Bundeska­bi­nett be­schließt Netz­sper­ren gegen Kin­der­por­nos

22. April 2009
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Bundesministerium der Justiz

Pressemitteilung vom 22.04.2009

Auf Vorlage des Bundesministers für Wirtschaft und Technologie hat die Bun­des­re­gie­rung am 22.04. 2009 den Ent­wurf für ein Ge­setz zur Be­kämp­fung der Kinder­por­no­gra­phie in Kom­mu­ni­ka­ti­ons­net­zen be­schlos­sen. Es setzt damit die erst kürz­lich be­schlos­se­nen Eck­punk­te (siehe unten) um.

Die neuen Re­ge­lun­gen ent­hal­ten Än­de­rungs­vor­schlä­ge zum Te­le­me­di­en­ge­setz (TMG) und zum Te­le­kom­mu­ni­ka­ti­ons­ge­setz (TKG). Sie be­schrän­ken sich – wie in den Eck­punk­ten fest­ge­legt – auf Zu­gangs­er­schwe­run­gen zu kinderpornographischen In­hal­ten.

Kin­der­por­no­gra­phie ist die Do­ku­men­ta­ti­on von Kin­des­miss­brauch und der sexuel­len Aus­beu­tung von Kin­dern. Hin­ter jedem Bild und jedem Film steht ein miss­brauch­tes Kind. Trotz in­ter­na­tio­na­ler An­stren­gun­gen zur Tä­ter­er­mitt­lung und Schlie­ßung von Web­si­tes blei­ben An­ge­bo­te mit kin­der­por­no­gra­phi­schen Inhal­ten im In­ter­net ab­ruf­bar und neh­men be­stän­dig zu. Die po­li­zei­li­che Kriminal­sta­tis­tik ver­zeich­net seit Jah­ren einen An­stieg bei der Ver­brei­tung der Kin­der­por­no­gra­phie im Netz. So ist al­lein in Deutsch­land im Zeit­raum von 2006 auf 2007 ein Zu­wachs von 111 % zu ver­zeich­nen (2936 auf 6206 Fälle).

Gegen die se­xu­el­le Aus­beu­tung von Kin­dern im In­ter­net muss mit allen rechtsstaat­li­chen Mit­teln vor­ge­gan­gen wer­den. Die Täter müs­sen wei­ter­hin mit Hoch­druck er­mit­telt und kin­der­por­no­gra­phi­sche Sei­ten ge­schlos­sen wer­den. Das heute im Ka­bi­nett be­schlos­se­ne Ge­setz will – im Rah­men einer Gesamtstrate­gie gegen den se­xu­el­len Miss­brauch von Kin­dern und sei­ner Darstel­lung im In­ter­net – die be­ste­hen­den Mög­lich­kei­ten wirk­sam er­gän­zen.

We­sent­li­che In­hal­te des ge­plan­ten Ge­set­zes sind:

  • Auf der Basis von Sperr­lis­ten des Bun­des­kri­mi­nal­amts wer­den alle gro­ßen privaten In­ter­net­zu­gangs­an­bie­ter ver­pflich­tet, den Zu­gang zu kinderpornographischen In­hal­ten im In­ter­net durch ge­eig­ne­te tech­ni­sche Maßnah­men zu erschwe­ren;
  • Aus prä­ven­ti­ven Grün­den wird ge­gen­über den be­trof­fe­nen Nut­zern über eine sog. Stopp­mel­dung klar­ge­stellt, warum der Zu­gang zu einem kinderpornographi­schen An­ge­bot er­schwert wird
  • Die Zu­gangs­an­bie­ter haf­ten nur, wenn und so­weit sie die Sperr­lis­te des Bundes­kri­mi­nal­amts nicht ord­nungs­ge­mäß um­set­zen.
  • Die an­fal­len­den Daten kön­nen für die Straf­ver­fol­gung ge­nutzt wer­den.

Die Bun­des­re­gie­rung weiß, dass mit die­sen Re­ge­lun­gen ge­setz­ge­be­ri­sches Neu­land be­tre­ten wird. Sie schlägt des­halb auch vor, dass in­ner­halb von zwei Jah­ren nach In­kraft­tre­ten des Ge­set­zes eine Eva­lu­ie­rung er­folgt.

Das Ge­setz zur Be­kämp­fung von Kin­der­por­no­gra­phie in Kom­mu­ni­ka­ti­ons­net­zen ist unter http://bmwi.de/ ab­ruf­bar.

