Fantasiebezeichnungen für Weine nicht genehmigungsbedürftig

12. Juni 2018
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verschiedene Wein-Etiketten Urteil des VG Trier vom 01.02.2018, Az.: 2 K 12306/17.TR

Ein Winzer darf die Fantasiebezeichnungen „K.B.“, „Sankt Paul“ und „S.P.“ für seine Weine verwenden, ohne dass es hierfür einer Genehmigung nach dem Weingesetz bedarf. Die streitgegenständlichen Bezeichnungen sind weder Namen bestimmter geografischer Einheiten, noch werden sie von einem durchschnittlichen Verbraucher als geographische Ortsangaben verstanden, womit sie auch nicht genehmigungsbedürftig nach § 4 Abs. 3 S. 1 WeinG sind. Die Verwendung von Fantasiebezeichnungen in dieser streitgegenständlichen Form führen den Verbraucher nicht in die Irre.

Verwaltungsgericht Trier

Urteil vom 01.02.2018

Az.: 2 K 12306/17.TR

 

In dem Verwaltungsrechtsstreit (…)

wegen Weinrechts

hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 1. Februar 2018, an der teilgenommen haben (…) für Recht erkannt:

Es wird festgestellt, dass der Beklagte nicht berechtigt ist, dem Kläger zu untersagen, bei der Etikettierung von deutschem Qualitätswein des Anbaugebietes „Pfalz“ die Angaben „K.B.“ oder „Sankt Paul“ bzw. „S.P.“ zu verwenden, wenn auf dem Rückenetikett angegeben ist „…Schweigener Sonnenberg…“, „…Gewachsen auf Kalksteinfelsen mit schwer lehmigtoniger Auflage. Vergoren in offenen Bottichen. Gereift in besten Eichenholzfässern“ bzw. „Eichenfässchen“, „Gefüllt ohne Filtration…“.

Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 V. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darum, ob der Beklagte berechtigt ist, dem Kläger zu untersagen, in der Etikettierung von deutschem Qualitätswein des Anbaugebietes Pfalz die Angaben„K.B.“ oder „Sankt Paul“ bzw. „S.P.“ zu verwenden.

Der Kläger betreibt ein Weingut in Schweigen (Pfalz), das unmittelbar an der französischen Grenze liegt. Einige der vom Kläger bewirtschafteten Weinberge befinden sich jenseits der Grenze auf französischem Boden. Der Beklagte gestattete dem Kläger zuletzt mit Bescheid vom 18. Juli 2012, seine von französischen Weinbergen stammenden Weine, die er in seinem Betrieb in der Pfalz ausbaut, als Qualitätswein aus der Pfalz zu vermarkten. Er legte zugleich die Lagenbezeichnung „Schweigener Sonnenberg“ für diese Weine fest und erlaubte dem Kläger, die bewirtschafteten Rebflächen und die daraus gewonnenen Erzeugnisse mit für die Gemeinde Schweigen zulässigen Bezeichnungen (Ortswein, Großlage und Bereich) zu vermarkten.

Der Kläger vermarktete seine Weine, die aus Trauben aus der Katasterlage „Kammerberg“ in Frankreich
hergestellt wurden, in der Vergangenheit unter der Bezeichnung „Kammerberg“. Weine, die aus Trauben der französischen Katasterlage „Paulin“ stammten, bezeichnete er als „Sankt Paul“. Im Internet wies er zudem darauf hin, dass die Weine von den gleichnamigen französischen Lagen stammten. Die Verwendung dieser Bezeichnungen war Gegenstand eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen den Kläger. Das Verfahren wegen Vergehens gegen das Weingesetz, insbesondere wegen des Verwendens von unzulässigen geografischen Angaben, wurde im März 2017 gegen Geldzahlung eingestellt. Der Kläger stellte die Vermarktung seiner Weine von den Parzellen „Kammerberg“ und „Paulin“ unter den Bezeichnungen „Kammerberg“ und „Sankt Paul“ ein.

Unter dem 22. Februar 2017 fragte der Kläger beim Beklagten schriftlich an, ob erseine Weine, die aus Trauben von den französischen Parzellen „Kammerberg“ und „Paulin“ hergestellt werden, mit den Angaben „K.B.“ sowie „Sankt Paul“ bzw. „S.P.“ kennzeichnen dürfe. Er beschrieb zugleich, welche Begleittexte er für die Präsentation der Weine im Internet vorsah. „Sankt Paul“ sei lediglich ein Heiligenname, der für sich genommen nicht auf eine geografische Herkunft des Weines hindeute. Es gebe auch keine Gewanne, die so heiße. Schon deswegen scheide eine geografische Herkunftsbezeichnung aus. Auf dem Rückenetikett der Weine sei zudem die genehmigte Lagenbezeichnung „Schweigener Sonnenberg“ aufgebracht, sodass der Verbraucher keine Veranlassung dazu habe, unter den vorgesehenen Bezeichnungen weitere Herkunftsangaben zu verstehen.

