Nur gärende Produkte dürfen als „Federweißer“ bezeichnet werden

09. August 2018
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Zwei Weingläser mit Weißwein gefüllt und eine Weinflasche auf Holz-Boden. daneben Trauben und ein Korkenzieher Urteil des VG Trier vom 03.05.2018, Az.: 2 K 14789/17.TR

Unter den Begriff „Federweißer" fallen nur frische, sich noch im Zustand der Gärung befindliche Erzeugnisse. Wird die Gärung durch Konservierungsmaßnahmen zeitweise unterbrochen, so ist die Bezeichnung „Federweißer" unzutreffend und geeignet, den Verbraucher zu täuschen. Zwar sehen die europarechtlichen Vorschriften nicht vor, dass es sich um ein noch gärendes Produkt handeln muss. Allerdings geht aus den nationalen Vorschriften hervor, dass ein teilweise gegorener Traubenmost vorliegen muss, der zum unmittelbaren Verbrauch bestimmt ist. Ein Erzeugnis, bei welchem mittels Konservierungsmaßnahmen der Gärprozess unterbrochen wurde, ist jedoch kein Federweißer und darf auch nicht mehr mit diesem Begriff beworben werden.

Verwaltungsgericht Trier

Urteil vom 03.05.2018

Az.: 2 K 14789/17.TR

 

In dem Verwaltungsrechtsstreit der

[…]

gegen

das Land Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion,

wegen Weinrechts

hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 3. Mai 2018, an der teilgenommen haben

[…]

für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin, eine Weinkellerei, begehrt die Feststellung, dass ihr vom Beklagten nicht untersagt werden darf, einen teilweise gegorenen Traubenmost in den Verkehr zu bringen, bei dem der Gärvorgang unterbrochen worden ist und der in der Etikettierung als A[…] zusammen mit der Ablichtung einer […] sowie als B[…] bezeichnet wird.

Das streitbefangene Produkt, das von ihr bereits in den Verkehr gebracht wird, ist auf dem Etikett zusätzlich als […] bezeichnet. Die Klägerin hat das Getränk sowohl auf ihrer Homepage als auch in einer Anzeige in dem Fachmagazin […] (Ausgabe […]) als „Federweißer“ beworben.

Das Landesuntersuchungsamt bemängelte im Oktober 2017 gegenüber der Klägerin im Wesentlichen, dass die Bezeichnung des Erzeugnisses als B[…] unzulässig sei, weil dieser Begriff Landweinen vorbehalten sei. Die hier streitgegenständliche Bezeichnung des Erzeugnisses sei zudem zur Irreführung des Verbrauchers geeignet, weil das Produkt ausweislich des Etiketts als Federweißer beworben werde, in Wirklichkeit jedoch kein solcher sei.

Die Klägerin forderte den Beklagten daraufhin auf, ihr mitzuteilen, welche Rechtsansicht er hinsichtlich der Verkehrsfähigkeit des Produktes vertrete. Sie führte zugleich aus, dass die Etikettierung aus ihrer Sicht nicht zu beanstanden sei. Die Bezeichnung B[…] sei mit den weinrechtlichen Vorschriften vereinbar, weil sie nicht den Landweinen vorbehalten sei. Das Produkt sei zudem tatsächlich ein Federweißer. Weder aus der Definition des Begriffes „Federweißer“ bei E-Bacchus (einer Datenbank, die unter anderem die in der EU nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 geschützten traditionellen Begriffe enthält), noch aus europarechtlichen Vorschriften folge, dass die Bezeichnung „Federweißer“ nur einem weiterhin in Gärung befindlichen teilweise gegorenen Traubenmost vorbehalten sei.  In Italien sei es üblich, einen teilweise gegorenen Traubenmost unter hohem Druck abzufüllen und ihn so haltbar zu machen. Daher erwarte der Verbraucher bei einem teilweise gegorenen Traubenmost kein gärendes Produkt. Sie weise auf der Etikettierung ihres Erzeugnisses außerdem darauf hin, dass das Produkt haltbar und verschlossen sei, eine Irreführung des Verbrauchers sei daher nicht möglich.

