Inhalte mit dem Schlagwort „geografische Herkunftsangabe“

04. September 2020

Werbung unzulässig, wenn sie falschen Eindruck über Herkunft der Produkte erzeugt

Eine Hand hält eine Sprechblase mit der Aufschrift Werberecht
Pressemitteilung Nr. 65/2020 zum Beschluss des OLG Frankfurt a.M. vom 17.08.2020, Az.: 6 W 84/20

Eine Werbung ist unzulässig, wenn sie beim angesprochenen Verkehrskreis fälschlicherweise den Eindruck erweckt, die beworbenen Produkte würden in Deutschland gefertigt werden. Die Verbraucher würden davon ausgehen, dass die Verarbeitungsvorgänge über die Qualität der Industrieprodukte entscheiden, wofür auch der Herstellungsort maßgebend sei. So wird für die Zulässigkeit einer Werbung mit Herkunftsangaben vorausgesetzt, dass die Produkte wesentlich in Deutschland gefertigt wurden.

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12. Juni 2018

Fantasiebezeichnungen für Weine nicht genehmigungsbedürftig

verschiedene Wein-Etiketten
Urteil des VG Trier vom 01.02.2018, Az.: 2 K 12306/17.TR

Ein Winzer darf die Fantasiebezeichnungen „K.B.“, „Sankt Paul“ und „S.P.“ für seine Weine verwenden, ohne dass es hierfür einer Genehmigung nach dem Weingesetz bedarf. Die streitgegenständlichen Bezeichnungen sind weder Namen bestimmter geografischer Einheiten, noch werden sie von einem durchschnittlichen Verbraucher als geographische Ortsangaben verstanden, womit sie auch nicht genehmigungsbedürftig nach § 4 Abs. 3 S. 1 WeinG sind. Die Verwendung von Fantasiebezeichnungen in dieser streitgegenständlichen Form führen den Verbraucher nicht in die Irre.

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14. Januar 2016

Angabe „Germany“ bei in China hergestellten Produkten kann irreführend sein

Farben von Deutschland.
Urteil des OLG Frankfurt a.M. vom 15.10.2015, Az.: 6 U 161/14

Hinter dem Zusatz „Germany“ im Rahmen eines Gesamtzeichens vermutet der angesprochene Verkehr einen geografischen Herkunftshinweis, wenn das Zeichen nicht als Unternehmenskennzeichen, sondern als Marke aufzufassen ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Zeichen einer bestimmten Ware zugeordnet wurde, es mit dem ®-Symbol („R im Kreis“) bedruckt ist und keine Zusätze enthält, die auf einen Unternehmensnamen hindeuten und ein ausdrücklicher Hinweis auf das tatsächliche Herstellungsland – hier: China – ausbleibt.

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12. Mai 2015

Keine unlautere Rufausnutzung durch die Bezeichnung „Champagner-Sorbet“

italienisches Sorbet mit Minze und Zitrone
Urteil des OLG München vom 16.10.2014, Az.: 29 U 1698/14

In der Benutzung der Bezeichnung "Champagner-Sorbet" für ein Tiefkühlprodukt ist keine wettbewerbswidrige Rufausnutzung der geschützten Ursprungsbezeichnung und geographischen Herkunftsangabe "Champagner" zu sehen, soweit Champagner mengenmäßig eine wesentliche Zutat des Produkts darstellt (Hier: 12 Prozent). Der Begriff "Champagner-Sorbet" ist in der deutschen Sprache und Küchenliteratur eine feststehende Bezeichnung, der die angesprochenen Verkehrskreise zwar entnehmen, dass in dem Produkt Champagner verarbeitet wurde, nicht jedoch, dass dieses auch in der Champagne hergestellt wurde.

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29. September 2011

„Bayerisches Bier“ – Markenschutz durch geografische Herkunftsangabe?

Pressemitteilung Nr. 144/2011 zum Urteil des BGH vom 22.09.2011, Az.: I ZR 69/04

In dem seit mittlerweile fast einem Jahrzehnt andauernden Rechtsstreit zwischen der bayerischen Brauwirtschaft und einer niederländischen Brauerei über die Marke "BAVARIA HOLLAND BEER" deutet sich ein Ende an. Die IR-Marke "BAVARIA HOLLAND BEER" ist prioritätsälter (1995) als die geschützte Ursprungsbezeichnung bzw. geographische Angabe „Bayerisches Bier“ (2001). Bei Anmeldungen im verkürzten Verfahren i.S.d. früheren Art. 17 VO 2081/92 existierte keine Vorveröffentlichung des Eintragungsantrags, deshalb kommt es auf die erste tatsächliche Veröffentlichung an. Daher ist nunmehr zu prüfen, ob das Zeichen „Bayerisches Bier“ die §§ 126, 127 MarkenG in Anspruch nehmen kann.
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15. Dezember 2009

Gegenstandswert geografische Herkunftsangabe

Beschluss des BPatG vom 02.10.2009, Az.: 30 W (pat) 78/06

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren über die beantragte Eintragung einer geografischen Herkunftsangabe beträgt im Regelfall 20.000 €. Bei mehreren Einsprüchen gegen die Eintragung kann ein Gegenstandswert von 25.000 € angemessen sein.
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17. März 2009

„CCCP“ als Markenbezeichnung

Beschluss des BPatG vom 21.01.2009, Az.: 26 W (pat) 2/08

Grundsätzlich sind auch veraltete Ortsangaben geografische Herkunftsangaben und damit nicht nach dem MarkenG schutzfähig, wenn und soweit diese noch lebendig geblieben sind und von einem Teil des Verkehrs als Ortshinweis aufgefasst werden. Dies muss auch bei mittelbar geografischen Ortsangaben gelten, aufgrund derer der Verkehr direkt auf einen bestimmten Ort schließt.
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