Datenschutzrecht

In unserer Urteilsdatenbank…
…finden Sie 392 Urteile zum Datenschutzrecht.

Beratungsfelder Datenschutz

Datenschutz:

  • Datenschutzerklärungen DSGVO
  • Auftragverarbeitungsvertrag (AV Vertrag)
  • Betrieblicher Datenschutz (Arbeitsvertragsklauseln, Betriebsvereinbarungen)
  • Softwarefernwartung
  • E-Mail-Spamming
  • Cloud Computing
  • Marketing in sozialen Netzwerken (Facebook, Xing, Google+ usw.)

Internet-, Telekommunikations- und Telefonüberwachung, Navigationssysteme und Handyortung, Kundenbindungsprogramme, EC- und Kreditkartenzahlungen, öffentliche Videoaufzeichnungen und Google Streetview, biometrische Reisepässe, Personensuchmaschinen und soziale Internet-Netzwerke. Wir alle hinterlassen eine unübersehbare Datenspur – in den Rechnern von Behörden, Unternehmen oder einfach nur privat als Internet- und Telefonnutzer. Unsere Daten werden tagtäglich gespeichert, verarbeitet, weitergegeben und kommerziell genutzt.

Unternehmen spionieren unter dem Vorwand der Vorteilsnahme ihre eigenen Mitarbeiter aus, andere missbrauchen Kundendaten, um ihre Informationspolitik besser steuern zu können und der Handel mit personenbezogenen Daten floriert unverändert.

Findet unser Leben im Informations- oder Überwachungszeitalter statt? Wo verläuft die Grenze des Erlaubten und wo beginnt die Grauzone des Unzulässigen?

Das Datenschutzrecht bringt Klarheit in diese Fragen und regelt insbesondere mit dem Bundesdatenschutzgesetz und den entsprechenden Landesdatenschutzgesetzen den Schutz personenbezogener Daten vor Missbrauch. Weitere datenschutzrechtliche Regelungen sehen insbesondere Normen aus dem Wettbewerbsrecht, dem Arbeitsrecht, dem Medienecht und dem Telemediengesetz vor.

Primäres Ziel des Datenschutzes ist es, den Einzelnen durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten vor der Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts zu schützen. Jeder einzelne soll selbst entscheiden dürfen, welche Daten von welchen Personen, Unternehmen oder Behörden in welchem Umfang und zu welchem Zweck erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Liegt keine Einwilligung vor, so ist die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten nur noch dann zulässig, soweit dies das BDSG oder eine andere Rechtsvorschrift erlaubt oder anordnet. Soweit die Theorie.

Was jedoch genau erlaubt ist und was nicht, ist im Bereich des Datenschutzes vielen unbekannt. Kurioserweise verstieß selbst das Bundesjustizministerium durch eine Speicherung von IP-Adressen der Besucher und Nutzer des Internetportal www.bmj.bund.de über das Ende des jeweiligen Nutzungsvorgangs hinaus gegen das Datenschutzrecht. Die Bundesrepublik Deutschland wurde dementsprechend durch das Landgericht Berlin auf Unterlassung verurteilt.

Die ohnehin schwer verständlichen Normen des BDSG werden regelmäßig novelliert. Wichtige Regelungsinhalte sind der Handel mit Adressdaten, der Datenschutz im Beschäftigtenverhältnis, Fragen des Outsourcings, die Auftragsdatenverarbeitung sowie Informationspflichten über begangene Datenschutzverstöße.

Datenschutzverstöße können seitens der Aufsichtsbehörden über einen Bußgeldrahmen bis zu 300.000,- Euro sanktioniert werden, was im Ergebnis einen sorgsameren Umgang mit sensiblen Daten gewährleisten soll. Gesetzlich eindeutig klargestellt ist, dass die Geldbuße den wirtschaftlichen Vorteil, den ein Täter durch den Datenschutzverstoß gezogen hat, übersteigen soll. Übersteigt der wirtschaftliche Vorteil den Betrag von 300.000 Euro, soll der durch die unrechtmäßige Nutzung personenbezogener Daten erlangte Vorteil sogar vollständig abgeschöpft werden.

Daher sollten Unternehmen ihr eigenes Unternehmen durchchecken lassen. Besonderes Augenmerk ist auf die Beauftragung externer Dritter in Form der Auftragsdatenverarbeitung zu legen. Stichworte hierfür sind etwa Cloud Computing und die Softwarefernwartung.

