukommt, hat das OLG die Revision zum BGH zugelassen.

OLG Frankfurt am Main

Urteil vom 21.12.2023

Az.: 6 U 154/22

Leitsatz

1. Wird der Betreiber einer Verkaufsplattform auf Verstöße gegen Kennzeichnungsvorschriften hingewiesen (hier: Bezeichnung eines Sojaproduktes als „Milch“), besteht eine Pflicht zur Verhinderung künftiger gleichartiger Verletzungshandlungen auch jenseits des konkreten Angebots.

2. Durch die Kennzeichnung eines Angebots als „amazon’s choice für reismilch“ macht sich der Anbieter der Verkaufsplattform den Begriff nicht zu eigen, wenn der Verkehr erkennt, dass nur das vom Nutzer eingegebene Suchwort wiedergegeben wird.

Tenor

1. Die Berufungen des Klägers und der Beklagten gegen das am 02.09.2022 verkündete Urteil der 12. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main (3-12 O 42/21) werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass es im Unterlassungstenor zwischen den Wörtern „bei Meidung eines Ordnungsgeldes“ und „zu unterlassen“ ergänzend heißt:
„(von bis zu EUR 250.000,–) – ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, jeweils zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer,“.
2. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger ein Drittel und die Beklagte zwei Drittel.
3. Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von.70.000 Euro abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung des Unterlassungstenors Sicherheit in Höhe von 50.000 Euro und im Übrigen Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach beiden Urteilen für die Beklagte vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht diese vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird beschränkt auf die Zurückweisung der Berufung gegen die Stattgabe der Klageanträge zu 1 a) und 2) zugelassen.
5. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 75.000 Euro festgesetzt.

Gründe

A.
Der Kläger nimmt die Beklagte wegen unlauterer Angaben auf ihrer Online-Plattform auf Unterlassung und Zahlung einer Abmahnkostenpauschale (nebst Zinsen) in Anspruch.
Die zum Amazon-Konzern gehörende Beklagte betreibt unter der Domain www.(…).de die Verkaufsplattform Amazon-Marketplace (vgl. das Impressum in Anlage B1). Über diese Plattform können gewerbliche Anbieter Produkte im eigenen Namen und auf eigene Rechnung verkaufen.
Jedes auf dem Amazon-Marketplace angebotene Produkt verfügt über eine sog. ASIN (Amazon-Standard-Identifikationsnummer). Es wird unter dieser Nummer auf einer Produktseite durch verschiedene Verkäufer zum Kauf angeboten (vgl. die Wiedergaben unten unter: „Andere Verkäufer auf Amazon“).
Der Kläger wies die Beklagte mit Schreiben vom 17.06.2021 darauf hin, dass auf ihrer Plattform zahlreiche Produkte mit den für rein pflanzliche Lebensmittel unzulässigen Angaben „Sojamilch“, „Hafermilch“ und „Reismilch“ beworben würden. Er forderte sie dazu auf, nicht nur die konkreten Produktangebote unverzüglich zu sperren, sondern auch dafür zu sorgen, dass dasselbe rechtswidrige Angebot nicht bei einem anderen Händler erscheine, derselbe Händler nicht mit der unzulässigen Angabe für dieselben Produktkategorien werbe und nicht dritte Händler Produkte derselben Kategorie mit derselben Angabe bewürben (vgl. Anlagen K2 und K3 [Ausdrucke der Produktseiten]).
Die Beklagte entfernte daraufhin zwar die konkret beanstandeten Angebote und stellte sicher, dass diese nicht erneut auf www.(…).de eingestellt werden können, sie lehnte aber eine weitergehende Prüfungs- und Beseitigungspflicht ab (vgl. Anlage K4).
Nachdem Angaben mit dem Bestandteil „Milch“ für Milchersatzprodukte weiterhin wie nachfolgend exemplarisch wiedergegeben auf dem Amazon-Marketplace abrufbar waren – wobei zwischen den Parteien streitig ist, inwiefern dies schon zum Zeitpunkt des ersten Hinweises des Klägers vom 17.06.2021 der Fall war -, mahnte der Kläger die Beklagte mit Schreiben vom 12.07.2021 erfolglos wegen Verletzung der nach seiner Auffassung durch den Hinweis vom 17.06.2021 entstandenen Prüfungspflicht ab (zu den Einzelheiten, vgl. Anlagen K20 = B4 und K5, auch i.V.m. Anlagen K 6 ff. [Anlage K7]):
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Daneben beanstandete der Kläger in der Abmahnung die Empfehlung eines veganen Milchersatzprodukts als „Reismilch“ durch „Amazon’s Choice“. Dem lag folgende, nachfolgend wiedergegebene Gestaltung zugrunde (vgl. im Einzelnen Anlage K5 i.V.m. Anlagen K13), wobei dieser nach Klarstellung des Klägers in der Berufungsverhandlung eine Suche mit dem Begriff „reismilch“ zugrunde liegt:
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Vergrößert sieht die angegriffene Angabe wie folgt aus:
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Bewegte der Nutzer die Mouse über die Fläche mit dem Schriftzug „Amazon’s Choice“ (sog. „Mouse over“), öffnete sich ein Textfeld mit dem Hinweis (vgl. S. 7 der Klageerwiderung, GA 47):
„Amazon’s Choice empfiehlt hoch bewertete Produkte mit einem guten Preis-Leistungs-Verhältnis, die sofort versendet werden können.“
Nach Behauptung der Beklagten beruht „Amazon’s Choice“ auf einem vollautomatisierten Algorithmus. Die jeweilige ‚Empfehlung‘ werde unter alleiniger Verantwortung ihrer Schwestergesellschaft X (vgl. den Klammerzusatz im Impressum in Anlage B1:„technischer Betrieb der Website www.(…).de“) auf Grund von Suchbegriffen, die Nutzer zuvor eingegeben haben, anhand vorstehender Kriterien automatisiert erzeugt.
Die Beklagte entfernte auf Hinweis der Klägerin sowohl vorgerichtlich als auch im Laufe des Rechtsstreits jeweils unverzüglich alle Angebote mit dem Wortbestandteil „Milch“ für rein pflanzliche Milchersatzprodukte. Ferner stellte sie sicher, dass diese Angebote nicht erneut auf www.(…).de hochgeladen werden können.
Der Kläger hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, die Beklagte habe unter dem Gesichtspunkt einer wettbewerblichen Verkehrspflicht sicherzustellen, dass Drittanbieter entsprechende Werbeangaben nicht mehr auf ihrer Plattform tätigen. Dies gelte unabhängig davon, ob diese Angaben bereits zum Zeitpunkt des Hinweises bzw. der Abmahnung vorhanden gewesen seien oder erst später eingestellt würden.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, eine derart weitreichende Prüfungs- und Beseitigungspflicht liefe auf eine von ihr gesetzlich nicht geschuldete allgemeine Überwachungstätigkeit hinaus. Eine umfassende Beseitigung sei ihr – wie sie behauptet – weder möglich, ohne dass es durch den Einsatz von Wortfiltern zu einem sog. Overblocking rechtmäßiger Angaben komme (vgl. Anlage B16), noch zumutbar. Sie habe die ihr durch den Kläger angezeigten Produktangebote überobligatorisch entfernt, obwohl kein spürbarer Wettbewerbsverstoß durch die Drittanbieter vorgelegen habe. In Bezug auf „Amazon’s Choice“ sei sie nicht passivlegitimiert.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands und der gestellten Anträge wird mit der Maßgabe auf das angefochtene Urteil verwiesen (GA 194 ff.), dass der Kläger nicht nur die Androhung eines Ordnungsgeldes (von bis zu 250.000 Euro), sondern ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, jeweils zu vollziehen am Geschäftsführer der Beklagten, beantragt hat (vgl. S. 2 des Protokolls über die mündliche Verhandlung vor dem Landgericht [GA 168] i.V.m. S. 2 der Klageschrift [GA 3]; siehe auch den Tatbestandsberichtigungsantrag vom 16.09.2022, GA 208 f.).
Das Landgericht hat der Klage nur teilweise stattgegeben und
1. die Beklagte verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes zu unterlassen, geschäftlich handelnd auf der Internetseite www.(…).de Dritten die Gelegenheit zu gewähren, vegane Milchersatzprodukte mit der Angabe
– „Soja-Milch“, wie gemäß den Anlagen K6 oder K7 oder K14 oder K15, und/oder
– „Sojamilch“, wie gemäß der Anlage K10, und/oder
– „Hafermilch“, wie gemäß den Anlagen K8 oder K9 oder K11 oder K12, und/oder
– „Reismilch“, wie gemäß der Anlage K13
zum Verkauf anzubieten;
2. die Beklagte verurteilt, an den Kläger 374,50 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit dem 03.12.2021 zu zahlen.
Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, soweit die Beklagte Dritten Gelegenheit gebe, vegane Milchersatzprodukte mit der Angabe „Milch“ zum Verkauf anzubieten, folge der zuerkannte Unterlassungsanspruch aus §§ 8, 3, 3a UWG i.V.m. Art. 78 Abs. 2 VO i.V.m. Anhang VII Teil III Nr. 1, Nr. 3 VO (EU) Nr. 1308/2013. Die Vorschrift des Art. 78 Abs. 2 VO (EU) Nr. 1308/2013 sei eine Markverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG. „Milch“ und die Milcherzeugnisse vorbehaltenen Bezeichnungen dürften nur dann zur Bezeichnung rein pflanzlicher Produkte verwendet werden, wenn das Erzeugnis in Anhang I des Beschlusses 2010/791 aufgeführt sei. Der Verstoß gegen eine Marktverhaltensregelung indiziere in der Regel die Eignung zu einer spürbaren Beeinträchtigung der Interessen derjenigen Marktteilnehmer, an die sich die Handlung richte. Diese Vermutung habe die Beklagte nicht erschüttert. Es reiche die Eignung zur Beeinträchtigung von Verbrauchern und Mitbewerbern, Letzterer in ihren wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten, und damit Marktchancen. Gerade, weil ein Teil der Verbraucher die Begriffe „Sojamilch“, „Hafermilch“ und „Reismilch“ für die in Rede stehenden Getränke verwende, könnten diejenigen Mitbewerber beeinträchtigt werden, die diese Getränke rechtstreu „Sojagetränk“, „Haferdrink“ oder „Reisgetränk“ nennen würden. Für Plattformbetreiber seien das Bestehen und der Umfang von Prüfpflichten unter Berücksichtigung aller betroffenen Interessen und der relevanten rechtlichen Wertungen einzelfallabhängig. Die Diensteanbieter seien grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hindeuteten. Der Betreiber eines Online-Marktplatzes müsse, wenn er auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden sei, jedoch das konkrete Angebot unverzüglich sperren (sog. Notice-And-Take-Down-Prinzip). Bei Schutzrechtsverletzungen wie Markenverstößen müsse er ferner Vorsorge treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen Verletzungen komme. Der Bundesgerichtshof habe im Lauterkeitsrecht für den Vertrieb jugendgefährdender, volksverhetzender und gewaltverherrlichender Medien eine über die Löschverpflichtung hinausgehende Erfolgsabwendungspflicht angenommen. Geschuldet seien dabei allerdings nur Gefahrabwendungsmaßnahmen, deren Erfüllung dem Handelnden möglich und zumutbar seien. Die Zumutbarkeit hänge von der Gewichtung der verletzten Interessen ab. Zwar gehe es vorliegend nicht um jugendgefährdende, volksverhetzende oder gewaltverherrlichende Inhalte, aber um Lebensmittel, die – wie die Fülle an EU-Vorschriften auf diesem Gebiet verdeutliche – ebenfalls einer hohen Kontrolle unterlägen und bei denen es im weitesten Sinne auch um Gesundheitsschutz, also ein hohes Rechtsgut, gehen könne. Auch wenn es sich um einen reinen Formalverstoß handele, sei zu berücksichtigen, dass es für die Beklagte als Marktplatzbetreiberin ein Leichtes sei, Wörter wie „Sojamilch“, „Hafermilch“ oder „Reismilch“ herauszufiltern. Es bedürfe keines großen Aufwands, die Angebote der Drittanbieter durch Filterprogramme laufen zu lassen, die die unzulässigen Begriffe aufspürten. Nach Abwägung der jeweiligen Interessen sei davon auszugehen, dass eine Unterlassungs-, einschließlich Erfolgsabwendungspflicht, bestehe. In Bezug auf „Amazon’s Choice für reismilch“ stehe dem Kläger dagegen mangels Passivlegitimation kein Unterlassungsanspruch zu. Nach dem substantiierten Beklagtenvortrag sei diese Einblendung nur eine Folge des vom jeweiligen Kaufinteressenten im Suchfeld eingegebenen Begriffs „reismilch“. Auf diesen Suchbegriff hin – auf den die Unternehmensgruppe der Beklagten keinen Einfluss habe – würden den Nutzern nach dem substantiierten Vortrag der Beklagten technisch vollautomatisiert auf Grundlage eines Algorithmus Produkte vorgeschlagen, die sich durch sehr gute Kundenrezensionen, attraktive Preise und eine sofortige Verfügbarkeit auszeichneten. Für diesen rein technischen Vorgang sei nach substantiiertem Vortrag der Beklagten allein deren Schwestergesellschaft X verantwortlich. Die Abmahnkosten habe die Beklagte der Klägerin gemäß § 13 Abs. 3 UWG zu erstatten, da die Abmahnung jedenfalls teilweise berechtigt sei. Das Gericht halte den substantiiert geltend gemachten, überschaubaren Betrag von 374,50 Euro für angemessen.
Dagegen richten sich die Berufungen der Parteien, die jeweils ihre erstinstanzlichen Ziele weiterverfolgen.
Der Kläger ist der Auffassung, das Landgericht habe die Beklagte zu Unrecht nicht verurteilt, es zu unterlassen, auf der Internetseite www.(…).de vegane Milchersatzprodukte mit der Angabe „Amazon’s Choice für reismilch“ zu bewerben, wenn dies wie gemäß Anlage K 13 geschieht. Er habe den Vortrag der Beklagten zu den technischen Gegebenheiten und ihrer fehlenden Verantwortung zulässig mit Nichtwissen bestritten. Unabhängig davon sei die Beklagte für diese Angabe verantwortlich. Der Verkehr gehe von einer Empfehlung des Plattformbetreibers aus. Jedenfalls aber habe sich die Beklagte die Angabe „Amazon’s Choice für ‚reismilch‘“ zu Eigen gemacht. Als Plattformbetreiberin könne sie Einfluss auf die Anzeige dieser Angabe nehmen, etwa das betreffende Verkaufsangebot im Zweifel löschen. Im Übrigen habe das Landgericht der Klage zu Recht stattgegeben. Die rechtswidrige Bezeichnung als „Milch“ sei geeignet, die Interessen sich rechtskonform verhaltender Mitbewerbern, von Milcherzeugern und -händlern sowie der Verbraucher, für die sich eine Verwechslungsgefahr nicht mit Sicherheit ausschließen lasse, zu beeinträchtigen.
Der Kläger beantragt,
I. die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 02.09.2022, AZ. 3-12 O 42/21, über den bereits zuerkannten Umfang hinaus insgesamt zu verurteilen,
1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000 Euro – ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, jeweils zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, zu unterlassen, geschäftlich handelnd
a) auf der Internetseite www.(…).deDritten die Gelegenheit zu gewähren, vegane Milchersatzprodukte mit der Angabe
„Soja-Milch“ wie gemäß den Anlagen K6 oder K7 oder K14 oder K15,
und/oder
„Sojamilch“ wie gemäß der Anlage K10,
und/oder
„Hafermilch“ wie gemäß den Anlagen K8 oder K9 oder K11 oder K12,
und/oder
– „Reismilch“ wie gemäß der Anlage K13
zum Verkauf anzubieten;
b) auf der Internetseite www.(…).devegane Milchersatzprodukte mit der Angabe „Amazon’s Choice für reismilch“ zu bewerben,
wenn dies geschieht wie gemäß der Anlage K13;
2. an den Kläger 374,50 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit Rechtshänigkeit zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
I. in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 02.09.2022 (Az. 3-12 O 42/21) die Klage insgesamt abzuweisen;
II. die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Beklagte ist unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens in erster Instanz der Auffassung, das Landgericht sei bei dem ausgesprochenen Unterlassungsgebot zu Unrecht von einem spürbaren Wettbewerbsverstoß ausgegangen. Für eine Spürbarkeit bestehe keine Vermutung. Jedenfalls aber habe sie eine solche durch ihren Vortrag zur allgemein gebräuchlichen Verwendung der beanstandeten Bezeichnungen erschüttert (vgl. insofern u.a. Anlagen B5 bis B11; siehe auch Anlage B17). Da der Kläger die Spürbarkeit des Verstoßes bereits außergerichtlich nicht dargetan und ihr damit keinen klaren Rechtsverstoß aufgezeigt habe, habe ihr von vornherein keine Prüfungs- und Beseitigungspflicht oblegen. Eine Verpflichtung zur Überwachung und Beseitigung aller gleichartigen Inhalte sämtlicher Anbieter aufgrund des rein formalen Gesetzesverstoßes komme nicht in Betracht. Derart weitreichende Anordnungen seien allenfalls ganz ausnahmsweise denkbar, etwa zum Schutz besonders wichtiger Rechtsgüter, bei Verstößen gegen das Jugendschutzrecht oder gegen die Produktsicherheit. Entgegen der Auffassung des Landgerichts diene die verletzte Bezeichnungsvorschrift nicht dem Gesundheitsschutz. Sie solle eine Irreführung vermeiden, die bei den Verbrauchern aber nicht zu besorgen sei. Daher scheide auch eine Beeinträchtigung der Interessen anderer Marktteilnehmer aus. Die mit einem sog. Overblocking zum Nachteil dritter Verkäufer einhergehenden rechtlichen Schwierigkeiten hätten sich durch den seit August 2023 auf sie anwendbaren sog. Digital Services Act (DSA) zusätzlich verschärft (vgl. Art. 17, 20, 21, 74 DSA). Nunmehr sei ihr eine über die Entfernung und gegebenenfalls Sperrung konkret gemeldeter Angebote bzw. ASINs hinausgehende Pflicht erst Recht unzumutbar. In Bezug auf „Amazon’s Choice“ habe das Landgericht mit zutreffender Begründung eine Unterlassungspflicht verneint (vgl. insofern neben dem Impressum in Anlage B1 den markenrechtlichen Registerauszug in Anlage B2). Durch das Hinweisschreiben der Klägerin vom 17.06.2021 (Anlage K2) sei insofern schon keine Prüfpflicht, zumal zu ihren Lasten, entstanden. Das orthografisch fehlerhaft kleingeschriebene und in Anführungszeichen gesetzte Wort „reismilch“ gebe – für den Nutzer erkennbar – nur dessen Suchbegriff wieder. Es sei keine Produktbezeichnung. Dies folge auch daraus, dass der anklickbare (Hyper-) Link zu einer Suchergebnisliste für das Suchwort „reismilch“ führe. Sie mache sich „Amazon’s Choice“ allenfalls in Bezug auf das Produkt, nicht aber hinsichtlich des wiedergegebenen Suchbegriffs „reismilch“ zu Eigen. Für diesen übernehme sie erkennbar weder die Verantwortung noch identifiziere sie sich mit ihm. Die Verwendung dieses Begriffs sei für die Kaufentscheidung der Verbraucher auch nicht kausal.
