IT- & Software-Verträge

In unserer Urteilsdatenbank…
…finden Sie 246 Urteile zum IT-Recht und 8 Urteile zu IT- & Software-Verträge.

Unabhängig davon, ob es um Hardware-Kauf oder -Leasing, Software-Lizenzen oder -Pflege oder die Wartung und Administration einer IT-Infrastruktur geht: ein IT-Vertrag sollte stets auf einer sicheren rechtlichen Grundlage geschlossen werden. Die Anwaltskanzlei Hild & Kollegen steht Ihnen hierbei als kompetenter Ansprechpartner in allen Fragen des IT-Vertragsrechts zur Verfügung:

rechtssichere IT-Verträge durch unsere Fachanwälte IT-Recht

IT-Verträge und Softwareverträge:

    • Affiliate Marketing Vertrag
    • Agenturvertrag (Retainer Agenturvertrag , Kommissionsagenturvertrag)
    • agile Programmierung (Vertrag für agile Programmierung /Softwareentwicklung)
    • App - Vertrag zur Entwicklung von Apps
    • ASP-Vertrag
    • Auftragsverarbeitungsvertrag gem. DSGVO (AV-Vertrag)
    • Cloud-Computing-Vertrag
    • Dienstleistungsvertrag IT
    • Domain-Vertrag
    • EDV Wartungsvertrag
    • EVB-IT-Verträge
    • Freelancer Vertrag
    • Geheimhaltungsvereinbarungen, z.B. Letter of Intent (LoI), Non Disclosure Agreement (NDA)
    • Hardware (Kaufvertrag, Hardware Miete, Hardware Pflegevertrag)
    • Hostingvertrag
    • IT Systemvertrag
    • Letter of Inent (LoI)
    • Lizenzverträge
    • Memorandum of Understanding (MoU)
    • Non Disclosure Agreement (NDA)
    • Open Source Vertrag
    • Outsorcing Vertrag
    • Projektvertrag
    • Providervertrag
    • SaaS (Software as a Service)
    • Service Level Agreements (SLA)
    • Software- und Hardwaremiete
    • Software- und Hardware Pflegevertrag
    • Softwareleasing
    • Softwareerstellungsvertrag
    • Software Lizenzvertrag
    • Softwareüberlassungsvertrag
    • Software Wartungsvertrag
    • Systemvertrag
    • Webdesign-Vertrag
    • Werbebanner-Vertrag

KONTAKT

Unsere Kontaktdaten:

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IT- & Software-Verträge

Aufgrund der umfassenden Durchdringung der Gesellschaft mit Informationstechnologie im Alltag ist der Bereich des IT-Rechts heute von immenser Wichtigkeit. Es ist sowohl für die Hersteller und Abnehmer von Anwendungssoftware als auch für die Hersteller und Abnehmer von Hardware existenziell wichtig, ihre Geschäftsvorgänge auf umfassende, rechtliche Grundlagen zu stellen.

Nicht selten scheitern langjährige und wichtige IT-Projekte aufgrund fehlender oder schlechter IT-Verträge.

Schon oft mussten wir in unserer Kanzleipraxis feststellen, dass langjährige und wichtige IT-Projekte aufgrund fehlender oder schlechter IT-Verträge geschietert sind. Auftragnehmer glauben oft mit selbst gebastelten Verträgen aus den Anfangsjahren noch risikoreiche Projekte stemmen zu können, weil zufälliger Weise in der Vergangenheit alles gut gegangen ist. Auftraggeber wollen IT-Projekte nicht noch mehr verteuern indem diese an IT-Verträgen sparen. Das Gegenteil ist der Fall.
Erstaunlicher Weise glauben nicht selten sogar Hersteller und Abnehmer von IT, die selbst komplexe Leistungen erbringen oder abnehmen, es gebe für deren Belange Standardverträge, die man nur downloaden oder leicht anpassen müsse. Frei nach dem Motto der Bundesregierung, die mit einem Standardvertrag aus dem Intranet für Milliarden Puma Kampfpanzer bestellt und dort einfach mal mehr oder weniger das Wort "Puma" einsetzt. Allerdings kann es sich bei Herstellern und Abnehmern von IT niemand leisten, derert viel Geld durch schlechte IT-Verträge zu verlieren.

Standard IT-Verträge passen nicht

Bei der Erstellung von entsprechenden Software- und Hardwareverträgen im IT-Recht ist für den Anwalt ein umfassendes Verständnis der technischen Grundlagen sowie des rechtlichen Spezialwissens erforderlich. Dieses Wissen erweitern und vertiefen unsere Anwälte und Fachanwälte kontinuierlich durch Teilnahme an diversen Fachtagungen und Mitgliedschaft in den entsprechenden juristischen Fachgremien, etwa der Arbeitsgemeinschaft IT-Recht des Deutschen Anwaltvereins, der Deutschen Gesellschaft für Recht und Informatik oder des Bayreuther Arbeitskreises für Informationstechnologie - Neue Medien - Recht e.V..