Der Beklagte beantwortete das Schreiben der Klägerin unter dem 14. Dezember 2017 und führte im Wesentlichen aus, dass die Bezeichnung „Federweißer“ nur für einen teilweise gegorenen Traubenmost infrage komme, der weiterhin in Gärung befindlich sei. Werde die Gärung durch Konservierungsmaßnahmen unterbrochen, sei die Angabe „Federweißer“ nicht mehr zutreffend. Dies entspreche der allgemeinen Verkehrsauffassung und werde durch eine Auskunft der Europäischen Kommission vom 20. Juni 1988 bestätigt. Nach Maßgabe der Weinverordnung sei zudem die Bezeichnung „B[…]“ Landweinen vorbehalten. Die Bezeichnung als „B[…]“ in Kombination mit der bildlichen Darstellung einer […] suggeriere dem Verbraucher, dass es sich um einen Federweißen handle, obgleich das Erzeugnis tatsächlich kein Federweißer sei. Die Angabe sei daher irreführend.

Die Klägerin hat am dem 21. Dezember 2017 Klage erhoben. Sie verfolgt ihr Begehren aus dem Verwaltungsverfahren unter Wiederholung und Vertiefung ihrer bisherigen Begründung weiter. Das von ihr in den Verkehr gebrachte Erzeugnis entspreche einem teilweise gegorenen Traubenmost, so wie er in der VO (EU) Nr. 1308/2013 definiert werde und sei damit ein Federweißer. Aus der Definition ergebe sich, dass eine Gärung stattgefunden haben müsse, nicht jedoch, dass eine solche noch andauern müsse. Das Schreiben der Europäischen Kommission sei nicht geeignet, die Definition des Begriffs „Federweißer“ verbindlich festzulegen. In der Datenbank E-Bacchus sei „Federweißer“ als traditioneller Begriff für deutsche Erzeugnisse verzeichnet. Der dort genannten Definition entspreche das Erzeugnis der Klägerin ebenfalls. Auch aus den nationalen Vorschriften lasse sich nicht herleiten, dass ein Federweißer noch ein in Gärung befindlicher Traubenmost sein müsse. Soweit in § 34c Abs. 1 Weinverordnung vorgesehen sei, dass das Erzeugnis zum „unmittelbaren Verbrauch bestimmt“ sein müsse, bedeute dies nicht, dass das Erzeugnis noch weitergären müsse. Sie weise in der Ausstattung und bei der Bewerbung ihres Produktes ohnehin darauf hin, dass es sich um ein Erzeugnis handle, das haltbar sei. Die Vorschriften über den Schutz traditioneller Begriffe seien zudem abschließend, ein Rückgriff auf das Verbot der Irreführung damit ausgeschlossen.

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass der Beklagte nicht berechtigt ist, ihr zu untersagen, einen teilweise gegorenen Traubenmost in Verkehr zu bringen, bei dem der Gärvorgang unterbrochen worden ist und der in der Etikettierung als „A[…]“ zusammen mit der Abbildung einer […] sowie als „B[…]“ bezeichnet wird,

hilfsweise, wenn bei der Etikettierung der Zusatz „B[…]“ weggelassen wird.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung vertieft er seinen Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren. Aus der Weinverordnung folge, dass die Bezeichnung „B[…]“ nur für Landweine zulässig sei. Das Erzeugnis sei, da es haltbar gemacht worden sei, nicht „zum unmittelbaren Verbrauch“ im Sinne der Weinverordnung bestimmt.Es entspreche der allgemeinen Verkehrsauffassung, dass ein Federweißer sich weiterhin in Gärung befinden müsse. Hierfür spreche auch der Umstand, dass Federweißer nur in sehr wenigen Wochen im Jahr angeboten und verkauft werde. Die Bezeichnung des Erzeugnisses der Klägerin sei irreführend, weil der maßgebliche Durchschnittsverbraucher aufgrund der Bezeichnung des Produktes als „Federweißer“ sowie der Gestaltung des Etikettes davon ausgehe, einen Federweißen zu erwerben, obgleich dies nicht der Fall sei. Diesen Eindruck könne auch der Zusatz „[…]“ nicht relativieren.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die Verwaltungsvorgänge (eine Heftung Verwaltungsakte), die der Kammer vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage führt in der Sache nicht zum Erfolg.