B.
Die Berufungen sind zwar zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, sie haben aber in der Sache keinen Erfolg.
Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO), noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO).
I. Die Klage ist zulässig.
1. Die jederzeit von Amts wegen zu prüfende internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte folgt aus Art. 7 Nr. 3 Brüssel Ia-VO (VO (EU) Nr. 1215/2012). Die der Beklagten zur Last gelegten unerlaubten Handlungen in Form von Wettbewerbsverstößen fanden über den Amazon-Marketplace mit deutscher Top-Level-Domain statt (dazu, dass vorgenannte Bestimmung auch greift, wenn mit einer Klage verhindert werden soll, dass sich ein als rechtswidrig angesehenes Verhalten wiederholt, vgl. z.B. BGH, Urteil vom 14.01.2020 – VI ZR 497/18, juris Rn. 13 mwn). Außerdem hat sich die Beklagte rügelos auf die Klage eingelassen (Art. 26 Abs. 1 Satz 1 Brüssel Ia-VO).
2. Der Kläger ist klagebefugt (§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG).
Die Vorschrift des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG regelt nicht nur die sachlich-rechtliche Anspruchsberechtigung, sondern auch die prozessuale Klagebefugnis. Die Klagebefugnis des Wirtschaftsverbands ist als Sachurteilsvoraussetzung in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen. Die Tatsachen, aus denen sich diese ergibt, müssen spätestens im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz vorliegen (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 26.01.2023 – I ZR 111/22, GRUR 2023, 585 Rn. 13 mwN – Mitgliederstruktur).
Danach stehen die Ansprüche aus § 8 Abs. 1 UWG denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen zu, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b UWG eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt.
Diese Voraussetzung des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG in der seit dem 13.10.2023 geltenden Fassung sind erfüllt. Der Kläger ist in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b UWG eingetragen (Stand: 04.11.2023). Er erfüllt nach seiner Mitgliederstruktur auch die weiteren Anforderungen dieser Norm. Ihm gehören ca. 1.000 Unternehmen und etwa 800 Verbände an, darunter nahezu alle Industrie- und Handelskammern sowie die Handwerkskammern. Durch die Zuwiderhandlung werden Interessen seiner Mitglieder berührt.
II. Allerdings ist die Klage nach dem gemäß Art. 6 Abs. 1 Rom II-Verordnung (VO (EG) Nr. 864/2007) anwendbaren Recht nur in dem vom Landgericht zugesprochenen Umfang begründet.
1. Das Landgericht hat dem Unterlassungsantrag zu 1 a) zu Recht aus § 8 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1, § 3a UWG i.V.m. Art. 78 Abs. 1 Buchst. c, Abs. 2 i.V.m. Anhang VII Teil III Nr. 1, Nr. 6 VO (EU) Nr. 1308/2013 stattgegeben.
Die Beklagte hat ihre wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht verletzt, indem sie trotz vorhergehenden Hinweises des Klägers auf Verstöße von Drittbewerbern gegen die europäischen Bezeichnungsvorschriften für Milch und Milcherzeugnisse auf der von ihr betriebenen Plattform nicht effektiv dafür gesorgt hat, dass gleichartige Verstöße beseitigt und effektiv verhindert werden.
a) Dritte Gewerbetreibende haben auf dem Amazon-Marketplace unstreitig gegen die europäischen Bezeichnungsvorschriften für Milch- und Milcherzeugnisse verstoßen, indem sie vegane Milchersatzprodukte mit dem Wortbestandteil „Milch“ vermarktet haben. Entgegen der Auffassung der Beklagten liegt darin ein Rechtsbruch im Sinne von § 3a UWG.
aa) Nach Art. 78 Abs. 1 Buchst. c VO (EU) Nr. 1308/2013 gelten für Milch und Milcherzeugnisse, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, die Begriffsbestimmungen, Bezeichnungen und Verkehrsbezeichnungen des Anhangs VII dieser Verordnung. Diese Bezeichnungen dürfen in der Union nach Art. 78 Abs. 2VO (EU) Nr. 1308/2013 nur für die Vermarktung eines Erzeugnisses verwendet werden, das den entsprechenden Anforderungen des Anhangs VII der Verordnung genügt.
Anhang VII Teil III (Milch und Milcherzeugnissen) Nr. 1 VO (EU) Nr. 1308/2013 sieht insoweit vor, dass der Ausdruck „Milch“ ausschließlich dem durch ein- oder mehrmaliges Melken gewonnenen Erzeugnis der normalen Eutersekretion, ohne jeglichen Zusatz oder Entzug, vorbehalten ist. Eine der Ausnahmen der Buchstaben a) und b) dieser Vorschrift (eine die Zusammensetzung nicht verändernde Behandlung, ein standardisierter Fettgehalt oder die Kombination mit anderen Worten zur Bezeichnung des Typs, der Qualitätsklasse, des Ursprungs, der vorgesehenen Verwendung, physikalischen Behandlung oder veränderten Zusammensetzung, sofern diese Veränderungen lediglich im Zusatz und/oder Entzug natürlicher Milchbestandteile bestehen) steht nicht in Rede.
Anhang VII Teil III Nr. 3 VO (EU) Nr. 1308/2013 ist ebenfalls nicht einschlägig. Danach kann die Bezeichnung „Milch“ nur dann mit einem oder mehreren Worten für ein zusammengesetztes Erzeugnis verwendet werden, wenn Milch oder ein Milcherzeugnis (vgl. insofern Anhang VII Teil III Nr. 2 VO (EU) Nr. 1308/2013) einen nach der Menge oder nach der für das Erzeugnis charakteristischen Eigenschaft wesentlichen Teil darstellt. Die streitgegenständlichen veganen Milchersatzprodukte enthalten unstreitig weder Milch noch ein Milcherzeugnis.
Nach Anhang VII Teil III Nr. 5 Satz 1 VO (EU) Nr. 1308/2013 dürfen die Bezeichnungen gemäß Teil III Nr. 1, 2 und 3 nur für die in der betreffenden Nummer genannten Erzeugnisse verwendet werden. Soweit nach Satz 2 dieser Vorschrift für Erzeugnisse, deren Art aufgrund ihrer traditionellen Verwendung genau bekannt ist, und/oder wenn die Bezeichnungen eindeutig zur Beschreibung einer charakteristischen Eigenschaft des Erzeugnisses verwandt werden, eine Ausnahme gilt, liegt eine solche hier nicht vor. Nach Art. 91 Satz 1 Buchst. a VO (EU) Nr. 1308/2013 i.V.m. Art. 1 i.V.m. Anhang I des Beschlusses 2010/791/EU der Kommission vom 20. Dezember 2010 (zur Festlegung des Verzeichnisses der Erzeugnisse gemäß Anhang XII Abschnitt III Nummer 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007) sind in Deutschland zwar Bezeichnungen wie „Kokosmilch“, „Erdnussbutter“ oder „Fleischkäse“ gestattet, nicht aber die streitgegenständlichen Bezeichnungen für vegane Milchersatzprodukte (zur Fortgeltung dieses Beschlusses im Anwendungsbereich der VO (EU) Nr. 1038/2013, vgl. EuGH, Urteil vom 14.06.2017 – C-422/16, GRUR 2017, 828 Rn. 12, 34 – Tofu-Town.com). Zwar kann die Kommission nach Art. 78 Abs. 3 VO (EU) Nr. 1308/2013 delegierte Rechtsakte, wie vorgenannten Beschluss 2010/791/EU, erlassen, um einem nachweislich bestehenden Bedarf unter anderem aufgrund geänderter Verbrauchererwartungen nachzukommen. Es ist aber nicht dargetan und auch nicht ersichtlich, dass ein solcher Rechtsakt für die streitgegenständlichen Bezeichnungen bereits ergangen wäre.