Erfahrene Fachanwälte gesucht?

  • 20 Jahre Erfahrung
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  • hochkarätige in- und ausländische Mandanten

Auszeichnungen

Industrial Property Protection Law Firm of the Year Germany
IT Law - Law Firm of the Year in Germany - 2020
IT Law - Law Firm of the Year in Germany - 2021
zu unseren Auszeichnungen


Einzelne IT-Verträge

Software-Erstellungsvertrag

Im Rahmen eines Software-Erstellungsvertrages sind zahlreiche rechtliche Gesichtspunkte zu beachten. In vielen Fällen wird die Software nach den individuellen Wünschen des Auftraggebers erstellt. Der Rückgriff auf Musterverträge aus dem Internet ist deshalb grundsätzlich nicht ratsam. Vielmehr muss sich gerade die Individualität der Software auch im zugrundeliegenden Vertrag wiederspiegeln, um kostspielige Auseinandersetzungen im Nachgang zu vermeiden. Mit unserer Vertragsgestaltung werden die Leistungspflichten von der Entwicklung des Quellcodes bis hin zu Nutzungsrechten/Lizenzen und Urheberrechten klar und abschließend bestimmt. Hierbei handelt es sich im Bereich der Individualsoftware meist um einen Werkvertrag. Das werkvertragliche Mängelrecht sorgt für Software-Erstellungsverträge in der Regel für flexiblere Lösungen. Im Rahmen eines ausführlichen Pflichtenhefts ist zudem zu konstituieren, welches Anforderungsprofil eine Software zu erfüllen hat.

Software-Wartungsvertrag und Software-Pflegevertrag

An den Erwerb von Software schließt sich meist ein sog. Pflegevertrag an. Dieser wird auch als Wartungsvertrag bezeichnet oder unter den Stichworten Service bzw. Support zusammengefasst. Schon die verschiedenen Bezeichnungen zeigen, dass es auf den Vertragsinhalt ankommt. Wir helfen Ihnen, den Leistungsumfang angefangen mit der Schulung Ihrer Mitarbeiter, über die Störungsbeseitigung bis hin zu Nutzungsrechten von Updates vertraglich festzuhalten. Nachdem ein Pflegevertrag immer ein Dauerschuldverhältnis darstellt, ist auch die Möglichkeit der Kündigung von Bedeutung. Zu beachten ist ferner, dass sich Gewährleistungspflichten aus einem Software-Erstellungsvertrag und Leistungen aus dem Pflegevertrag praktisch überschneiden können. Eine rechtliche Differenzierung ist hier unerlässlich, damit sich keine doppelte Inanspruchnahme ergibt.

Software-Überlassungsvertrag

Ein Software-Überlassungsvertrag kann auch Softwaremiete oder -leasing beinhalten. Handelt es sich um Individualsoftware, befindet man sich im Bereich des werkvertraglichen Softwareerstellungsvertrages. Um einen klassischen Kaufvertrag handelt es sich nur, wenn Standardsoftware dem Anwender dauerhaft überlassen wird. In diesem Fall bestehen grundsätzlich keine Nutzungsbeschränkungen, außer den urheberrechtlichen Einschränkungen. Die allgemeine Klassifizierung als Software-Überlassungsvertrag reicht deshalb im Regelfall nicht aus. Wir analysieren Ihre Situation und finden so die richtigen Regelungen.

Software-Miete und Software-Leasing

In Abgrenzung zu den anderen Vertragsarten befindet man sich im Bereich der Softwaremiete und -leasing bei der zeitlich begrenzten Überlassung von Standardsoftware. In diesem Bereich muss besonders auf das Gewährleistungsrecht geachtet werden. Auch sind im Gegensatz zum Softwarekauf zahlreiche Nutzungseinschränkungen möglich. Daneben sind die Möglichkeiten zur gegenseitigen Kündigung bzw. die Laufzeit des Vertrages zu beachten. Unsere Dienstleistung ist die Ausgestaltung eines Vertrags, mit dem Sie Ihre Softwaremiete auf eine Grundlage stellen, mit der Sie rechtliche Sicherheit für die gesamte Mietzeit erhalten.

Wie wir unsere Kosten berechnen

Kosten

Erstberatung

Für sämtliche Fragestellungen bieten wir Ihnen eine kostengünstige Erstberatung an. Im Rahmen der Erstberatung prüfen wir die Rechtslage kompetent und umfassend.