Der Beklagte beantwortete die Anfrage des Klägers unter dem 6. April 2017, indem er ausführte, dass es sich bei den vom Kläger vorgesehenen Bezeichnungen nicht um Fantasiebezeichnungen handle. Unter Berücksichtigung der bereits erfolgten Außendarstellung der Weine durch den Kläger selbst sowie durch Dritte folge, dass es Herkunftsangaben seien. Zudem erfolge die Verwendung französischer Lagenbegriffe entgegen § 4 Abs. 3 WeinG und sei damit unzulässig.

Der Kläger hat am 2. Oktober 2017 Klage erhoben und verfolgt sein Begehren aus dem Verwaltungsverfahren weiter. Er führt zur Begründung der Klage weiter aus, dass die Angabe „K.B.“ aus sich heraus nicht als geografische Herkunftsangabe zu verstehen sei, denn es handle sich schlicht um zwei Buchstaben, die nichts weiter aussagten. Ihre Bedeutung lasse sich allenfalls aus dem Kontext erschließen. Auf der Etikettierung selbst lasse sich hierzu jedoch nichts ableiten, denn auf dem Rückenetikett heiße es: „K.B. gewachsen auf Kalksteinfelsen mit schwer lehmig-toniger Auflage. Vergoren in offenen Bottichen. Gereift in besten Eichenholzfässern. Gefüllt ohne Filtration.“ Im Internet finde sich die Beschreibung: „Der K.B. stammt von französischen Boden. Ein steil nach Süden geneigte Hang führt nach Weißenburg hinunter, auf das frühe mittelalterliche Benediktinerkloster zu. Seinen Äbten verdankt dieser besondere Wein seinen außergewöhnlichen Ruf
– und seinen Namen. Sie schätzten seine Qualität so sehr, dass sie die Weine als ihre „Kammerweine“ im Klosterkeller lagerten. (…)“. Ein Hinweis auf eine bestimmte Herkunft, etwa eine Parzelle, lasse sich hieraus nicht ableiten. So verhalte es sich auch mit den Angaben „Sankt Paul“ oder „S.P“. Aus der Etikettierung der so benannten Weine ergebe sich nichts, was auf die geografische Herkunft der Weine schließen lasse. Die Bewerbung der Weine unter Bezugnahme auf die geografischen Einheiten „Kammerberg“ und „Paulin“ habe er eingestellt, nachdem das strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen ihn durchgeführt worden sei. Er habe auch veranlasst, dass die Werbung Dritter unter Hinweise auf diese Parzellen gelöscht werde. Für die Ermittlung dessen, was nach § 23 WeinG auf dem Etikett stehen dürfe, könne die Werbung im Internet nicht herangezogen werden.

Der Kläger beantragt,

festzustellen, dass der Beklagte nicht berechtigt ist, ihm zu untersagen, in der Etikettierung von deutschem Qualitätswein des Anbaugebietes „Pfalz“ die Angaben „K.B.“ oder „Sankt Paul“ bzw. „S.P.“ zu verwenden, wenn dies auf dem Etikett wie nachstehend abgebildet geschieht:

[Abbildungen]

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es liege ein Verstoß gegen die Bestimmungen des Weingesetz es vor, weil die Genehmigung zur Vermarktung der Weine aus französischen Anbaugebieten sich lediglich auf die Einzellagenbezeichnung „Schweigener Sonnenberg“ beziehe. Es würden Namen kleinerer geografische Einheiten genannt, die nicht genannt werden dürften. Die Bezeichnungen „K.B“. sowie „Sankt Paul“bzw. „S.P.“ seien unzulässige geografische Herkunftsangaben. Der Kläger habe die Bezeichnungen „Kammerberg“ und „Sankt Paul“ in der Vergangenheit in der Außendarstellung seiner Weine im Internet selbst als Lagenamen verwendet. Im Rahmen einer Gesamtschau seines Internetauftritts sowie der Beschreibung der Weine auf der Internetseite des Verbandes Deutscher Prädikatsweingüter (VDP) handle es sich bei den Bezeichnungen um die Abkürzungen der auf französischem Boden belegenen Gewannen bzw. Lagen und nicht um bloße Fantasiebezeichnungen. Darüber hinaus liege ein Verstoß gegen das Irreführungsverbot vor. Der Hinweis auf eine engere geografische Herkunft sei, selbst wenn sie in der Sache zutreffend sein sollte und der Wein von diesem Teil der Erdoberfläche stamme, dann irreführend, wenn dem Erzeugnis die Angabe rein rechtlich nicht zustehe, da hiermit der Wein innerhalb des seit 2009 geltenden Qualitätssystems falsch positioniert werde. Das Qualitätssystem sei dem durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbraucher bekannt und für seine Kaufentscheidung mitbestimmend. Hinzu komme, dass Fantasiebezeichnungen ohnehin nicht verwendet werden dürften, wenn sie irreführend seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte undauf die Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen, die Gegenstand mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig (1.) und begründet (2.).