Nach Anhang VII Teil III Nr. 6 VO (EU) Nr. 1308/2013 darf bei anderen als den unter Nummern 1, 2 und 3 von Teil III genannten Erzeugnissen nicht durch Etikett, Handelsdokumente, Werbematerial, Werbung irgendwelcher Art im Sinne des Art. 2 RL 2006/114/EG oder durch eine Aufmachung irgendwelcher Art behauptet oder der Eindruck erweckt werden, dass es sich bei dem betreffenden Erzeugnis um ein Milcherzeugnis handele.
Wie der Gerichtshof der Europäischen Union bereits entschieden hat, sind Art. 78 Abs. 2 und Anhang VII Teil III der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 dahin auszulegen, dass sie dem entgegenstehen, dass die Bezeichnung „Milch“ und die nach vorgenannter Verordnung ausschließlich Milcherzeugnissen vorbehaltenen Bezeichnungen bei der Vermarktung oder Werbung zur Bezeichnung eines rein pflanzlichen Produkts verwendet werden, und zwar selbst dann, wenn diese Bezeichnungen durch klarstellende oder beschreibende Zusätze ergänzt werden, die auf den pflanzlichen Ursprung des betreffenden Produkts hinweisen, es sei denn, das Erzeugnis ist – wie hier nicht – in Anhang I des Beschlusses 2010/791/EU der Kommission vom 20. Dezember 2010 aufgeführt (vgl. EuGH, Urteil vom 14.06.2017 – C-422/16, GRUR 2017, 828 Rn.52 – Tofu-Town.com).
Gegen dieses Verbot haben die Drittanbieter mit ihren streitgegenständlichen Angaben verstoßen.
bb) Die europäischen Bezeichnungsvorschriften für Milch und Milcherzeugnisse sind nach zutreffender Auffassung des Landgerichts sog. Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG.
Nach dieser Vorschrift handelt unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, wenn der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.
Diese Voraussetzungen sind entgegen der Ansicht der Beklagten erfüllt. Es besteht auch eine Eignung zur spürbaren Interessenbeeinträchtigung.
(1) Soweit Verstöße gegen Marktverhaltensregelungen, die den Schutz der Gesundheit der Verbraucher bezwecken, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ohne Weiteres geeignet sind, die Interessen der Verbraucher im Sinne von § 3a UWG spürbar zu beeinträchtigen (vgl. z.B. BGH; EuGH-Vorlage vom 20.04.2023 – I ZR 108/22, GRUR 2023, 831 Rn. 14 mwN – Hautfreundliches Desinfektionsmittel), ist nach zutreffender Auffassung der Beklagten zwar nicht ersichtlich, dass die streitgegenständlichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zumindest auch dem Gesundheitsschutz dienten.
(2) Allerdings geht aus den Erwägungsgründen 64 und 76 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 hervor, dass diese Bestimmungen im Interesse der Erzeuger, der Händler und der Verbraucher unter anderem zu einer Verbesserung der wirtschaftlichen Bedingungen für die Erzeugung und Vermarktung sowie der Qualität der Erzeugnisse, zum Verbraucherschutz und zum Erhalt der Wettbewerbsbedingungen beitragen sollen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union tragen die verletzten Bestimmungen zur Erreichung dieser Ziele bei, indem sie vorsehen, dass nur die Produkte, die den vorgegebenen Anforderungen entsprechen, mit der Bezeichnung „Milch“ und den ausschließlich Milcherzeugnissen vorbehaltenen Bezeichnungen gekennzeichnet werden dürfen, und zwar auch dann, wenn diese Bezeichnungen durch klarstellende oder beschreibende Zusätze – wie sie im Ausgangsverfahren des Gerichtshofs in Rede standen – ergänzt werden (vgl. EuGH, GRUR 2017, 828 Rn. 43, 47, 52 – Tofu-Town.com). Ohne eine solche Beschränkung könnten anhand der Bezeichnungen „Milch“ und „Milcherzeugnis“ die Produkte, die über die mit der natürlichen Zusammensetzung der tierischen Milch verbundenen besonderen Eigenschaften verfügen, nicht mehr eindeutig bestimmt werden. Aufgrund der dadurch geschaffenen Verwechslungsgefahr widerspräche dies dem Verbraucherschutz und liefe dem Ziel zuwider, die wirtschaftlichen Bedingungen für die Erzeugung und Vermarktung sowie die Qualität der „Milch“ und „Milcherzeugnisse“ zu verbessern (vgl. EuGH, GRUR 2017, 828 Rn. 44 – Tofu-Town.com). Die Bezeichnungsvorgaben garantieren den Erzeugern dieser Produkte unverfälschte Wettbewerbsbedingungen und den Verbrauchern, dass die so bezeichneten Produkte alle denselben Qualitätsstandards genügen. Gleichzeitig werden die Verbraucher vor Verwechslungen in Bezug auf die Zusammensetzung der Produkte geschützt, die sie zu erwerben beabsichtigen (vgl. EuGH, GRUR 2017, 828 Rn. 48 – Tofu-Town.com).
(3) Der Umstand, dass ein Großteil der von den streitgegenständlichen Warenangeboten angesprochenen Verbraucher nicht der Fehlvorstellung unterliegen mag, dass die ausdrücklich als vegan bzw. Milchersatz beworbenen Produkte keine Milch enthalten, führt nicht dazu, dass die Verstöße gegen die europäischen Bezeichnungsvorschriften nicht geeignet wären, die Interessen (jedenfalls) von Milcherzeugern und -händlern sowie der Verbraucher spürbar zu beeinträchtigen.
Wie oben bereits dargetan wurde, hat der europäische Gesetzgeber zur Sicherstellung einheitlicher Qualitätsstandards und zur Vermeidung einer Verwechslungsgefahr für die Verbraucher in der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 vorgesehen, dass die Bezeichnung „Milch“ nur für „echte“ Milchprodukte verwendet werden darf. Durch diese Verordnung ist eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse wie Milch und Milcherzeugnisse errichtet worden (vgl. deren Art. 1 Abs. 1 und 2 Buchst. p)). Bei Nichteinhaltung der Bezeichnungsvorschriften droht eine Verwässerung des durch vollständige Harmonisierung geschützten Begriffes der „Milch“. Dies kann sich, wie in der Berufungsverhandlung erörtert worden ist, für Erzeuger und Vertreiber von Milch, deren Herstellung aufgrund der Nutztierhaltung anderen Anforderungen unterliegt als die Produktion veganer Milchersatzprodukte, nachteilig auswirken. Eine Verwässerung des Begriffs liefe auch dem Ziel zuwider, diesen zur Schaffung einheitlicher Qualitätsstandards europaweit zu vereinheitlichen. Für Verbraucher besteht zudem jedenfalls insoweit eine Irreführungsgefahr, als Milch, wie in der Berufungsverhandlung ebenfalls erörtert worden ist, über Nährstoffe verfügt, die vegane Ersatzprodukte teilweise nicht oder jedenfalls nicht im gleichen Maße haben (etwa einen hohen Protein- und Kalziumanteil, vgl. insofern auch Anlage B11). Insoweit besteht die Gefahr, dass Verbraucher annehmen könnten, als „Milch“ bezeichnete Ersatzprodukte enthielten zwar keine Milch, verfügten aber über dieselben Nähstoffe wie „echte“ Milch, so dass sie – vielleicht sogar mit Vorteilen für Umwelt und Tiere – als echte Milchalternative konsumiert werden könnten. Dies rechtfertigt die Annahme einer Eignung zur spürbaren Interessenbeeinträchtigung.
(4) Auf die „Jogginghosen“-Entscheidung des Bundesgerichtshofs und das Kriterium der Eignung, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er anderenfalls nicht getroffen hätte, kommt es entgegen der Ansicht der Beklagten schon deshalb nicht an, weil diese Entscheidung mit dem Vorenthalten einer wesentlichen Information auf eine andere Fallgestaltung betrifft (vgl. BGH, Urteil vom 31.01.2018 – I ZR 73/17, GRUR 2019, 82 Rn. 30 f. – Jogginghosen; Urteil vom 21.01.2021 – I ZR 17/18, GRUR 2021, 752 Rn. 58 mwN – Berechtigte Gegenabmahnung; siehe insofern § 51 Abs. 1 Nr. 1 und 2 UWG nF).
b) Zwar ist die Beklagte nicht als Täterin eines Verstoßes gegen § 3a UWG in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 oder Teilnehmerin an einem solchen Verstoß und auch nicht als Störerin für die Wettbewerbsverstöße verantwortlich. Allerdings hat sie ihrer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht nicht genügt und daher im Sinne von § 3 Abs. 1 UWG unlauter gehandelt.
aa) Eine Haftung der Beklagten als aktiv handelnde Täterin oder Teilnehmerin eines Verstoßes gegen die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 kommt nicht in Betracht.