Erstellung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Webseiten-Prüfung

Die Kosten für die Erstellung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Webseiten-Prüfung  rechnen wir im Regelfall zu einem fixen Pauschalpreis ab, die Prüfung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach Zeitaufwand zu einem fairen Stundensatz. Bei Rechtstexten für komplexere Projekten rechnen wir meist ebenfalls nach Zeitaufwand zu einem fairen Stundensatz  ab. Kostentransparenz und Kostensicherheit sind uns wichtig und bilden für uns die Grundlage einer vertrauensvollen und langjährigen Zusammenarbeit. Daher geben wir Ihnen vor Beauftragung auch eine realistische Einschätzung des Aufwands und locken Sie nicht mit einem unrealistisch niedrigem Aufwand.

AGB-Flatrate & Webcheck-Flatrate

Unsere individuelle AGB-Flatrate für Online-Shops, eBay-Verkäufe, Amazon, Yatego und viele andere Plattformen bieten wir Ihnen zu einem fairen Preis ab monatlich 35 € zzgl. MwSt an (berechnet bei jährlicher Zahlungsweise).

Ihr persönlicher Rechtsanwalt /Fachanwalt steht Ihnen ohne Zusatzkosten unbegrenzt zur Verfügung bis hundertprozentig rechtssicher alle Punkte umgesetzt sind. Voraussetzung dafür, dass wir Ihnen unsere AGB-Flatrate und Webcheck-Flatrate anbieten können, ist die vorherige Erstellung von AGBs und Rechtstexten durch unsere Kanzlei.


Abmahnungen

Bei Abmahnungen bieten wir Ihnen eine kostengünstige Erstberatung an. In diesem Rahmen prüfen wir nicht nur die Berechtigung der Abmahnung, sondern im Regelfall auch zusätzlich, ob und wie gegen den abmahnenden Mitbewerber vorgegangen werden kann. Die Kosten der Erstberatung rechnen wir in voller Höhe auf die weitere außergerichtliche Tätigkeit an.

außergerichtliche Durchsetzung von Ansprüchen

Die außergerichtliche Durchsetzung von Ansprüchen rechnen wir im Regelfall nach den gesetzlichen Gebühren aufgrund Streitwert ab. Dies hat den Vorteil, dass Sie bei Abmahnungen einen Erstattungsanspruch in voller Höhe gegen den Verletzer haben.   Vor der Abmahnung empfehlen wir meist eine kostengünstige Erstberatung in der wir die Chancen einer Abmahnung prüfen. Die Kosten der Erstberatung rechnen wir in voller Höhe auf eine folgende außergerichtliche Tätigkeit an.

Erstellung und Prüfung von IT-Verträgen

Die Kosten für die Erstellung oder Prüfung von IT-Verträgen rechnen wir nach Zeitaufwand zu einem fairen Stundensatz oder zu einem fixen Pauschalpreis ab. Kostentransparenz und Kostensicherheit sind uns wichtig und bilden für uns die Grundlage einer vertrauensvollen und langjährigen Zusammenarbeit. Daher geben wir Ihnen vor Beauftragung auch eine realistische Einschätzung des Aufwands und locken Sie nicht mit einem unrealistisch niedrigem Aufwand.

Sie benötigen EVB-IT-Verträge

Die Wahl des „richtigen“ Vertrages hat weitreichende Konsequenzen auf die Durchführung des Vertrags und v.a. auch der rechtlichen Folgen. Wir prüfen für Sie, welches der unterschiedlichen Vertragsmuster für ihren konkreten Bedarf geeignet ist und beraten Sie über die Vor- und Nachteile der in Betracht kommenden Vertragsmuster.


Unsere Rechtsanwälte für IT- & Software-Verträge

Hild_225x250Hagen Hild, Rechtsanwalt Fachanwalt IT-Recht Fachanwalt Gewerblicher Rechtsschutz
Rechtsanwalt WagnerAlexander Wagner, Rechtsanwalt
Kempter_225x250Arthur Kempter, Rechtsanwalt Fachanwalt IT-Recht Fachanwalt Gewerblicher Rechtsschutz
Rechtsanwältin PillerKerstin Piller, Rechtsanwältin Fachanwältin IT-Recht Fachanwältin Gewerblicher Rechtsschutz