1. Die Klage, über die die Kammer gem. § 52 Nr. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – als örtlich zuständiges Gericht zu entscheiden hat, ist als Feststellungsklage gem. § 43 Abs. 1 VwGO statthaft. Hiernach kann vom Kläger die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes begehrt werden, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat. Vorliegend begehrt der Kläger die Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, also einer rechtlichen Beziehung einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache (vgl. OVG RP, Urteil vom 7. Dezember 2016 – 8 A 10482/16 –, juris Rn. 23; Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 23. Auflage, 2017, § 43 VwGO, Rn. 11, m.w.N.). Er möchte feststellen lassen, dass der Beklagte nicht berechtigt ist, ihm zu untersagen, die von ihm vorgesehenen Bezeichnungen „K.B.“ sowie „Sankt Paul“ bzw. „S.P.“ bei der Etikettierung von Qualitätsweinen zu verwenden, die aus Trauben aus den in Frankreich belegenen Parzellen „Kammerberg“ und „Paulin“ hergestellt worden sind und unter der Ursprungsbezeichnung „Pfalz“ vermarktet werden.

Die Klage ist auch nicht gem. § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO ausgeschlossen, weil der Kläger seine Rechte durch eine Gestaltungsklage verfolgen könnte oder hätte verfolgen können, die gegen die am 18. Juli 2012 erteilte Genehmigung zu richten wäre. Die Feststellungsklage wird trotz der allgemeinen Fassung des Absatzes 2 der Vorschrift durch die genannte Klageart nur dann ausgeschlossen, wenn der Rechtsschutz des Klägers durch sie in zumindest gleichem Umfang und mit gleicher Effektivität erreicht würde (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 43 VwGO, Rn. 29, m.w.N.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Kläger konnte einerseits weder aufgrund des Wortlautes bzw. der Systematik des § 4 Abs. 3 WeinG noch aufgrund des Inhaltes der ihm gem. § 4 Abs. 3 WeinG erteilten Genehmigung erkennen, dass es der Genehmigung von Fantasiebezeichnungen bedürfe, was letztlich auch nicht der Fall ist. Der Beklagte hat die zur Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Begriffe gestellte Anfrage des Klägers auch lediglich im Rahmen einer „Auskunft“ beantwortet und ihn nicht auf ein etwaiges Genehmigungserfordernis hingewiesen (vgl. Bl. 25ff. der Verwaltungsakte, insbesondere Bl. 29). Hier kommt hinzu, dass dem Kläger spätestens nach seiner Anfrage bekannt war, dass es sich bei den streitgegenständlichen Bezeichnungen nach Ansicht des Beklagten nicht um Fantasiebezeichnungen, sondern um geografische Herkunftsangaben handeln soll. Zur Klärung der Rechtsnatur der Bezeichnungen einerseits, sowie der Frage eines etwaigen Genehmigungserfordernisses andererseits, war die Feststellungsklage für den Kläger das effektivste Instrument.

Der Kläger verfügt auch über das erforderliche Rechtsschutzinteresse, weil er nicht in zumutbarerer Weise auf den von der Verwaltungsgerichtsordnung als grundsätzlich angemessen und ausreichend angesehenen nachträglichen Rechtsschutz verwiesen werden kann. Der Verweis auf ein repressives Verfahren kommt vor dem Hintergrund der Garantie wirksamen Rechtsschutzes in Artikel 19 Abs. 4 GG insbesondere dann nicht in Betracht, soweit der Kläger damit auf die ihm zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe in einem eingeleiteten Straf- oder Bußgeldverfahren verwiesen würde. Es ist ihm nicht zuzumuten, die Klärung einer verwaltungsrechtlichen Zweifelsfrage „von der Anklagebank herab“ zu führen (vgl. OVG RP, Urteil vom 7. Dezember 2016 – 8 A 10482/16 -, juris Rn. 25, m.w.N.). Der Beklagte ist der Auffassung, dass der Kläger durch die Angaben der Bezeichnungen „K.B.“ sowie „Sankt Paul“ bzw. „S.P.“ auf den Etiketten seiner von den französischen Parzellen „Kammerberg“ und „Paulin“ stammenden Weine gegen weinrechtliche Vorschriften verstößt und sieht damit den Tatbestand zumindest einer Ordnungswidrigkeit nach § 50 Weingesetz vom 1. September 1994 in der Fassung vom 18. Januar 2011 (BGBl I 2011, 66) – WeinG – verwirklicht.