I. Die Klage, über die die Kammer gem. § 52 Nr. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – als örtlich zuständiges Gericht zu entscheiden hat, ist als Feststellungsklage gem. § 43 Abs. 1 VwGO statthaft. Hiernach kann von der Klägerin die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes begehrt werden, wenn sie ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat. Vorliegend begehrt die Klägerin die Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, also einer rechtlichen Beziehung einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 23. Auflage 2017, § 43 VwGO, Rn. 11, m.w.N.). Die Klägerin möchte feststellen lassen, dass der Beklagte nicht berechtigt ist, ihr zu untersagen, das von ihr hergestellte Erzeugnis unter der vorgesehenen Etikettierung in den Verkehr zu bringen.

Der Klägerin steht auch das Rechtsschutzinteresse zu, eine vorbeugende Feststellungsklage zu erheben. Das Rechtsschutzinteresse für eine derartige Klage steht der Klägerin hier ausnahmsweise deshalb zu, weil sie nicht in zumutbarer Weise auf den von der Verwaltungsgerichtsordnung als grundsätzlich angemessen und ausreichend angesehenen nachträglichen Rechtsschutz verwiesen werden kann. Der Verweis auf ein repressives Verfahren kommt vor dem Hintergrund der Garantie wirksamen Rechtsschutzes in Art. 19 Abs. 4 GG insbesondere dann nicht in Betracht, soweit die Kläger in damit auf die ihr zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe in einem eingeleiteten Straf- oder Bußgeldverfahren verwiesen würde. Es ist ihr nicht zuzumuten, die Klärung einer verwaltungsrechtlichen Zweifelsfrage „von der Anklagebank herab“ zu führen (so OVG RP, Urteil vom 7. Dezember 2016 – 8 A 10482/16 –, juris Rn. 25, m.w.N.).

Der Beklagte ist der Auffassung, dass die Klägerin mit der von ihr vorgesehenen Etikettierung gegen weinrechtliche Vorschriften, insbesondere gegen das Verbot der Irreführung, verstößt und sieht damit den Tatbestand einer Strafvorschrift nach den §§ 48 und 49 Weingesetz vom 1. September 1994 in der Fassung vom 18. Januar 2011 (BGBl I 2011, 66) – WeinG – oder zumindest einer Ordnungswidrigkeit nach § 50 WeinG verwirklicht. Der Klägerin ist es vor diesem Hintergrund nicht zuzumuten, den Ausgang eines Straf- oder Bußgeldverfahrens abzuwarten, um die von dem Beklagten aufgeworfene Rechtsfrage zu klären.

II. Die Klage ist unbegründet.

1) Richtiger Beklagter für das Begehren der Klägerin ist das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Präsidenten der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier. Diese Behörde wäre gem. § 1 der Landesverordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Weinrechts vom 12. Oktober 2011 (GVBl. 2011, 382) – WeinRZustV – für den Erlass einer Untersagungsverfügung zuständig (vgl. VG Trier, Urteil vom 9. März 2016 – 5 K 3540/15.TR –, juris Rn. 23).

2) Die von der Klägerin beim Vertrieb ihres Erzeugnisses vorgesehen Bezeichnungen geben Anlass zu rechtlichen Beanstandungen durch den Beklagten, weil sie gegen das Verkehrsverbot des § 27 Abs. 1 i. V. m. § 25 Abs. 1, 2 Nr. 1 WeinG verstoßen. Gem. § 27 Abs. 1 Satz 1 WeinG dürfen Erzeugnisse, die den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, dem Weingesetz oder den auf Grund des Weingesetztes erlassenen Rechtsverordnungen nicht entsprechen, nicht in den Verkehr gebracht, eingeführt oder ausgeführt werden, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. Die zuständige Behörde kann daher gem. § 31 Abs. 7 WeinG i. V. m. § 39 des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuchs vom 7. September 2005 in der Fassung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I 2013, 1426) – LFGB – die notwendigen Anordnungen und Maßnahmen treffen, die zum Schutz vor Täuschung erforderlich sind (vgl. OVG RP, Urteil vom 11. September 2013 – 8 A 10219/13.OVG -, juris Rn. 25).

