Jugendschutzbeauftragter

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Jugendschutzbeauftragter

Bestellung als Jugendschutzbeauftragter auf Ihrer Webseite ab 47,49 € inkl. MwSt. je Monat (39,90 € exkl. MwSt.), abhängig von Umfang und Aufwand.

Jeder Betreiber einer Webseite, der gewerbsmäßig elektronische Informations- und Kommunikationsdienste anbietet, hat gem. § 7 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) einen Jugendschutzbeauftragten zu bestellen, wenn diese jugendgefährdente Inhalte (z.B. Erotik, Gewaltverherrlichung) enthalten können. Dies gilt selbst für Suchmaschinenbetreiber. Der Jugendschutzbeauftragte ist Ansprechpartner für die Nutzer und berät den Diensteanbieter in Fragen des Jugendschutzes.

Rechtsfolgen bei Nichtvorhalten eines Jugendschutzbeauftragten

Kommt der Anbieter dieser Pflicht nicht nach, drohen gem. § 24 Abs. 2 JMStV - neben kostspieligen Abmahnungen von Konkurrenten - Geldbußen bis zu 500.000 €. Auch ist den wenigsten Anbieter bekannt, dass eine erotische Webseite gegen §§ 119, 120 OWiG verstoßen kann und mit Bußgeld geahndet wird. Meist wird auch unterschätzt, dass bei einer Verbreitung pornographischer Schriften eine Straftat gem. §§ 184, 184a - 184c StGB vorliegt, die mit Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren bestraft wird. Wer hier leichtfertig auf Laien oder Anbieter eines Altersverifikationssystems vertraut, begeht ein unnötiges Risiko.

 

Benötigen Sie einen Jugendschutzbeauftragten?

Die Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten stellt für kleinere und mittlere Unternehmen einen nicht unerheblichen Kostenfaktor dar. Um eigene Personalkosten zu sparen empfiehlt es sich einen externen Jugendschutzbeauftragten zu bestellen.

Für eine monatliche Pauschale ab 47,49 € inkl. MwSt. (Endpreis richtet sich nach Prüfungsaufwand und Umfang der Seiten) nehmen wir die Funktion eines Jugendschutzbeauftragten wahr.

KONTAKT

Unsere Kontaktdaten:

kanzlei.biz - Anwaltskanzlei Hild & Kollegen
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Unsere Rechtsanwälte für die Bestellung als Jugendschutzbeauftragter

Hild_225x250Hagen Hild, Rechtsanwalt Fachanwalt IT-Recht Fachanwalt Gewerblicher Rechtsschutz
Rechtsanwalt WagnerAlexander Wagner, Rechtsanwalt
Kempter_225x250Arthur Kempter, Rechtsanwalt Fachanwalt IT-Recht Fachanwalt Gewerblicher Rechtsschutz
Rechtsanwältin PillerKerstin Piller, Rechtsanwältin Fachanwältin IT-Recht Fachanwältin Gewerblicher Rechtsschutz

Warum Sie uns beauftragen sollten

Erfahrung seit 2001
Aufgrund unserer hochspezialisierten und langjährigen Kanzlei-Tätigkeit können wir unsere Praxis-Erfahrung effektiv für Sie einbringen.
Erfahrung mit über 10.000 Gegnern und Rechtsanwälten
In der Zeit seit 2001 konnten wir Erfahrung mit über 10.000 Gegnern, Kanzleien und Rechtsanwälten sammeln. Diese Erfahrung setzen wir täglich zum Nutzen unserer Mandanten ein. Unsere Gegnerliste ist eine der umfangreichsten Gegnerlisten im Internet.
Kenntnis der divergierenden Rechtsprechung der Landes- und Oberlandesgerichte
Durch unsere über 10-jährige Tätigkeit auf Seiten von Rechteinhabern und Abgemahnten können wir unsere ganze Erfahrung zugunsten unserer Mandanten einbringen. Hierbei kommt unseren Mandanten unsere bundesweite Tätigkeit an unterschiedlichsten Gerichten und die Kenntnis von deren unterschiedlichen Entscheidungen zugute. Vielfach entscheiden sogar einzelne Richter der jeweiligen Gerichte unterschiedlich. Viele Anwälte haben hier nur theoretische, jedoch keine praktischen Erfahrungen. Um gerichtliche Verfahren zu vermeiden oder diese zu gewinnen, kommt es jedoch meist auf praktische Erfahrungen an, nicht auf theoretisches Wissen.
Wir sind zu über 90 Prozent deutschlandweit ortsunabhängig tätig
Egal ob bei der Erstellung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder bei der Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen. Aufgrund unserer Spezialisierung sind wir zu über 90 Prozent deutschlandweit ortsunabhängig tätig.
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Rechteinhaber und Verletzte wissen bei Verletzungsfällen im Internet nicht an welchem Gericht ein Anspruch geltend gemacht wird