2. Die Klage ist auch begründet. Der Beklagte ist nicht berechtigt, dem Kläger die streitgegenständliche Ausstattung der betreffenden Weine zu untersagen. Das Land Rheinland –
Pfalz, vertreten durch den Präsidenten der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier, ist richtiger Beklagter (a.). Die vom Kläger verwandte Etikettierung ist nicht zu beanstanden (b.).

a. Richtiger Beklagter für das Begehren des Klägers ist das Land Rheinland – Pfalz, vertreten durch den Präsidenten der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier. Diese Behörde wäre gemäß § 1 Abs. 1 der Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Weinrechts vom 12. Oktober 2011 (GVBl. S. 382) – WeinRZuStV – für den Erlass einer Untersagungsverfügung zuständig. Nach § 31 Abs. 7 WeinG i.V.m. den dort genannten Bestimmungen des § 39 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches – LFGB – trifft die zuständige Behörde die notwendigen Anordnungen und Maßnahmen, die zum Schutz vor Täuschung erforderlich sind. Sie kann gem. § 39 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 LFGB insbesondere das Herstellen, Behandeln oder das Inverkehrbringen von Erzeugnissen verbieten oder beschränken (vgl. OVG RP, Urteil vom 11. September 2013 – 8 A 10219/13. OVG -; VG Trier, Urteil vom 9. März 2016 – 5 K 3540/15.TR -, Rn. 23; jeweils juris). Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 WeinG dürfen Erzeugnisse, die den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, dem Weingesetz oder den aufgrund des Weingesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht entsprechen, nicht in Verkehr gebracht, eingeführt oder ausgeführt werden, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. Eine hier denkbare Untersagungsverfügung wäre auf diese Vorschrift zu stützen, weshalb der Beklagte zuständig wäre.

b. Vorliegend geben die vom Kläger beim Vertrieb seiner Weine vorgesehenen Bezeichnungen indessen keinen Anlass zu rechtlichen Beanstandungen durch den Beklagten, weil sie nicht gegen das Verkehrsverbot des § 27 Abs. 1 Satz 1 WeinG verstoßen. Hiernach dürfen Erzeugnisse, die den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, dem Weingesetz oder den auf Grund des Weingesetztes erlassenen Rechtsverordnungen nicht entsprechen, nicht in den Verkehr gebracht, eingeführt oder ausgeführt werden, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. Die Angaben „K.B.“ bzw.„Sankt Paul“ und „S.P.“ werden nicht durch die Vorgaben des § 23 Abs. 1 WeinG ausgeschlossen (aa.). Ihre Verwendung verstößt auch nichtgegen § 4 Abs. 3 Satz 3 WeinG (bb.). Die streitgegenständlichen Bezeichnungen sind schließlich auch mit den Vorschriften über das Verbot der Irreführung vereinbar (cc.).

aa. Die vom Kläger vorgesehenen Bezeichnungen sind nicht durch § 23 WeinG ausgeschlossen, weil es sich hierbei nicht um die Namensangaben bestimmter geografischer Einheiten handelt. Alleine deren Verwendung wird jedoch durch § 23 WeinG eingeschränkt.

Die Etikettierung der streitgegenständlichen Weine des Klägers muss § 23 WeinG entsprechen, weil sie als Qualitätsweine aus dem Anbaugebiet „Pfalz“ im Sinne des § 3 Abs. 1 WeinG gekennzeichnet sind. Nach § 23 WeinG dürfen bei Erzeugnissen, die mit dem Namen eines bestimmten Anbaugebietes gekennzeichnet sind, der, wie hier, als Ursprungsbezeichnung geschützt ist, zusätzlich zu den aufgrund der für den Weinbau und die Weinwirtschaft anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union vorgesehenen Namen des bestimmten Anbaubaugebietes nach Artikel 120 Absatz 1 Buchstabe g) der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, nur die in § 23 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 WeinG genannten Angaben gemacht werden.

Gemäß Artikel 120 Verordnung (EG) Nr. 1308/2013 können bei Erzeugnissen, die eine geschützte Ursprungsbezeichnung verwenden, zusätzlich bestimmte Angaben „fakultativ“, also freiwillig, auf das Erzeugnis – hier den Wein – (vgl. Anhang VII Teil II Nummer 1) aufgebracht werden. Nach § 120 Abs. 1 Buchst. g) der Verordnung kann die Kennzeichnung und Aufmachung von Wein, insbesondere für Weine mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung, den Namen einer anderen geografischen Einheit umfassen, die kleiner oder größer ist als das Gebiet, das der Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe zugrunde liegt. Artikel 120 der Verordnung ist im Zusammenhang mit Artikel 119 der Verordnung zu verstehen, der die obligatorischen Angaben für bestimmte Erzeugnisse vorsieht

Der nationale Gesetzgeber hat die Kennzeichnungsvorschriften in § 23 WeinG auf der Grundlage der Artikel 67 Abs. 2 Satz 2 und 70 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 der Kommission vom 14. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, der traditionellen Begriffe sowie der Kennzeichnung und Aufmachung bestimmter Weinbauerzeugnisse (ABl. L 193 S. 60), zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 753/2013 der Kommission vom 2. August 2013 (ABl. L 210 S. 21), erlassen, die Artikel 120 Abs. 1 Buchts. g der VO (EG) Nr. 607/2009 ergänzen. Artikel 70 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 607/2009 ermöglicht es den Mitgliedstaaten für in ihrem Hoheitsgebiet hergestellte Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geografischerAngabe, dass die Angaben nach Artikel 67 der Verordnung zwingend vorgeschrieben, verboten oder hinsichtlich ihrer Verwendung eingeschränkt werden, indem mit den jeweiligen Produktspezifikationen der Weine Bedingungen eingeführt werden, die strenger sind als diejenigen, die die Verordnung selbst vorsieht (vgl. dazu Rathke/Boch, in: Lebensmittelrecht, Band I, Juni 2017, 166. Ergänzungslieferung, Vor 22b WeinG, Rnrn. 11 und 117ff.). Artikel 67 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 enthält Ausführungsvorschriften für die gemäß Artikel 120 Abs. 1 Buchst. g) der Verordnung (EG) Nr. 1308/2013 geregelten fakultativen Angaben des Namens einer anderen geografischen Einheit, die kleiner oder größer ist als das Gebiet, das der Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe zugrunde liegt, für Weine mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe. Aus Artikel 67 Abs. 3 der Verordnung folgt, dass der „Name einer geografischen Einheit“ die namentliche Bezeichnung einer der unter Artikel 67 Abs. 3 Buchstaben a) bis d) der Verordnung genannten geografischen Einheiten meint.