(1) Die Frage, ob sich jemand als Täter, Mittäter, Anstifter oder Gehilfe in einer die zivilrechtliche Haftung begründenden Weise an einer deliktischen Handlung eines Dritten beteiligt hat, beurteilt sich nach den im Strafrecht entwickelten Rechtsgrundsätzen. Täter ist danach derjenige, der die Zuwiderhandlung selbst oder in mittelbarer Täterschaft begeht (§ 25 Abs. 1 StGB). Mittäterschaft erfordert eine gemeinschaftliche Begehung, also ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken (vgl. § 830 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die Gehilfenhaftung setzt neben einer objektiven Beihilfehandlung zumindest einen bedingten Vorsatz in Bezug auf die Haupttat voraus, der das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit einschließen muss (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 22.07.2010 – I ZR 139/08, juris Rn. 30 mwN – Kinderhochstühle im Internet I).
(2) Nach diesen Maßstäben hat die Beklagte nicht dadurch, dass sie den Drittanbietern den von ihr betriebenen Amazon-Marketplace zur Verfügung gestellt hat, selbst (mit Tatherrschaft) die unzulässigen Bezeichnungen für vegane Milchersatzprodukte verwendet. Sie hat auch nicht vorsätzlich an den Verstößen der gesetzwidrig handelnden Anbieter mitgewirkt. Es ist nicht dargetan und auch nicht ersichtlich, dass die Beklagte vor den Hinweisen des Klägers Kenntnis von den konkreten Verstößen gehabt hätte. Die Produktangebote der Drittanbieter wurden automatisiert und ohne vorhergehende Prüfung durch die Beklagte eingestellt und auf die Hinweise des Klägers jeweils unverzüglich entfernt. Der Umstand, dass die Beklagte allgemein Kenntnis von möglichen Gesetzesverstößen auf ihrer Plattform gehabt und/oder damit gerechnet haben mag, dass es dort zu vergleichbaren Rechtsverletzungen kommt, begründet noch keinen bedingten Vorsatz in Bezug auf die ihr nicht konkret zur Kenntnis gelangten Gesetzesverstöße Dritter (vgl. insofern z.B. BGH, Urteil vom 12.07.2007 – I ZR 18/04, GRUR 2007, 890 Rn. 21 – Jugendgefährdende Medien bei eBay; BGH, Urteil vom 02.06.2022 – I ZR 140/15, GRUR 2022, 1308 Rn. 78 – YouTube II; Urteil vom 02.06.2022 – I ZR 53/17, GRUR 2022, 1324 Rn. 26 mwN – uploaded II, jeweils zum Urheberrecht). Dass die Beklagte gewusst hätte oder hätte wissen müssen, dass über ihre Plattform im Allgemeinen entsprechende Rechtsverletzungen begangen werden (vgl. insofern z.B. BGH, GRUR 2022, 1308 Rn. 77 – YouTube II; GRUR 2022, 1324 Rn. 33 – uploaded II), hat der Kläger nicht behauptet und ist auch nicht erkennbar. Das Geschäftsmodell der Beklagten regt auch nicht zu einem rechtswidrigen Tätigwerden an (vgl. insofern z.B. BGH, GRUR 2022, 1324 Rn. 25 mwN – uploaded II).
bb) Eine Störerhaftung scheidet in den Fällen eines Verhaltensunrechts von vornherein aus (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 22.07.2010 – I ZR 139/08, juris Rn. 48 mwN – Kinderhochstühle im Internet I).
cc) Allerdings hat die Beklagte ihrer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht als sog. Host-Provider nicht im vollen Umfang genügt. Daher ist sie selbst dann gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 UWG zur Unterlassung verpflichtet, wenn die Voraussetzungen einer Haftungsbefreiung nach europäischem Recht erfüllt sein mögen.
(1) Die Beklagte ist nach dem in Umsetzung von Art. 15 E-Commerce-Richtlinie (RL 2003/31/EG) erlassenen § 7 Abs. 2 TMG (i.V.m. § 2 Satz 1 Nr. 1 TMG) als sog. Host-Provider nicht dazu verpflichtet, die auf der Amazon-Plattform gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf dort auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen. Maßnahmen, die darin bestehen, einem Diensteanbieter wie der Beklagten aufzugeben, allein auf eigene Kosten Filtersysteme einzurichten, die mit einer allgemeinen und ständigen Überwachung verbunden sind, um jeder künftigen Verletzung etwa von Rechten des geistigen Eigentums vorzubeugen, wären daher mit Art. 15 Abs. 1 E-Commerce-Richtlinie nicht vereinbar (vgl. z.B. EuGH, Urteil vom 22.06.2021 – C-682/18 u.a., juris Rn. 135 – YouTube und Cyando).
Soweit für die Beklagte nach ihrer Angabe bereits seit August 2023 der gemäß Art. 93 Abs. 2 Satz 1 DSA in der Regel erst ab dem 17.02.2024 geltende Digital Services Act (Verordnung (EU) Nr. 2022/2065) anwendbar ist (vgl. insofern für sehr große Online-Plattformen, die gemäß Art. 33 Abs. 3 DSA benannt wurden, Art. 92 DSA), führt dies nicht zu einer abweichenden Bewertung. Nach Art. 8 DSA wird auch Anbietern von Vermittlungsdiensten keine allgemeine Verpflichtung auferlegt, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder aktiv nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hindeuten.
(2) Zu Gunsten der Beklagten kann auch davon ausgegangen werden, dass die Voraussetzungen einer Haftungsbefreiung nach § 10 Satz 1 TMG bzw. Art. 6 Abs. 1 DSA erfüllt sind. Daher kann dahingestellt bleiben, ob dieses Haftungsprivileg überhaupt für Unterlassungsansprüche gilt (verneinend noch BGH, Urteil vom 12.07.2007 – I ZR 18/04, GRUR 2007, 890 Rn. 20 – Jugendgefährdende Medien bei eBay).
(a) Nach § 10 Satz 1 TMG, durch den Art. 14 E-Commerce-Richtlinie umgesetzt worden ist, sind Diensteanbieter für fremde Informationen, die sie für einen Nutzer speichern, nicht verantwortlich, sofern sie keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder der Information haben (Nr. 1) und ihnen im Falle von Schadensersatzansprüchen auch keine Tatsachen oder Umstände bekannt sind, aus denen die rechtswidrige Handlung oder die Information offensichtlich wird (Nr. 2). Die tatsächliche Kenntnis bzw. das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit muss sich grundsätzlich auf konkrete rechtswidrige Tätigkeiten und Informationen bzw. auf konkrete rechtswidrige Handlungen der Nutzer beziehen (vgl. EuGH, Urteil vom 22.06.2021 – C-682/18 u.a., juris Rn. 112 f., 118 – YouTube und Cyando).
Entsprechend sieht Art. 6 Abs. 1 DSA für das sog. Hosting vor, dass bei der Durchführung eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der in der Speicherung der von einem Nutzer bereitgestellten Informationen besteht, der Diensteanbieter nicht für die im Auftrag eines Nutzers gespeicherten Informationen haftet, sofern er keine tatsächliche Kenntnis von einer rechtswidrigen Tätigkeit oder rechtswidrigen Inhalten hat und sich in Bezug auf Schadenersatzansprüche auch keiner Tatsachen oder Umstände bewusst ist, aus denen eine rechtswidrige Tätigkeit oder rechtswidrige Inhalte offensichtlich hervorgeht (Buchst. a), oder sobald er diese Kenntnis oder dieses Bewusstsein erlangt, zügig tätig wird, um den Zugang zu den rechtswidrigen Inhalten zu sperren oder diese zu entfernen (Buchst. b). Die Pluralformulierung „rechtswidrigen Inhalten“ führt aus Sicht des Senats nicht zu einer anderen Bewertung. Soweit vorgenannte Bestimmung nach Art. 6 Abs. 3 DSA keine Anwendung auf die verbraucherschutzrechtliche Haftung von Online-Plattformen findet, die Verbrauchern das Abschließen von Fernabsatzverträgen mit Unternehmern ermöglichen, wenn die Online-Plattform die spezifischen Einzelinformationen dazu darstellt oder die betreffende Einzeltransaktion anderweitig in einer Weise ermöglicht, bei der ein durchschnittlicher Verbraucher davon ausgehen kann, dass die Information oder das Produkt oder die Dienstleistung, die bzw. das Gegenstand der Transaktion ist, entweder von der Online-Plattform selbst oder von einem ihrer Aufsicht unterstehenden Nutzer bereitgestellt wird, ist diese Voraussetzung im Streitfall nicht erfüllt. Unter diese Ausnahme dürften nur Konstellationen fallen, in denen ein Anbieter nicht nur – wie ein Hosting-Anbieter dies stets tut – eine zentrale Rolle bei der Verbreitung der Information einnimmt, sondern über seine neutrale Rolle als Betreiber hinaus eine aktive Rolle spielt, die ihm Kenntnis von den in Rede stehenden Inhalten oder eine Kontrolle über diese zu verschaffen vermag (vgl. insofern u.a. EuGH, Urteil vom 22.06.2021 – C-682/18 u.a., juris Rn. 77, 106, 117 – YouTube und Cyando, zum alten Recht).