Wenden Sie sich an uns. Das kanzlei.biz Team berät Sie gerne bei der Umsetzung der datenschutzrechtlichen Anforderungen an Ihr Unternehmen.

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Erstberatung

Für sämtliche Fragestellungen bieten wir Ihnen eine kostengünstige Erstberatung an. Im Rahmen der Erstberatung prüfen wir die Rechtslage kompetent und umfassend.

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Gibt es einen Fachanwalt Datenschutzrecht?

Einen Fachanwalt Datenschutzrecht gibt es zwar nicht. Rechtsfragen, die sich im Bereich des Datenschutzrechts stellen, gehören jedoch zu den Fachgebieten eines Fachanwalts für IT-Recht.

Unsere Rechtsanwälte für Datenschutzrecht

Hild_225x250Hagen Hild, Rechtsanwalt Fachanwalt IT-Recht Fachanwalt Gewerblicher Rechtsschutz
Rechtsanwalt WagnerAlexander Wagner, Rechtsanwalt
Kempter_225x250Arthur Kempter, Rechtsanwalt Fachanwalt IT-Recht Fachanwalt Gewerblicher Rechtsschutz
Rechtsanwältin PillerKerstin Piller, Rechtsanwältin Fachanwältin IT-Recht Fachanwältin Gewerblicher Rechtsschutz

Warum Sie uns beauftragen sollten

Erfahrung seit 2001
Aufgrund unserer hochspezialisierten und langjährigen Kanzlei-Tätigkeit können wir unsere Praxis-Erfahrung effektiv für Sie einbringen.
Erfahrung mit über 10.000 Gegnern und Rechtsanwälten
In der Zeit seit 2001 konnten wir Erfahrung mit über 10.000 Gegnern, Kanzleien und Rechtsanwälten sammeln. Diese Erfahrung setzen wir täglich zum Nutzen unserer Mandanten ein. Unsere Gegnerliste ist eine der umfangreichsten Gegnerlisten im Internet.
Fachanwälte IT-Recht / Fachanwälte Gewerblicher Rechtsschutz
In unserer Kanzlei finden Sie Fachanwälte für IT-Recht und Fachanwälte für Gewerblichen Rechtsschutz.
Rechteinhaber und Verletzte wissen bei Verletzungsfällen im Internet nicht, an welchem Gericht ein Anspruch geltend gemacht wird
Bei Verletzungen im Internet gilt in der Regel der fliegende Gerichtsstand. Deshalb werden Ansprüche meist vor einem spezialisierten Gericht geltend gemacht werden und gerade nicht am Gericht des Wohn- oder Geschäftssitzes des Abgemahnten. Rechteinhaber oder Mitbewerber suchen sich hier meist ein Gericht aus, mit dem diese bereits Erfahrung gemacht haben oder dessen Rechtsprechung diese als günstig für sich einschätzen. Manche Kanzleien wählen aus Bequemlichkeit auch oft das Gericht an deren Kanzleisitz. Wir berücksichtigen bei unserer Beratung sowohl die unterschiedliche Rechtsprechung der einschlägigen Landes- und Oberlandesgerichte, als auch unsere Erfahrung in anderen Gerichtsfällen mit denselben Gegnern oder Kanzleien. Aus diesem Grund wählen erfahrene Mandanten gleich einen spezialisierten Rechtsanwalt, anstatt eines Rechtsanwalts vor Ort.
Wir sind zu über 90 Prozent deutschlandweit ortsunabhängig tätig
Egal ob bei der Erstellung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder bei der Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen. Aufgrund unserer Spezialisierung sind wir zu über 90 Prozent deutschlandweit ortsunabhängig tätig.
Kenntnis der divergierenden Rechtsprechung der Landes- und Oberlandesgerichte
Durch unsere über 10-jährige Tätigkeit auf Seiten von Rechteinhabern und Abgemahnten, können wir unsere ganze Erfahrung zugunsten unserer Mandanten einbringen. Hierbei kommt unseren Mandanten unsere bundesweite Tätigkeit an unterschiedlichen Gerichten und die Kenntnis von deren unterschiedlichen Entscheidungen zugute. Vielfach entscheiden sogar einzelne Richter der jeweiligen Gerichte unterschiedlich. Viele Anwälte haben hier nur theoretische, jedoch keine praktischen Erfahrungen. Um gerichtliche Verfahren zu vermeiden oder diese zu gewinnen, kommt es jedoch meist auch auf praktische Erfahrungen an, nicht ausschließlich auf theoretisches Wissen.
hoher interner Wissensaustausch durch spezialisiertes Kanzlei-Team im gleichen Tätigkeitsbereich
Sämtliche Anwälte unserer Kanzlei sind im gleichen Rechtsbereich tätig. Dadurch ist ein hoher interner Wissensaustausch gewährleistet. Dies gilt sowohl für Fachwissen, als auch Sonderwissen über Gerichte, Richter, Gegner, Rechtsanwälte oder Kanzleien.
perfekte Ausrichtung durch ausschließliche Tätigkeit in zusammengehörigen und verzahnten Rechtsgebieten
Dieses Spektrum wird nur von sehr wenigen Kanzleien bundesweit angeboten.
langjährige technische und wirtschaftliche Erfahrung im Bereich Internet und IT
Wir lassen bei der Beratung nicht nur unser rechtliches Fachwissen einfließen, sondern geben unsere ganze Praxiserfahrung an Sie weiter. Auch bei untypischen IT-Fällen profitieren Sie von unserer langjährigen technischen und wirtschaftlichen Erfahrung im Bereich Internet und IT.