Wegen des Vorrangs gemeinschaftsrechtlicher Regelungen sowie des Grundsatzes der Warenverkehrsfreiheit sind Kennzeichnungsvorschriften der Mitgliedsstaaten nur zulässig, soweit den Mitgliedstaaten eine entsprechende Befugnis eingeräumt worden ist (vgl. Rathke/Boch, a.a.O., Vor § 22b WeinG, Rn. 117). Daher regelt § 23 WeinG lediglich die Angabe weiterer geografischer Namensabgaben im Bereich geschützter geografischer Ursprungsbezeichnungen. Nach § 22b Abs.1 b) WeinG ist die geografische Bezeichnung gekennzeichnet durch die Namensangabe einer geografischen Einheit. Eine geografische Angabe ist hiernach im Sinne des Artikels 93 der Verordnung Nr. 1308/2013 nur anzunehmen, wenn sie den Namen einer Gegend, eines bestimmten Ortes oder in gerechtfertigten Ausnahmefällen auch eines Landes meint, der zur Bezeichnung eines Erzeugnisses im Sinne des Artikels 92 Abs. 1 der Verordnung dient und bestimmte Vorgaben erfüllt – Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse
und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347, S. 671), geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1310/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 (ABl. L 347, S. 865) und berichtigt (ABl. L 189, S. 261) – (vgl. hierzu auch VG Würzburg, Urteil vom 30. April 2015 – W 3 K 13.534 -, juris Rnrn. 47ff.).

Hiervon ausgehend sind die streitgegenständlichen Angaben keine geografischen Herkunftsbezeichnungen. Insbesondere nach Artikel 67 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 besteht der Name einer geografischen Einheit, die kleiner oder größer ist als das Gebiet, das der Ursprungsbezeichnung zugrunde liegt, aus zwei Elementen: (1.) einem Namen und (2.) einer bestimmten geografischen Einheit im Sinne von Art. 67 Abs. 3 a) – d) der Verordnung, auf die sich der Name bezieht. Es handelt sich weder bei „K.B.“ noch bei „Sankt Paul“ bzw. „S.P.“ um die Namen bestimmter geografischer Einheiten. Namen sind nach einer aktuellen wissenschaftlichen Definition „verbale Zugriffindizes auf eine bestimmte Informationsmenge über ein
Individuum. Sie sind einer Person, einem Gegenstand oder einer organisatorischen Einheit zugeordnete Informationen, die der Identifizierung und Individualisierung dienen sollen “(vgl. Internet: https://de.wikipedia.org/wiki/Name, zuletzt besucht am 1. Februar 2018). Die Namen der geografischen Einheiten, von denen die Weine stammen, sind – so ist es auch in der Kartierung des französischen Weinbaugebietes erkennbar (vgl. Bl. 36 der Strafakte) – „Kammerberg“ bzw. „Paulin“. Die Buchstabenkombinationen „K.B.“ und „S.P.“ bzw. der Namen „Sankt Paul“ dienen im Gegensatz dazu allgemein nicht der Bezeichnung dieser Parzellen. Zumindest bei isolierter Betrachtung ist auch nicht erkennbar, dass diese Bezeichnungen sich auf die benannten Parzellen beziehen. Die Buchstabenkombinationen sind zwar durchaus als Abkürzungen erkennbar. Für sich genommen ist jedoch
nicht ersichtlich, für welche Worte die Abkürzungen stehen sollen. So könnte man ohne weitere Information beispielsweise auch eine Anlehnung an den Namen einer Person vermuten. Bei der Bezeichnung „Sankt Paul“ kommt hinzu, dass sie dem Namen „Paulin“ auch in seiner Übersetzung aus dem Französischen ins Deutsche nicht entspricht. „Sankt Paul“ heißt auf Französisch nicht „Paulin“, sondern „Saint Paul“. Damit fehlt den vom Kläger verwandten Bezeichnungen ohne Berücksichtigung eines weiteren Kontextes der notwendige Konnex zwischen dem Namen und der damit bezeichneten geografischen Einheit.