a. Die Bezeichnung des streitgegenständlichen Erzeugnisses als „B[…]“ verstößt für sich genommen zwar nicht gegen § 34 Weinverordnung vom 1. September 1995 in der Fassung vom 5. Juli 2017 (BGBl. I 2009, 827) – WeinV -. Aus § 34 Abs. 2 WeinV folgt kein Ausschluss der Bezeichnung des Produktes der Klägerin als „B[…]“. Für die Verwendung des Begriffes „B[…]“ gibt es keine unionsrechtlichen Vorschriften.
Es handelt sich um eine Angabe zum Erzeugungsverfahren, die gem. Art. 120 Abs. 1f) der VO (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr.
922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 als fakultative Angabe zulässig ist. § 34 WeinV regelt lediglich, unter welchen Voraussetzungen Landwein als „B[…]“ bezeichnet werden darf, schließt die Verwendung des Begriffes für andere Erzeugnisse jedoch nicht aus.

b. Das Erzeugnis der Klägerin verstößt jedoch gegen § 25 WeinG, weil es kein Federweißer ist, von der Klägerin jedoch gleichwohl sowohl in der Etikettierung als auch in der Werbung als solcher bezeichnet wird.

aa. Nach § 25 Abs. 1 WeinG dürfen Erzeugnisse nicht mit irreführenden Bezeichnungen, Hinweisen, sonstigen Angaben oder Aufmachungen in den Verkehr gebracht, eingeführt oder ausgeführt oder zum Gegenstand der Werbung gemacht werden. Es ist gem. § 25 Abs. 2 Nr. 1 WeinG insbesondere als irreführend anzusehen, wenn Bezeichnungen, Hinweise, sonstige Angaben oder Aufmachungen gebraucht werden, ohne dass das Erzeugnis den in den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, im Weingesetz oder in Rechtsverordnungen auf Grund des Weingesetzes für die betreffende Angabe oder Aufmachung festgesetzten Anforderungen entspricht.

Zwar wird § 25 WeinG durch die unmittelbar geltende europarechtliche Regelung zur Lauterkeit der Informationspraxis bei der Information der Verbraucher über Lebensmittel verdrängt (vgl. Rathke, Weinrecht, Weingesetz, Weinverordnung, Stand Juni 2017, § 25 WeinG, Rn. 10). Jedoch gilt sie zumindest weiter als tatbestandliche Grundlage der Straf- und Bußgeldvorschriften des Weingesetzes, die durch die europarechtlichen Vorschriften nicht verdrängt werden. Entscheidend ist hier darauf abzustellen, dass ein Verstoß gegen § 25 WeinG einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 a) der VO (EU) Nr. 1169/2011 einschließt, wonach Informationen über Lebensmittel nicht irreführend sein dürfen, insbesondere nicht in Bezug auf die Methode der Herstellung (vgl. OVG RP, Urteil vom 21. April 2015 – 8 A 10050/15 –, juris Rn. 36; vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 19. September 2016 – 3 B 52/15 -, juris Rn. 6; a. A. BayVGH, Urteil vom 11. Mai 2017 – 20 B 16.203 –, juris Rn. 44; vgl. Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission).Eine abschließende Regelung des Schutzes traditioneller Begriffe durch Art. 113 der VO Nr. 1308/2013, wie sie die Klägerin annimmt, wird durch Art. 118 der Verordnung, der auf das unmittelbar geltende Verbot des Art. 7 der VO Nr. 1169/2011 verweist, ausgeschlossen.