Bei Verletzungen im Internet gilt in der Regel der fliegende Gerichtsstand. Deshalb werden Ansprüche meist vor einem spezialisierten Gericht geltend gemacht werden und nicht am Gericht des Wohn- oder Geschäftssitzes des Abgemahnten. Rechteinhaber oder Mitbewerber suchen sich hier meist ein Gericht aus mit dem diese bereits Erfahrung gemacht haben oder dessen Rechtsprechung diese als günstig für sich einschätzen. Manche Kanzleien wählen aus Bequemlichkeit auch oft das Gericht an deren Kanzleisitz. Wir berücksichtigen bei unserer Beratung sowohl die unterschiedliche Rechtsprechung der einschlägigen Landes- und Oberlandesgerichte, als auch unsere Erfahrung in anderen Gerichtsfällen mit denselben Gegnern oder Kanzleien. Aus diesem Grund wählen erfahrene Mandanten gleich einen spezialisierten Rechtsanwalt, anstatt eines Rechtsanwalts vor Ort.

hoher interner Wissensaustausch durch spezialisiertes Kanzlei-Team im gleichen Tätigkeitsbereich

Sämtliche Anwälte unserer Kanzlei sind im gleichen Rechtsbereich tätig. Dadurch ist ein hoher interner Wissensaustausch gewährleistet. Dies gilt sowohl für Fachwissen, als auch Sonderwissen über Gerichte, Richter, Gegner, Rechtsanwälte oder Kanzleien.

perfekte Ausrichtung durch ausschließliche Tätigkeit in zusammengehörigen und verzahnten Rechtsgebieten

Dieses Spektrum wird nur von sehr wenigen Kanzleien bundesweit angeboten.

langjährige technische und wirtschaftliche Erfahrung im Bereich Internet und IT

Wir lassen bei der Beratung nicht nur unser rechtliches Fachwissen einfließen, sondern geben unsere ganze Praxiserfahrung an Sie weiter. Auch bei nicht typischen IT-Fällen profitieren Sie von unserer langjährigen technischen und wirtschaftlichen Erfahrung im Bereich Internet und IT.

Fachanwälte IT-Recht /Gewerblicher Rechtsschutz

In unserer Kanzlei finden Sie Fachanwälte für IT-Recht und Gewerblichen Rechtsschutz.

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23. Mai 2023 Top-Urteil

Kostenloses Abrufen von Musik stellt Schadensersatzanspruch dar

Frau hört mit ihrem Handy Musik
Urteil des OLG Hamburg vom 23.03.2023, Az.: 5 U 128/17

Das OLG Hamburg lehnt die Berufung der Beklagten gegen das vorangegangene Urteil des LG Hamburg vom 27. Juni 2017 (Az.: 310 O 89/16) ab. Die Beklagte, Betreiberin eines Sharehosting-Dienstes, wurde gegenüber der Klägerin zu Schadensersatz verurteilt. Die Webseite der Beklagten beeinhaltete eine Funktion, mit welcher Musikdateien hochgeladen und mit einem entsprechenden, von der Seite generierten Link, kostenlos abgerufen werden konnten. Entsprechende Links wurden mit Hilfe von Linksammlungen im Internet verbreitet. Nach Auffassung der Gerichte stellt dies eine unzulässige öffentliche Zugänglichmachung im Sinne des Urheberrechtsgesetzes dar, weshalb ein Schadensersatzanspruch geltend gemacht werden kann.

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