Widerrechtliche Nutzung von Karten

22. April 2009
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Eigener Leitsatz:

Im Internet veröffentlichte Karten, die umfangreich zugänglich sind, aktualisiert werden sowie jeweils mit einem Copyright-Hinweis versehen sind, sind urheberschutzfähige Werke. Zur gewerblichen Nutzung werden Kartenausschnitte branchenüblich mit Lizenzen vermarktet. Ein gewerblicher Nutzer muss substantiiert vortragen können, von welcher Website er die von ihm genutzten Karten entnommen haben will. Dabei werden diese widerrechtlich verwendet, wenn sie für Verwendungen zuvor notwendigerweise nicht autorisiert worden sind.  

Amtsgericht Berlin – Charlottenburg

Urteil vom 05.02.2009


Az.: 239 C 282/08

In dem Rechtsstreit (…)

hat das Amtsgericht Charlottenburg, Zivilprozessabteilung 239, auf die mündliche Verhandlung vom 15.01.2009 durch die Richterin am Amtsgericht

für R e c h t erkannt :
 
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2670,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.12.2008 zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin macht einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Urheberrechtsverletzung gegen die Beklagte geltend.
Die Klägerin stellt gewerbsmäßig kartographische Werke her und vertreibt diese unter anderem unter der Domain     . In diesem Rahmen macht sie umfangreiches Kartenmaterial öffentlich zugänglich, aktualisiert das Kartenmaterial und bietet es gegen Lizenzgebühren an. Bei jedem Kartenaufruf im Stadtplandienst erfolgt unter der Karte der Hinweis: „copyright      ".

Am 01.09.2008 stellte die Klägerin fest, dass die Beklagte den in Ablichtung als Anlage K 2 (BI. 8 f. d.A.) zur Akte gereichten Kartenausschnitt der Klägerin, Größe DIN A 3, für ihre gewerblichen Zwecke nutzte, ohne hierfür von der Klägerin autorisiert worden zu sein. Dieser Kartenausschnitt entspricht dem der Klägerin, zur Akte gereicht als Anlage K 1 (BI. 7 d.A.). Wegen der Einzelheiten der Kartenausschnitte wird vollumfänglich auf die Anlagen K1 und K 2 Bezug genommen. Mit Anwaltsschreiben vom 02.09.2008 mahnte die Klägerin die Beklagte wegen widerrechtlicher Nutzung von der Klägerin erstellten Kartenmaterials in der Internetpräsenz ab und forderte sie auf, bis zum
09.09.2008 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung dahin abzugeben, künftig kein Kartenmaterial der Klägerin zu nutzen und der Klägerin Lizenzgebühren in Höhe von 2.020,00 EUR als Schadensersatz zu zahlen. Ferner forderte die Klägerin die Beklagte zum Ausgleich außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 555,60 EUR auf, für deren Berechnung sie einen Gegenstandswert in Höhe von 7.500,00 EUR, eine Geschäftsgebühr von 1,3 sowie eine Post- und Telekommunikationspauschale in  Höhe von 20,00 EUR zugrunde legte. Die Beklagte gab die geforderte Unterlassungserklärung ab, leistete jedoch keinen Schadensersatz an die Klägerin. Die Klägerin wandte Kosten in Höhe von 95,00 EUR für die Dokumentation der Urheberrechtsverletzung auf.
 