Nach dem gemeinschaftsrechtlichen Begriff der Irreführung ist darauf abzustellen, wie ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher die fragliche Angabe wahrscheinlich auffassen wird. Es kommt also weder auf den flüchtigen Verbraucher noch umgekehrt auf den Weinkenner an (vgl. OVG RP, Urteil vom 21. April 2015 – 8 A 10050/17 –, juris Rn. 36, m.w.N.). Im Bereich von § 25 WeinG ist nicht von einem abweichenden Irreführungsbegriff auszugehen. Maßgeblich für die Irreführungsgefahr ist danach die Verkehrsauffassung, die vom Gericht in eigener Sachkunde beurteilt werden kann, wenn es sich – wie es hier der Fall ist – um einen Begriff handelt, dessen Verständnis in einem bestimmten Sinn einfach und naheliegend ist, die Richter selbst zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören und sich die Angabe auf Gegenstände des allgemeinen Bedarfs beziehen (vgl. OVG RP, Urteil vom 21. April 2015, a.aO. Rn. 38, m.w.N.; BayVGH, Urteil vom 11. Mai 2017 – 20 B 16.203 –, juris Rn. 44, m.w.N.).

bb. Hiervon ausgehend ist die streitgegenständliche Bezeichnung des streitbefangenen Erzeugnisses geeignet, den Verbraucher irrezuführen. Das klägerische Erzeugnis ist kein Federweißer, weil es nicht mehr gärt, es von der Klägerin in der Außendarstellung und der Etikettierung jedoch so dargestellt wird.

Die europarechtlichen Vorschriften über den „Federweißen“ sehen nicht vor, dass es sich um ein gärendes Produkt handeln muss. „Federweißer“ ist eine besondere Bezeichnung für„teilweise gegorenen Traubenmost“ gem. Artikel 92 Abs. 1 i. V.m. Anhang VII Teil II Nr. 11 der VO (EU) Nr. 1308/2013. Dieser wird definiert als „das durch Gärung von Traubenmost gewonnene Erzeugnis mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1% vol und von weniger als drei Fünfteln seines Alkoholgehaltes“ und muss sich damit nicht mehr zwingend in einem Gärprozess befinden. Unionsrechtlich handelt es sich zudem um einen traditionellen Begriff für einen teilweise gegorenen Traubenmost mit geschützter geografischer Angabe nach unions- oder nationalen Rechtsvorschriften gem. Art. 112 a) Alt. 2 der VO (EU) Nr. 1308/2013. Gemäß Art. 40 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 der Kommission vom 14. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben in der Internetdatenbank E-Bacchus wird er definiert als „teilweise gegorener Traubenmost aus Deutschland mit geografischer Angabe oder aus anderen EU Staaten: bei den geografischen Angaben wird auf die für ,Landwein‘ festgelegten Anbaugebiete Bezug genommen; ,Federweißer‘ ist die allgemein gebräuchlichste Bezeichnung für teilweise gegorenen Traubenmost unter Berücksichtigung der Verschiedenheit der regionalen Bezeichnungen “(vgl. Internet: http://ec.europa.eu/agriculture/markets/wine/e-bacchus/index.cfm?event=pdfTerm&language=DE&termId=135, zuletzt besucht am 3. Mai 2018). Die Bezeichnung „Federweißer“ zeigt damit bei deutschem Federweißen an, dass das Erzeugnis eine geografische Angabe im Sinne von Art. 93 Abs. 1 b der VO (EU) Nr. 1308/2013 hat. Dies folgt aus der Definition des geschützten traditionellen Begriffs im Sinne von Art. 112 a) der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013. Eine Vorgabe hinsichtlich des Reifungszustandes des Erzeugnisses ergibt sich hieraus nicht.