(b) Eine derartige aktive Rolle hat die Beklagte ausgehend davon, dass die Angebote der Händler ohne vorhergehende Prüfung automatisiert eingestellt wurden und sie auch sonst keinen Einfluss darauf genommen oder den Eindruck erweckt hat, die Produktangebote stammten von ihr oder würden von ihr überprüft, nicht gespielt.
(3) Allerdings lässt bzw. ließe eine fehlende Haftung der Beklagten nach § 10 Satz 1 TMG bzw. Art. 6 Abs. 1 DSA die Möglichkeit einer gerichtlichen Verurteilung zur Unterlassung wegen eines Verstoßes gegen ihre wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht unberührt.
(a) Nach § 7 Abs. 3 Satz 1 TMG bleiben Verpflichtungen zur Entfernung von Informationen oder zur Sperrung der Nutzung von Informationen nach den allgemeinen Gesetzen aufgrund von gerichtlichen oder behördlichen Anordnungen auch im Fall der Nichtverantwortlichkeit des Diensteanbieters nach den §§ 8 bis 10 TMG unberührt.
Entsprechend sieht Art. 6 Abs. 4 DSA vor, dass Art. 6 DSA die Möglichkeit unberührt lässt, dass eine Justiz- oder Verwaltungsbehörde nach dem Rechtssystem eines Mitgliedstaats vom Diensteanbieter verlangt, eine Zuwiderhandlung abzustellen oder zu verhindern.
(b) Diesbezüglich ist anerkannt, dass nach der § 7 TMG zugrundeliegenden E-Commerce-Richtlinie nach dem nationalen Recht eines Mitgliedstaats selbst dann insbesondere gerichtliche Anordnungen an einen Hosting-Anbieter ergehen können, wenn dieser eine der in Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie angeführten alternativen Voraussetzungen erfüllt, also selbst nicht als verantwortlich anzusehen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 03.10.2019 – C-18/18, juris Rn. 25 – Glawischnig-Piesczek/Facebook Ireland; siehe auch Erwägungsgrund 45 der E-Commerce-Richtlinie).
Diese Voraussetzung ist erfüllt. Die vorgerichtlichen Hinweise des Klägers haben für die Beklagte eine wettbewerbsrechtlichen Prüfungs- und Beseitigungspflicht ausgelöst, die über die von ihr getroffenen Maßnahmen hinausgegangen ist. Daher folgt der zuerkannte Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG i.V.m. § 3 Abs. 1 UWG.
(aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann eine unlautere Wettbewerbshandlung begehen, wer durch sein Handeln im geschäftlichen Verkehr in einer ihm zurechenbaren Weise die Gefahr eröffnet, dass Dritte Interessen von Marktteilnehmern verletzen, die durch das Wettbewerbsrecht geschützt sind, wenn er diese Gefahr nicht im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren begrenzt (vgl. z.B. BGH, GRUR 2007, 890 Rn. 22, 36 – Jugendgefährdende Medien bei eBay). In einem solchen Fall kommt ein täterschaftlicher Verstoß gegen die Generalklausel des § 3 UWG in Betracht (vgl. BGH, GRUR 2007, 890 Rn. 22, 36 – Jugendgefährdende Medien bei eBay). Die Bereitstellung der Plattform ist insoweit die Wettbewerbshandlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG (vgl. BGH, GRUR 2007, 890 Rn. 23 – Jugendgefährdende Medien bei eBay).
Wer durch sein Handeln im geschäftlichen Verkehr die Gefahr schafft, dass Dritte durch das Wettbewerbsrecht geschützte Interessen von Marktteilnehmern verletzen, trifft wettbewerbsrechtlich die Pflicht, diese Gefahr im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren zu begrenzen. Dem liegt der allgemeine Rechtsgrundsatz zugrunde, dass jeder, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenquelle schafft oder andauern lässt, die ihm zumutbaren Maßnahmen und Vorkehrungen treffen muss, die zur Abwendung der Dritten daraus drohenden Gefahren notwendig sind (vgl. BGH, GRUR 2007, 890 Rn. 36 – Jugendgefährdende Medien bei eBay). Dies gilt unabhängig davon, ob sich die Gefahr in einem Erfolgs- oder Handlungsunrecht realisiert (vgl. BGH, GRUR 2007, 890 Rn. 37 mwN – Jugendgefährdende Medien bei eBay).
Die wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht eines Telediensteanbieters hinsichtlich rechtsverletzender fremder Inhalte konkretisiert sich als Prüfungspflicht. Haftungsvoraussetzung ist eine Verletzung von Prüfungspflichten. Deren Bestehen und Umfang richten sich nach zutreffender Ansicht des Landgerichts im Einzelfall nach einer Abwägung aller betroffenen Interessen und relevanten rechtlichen Wertungen. Entsprechend den zur Störerhaftung entwickelten Grundsätzen kommt es entscheidend darauf an, ob und inwieweit dem in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (vgl. BGH, GRUR 2007, 890 Rn. 38 mwN – Jugendgefährdende Medien bei eBay). Dem Betreiber eines von der Rechtsordnung gebilligten Geschäftsmodells dürfen dabei keine Anforderungen auferlegt werden, die dieses gefährden oder seine Tätigkeit unverhältnismäßig erschweren, wobei die fehlende Verpflichtung des Betreibers zur allgemeinen Überwachung mit zu berücksichtigen ist (vgl. BGH, GRUR 2007, 890 Rn. 39 mwN – Jugendgefährdende Medien bei eBay). Insgesamt bedarf es eines Gleichgewichts zwischen den verschiedenen beteiligten Interessen (vgl. EuGH, Urteil vom 03.10.2019 – C-18/18, juris Rn. 43 f. – Glawischnig-Piesczek/Facebook Ireland, zu Erwägungsgrund 41 der E-Commerce-Richtlinie; Urteil vom 22.06.2021 – C-682/18 u.a., juris Rn. 138 – YouTube und Cyando).
(bb) Insofern hat der Kläger bereits vorgerichtlich hinreichend deutlich auf die von Drittanbietern auf der Amazon-Plattform begangenen Verstöße gegen europäische Bezeichnungsvorschriften hingewiesen. Soweit die Beklagte der Auffassung ist, die Spürbarkeit dieser Verstöße sei vorprozessual nicht dargetan worden, ist ein Erfordernis zu entsprechenden Rechtsausführungen weder für die Klägerin ersichtlich gewesen noch hat es solcher bei objektiver Betrachtung bedurft. Für die Beklagte war erkennbar, dass ein Verstoß gegen die europäischen Bezeichnungsvorschriften geeignet ist, die Interessen von Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen.
(cc) Die vom Landgericht antragsgemäß ausgesprochene Unterlassungspflicht erscheint bei gebotener Abwägung der widerstreitenden Interessen auch erforderlich, um den europäischen Bezeichnungsvorschriften im gebotenen Umfang Geltung zu verschaffen.
Auf Seiten des Diensteanbieters ist sein Recht auf Schutz der unternehmerischen Freiheit nach Art. 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 12.12.2007 (GRC) beeinträchtigt. Zwar sollte die nach Art. 11 GRC geschützte Meinungs- und Informationsfreiheit im Streitfall weder zu Gunsten der Beklagten noch von Drittanbietern betroffen sein. Allerdings ist der Anspruch auf unternehmerische Freiheit von Drittanbietern mit in die Abwägung einzustellen. Da ein Recht auf unternehmerische Betätigung allerdings nur im Rahmen des geltenden Rechts besteht, wird in die Freiheit der Drittanbieter nur relevant eingegriffen, soweit ausnahmsweise eine rechtmäßige Verwendung der streitgegenständlichen Bezeichnungen in Rede steht, nicht aber bei deren rechtsverletzender Verwendung. Eine schutzwürdige Beeinträchtigung der Interessen Dritter ist insoweit allenfalls bei Verwendung der streitgegenständlichen Begriffe außerhalb des Lebensmittelbereichs denkbar.