Die Klägerin behauptet, sie sei die ausschließliche Nutzungsberechtigte am gesamten Kartenmaterial, das im Internet unter der Domain     abrufbar sei. Sie trägt vor, bei den von ihr veröffentlichten Karten handele es sich um
urheberschutzfähige Werke. Die Klägerin ist der Ansicht, gegenüber der Beklagten einen Schadensersatzanspruch wegen Urheberrechtsverletzung durch widerrechtliche Kartennutzung zu haben, den sie im Wege der Lizenzanalogie nach den Kriterien der Marktüblichkeit und der Angemessenheit anhand ihrer als Anlage K 12 (BL 40 f. d.A.) eingereichten Preisliste, die Teil ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist, auf 2.020,00 EUR netto für eine Kachelgröße von bis zu DIN A 3 berechnet. Die Klägerin bezieht sich hinsichtlich der Marktüblichkeit und der Angemessenheit der geforderten Lizenzgebühren auf Lizenzverträge der Anbieter       (Bl. 35 d.A.),      (Bl. 36 d.A.),      (Bl. 37 d.A.),       (BI. 38 d.A.) und       (BI. 39 d.A.), den       (BI. 68 ff. d.A.) und das Gutachten des Sachverständigen       vom 09.02.2005 (Bl. 18 ff. d.A.) sowie ihre eigene Preisliste und den eingereichten Kartenausschnitt samt Pixelmaßen (BI. 32 d.A.) nebst Übersicht über die Bildgrößenbestimmung (BI. 33 f. d.A.), auf deren Inhalt sämtlich vollumfänglich Bezug genommen wird. Die von den vorgenannten Anbietern verlangten Preise sind unstreitig.

Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.670,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.12.2008 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, die Klägerin betreibe kein reguläres Online-Lizenzgeschäft mit Stadtplänen, sondern betreibe gewerbsmäßig eine „Abmahn-Falle". Das Geschäftsmodell der Klägerin bestehe darin, dass sie Stadtpläne im Internet öffentlich zugänglich mache und mit großem Erfolg darauf spekuliere, dass Dritte Auszüge des Kartenmaterials nutzen, ohne zuvor einen Nutzungsvertrag mit der Klägerin abzuschließen. Die Beklagte hält die Klage daher für rechtsmissbräuchlich und unzulässig. Die zeige sich auch darin, dass die Klägerin professionell und intensiv nach „unrechtmäßigen" Nutzern suche und die Abmahntätigkeit in keinen vernünftigen wirtschaftlichen Verhältnis zu dem nicht vorhandenen „Online-Lizenz-Geschäft" stehe. Die Klägerin sei spätestens seit 2002 einschlägig dafür bekannt, dass sie massenhaft Nutzer ihres Kartenmaterials abmahne und hierfür überhöhte Lizenzgebühren und Anwaltskosten einfordere. Die Beklagte behauptet ferner, die von der Klägerin verlangten Preise seien massiv überteuert und am freien Markt nicht durchsetzbar. Nach Ansicht der Beklagten sind die von der Klägerin vertriebenen Karten nicht urheberrechtsgeschützt. Sie behauptet, der Alleinvorstand der Klägerin habe bei
der Erstellung der von       in Anspruch genommenen Karten nicht viel mehr getan, als einen Zeichenschlüssel zu entwerfen, auf dessen Grundlage zwei Bulgaren bzw. die       zu einem geringen Stundenlohn von 5,50 EUR die
Karten deutscher Vermessungsämter nachgezeichnet hätten.

Die Beklagte bestreitet, dass der beanstandete Kartenausschnitt von der Website     stammt und führt zur Begründung aus, von ihr bei Online-Inseraten von Immobilien verwendete Kartenausschnitte stammten je nach Einzelfall entweder aus kostenlosen Internetquellen, seien durch Erstellung von Vektorgrafiken selbst erstellt oder bei Grafikdesignern Entgelt in Auftrag gegeben. Die Beklagte meint, als juristische Person könne sie keine Urheberrechtsverletzung begehen. Für ein mögliches Verschulden von Mitarbeitern sei sie gem. § 831 Abs. 1 S. 2 BGB exkulpiert, weil sie ihren Mitarbeitern gegenüber unstreitig keinen Zweifel aufkommen lasse, dass rechtswidrige Aktivitäten strikt verboten und rechtlich riskante Vorhaben in jedem Fall mit der Geschäftsführung abzusprechen seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Parteien wird ergänzend auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig.