Warum Sie uns beauftragen sollten

Erfahrung seit 2001
Aufgrund unserer hochspezialisierten und langjährigen Kanzlei-Tätigkeit können wir unsere Praxis-Erfahrung effektiv für Sie einbringen.
Erfahrung mit über 10.000 Gegnern und Rechtsanwälten
In der Zeit seit 2001 konnten wir Erfahrung mit über 10.000 Gegnern, Kanzleien und Rechtsanwälten sammeln. Diese Erfahrung setzen wir täglich zum Nutzen unserer Mandanten ein. Unsere Gegnerliste ist eine der umfangreichsten Gegnerlisten im Internet.
Fachanwälte IT-Recht / Fachanwälte Gewerblicher Rechtsschutz
In unserer Kanzlei finden Sie Fachanwälte für IT-Recht und Fachanwälte für Gewerblichen Rechtsschutz.
Rechteinhaber und Verletzte wissen bei Verletzungsfällen im Internet nicht, an welchem Gericht ein Anspruch geltend gemacht wird
Bei Verletzungen im Internet gilt in der Regel der fliegende Gerichtsstand. Deshalb werden Ansprüche meist vor einem spezialisierten Gericht geltend gemacht werden und gerade nicht am Gericht des Wohn- oder Geschäftssitzes des Abgemahnten. Rechteinhaber oder Mitbewerber suchen sich hier meist ein Gericht aus, mit dem diese bereits Erfahrung gemacht haben oder dessen Rechtsprechung diese als günstig für sich einschätzen. Manche Kanzleien wählen aus Bequemlichkeit auch oft das Gericht an deren Kanzleisitz. Wir berücksichtigen bei unserer Beratung sowohl die unterschiedliche Rechtsprechung der einschlägigen Landes- und Oberlandesgerichte, als auch unsere Erfahrung in anderen Gerichtsfällen mit denselben Gegnern oder Kanzleien. Aus diesem Grund wählen erfahrene Mandanten gleich einen spezialisierten Rechtsanwalt, anstatt eines Rechtsanwalts vor Ort.
Wir sind zu über 90 Prozent deutschlandweit ortsunabhängig tätig
Egal ob bei der Erstellung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder bei der Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen. Aufgrund unserer Spezialisierung sind wir zu über 90 Prozent deutschlandweit ortsunabhängig tätig.
Kenntnis der divergierenden Rechtsprechung der Landes- und Oberlandesgerichte
Durch unsere über 10-jährige Tätigkeit auf Seiten von Rechteinhabern und Abgemahnten, können wir unsere ganze Erfahrung zugunsten unserer Mandanten einbringen. Hierbei kommt unseren Mandanten unsere bundesweite Tätigkeit an unterschiedlichen Gerichten und die Kenntnis von deren unterschiedlichen Entscheidungen zugute. Vielfach entscheiden sogar einzelne Richter der jeweiligen Gerichte unterschiedlich. Viele Anwälte haben hier nur theoretische, jedoch keine praktischen Erfahrungen. Um gerichtliche Verfahren zu vermeiden oder diese zu gewinnen, kommt es jedoch meist auch auf praktische Erfahrungen an, nicht ausschließlich auf theoretisches Wissen.
hoher interner Wissensaustausch durch spezialisiertes Kanzlei-Team im gleichen Tätigkeitsbereich
Sämtliche Anwälte unserer Kanzlei sind im gleichen Rechtsbereich tätig. Dadurch ist ein hoher interner Wissensaustausch gewährleistet. Dies gilt sowohl für Fachwissen, als auch Sonderwissen über Gerichte, Richter, Gegner, Rechtsanwälte oder Kanzleien.
perfekte Ausrichtung durch ausschließliche Tätigkeit in zusammengehörigen und verzahnten Rechtsgebieten
Dieses Spektrum wird nur von sehr wenigen Kanzleien bundesweit angeboten.
langjährige technische und wirtschaftliche Erfahrung im Bereich Internet und IT
Wir lassen bei der Beratung nicht nur unser rechtliches Fachwissen einfließen, sondern geben unsere ganze Praxiserfahrung an Sie weiter. Auch bei untypischen IT-Fällen profitieren Sie von unserer langjährigen technischen und wirtschaftlichen Erfahrung im Bereich Internet und IT.


31. Januar 2023 Top-Urteil

Sole owner of copyrights Hinweis begründet keine Vorsorgepflicht

Schriftzug "Urheberrecht" auf einer Computertastatur
Urteil des OLG Hamburg vom 12.01.2023, Az.: 5 U 22/19

Ein Hinweis gegenüber dem Betreiber einer Internet-Videoplattform darauf, dass man "the sole owner of copyrights" von Musikaufnahmen ist, stellt laut dem OLG Hamburg keine klare und zweifelsfreie Rechtsrühmung dar. Somit werden beim Betreiber der Internet-Video Plattform keine Vorsorgepflichten ausgelöst, unverzüglich etwaige erforderliche Maßnahmen zu ergreifen, um den Zugang zu den betroffenen rechtswidrig veröffentlichten geschützten Inhalten zu verhindern.

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