Grundsätzlich ist zwar zu erwarten, dass der Verkehr einen Lagenamen geografischer Herkunftsangaben aus sich heraus als eine ihm geläufige Lagen bezeichnung identifizieren oder aus anderen Gründen ohne unmittelbaren örtlichen Bezug als geografischen Herkunftshinweis auffassen kann (BGH, Urteil vom 10. August 2000 – I ZR 126/98 -, juris Rn. 38, m.w.N.). Auch dann jedoch, wenn ein weiterer Kontext für die Beurteilung dieser Frage berücksichtigt würde und die gesamte Etikettierung zur Interpretation der Bezeichnungenin den Blick genommen würde (vgl. BayVGH, Urteil vom 11. Mai 2017 – 20 B 16.203 -, juris Rn. 45; VG Trier, Urteil vom 9. März 2016 – 5 K 3540/15.TR -, juris Rn. 39), könnten die streitgegenständlichen Bezeichnungen nicht als geografische Bezeichnungen verstanden werden.

Für das Verständnis der Angaben der Etikettierung kommt es – wie auch im Rahmen der Irreführungseignung derselben – hauptsächlich auf die mutmaßlichen Erwartungen eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers mit einer gewissen Allgemeinbildung an. Es zählt also weder das Verständnis des flüchtigen Verbrauchers noch – dies ist vorliegend entscheidend – dasjenige des Weinkenners (BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2008 – 3 C 5.08 -, Rn. 32; OVG RP, Urteil vom 22. Oktober 2008 – 8 A 10809/08.OVG -, Rn. 23, jeweils juris). Dem durchschnittlichen Verbraucher wird, auch unter Berücksichtigung der gesamten Ausstattungen der entsprechenden Weine, ein Konnex zwischen den streitgegenständlichen Bezeichnungen und bestimmten geografischen Einheiten nicht erkennbar. Der Verbraucher findet auf dem Rückenetikett lediglich eine allgemein gehaltene Beschreibung der Qualität der Böden sowie Hinweise zur Methode der Herstellung, die für sich genommen keine Rückschlüsse auf eine bestimmte geografische Einheit zulassen. Hieraus sowie der ebenfalls vorhandenen Lagenbezeichnung „Schweigener Sonnenberg“ ist nicht einmal erkennbar, dass die Weintrauben aus Frankreich stammen.

Es ist allein aufgrund einer Inaugenscheinnahme der Ausstattung des Weines zu beurteilen, ob es sich bei einer Bezeichnung um eine geografische Herkunftsangabe handelt oder nicht. Soweit aus den Informationen zu den Weinen im Internet folgt, dass es sich bei den streitgegenständlichen Bezeichnungen um geografische Herkunftsangaben handle, sind diese nicht zu berücksichtigen. Der durchschnittliche Verbraucher wird ohne die zusätzlichen Informationen zur Beschreibung im Internet, die der Kläger sowie Dritte in der Vergangenheit verwendet haben, den Zusammenhang zwischen der streitgegenständlichen Bezeichnung und bestimmten geografischen Einheiten nicht erkennen. Die Kennzeichnungsvorschriften erfassen solche Informationen nicht, die sich im Internet befinden und dem Verbraucher bei seiner Kaufentscheidung damit nicht unmittelbar zugänglich sind. Dies folgt aus der Tatsache, dass sich die Artikel 117ff. der VO (EU) 1308/2013 auf die Kennzeichnung der Waren beziehen, zu der die Angaben im Internet nicht zählen. Nach der Definition in Artikel 117 Buchst. a) der VO (EU) 1308/2013 sind Kennzeichnungen die Angaben, Bezeichnungen, Hersteller- oder Handelsmarken, Abbildungen oder Zeichen auf Verpackungen, Dokumenten, Schildern, Etiketten, Ringen oder Verschlüssen, die einem Erzeugnis beigefügt sind oder sich auf dieses beziehen. Beigefügt sind Dokumente immer dann, wenn sie dem Zugriff in gleicher Weise unterliegen, wie die Ware selbst (vgl. Rathke/Boch, a.a.O., Vor § 22 b WeinG, Rn. 24.). Auf ein Erzeugnis beziehen sich Dokumente usw., wenn sie eine Aussage mit einer allgemein erkennbaren Bedeutung enthalten, die im sachlichen Zusammenhang mit dem betreffenden Erzeugnis steht. Nicht erfasst ist Werbung, die sich, wie hier, nicht auf Dokumenten, Schildern, Etiketten, Ringen oder Verschlüssen – also bspw. im Internet – befindet (vgl. Rathke/Boch, a.a.O., Vor § 22 b WeinG, Rn. 24). Hier kommt hinzu, dass der Kläger die Information aufgrund des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens, das gegen ihn geführt worden ist, eingestellt und zusätzlich darauf hingewirkt hat, dass auch Dritte dies tun.

bb. Es handelt sich bei den vom Kläger vorgesehenen Bezeichnungen um Fantasiebezeichnungen. Durch ihre Verwendung verstößt der Kläger nicht gegen § 4 Abs. 3 Satz 3 WeinG, weil die Verwendung von Fantasiebezeichnungen nicht genehmigungsbedürftig im Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 1 WeinG ist.