Einen Rechtsmissbrauch der Klägerin hat die Beklagte nicht substantiiert dargelegt. Aus der Tatsache, dass die Klägerin eine Vielzahl von unberechtigten Nutzern ihrer Karten abmahnt und auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch nimmt, ergibt sich nicht, dass die Klägerin tatsächlich gar kein Online-Geschäft mit Stadtplänen betreibt. Vielmehr können "massenhafte" Verstöße gegen das Urheberrechtsgesetz auch nur „massenhaft" abgemahnt werden. Der
Rechtsmissbrauch liegt in der Urheberrechtsverletzung und nicht in der Abwehr dieser Rechtsverletzung. Dass die Klägerin durch die       im Internet nach Urheberrechtsverletzungen an ihren geschützten Karten forschen lässt und
der Alleinvorstand der Klägerin zugleich Geschäftsführer der       ist, begründet kein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Klägerin. Auch insoweit ist Ursache und Wirkung zu unterscheiden. Im übrigen ist die       ausweislich der von der Beklagten eingereichten Unterlagen nicht ausschließlich für die Klägerin, sondern für diverse Verlage tätig.

Die Klage ist auch begründet.
Die Klägerin hat gem. § 97 Abs. 2 UrhG einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe der Klageforderung gegen die Beklagte.

Der streitbefangene, von der Klägerin erstellte Kartenausschnitt Anlage K 1 stellt eine Karte" im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG und somit ein urheberrechtsschutzfähiges Werk dar. Insoweit wird auf die ständige
obergerichtliche Rechtssprechung, exemplarisch auf das Urteil des Landgerichts Berlin vom 26.05.2005 zur Geschäftsnummer 16 S 3/05 (AG Charlottenburg, 231 C 252/04), Bezug genommen. Aus den Ausführungen der Beklagten in der Klageerwiderung ergibt sich insoweit nichts Neues.

Nach dem gesamten Parteivorbringen ist davon auszugehen, dass der von der Beklagten auf der angegebenen homepage verwendete Kartenausschnitt von der Klägerin stammt. Die Beklagte bestreitet auch gar nicht, dass es sich um eine Karte der Klägerin handelt. Soweit die Beklagte allerdings bestreitet, dass die von ihr verwendete Karte von der Website der Klägerin         stammt und den Verdacht äußert, die Klägerin biete ihre Karten im Internet auf anderen
Websites ohne Urheberkennzeichnung kostenlos an, von wo sie sie möglicherweise erlangt hat, und ferner bestreitet, dass die Quelle, aus der der beanstandete Kartenausschnitt stammt, mit einem Urheberrechtsvorbehalt versehen war, ist ihr Bestreiten nicht hinreichend substantiiert. Da es sich bei der streitgegenständlichen Karte um eine solche der Klägerin handelt, hätte es hier der Beklagten oblegen, substantiiert vorzutragen, von welcher Website sie diese Karte entnommen haben will. Die Äußerung eines pauschalen Verdachts reicht für einen substantiierten Vortrag nicht aus. Folglich spricht zugunsten der Klägerin die Vermutungswirkung des § 10 UrhG.

Die Beklagte hat den Kartenausschnitt der Klägerin widerrechtlich verwendet, weil sie von der Klägerin unstreitig hierzu nicht autorisiert war.
 
Die Beklagte hat die Urheberrechte der Klägerin zumindest fahrlässig und damit schuldhaft verletzt. Die Beklagte als juristische Person muss sich ein Verschulden ihrer Mitarbeiter zurechnen lassen. Soweit sich die Beklagte gem. § 831 Abs. 1 S. 2 BGB exkulpieren will, ist ihr Vortrag nicht hinreichend substantiiert.

Der Klägerin ist adäquat kausal durch die widerrechtliche und schuldhafte Verletzung ihrer Lizenzrechte an dem streitbefangenen Kartenausschnitt seitens der Beklagten ein Vermögensschaden entstanden, denn die Beklagte hätte für die gewerbliche Nutzung Lizenzgebühren an die Klägerin entrichten müssen.

Schließlich ist auch der von der Klägerin beanspruchte Zahlungsanspruch in Höhe von 2.020,00 EUR der Höhe nach im Weg der Lizenzanalogie schlüssig dargelegt und angemessen.