Eckpunkte zur Belämpfung von Kinderpornographie im Internet

Präambel:

Die Bundesregierung ist sich der politischen Verantwortung im Kampf gegen den sexuellen Missbrauch und die sexuelle Ausbeutung von Kindern bewusst. Seit Anfang der 90er Jahre sind bereits wichtige gesetzliche Maßnahmen erfolgreich umgesetzt worden, um wirksam gegen Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften vorzugehen. Dadurch ist sichergestellt, dass von Zugangsanbietern in Deutschland keine kinderpornographischen Inhalte in das Internet eingestellt werden.

Trotz dieser Erfolge ist festzustellen, dass Kinderpornographie im Internet dramatisch zunimmt und die Bilder immer brutaler werden. Die polizeiliche Kriminalstatistik weist seit Jahren einen Anstieg bei der Verbreitung von Kinderpornographie aus. Im Jahr 2007 hat sich die Zahl im Hinblick auf die Verbreitung von Kinderpornographie im Internet mehr als verdoppelt (111%).

Über die kriminell ausgelebte Pädophilie hinaus hat sich Kinderpornographie zu einem kommerziellen Markt entwickelt. Einzelne kinderpornographische Videos werden 50.000 Mal im Monat heruntergeladen. Der Großteil der Kinderpornographie wird über kommerzielle Internetseiten verbreitet, deren Betreiber monatlich Millionenbeträge einnehmen.

Die Bundesregierung dokumentiert mit diesen Eckpunkten ihre Entschlossenheit, zügig ein Gesetzgebungsverfahren zu initiieren, in dem ein verbindlicher rechtlicher Rahmen für die Erschwerung des Zugangs zu kinderpornographischen Inhalten im Internet geschaffen wird, die im Ausland gehostet werden. Eine Ausweitung auf andere Zwecke ist nicht beabsichtigt.

Ziel ist es, neben dem Schutz der Opfer und dem Schutz vor erneuter Viktimisierung den kommerziellen Massenmarkt für Kinderpornographie im Internet empfindlich zu stören und ein weiteres klares gesellschaftliches Signal zur Ächtung von Kinderpornographie zu setzen. Internetseiten, die den sexuellen Missbrauch von Kindern zeigen, dürfen nicht frei zugänglich sein. Die Erschwerung des Zugangs zu kinderpornographischen Inhalten im Internet hat präventiven Charakter und flankiert andere Maßnahmen, insbesondere der Strafverfolgungsbehörden.

Mit dieser Initiative greift die Bundesregierung auch die aktuellen Bestrebungen in der Europäischen Union auf, Regelungen zu Zugangssperren zu kinderpornographischen Inhalten im Internet in Zusammenarbeit mit den Zugangsanbietern als ein Baustein zu Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie zu etablieren.

Wesentliche Inhalte des geplanten Gesetzes sind:

  • Ziel ist es, auf rechtsstaatlicher Grundlage alle deutschen Zugangsanbieter zur Erschwerung des Zugangs zu Inhalten im Internet zu verpflichten, die kinderpornographisches Material im Sinne des § 184 b StGB darstellen oder darauf verweisen.
  • Im Rahmen der angestrebten gesetzlichen Regelung sind auch Fragen bezüglich des Schutzes der Grundrechte, insbesondere des Fernmeldegeheimnisses, der Berufsfreiheit und des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung zu klären.
  • Die Liste der zu sperrenden Adressen wird durch eine staatliche Stelle bereitgestellt und verantwortet. Dabei wird sichergestellt, dass keine legalen Angebote auf die Liste gelangen und ein effektiver Rechtsschutz möglich ist.
  • In Übereinstimmung mit den europäischen Vorgaben werden die Zugangsanbieter nicht verpflichtet, selbst nach illegalen kinderpornographischen Inhalten zu forschen.
  • Soweit die Zugangsanbieter sich bei der Durchführung der Maßnahmen an die rechtlichen Vorgaben halten, wird sichergestellt, dass Haftungsansprüche wirtschaftlich nicht von ihnen zu tragen sind.
  • Aus präventiven Gründen wird den Nutzern gegenüber klargestellt, warum der Zugang zur Internetseite verwehrt wird. Gleichzeitig wird ein Informations- und Beschwerdeweg bei der staatlichen Stelle eröffnet, die für die Listenerstellung verantwortlich ist. Dies wird durch geeignete Maßnahmen wie etwa eine Verpflichtung der Zugangsanbieter, auf eine ggf. von ihnen betriebene Stopp-Seite umzuleiten, umgesetzt werden.
  • Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens werden die Eignung und Effizienz der unterschiedlichen technischen Sperrmaßnahmen zu erörtern sein.

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