Bei den streitgegenständlichen Bezeichnungen, die keinen geografischen Bezug aufweisen, handelt es sich um Fantasiebezeichnungen, also um solche Bezeichnungen, die nach dem allgemeinen Sprachgebrauch für den Gegenstand der Bezeichnung nicht üblich, sondern erfunden sind (vgl. zu Sankt Paul: VG Würzburg, Urteil vom 30. April 2015 – W 3 K 13.534 -, juris Rn. 75). Da sie nicht auf eine geografische Herkunft verweisen, bleibt ihre Bedeutung auf eine Bezeichnung des Weines selbst beschränkt. Die
Verwendung solcher Bezeichnungen ist grundsätzlich erlaubt, soweit sie nicht irreführend ist. Dies gilt insbesondere auch, soweit dem Kläger vorliegend eine Erlaubnis zur Verarbeitung von französischen Trauben erteilt worden ist.

Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 WeinG kann die zuständige Behörde des Landes, in dem der Wein hergestellt werden soll, dem Inhaber eines grenznahen Weinbau- oder Weinherstellungsbetriebes, der eine jenseits der Grenze belegene grenznahe Rebfläche bewirtschaftet, genehmigen, dass dieser oder der Inhaber eines anderen grenznahen Weinherstellungsbetriebes die im Ausland geernteten Weintrauben im Inland zur Herstellung von Wein verwendet. Nach § 4 Abs. 3 Satz 3 WeinG wird die Bezeichnung des Weines in der Genehmigung festgelegt.

Durch Bescheid vom 18. Juli 2012 hat der Beklagte dem Kläger gem. § 4 Abs. 3 WeinG für die Bewirtschaftung grenznaher Rebflächen in der französischen Gemeinde Wissembourg (Weißenburg), in Erweiterung des Bescheides vom 21. November 2000, mit dem ihm erlaubt worden war, die aus grenznahen Rebflächen in der französischen Gemeinde Weißenburg unter der Einzellagenbezeichnung „Schweigener Sonnenberg“ zu vermarkten, erlaubt, die bewirtschafteten Flächen und die hieraus gewonnenen Erzeugnisse mit für die Gemeinde Schweigen zulässigen Bezeichnungen (Ortswein, Großlage und Bereich) zu vermarkten.

Zwar wird hier gemäß § 4 Abs. 3 Satz 3 WeinG in der Genehmigung die Bezeichnung des Weines festgelegt. Diese Festlegung bezieht sich jedoch ausschließlich auf geografische Bezeichnungen (vgl. auch Rathke/Boch, a.a.O., § 4 WeinG, Rn. 15a) und schließt die Rechtmäßigkeit der Verwendung etwaiger vom Genehmigungsinhaber gewünschter Fantasiebezeichnungen nicht aus. Da der Wortlaut der Norm offen ist und lediglich die Festlegung der „Bezeichnung“ des Weines erwähnt, sind Sinn und Zweck der Regelung in den Blick zu nehmen. § 4 Abs. 3 WeinG ist als Ausnahme zu § 4 Abs. 1 WeinG zu verstehen, wonach zur Herstellung von inländischem Wein und anderen Erzeugnissen aus inländischen Weintrauben für andere Zwecke als zur Destillation nur solche Weintrauben verwendet werden dürfen, die auf Rebflächen im Inland erzeugt wurden, die zulässigerweise mit Reben bepflanzt sind. Die Besonderheit des § 4 Abs. 3 WeinG besteht darin, dass es hiernach (ausnahmsweise) möglich ist, Wein, der aus Trauben hergestellt worden ist, die von im Ausland belegenen grenznahmen Rebflächen stammen (hier: Weissenburg/Elsaß) und in der Bundesrepublik Deutschland zu Wein verarbeitet worden sind (hier: Schweigen/Pfalz), als inländischer Wein bezeichnet werden darf (vgl. Rathke/Boch, a.a.O., § 4 WeinG, Rn. 9). In diesem Zusammenhang – die Vorschrift befindet sich im Abschnitt über die Anbauregeln – ist auch die gem. § 4 Abs. 3 Satz 3 WeinG vorgesehene Festlegung der Bezeichnung des Weines zu verstehen, die ob der Besonderheit der geografischen Herkunft der Weintrauben von außerhalb der Bundesrepublik Deutschland die behördliche Festlegung einer Herkunftsbezeichnung überhaupt erst erforderlich macht. Es ist kein Bedürfnis erkennbar, darüberhinausgehend auch Fantasiebezeichnungen zu genehmigen und festzulegen. Vor dem Hintergrund, dass die Verpflichtung zur Einholung einer Genehmigung hinsichtlich der Bezeichnung grundsätzlich einen Eingriff in die subjektiven Rechte des Klägers darstellt, wäre ein legitimer Zeck einer solchen Regelung jedoch erforderlich. Auch der Beklagte hat in seinem Bescheid vom 18. Juli 2012 lediglich eine Festlegung hinsichtlich der geografischen Herkunftsbezeichnung des Weines, getroffen (Ortswein, Großlage und Bereich), sich mit der Bezeichnung des Weines im Übrigen jedoch nicht auseinandergesetzt und eine diesbezügliche Regelung damit auch nicht getroffen.