Zwar kommt die täterschaftliche Verletzung einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht unter dem Gesichtspunkt der Eröffnung eines gefahrenträchtigen Betriebs grundsätzlich nur unter engen Voraussetzungen in Betracht, um einer unangemessenen Ausdehnung der Haftung für Rechtsverstöße Dritter entgegenzuwirken (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 05.10.2017 – I ZR 184/16, GRUR 2018, 203 Rn. 37 – Betriebspsychologe). Auch ist der Beklagten zuzugeben, dass abweichend von den Entscheidungen „Jugendgefährdende Medien bei eBay“ und „Schwimmscheiben“ kein Rechtsgut von hoher Bedeutung wie der Jugend- (vgl. insofern BGH, GRUR 2007, 890 Rn. 40 – Jugendgefährdende Medien bei eBay) oder Gesundheitsschutz (vgl. insofern OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 24.06.2021 – 6 U 244/19, juris Rn. 58 – Schwimmscheiben) in Rede stehen dürfte.
Allerdings ist nicht zu verkennen, dass sich auch bei fehlender Prüfungs- und Beseitigungspflicht der Beklagten empfindliche Rechtsschutzlücken ergäben. Die vom europäischen Gesetzgeber geschützten Produktbezeichnungen für Milch und Milcherzeugnisse drohten in dem Fall zu verwässern, zumal die Beklagte hierzulande eine der größten Online-Handelsplattformen betreibt. Diese Verwässerungsgefahr besteht insbesondere, weil jedenfalls auf Seiten der Verbraucher nicht unüblich ist, die beanstandeten Bezeichnungen für vegane Milchersatzprodukte zu verwenden (vgl. Anlagen B5 ff.; vgl. auch Anlage B17). Um eine derartige Verwässerung zu vermeiden, müssten Anspruchsteller wie der Kläger der Beklagten jedes einzelne gesetzesverletzende Angebot melden, damit dieses gelöscht wird, oder jeden Drittanbieter gesondert in Anspruch nehmen. Letzteres wäre zwar aufgrund der auf dem Marktplatz der Beklagten vorgeschriebenen Impressumspflicht grundsätzlich denkbar, allerdings mit erheblichem Aufwand verbunden, zumal unstreitig sein dürfte, dass das Produktangebot auf Amazon ständigen Veränderungen unterliegt. Ein Anspruchsteller müsste daher selbst kontinuierlich Marktüberwachung betreiben, um – im Rahmen des Möglichen – für eine Einhaltung der europäischen Bezeichnungsvorgaben zu sorgen. Dies kann deutlich einfacher und effektiver durch die Beklagte, etwa mit einem Wortfilter, umgesetzt werden. Dass es dadurch zu einer unzumutbaren Flut an (berechtigten) Beschwerden käme, ist bei sachgerechter Umsetzung der Unterlassungs- und Beseitigungspflicht nicht erkennbar.
Der Unterlassungstenor ist auch so konkret, dass die Beklagte keine autonome Bewertung vornehmen muss und auf automatisierte Techniken und Mittel zur Nachforschung zurückgreifen kann (vgl. insofern EuGH, Urteil vom 03.10.2019 – C-18/18, juris Rn. 45 f., 53 – Glawischnig-Piesczek/Facebook Ireland, zur E-Commerce-Richtlinie).
c) Entgegen der Ansicht der Beklagten ist das ausgesprochene Verbot auch nicht zu weitgehend.
aa) Wie der Gerichtshof der Europäischen Union für persönlichkeitsverletzende Äußerungen auf einer Online-Plattform bereits entschieden hat, kann es im Einzelfall legitim sein, von einem Hosting-Anbieter sowohl die Sperre wortgleicher als auch sinngleicher Äußerungen zu verlangen, um zu erreichen, dass der Anbieter jeden weiteren Schaden beim Betroffenen verhindert und die Wirkungen einer Verfügung nicht leicht umgangen werden können, was die betroffene Person zu einer Vielzahl von Verfahren zwingen könnte. Dies gilt unabhängig davon, wer den Auftrag für die Speicherung der Information gegeben hat (vgl. insgesamt EuGH, Urteil vom 03.10.2019 – C-18/18, juris Rn. 37-41, 53 – Glawischnig-Piesczek/Facebook Ireland). Eine solche Verpflichtung läuft nicht auf eine allgemeine Überwachungspflicht hinaus. Der Umstand, dass in der deutschen Fassung des Art. 18 Abs. 1 E-Commerce-Richtlinie – anders in anderen Sprachfassungen – im Zusammenhang mit der Pflicht von Mitgliedstaaten zur Ermöglichung von Klagen nur von dem Ziel, „eine“ mutmaßliche Rechtsverletzung abzustellen und zu verhindern, dass den Betroffenen weiterer Schaden entsteht, die Rede ist, steht einer Erstreckung des Verbots auf gleichartige Rechtsverletzungen nicht entgegen (vgl. EuGH, Urteil vom 03.10.2019 – C-18/18, juris Rn. 30, 37 – Glawischnig-Piesczek/Facebook Ireland). Es ist anerkannt, dass einem Anbieter (jedenfalls im Einzelfall) aufgegeben werden kann, dafür zu sorgen, dass sich derartige Rechtsverletzungen nicht wiederholen (vgl. EuGH, Urteil vom 22.06.2021 – C-682/18 u.a., juris Rn. 129-133, 136 – YouTube und Cyando, zur E-Commerce-Richtlinie; siehe auch BGH, Urteil vom 02.06.2022 – I ZR 135/18, GRUR 2022, 1328 Rn. 46 f, 49 – uploaded III, zum Urheberrecht: „gleichartige“ Rechtsverletzungen). Dies spiegelt sich nunmehr auch in Art. 9 Abs. 1 DSA wider Diese Vorschrift nimmt Bezug auf eine (auf Grundlage des geltenden Unionsrechts oder des nationalen Rechts im Einklang mit dem Unionsrecht) von den zuständigen nationalen Justiz- oder Verwaltungsbehörden erlassene Anordnung zum Vorgehen gegen „einen oder mehrere“ bestimmte rechtswidrige Inhalte. Dem entspricht es, dass sich die durch eine Verletzungshandlung begründete, für einen Verletzungsunterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr nach deutschem Recht nicht nur auf mit der konkreten Verletzungshandlung identische Verletzungshandlungen, sondern im Interesse eines wirksamen Rechtsschutzes auf alle im Kern gleichartigen Verletzungshandlungen erstreckt, in denen das Charakteristische der konkreten Verletzungsform zum Ausdruck kommt (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 09.12.2021 – I ZR 146/20,GRUR 2022, 399 Rn. 11 mwN – Werbung für Fernbehandlung).
Insofern begehrt der Kläger vorliegend nur das Verbot wortgleicher Rechtsverletzungen.
bb) Entgegen der Auffassung der Beklagten besteht auch nicht nur eine Pflicht, künftige Rechtsverstöße durch einen sog. Upload-Filter zu verhindern. Eine Unterlassungsverpflichtung kann sich auch darauf erstrecken, bereits bestehende, fortgesetzte und damit in die Zukunft reichende Rechtsverletzungen zu beseitigen (vgl. z.B. BGH, GRUR 2022, 1328 Rn. 47 mwN – upload III).
Zwar besteht eine Pflicht zur Verhinderung gleichartiger Verletzungshandlungen nur im Rahmen des technisch und wirtschaftlich Zumutbaren (vgl. z.B. BGH, GRUR 2022, 1328 Rn. 47 – upload III). Es sind nur Maßnahmen zu treffen, die von einem die übliche Sorgfalt beachtenden Wirtschaftsteilnehmer in der Situation der Beklagten erwartet werden können, um entsprechende Verstöße effektiv zu unterbinden (vgl. insofern z.B. BGH, GRUR 2022, 1324 Rn. 39 mwN – uploaded II, wenn auch zum Urheberrecht). Besondere technische Schwierigkeiten oder mit dem Einsatz eines Wortfilters verbundene erhebliche Kosten sind auf Grundlage der für den Senat bindenden Feststellungen des Landgerichts aber weder anzunehmen noch sonst ersichtlich.
Die Beklagte macht lediglich geltend, es bestehe die Gefahr, dass auch rechtmäßige Wörter herausgefiltert würden und sie von den diese verwendenden Drittanbietern oder seit Inkrafttreten der DSA von der Kommission auf Zahlung hoher Geldbußen (vgl. insofern Art. 74 Abs. 1 DSA) in Anspruch genommen werden könnte.