Weitere ausgewählte Dienstleistungen

31. Juli 2023 Top-Urteil

Wie dürfen personenbezogene Daten verarbeitet werden?

Außenfassade des Europäischen Gerichtshof mit Flaggen der Mitgliedsstaaten.
Urteil des EuGH vom 04.07.2023 (Az.: C‑252/21)

Bei einem Verfahren vor dem OLG Hamburg zwischen den "Meta Platforms" und dem Kartellamt über die erlassene Verfügung gegen Meta, die AGB und Nutzungsbedingungen abzuändern, legte das OLG dem EuGH mehrere Vorlagefragen für ein Vorabentscheidungsverfahren vor. Neben weiteren, die Zuständigkeit des Kartellamts betreffenden Fragen, wollte das OLG den Umgang mit personenbezogenen Daten geklärt wissen. Darunter fiel die Frage, ob eine wirksame und vor allem freiwillige Einwilligung in die Nutzung von personenbezogenen Daten bei marktübergreifenden Sozialen-Netzwerken überhaupt möglich ist. Der EuGH urteilte, dass es grundsätzlich möglich ist, eine wirksame, freiwillige Einwilligung abzugeben, dies wird aber an bestimmte Merkmale gebunden, da davon ausgegangen werden kann, dass zwischen den "Meta Platforms" und dem Nutzer ein Ungleichgewicht herrscht. Den Nutzern muss beispielsweise die Möglichkeit gegeben werden, bestimmte Datenverarbeitungsvorgange einzeln zu verbieten. Weiterhin wollte das OLG wissen, ob eine Speicherung der in Art. 9 Abs. 1 DSGVO genannten Daten bei Plattformen, die diese Daten betreffen, über sog. "Facebook-Business-Tools" oder die Einsichtnahme über Cookies oder ähnliche Speicherungsmöglichkeiten bereits als Verarbeitung im Sinne der Norm gesehen werden kann. Art. 9 Abs. 1 DSGVO verbietet grundsätzlich die Verarbeitung der dort genannten personenbezogenen Daten. Diese Frage bejahte der EuGH. Weiterhin bestimmt die DSGVO auch, dass personenbezogene Daten nur verwendet werden dürfen, wenn dies für die Vertragserfüllung notwendig oder zur Wahrung von berechtigtem Interesse ist. Hier fragt das OLG danach, ob sich Meta auf diese Regelung berufen kann, wenn in den AGB und Nutzungsbedingungen geregelt ist, dass für die Nutzung der Meta Plattformen die Verarbeitung dieser Daten notwendig ist. Bezüglich der Notwendigkeit antwortete der EuGH, dass die Verarbeitung der Daten objektiv unerlässlich für die Erfüllung sein muss und nicht lediglich im Vertrag erwähnt sein muss oder bloß nützlich ist. Bezüglich des berechtigten Interesses antwortete der EuGH, dass dies nur gegeben sein kann, wenn der Betreiber angibt, welches Interesse er schützen möchte, wenn die Verarbeitung der Daten nur innerhalb der nötigen Grenzen geschieht und wenn die Interessen des Nutzers am Schutz seiner Grundrechte und Grundfreiheiten das berechtigte Interesse des Betreibers nicht übersteigt.

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