cc. Von den streitgegenständlichen Fantasiebezeichnungen geht die Gefahr einer Irreführung des Verbrauchers nicht aus. Die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Bezeichnungen unterliegt den Vorschriften über das Verbot der Irreführung von Verbrauchern. Fantasiebezeichnungen sind als „nicht geregelte fakultative Angaben“ (vgl. hierzu Rathke/Boch, a.a.O., Vor § 22b WeinG, Rnrn. 8, 116) ausschließlich an den Vorgaben über die Irreführungseignung zu messen. Nicht geregelte fakultative Angaben sollen nach den europarechtlichen Vorschriften grundsätzlich zulässig sein, es sei denn sie sind irreführend.

§ 25 WeinG ist zwar nicht anwendbar und für den Begriff der Irreführung kommt es auf dessen gemeinschaftsrechtliche Bedeutung an, weil die gemeinschaftsrechtliche Regelung durch europäisches Verordnungsrecht getroffen ist, das unmittelbar gilt; sie ist abschließend und lässt damit keinen Raum für nationale Regelungen (BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2008 – 3 C 5/08 – juris Rn. 32). § 25 WeinG gilt jedoch zumindest weiter als tatbestandliche Grundlage der Straf- und Bußgeldvorschriften des Weingesetzes, die durch europarechtliche Vorschriften nicht verdrängt werden (vgl. OVG RP, Urteil vom 21. April 2015 – 8 A 10050/15 -, juris Rn. 36; Rathke/Boch, a.a. O., § 25 WeinG, Rn. 9). Überdies stimmt das bundesrechtliche Irreführungsverbot weitgehend mit dem europarechtlichen Irreführungsverbot überein (vgl. auch VG Würzburg, a.a.O., Rn. 88). Ein Verstoß gegen § 25 WeinG schließt einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. a) der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 ein, auf die Art. 118 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1308/2013 verweist (Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (ABl. L 304, S. 18), zuletzt geändert durch die delegierte Verordnung (EU) Nr. 78/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014 (ABl. L 27, S. 7; vgl. OVG RP, a.a.O.). Dabei wird auf den Durchschnittsverbraucher abgestellt und auch die Werbung im Internet berücksichtigt (vgl. Rathke/Boch, a.a.O., § 25 WeinG, Rn. 46).

Hiervon ausgehend sind die vom Kläger verwandten Bezeichnungen für den maßgeblichen Verbraucher nicht irreführend. Die Angaben sind insbesondere keine Fantasiebezeichnungen, die geeignet sind, fälschlich den Eindruck einer geografischen Herkunftsangabe zu erwecken, § 25 Abs. 3 Nr. 3 a) WeinG. Mit diesem Tatbestand soll verhindert werden, dass durch eine Fantasiebezeichnung der Adressat dieser Bezeichnung den Eindruck gewinnt, das Erzeugnis stamme aus einem bestimmten geografischen Gebiet, obgleich dies unzutreffend ist (vgl. Rathke/Boch, a.a.O., § 25 WeinG, Rn. 128). Die geografische Herkunft ist bei zahlreichen Erzeugnisses für ihre Wertschätzung von erheblicher Bedeutung. Die Fantasiebezeichnungen des Klägers lassen bei entsprechendem Hintergrundwissen zwar erkennen, dass die durch sie bezeichneten Weine aus den Trauben bestimmter geografischer Einheiten stammen. Der Verbraucher wird diesbezüglich jedoch nicht getäuscht, weil die Weine tatsächlich diesen Einheiten entstammen. Der Kläger nimmt gerade keine Angabe vor, die auf andere geografische Einheiten hindeuten und dem Verbraucher damit fälschlich „vorgaukeln“, der Wein stamme einer bestimmten „Adresse“ (vgl. hierzu VG Würzburg, a.a.O., Rn. 69). Durch die Verwendung des Heiligennamens „Sankt Paul“ wird keine Irreführung über die geografische Herkunft ausgelöst. Es gibt im Inland zwar zahlreiche Weinorte, die nach Heiligen benannt sind (vgl. Rathke/Boch, a.a.O., § 25 WeinG, Rn. 132). Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass es einen Ort gibt, der als „Sankt Paul“ bezeichnet wird. Soweit einige Heiligennamen auch als Lagenbezeichnung verwendet werden, genügt dies für sich genommen nicht für die Annahme, jeglicher Heiligenname erwecke automatisch den Eindruck einer geografischen Herkunftsbezeichnung, weil der Bedeutungsgehalt eines Heiligennamens ein weiterer ist.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten

Es liegen keine Gründe vor, nach § 124a Abs. 1 VwGO die Berufung zuzulassen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch liegt eine Abweichung von obergerichtlicher Rechtsprechung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO vor.beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung – ZPO -.

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