Konkretisierung von zu schlechtem Internetzugang durch die Bundesnetzagentur

07. Oktober 2021
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Grünes Lan-Kabel wird in Router gesteckt

Das neue Telekommunikationsgesetz räumt Verbrauchern die Möglichkeit ein, ihren Vertrag fristlos zu kündigen oder das Entgelt zu mindern, falls es bei der Geschwindigkeit des Internets „erhebliche, kontinuierliche oder regelmäßig widerkehrende Abweichungen zwischen der tatsächlichen Leistung und der vom Anbieter angegebenen Leistung“ gibt. Diese Abweichungen wurden nun von der Bundesnetzagentur weiter konkretisiert.

Spätestens die Corona-Pandemie hat gezeigt: schnelles Internet ist unverzichtbar.

Das neue TKG

Das hat sich schließlich auch im neuen Telekommunikationsgesetz (TKG) niedergeschlagen. Unter anderem räumt das TKG Kunden das Recht ein bei „schlechtem Internetzugang“ diesen fristlos zu kündigen oder das Entgelt zu mindern. Bisher hatten Verbraucher lediglich die Möglichkeit Schadensersatz zu verlangen oder zu kündigen, wenn der Internetzugang nicht vertragsgemäß funktionierte. Die neuen Rechte treten ab dem 01.12.2021 in Kraft.

Für die Inanspruchnahme braucht es eine „erhebliche, kontinuierliche oder regelmäßig wiederkehrende Abweichung bei der Geschwindigkeit zwischen der tatsächlichen Leistung der Internetzugangsdienste und der vom Anbieter angegebenen Leistung.“ Dieser unbestimmte Rechtsbegriff lässt allerdings viele Fragen offen. Wie stark sollen diese Abweichungen sein und wie werden sie festgestellt? Was bedeutet kontinuierlich und erheblich? Die Bundesnetzagentur liefert nun in einem Entwurf für eine Allgemeinverfügung Antworten auf diese Fragen.

Entwurf der Bundesnetzagentur

Der Verbraucher hat den Nachweis über das Defizit mithilfe der von der Bundesnetzagentur für Windows, MacOS und Linux bereitgestellten Software namens „Breitbandmessung“ zu erbringen. Es soll an zwei unterschiedlichen Tagen jeweils zehn Mal pro Tag gemessen werden. Die notwendige Abweichung liegt dann vor, wenn nicht an zwei Messtagen jeweils mindestens einmal 90 Prozent der vertraglich vereinbarten maximalen Geschwindigkeit erreicht werden oder wenn die normalerweise verfügbare Geschwindigkeit nicht in 90 Prozent der Messungen erreicht wird.

Dabei ist zu betonen, dass sich dies gleichermaßen auf Download- und Upload-Geschwindigkeit bezieht. Das ist nicht zuletzt der verstärkten Nutzung von Home Office und Home Schooling zu verdanken, die den zuverlässigen Datentransport in beide Richtungen unerlässlich gemacht haben.

Die Entgelt-Minderung soll dann im gleichen Verhältnis erfolgen, indem auch die tatsächliche Geschwindigkeit von der vereinbarten Geschwindigkeit des Internets abweicht.

Interessierte Kreise konnten zu diesem Entwurf Stellung nehmen.

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