Dieser Umstand führt nicht zu einer abweichenden Bewertung. Es ist nicht ersichtlich, dass in relevantem Umfang ein sog. Overblockig drohte, das eine aufwändige manuelle Nachprüfung erforderlich machte. Soweit die Beklagte gestützt auf Anlage B16 auf dieses Risiko verweist, hat der Kläger entgegnet, der Einsatz eines Wortfilters könne grundsätzlich auf den Bereich der „Lebensmittel & Getränke“ beschränkt werden. Soweit Teile der Drittanbieter andere Gegenstände innerhalb dieser Kategorie anbieten (wie etwa Kochmixer, Sojamilchbereiter, „Pflanzenmilch Bereiter“, Shampoo Nussmilchbeutel, Passiertücher oder einen „Sojamilch Filter Löffel […]“), erscheinen sie nicht schutzwürdig, sofern aufgrund eines Wortfilters für Lebensmittel und Getränke unzulässige gesetzliche Bezeichnungen herausgefiltert werden. Dies gilt erst Recht, wenn die Beklagte solche gesetzwidrigen Angebote nicht – wie bisher – vollständig entfernt, sondern gegebenenfalls flankiert von einem Hinweis an den jeweiligen Anbieter mithilfe einer „Suche und Ersetze“-Funktion nur die für Lebensmittel unzulässigen Bezeichnungen durch Wörter wie „Hafterdring“, „Reisdrink“, etc, ersetzte. Inwiefern der Einsatz eines Wortfilters außerhalb der Kategorie „Lebensmittel & Getränke“ geboten sein könnte, um dem titulierten Verbot zu entsprechen, bleibt der Einschätzung der Beklagten überlassen.
cc) Eine andere Beurteilung ist nicht deshalb geboten, weil für einen Anbieter wie die Beklagte seit (bzw. mit) Inkrafttreten des Digital Service Act mit einer Löschung bestimmte Hinweispflichten einhergehen. Es ist nicht ersichtlich, dass diesen Verpflichtungen nicht mit überschaubarem Aufwand automatisiert Rechnung getragen werden könnte. Daher kann offenbleiben, ob entsprechende Gesetzesvorgaben überhaupt geeignet sein können, einer wettbewerblichen Verkehrspflicht entgegenzustehen.
Bei gebotener Gesamtabwägung überwiegt demnach das vom Kläger verfolgte Interesse an der streitgegenständlichen Unterlassung (und Beseitigung).
dd) Soweit ein Verbot auf Grund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb von vornherein auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkt ist, ist diesem Umstand dadurch Rechnung getragen, dass sich die ausgesprochene Verurteilung antragsgemäß auf die Internetseite www.(…).de bezieht.
ee) Dem titulierten Verbot steht schließlich nicht entgegen, dass § 3 Abs. 2 UWG vorsieht, dass geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, unlauter sind, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen. Aus den oben bereits dargelegten Gründen kann vorliegend entgegen der Auffassung der Beklagten von einer entsprechenden Eignung ausgegangen werden. Jedenfalls aber besteht ein Wettbewerbsverstoß zu Lasten von Milcherzeugern und -anbietern, deren Schutz die streitgegenständlichen Bezeichnungsvorgaben ebenfalls dienen.
d) Für die erforderliche Wiederholungsgefahr besteht eine tatsächliche Vermutung (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 12.03.2020 – I ZR 126/18, GRUR 2020, 755 Rn. 80 mwN – WarnWetterApp).
e) Die Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel beruht auf § 890 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 ZPO. Soweit das Landgericht im Unterlassungstenor versehentlich die vom Kläger gemäß § 890 Abs. 2 ZPO mit beantragte Androhung einer (Ersatz) Ordnungshaft vergessen hat, hat der Senat diese offensichtliche Unrichtigkeit gemäß § 319 Abs. 1 BGB berichtigt.
2. Demgegenüber steht dem Kläger kein Anspruch aus § 8 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 3a UWG und der Verordnung (EU) Nr.1308/2013 darauf zu, dass die Beklagte es gemäß dem Antrag zu 1 b) unterlässt, auf der Internetseite www.(…).de vegane Milchersatzprodukte mit der Angabe „Amazon’s Choice für ‚reismilch‘“ zu bewerben,wenn dies geschieht wie gemäß der Anlage K13.
a) Soweit der Kläger das Wort „reismilch“ im Antrag zu 1 b) nicht in Anführungszeichen gesetzt hat, entspricht dies schon nicht der konkreten Verletzungsform, von der bei der rechtlichen Bewertung auszugehen ist.
b) Die beanstandete Angabe richtet sich vorliegend an den normal informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher (vgl. z.B. BGH, GRUR 2022, 1347 Rn. 21 – 7 x mehr). Dieser erkennt im konkreten Kontext (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 02.06.2022 – I ZR 93/21, GRUR 2022, 1347 Rn. 23 mwN – 7 x mehr), dass das Wort „reismilch“ im Rahmen der angegriffenen Angabe
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die Wiedergabe seines Suchbegriffs darstellt. Er hat keinen Anlass zu der Annahme, „reismilch“ sei ein von „Amazon“ selbst verwendeter Begriff. Zwar erkennt der angesprochene Verkehr aufgrund der Wendung „Amazon’s Choice“, dass „Amazon“ – und damit bei gebotener objektiver Betrachtung der Plattformenbetreiber und nicht das technisch tatsächlich für den Algorithmus verantwortliche Unternehmen – eine Produktempfehlung ausspricht. Das Wort „Choice“ ist ein Grundwort der englischen Sprache, das dem Durchschnittsverbraucher als englischer Begriff für „Wahl“ oder „Auswahl“ geläufig ist. Allerdings hat das Landgericht unangegriffen und nach dem allein maßgeblichen Vortrag des Klägers mangels Anhaltspunkts für die fehlende Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Feststellung für den Senat gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bindend festgestellt, dass die Einblendung „Amazon’s Choice für reismilch“ nach substantiiertem Vortrag der Beklagten nur Folge des vom jeweiligen Kaufinteressenten im Suchfeld eingegebenen Begriff „reismilch“ ist. Diesen Vortrag hat die Klägerseite in der Berufungsverhandlung ausdrücklich bestätigt. Ein Verbraucher, der aufgrund der Eingabe dieses Suchbegriffs auf die Empfehlung der Beklagtenseite stößt, erkennt nach zutreffender Auffassung der Beklagten ohne Weiteres aufgrund der auf ein Zitat hindeutenden Anführungszeichen und der von ihm stammenden Kleinschreibung des ersten Buchstabens des Suchworts, dass dieses lediglich wiedergegeben wird, ohne dass sich „Amazon“ den Suchbegriff aus Sicht des Verkehrs bei der Empfehlung zu Eigen macht.
b) Davon ausgehend besteht für die Beklagte als Plattformbetreiberin keine rechtliche Verpflichtung dazu, sich bei der Wiedergabe des Nutzersuchworts an die europäischen Bezeichnungsvorschriften zu halten.
3. Das Landgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger gemäß § 13 Abs. 3 UWG Anspruch auf die geltend gemachte Abmahnkostenpauschale (nebst Zinsen) hat.
a) Die Beklagte schuldet die geltend gemachte Abmahnkostenpauschale nach zutreffender Ansicht des Landgerichts selbst dann in voller Höhe, wenn die Abmahnung nur teilweise berechtigt gewesen ist (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 09.12.2021 – I ZR 146/20, GRUR 2022, 426 Rn. 67 mwN – Werbung für Fernbehandlung).
b) Der Anspruch auf Prozesszinsen auf diese Pauschale folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2, 247 BGB. Da die Klageschrift der Beklagten am 02.12.2021 zugestellt worden ist (GA 23), schuldet diese entsprechend dem angefochtenen Urteil analog § 187 Abs. 1 BGB seit dem 03.12.2021 Zinsen in der zugesprochenen Höhe.
C.
Der nachgelassene Schriftsatz des Klägers vom 27.11.2023 (GA 301 ff.) und der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 30.11.2023 (GA 394 ff.) gegeben keinen Anlass, die mündliche Verhandlung gemäß § 296a Satz 1 ZPO wiederzueröffnen. Sie enthaltenen keinen neuen, entscheidungserheblichen Tatsachen- oder Rechtsvortrag, der nicht bereits Gegenstand der Berufungsverhandlung gewesen und vom Senat bei seiner Entscheidung berücksichtigt worden ist.
D.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
E.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nur in Bezug auf den zugesprochenen Klageantrag zu 1 a) vor, von dem allerdings auch der Erfolg des Antrags zu 2) abhängt. Soweit ersichtlich, dürfte noch nicht höchstrichterlich geklärt, aber wegen grundsätzlicher Bedeutung für Plattformbetreiber wie die Beklagte klärungsbedürftig sein, ob eine entsprechende Unterlassungs- und Beseitigungspflicht auch in Betracht kommt, wenn – wie hier – nicht der Schutz besonders gewichtiger Rechtsgüter oder Interessen in Rede steht (§ 543 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Im Übrigen besteht für eine Revisionszulassung keine Veranlassung. In Bezug auf den Antrag zu 1 b) sind die maßgeblichen Rechtsgrundsätze geklärt. Es geht nur um deren Anwendung auf den konkreten Fall.
F.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 51 Abs. 2 Satz 1 GKG. Die Forderung nach Abmahnkostenersatz (nebst Zinsen) wirkt sich als bloße Nebenforderung nicht streitwerterhöhend aus (§ 43 Abs. 1 GKG bzw. § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO).

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