Die Klägerin hat ein Wahlrecht, welche Art der Schadensberechnung sie wählt, also ob sie den konkret eingetretenen Schaden nach der Differenzmethode einschließlich entgangenen Gewinns nach den §§ 249 ff. BGB oder die Herausgabe des Verletzergewinns, oder aber wie hier die branchenübliche Vergütung im Wege der Lizenzanalogie geltend macht (vgl. Lütje, a.a.O., § 97 UrhG, Rn. 157 ff.). Bei der Frage, welche Vergütung die verkehrsübliche ist, kommt es nicht auf die Branchenüblichkeit im konkreten Verletzungsfall an, sondern darauf, ob ganz allgemein ein solches wie das verletzte Recht überhaupt genutzt werden kann und die Erteilung von Lizenzen im Verkehr üblich ist oder mangels Vermögenswert nicht in Betracht kommt (vgl. Lütje, a.a.O., § 97 UrhG, Rn. 181). Die branchenübliche Vermarktung der Lizenzen an Internetkarten zu gewerblichen Zwecken muss hier ohne weiteres bejaht werden. Es ist aus zahlreichen Parallelverfahren am Amtsgericht Charlottenburg gerichtsbekannt, dass die Klägerin von ihr erschaffene, urheberrechtlich geschützte Kartenausschnitte wie den streitgegenständlichen zur gewerblichen Nutzung gegen Lizenzgebühren vertreibt.

Die Klägerin hat mit den unbestrittenen Tarifentgelten von Konkurrenzunternehmen die Angemessenheit der begehrten Nutzungsentschädigung hinreichend dargetan. Die substantiierten Darlegungen der Klägerin sind durch das pauschale Bestreiten der Beklagten und ihrer unsubstantiierten Ausführungen zur vermeintlichen Wahrscheinlichkeit
entsprechender Preiserzeilung auf dem freien Markt nicht widerlegt. Die Klägerin trifft auch keine erhöhte Darlegungslast im Hinblick auf Anzahl und Bedingungen von auf dem freien Markt abgeschlossenen Verträgen. Die Klägerin braucht sich dabei insbesondere auch nicht darauf verweisen zu lassen, dass es günstigere Anbieter gegeben hätte, deren Produktqualität unter anderem im Hinblick auf beständige Aktualisierung ihrer Karten nicht einmal dargelegt ist. Der Schadensersatz nach der Lizenzanalogie bemisst sich nämlich nicht nach dem preiswertesten Anbieter irgend eines Produktes am freien Markt. Entscheidend ist vielmehr, ob gerade der von der Klägerin verlangte Preis innerhalb dessen liegt, was auch andere Anbieter am Markt für qualitativ gleichwertige Produkte
verlangen. Dies hat die Klägerin hinreichend durch Vorlage der mit der Klageschrift eingereichten Preislisten getan und dies ist durch das pauschale Beklagtenvorbringen auch nicht widerlegt. Unerheblich ist, ob die Beklagte bei
Kenntnis der üblichen Lizenzen die Karte nicht verwendet bzw. bei einem billigeren Anbieter einen Vertrag abgeschlossen hätte, denn sie hat einen dementsprechenden Gegenwert in Gestalt der klägerseitigen Karte genutzt. Auf das persönliche Budget der Beklagten bzw. ihre Geschäftsumsätze kommt es dabei ebenso wenig an wie bei anderen Einkäufen des täglichen Lebens oder des Geschäftslebens.

Die Beklagte hat auch die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten in Höhe von 555,60 EUR zu tragen.
Der mit 7.500,00 EUR angesetzte Streitwert für das Unterlassungsbegehren ist nach gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung angemessen. Der Ansatz einer Regelgebühr von 1,3 ist vorliegend unter keinem Aspekt zu beanstanden.

Ferner kann die Beklagte die von ihr unstreitig aufgewendeten Kosten in Höhe von 95,00 EUR für die Dokumentation der Urheberrechtsverletzung verlangen.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 247, 288, 291 BGB.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

Der Beklagten war eine Erklärungsfrist auf den klägerischen Schriftsatz vom 13.01.2009 nicht zu gewähren, da der Schriftsatz keinen entscheidungserheblichen neuen Tatsachenvortrag enthielt. Da auf die nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsätze der Parteien eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gem. § 156 ZPO nicht angezeigt war, sind die Schriftsätze der Klägerin vom 21.01.2009 und der Beklagten vom 22.10.2009 gem. § 296 a ZPO bei der Entscheidung nicht berücksichtigt worden.

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