Aus den nationalen Vorschriften ergibt sich eine solche Voraussetzung hingegen schon. § 34 c Absatz 1 Satz 1 WeinV, der aufgrund von § 24 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 3 WeinG erlassen worden ist, regelt die Zulässigkeit der Angabe der Bezeichnung „Federweißer“ im Rahmen seiner Anerkennung als traditionellem Begriff. Hiernach ist der Begriff „Federweißer“ bei einem teilweise gegorenen Traubenmost, der zum unmittelbaren Verbrauch bestimmt ist, in Ergänzung der Bezeichnung nach Anhang VII Teil II Nummer 11 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 nur zulässig, wenn eine geografische Angabe nach Absatz 2 oder 3 verwendet wird. Die Bundesrepublik konnte gem. Art. 70 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 zu Kontrollzecken für in ihrem Hoheitsgebiet hergestellten Wein andere Anforderungen an die Kennzeichnung bestimmen als diejenigen von Art. 59 Abs. 1 und Art. 60 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008, dies entspricht den Art. 118 und 119 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 (vgl. Art. 2 der Verordnung (EG) 491/2009 und der Entsprechungstabelle der Verordnung (EG) 1234/2007 sowie Art.230 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013) (vgl. hierzu Rathke, a.a.O., vor § 22b WeinG Rn. 121ff.). Ar. 113 der VO (EU) Nr. 1308/2013 steht dem nicht entgegen, weil sie nicht abschließend ist. Dies folgt bereits daraus, dass traditionelle Begriffe i. S. v. Art. 112 der VO (EU) Nr. 1308/2013 in bestimmten Fällen die obligatorischen Angaben i. S. v. Art. 119 und die fakultativen Angaben i. S. v. Art. 118 der Verordnung ersetzen können, auf die sich Art. 70 der VO (EG) Nr. 607/2009 bezieht.

Das Produkt der Klägerin entspricht den Vorgaben des § 34 c Abs. 1 WeinV nicht, weil es nicht „zum unmittelbaren Verzehr bestimmt“ ist. Die Formulierung „zum unmittelbaren Verzehr bestimmt“ bedeutet nicht nur, dass es sich um ein Halbfabrikat handelt, dass noch nicht wie Jungwein aussieht und schmeckt und das ausnahmsweise nicht zur weiteren Herstellung (Bereitung, Verarbeitung), sondern zum alsbaldigen Verbrauch bestimmt und genussfertig ist (vgl. Koch, a.a.O., zu Federweißer). Dieser Zusatz bedeutet ebenfalls, dass es sich um ein Produkt handelt, das gärt. Nur dann, wenn dieser Zusatz sich auf ein noch gärfähiges Produkt bezieht, kann er überhaupt eine eigenständige Bedeutung entfalten. Er ist insbesondere vor dem Hintergrund zu verstehen, dass Federweißer traditionell ein Produkt ist, das weiterhin gärt und eben deswegen auch unmittelbar zu verzehren ist; ansonsten wird es sich aufgrund des Weitergärens alsbald nicht mehr um einen Federweißen handeln. Soweit die Klägerin vorträgt, dass auch ihr Produkt „zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch“ bestimmt sei, weil es eben in diesem Verarbeitungszustand getrunken werden solle, verkennt sie, dass jedes verbrauchsfertige Produkt grundsätzlich auch zum Konsum bestimmt ist. Der Satzteil hinsichtlich des unmittelbaren Verzehrs in § 34 c Abs. 1 WeinV würde bei einer solchen Interpretation völlig sinnentleert. Hinzu kommt, dass nur dieses Verständnis auch der Verkehrsauffassung des Begriffes „Federweißer“ im deutschen Sprachgebrauch entspricht. Der Verbraucher geht nach seinem an Herkömmlichkeit und Üblichkeit orientierten Sprachverständnis davon aus, dass die Gärfähigkeit eines Federweißen weiterbesteht, er im Herbst in offenen Flaschen abgegeben wird und zügig konsumiert werden muss. In der Vergangenheit wurden selbst stummgeschwefelte Produkte, die unmittelbar vor dem Verkauf durch den Zusatz von Reinzuchthefe wieder verkehrsfähig gemacht werden sollten, nicht als Federweißer verstanden (vgl. Koch, a.a.O.). Die Kommission der EG hat am 8. März 1988 auf die schriftliche Anfrage Nr. 2062/87 geantwortet (ABl. Nr. C 160/88, S. 17f.): „Es ist herkömmlich und üblich, unter dem Begriff ,Federweißer‘ ein im Zustand der Gärung befindliches frisches Erzeugnis zu verstehen. Wird die Gärung durch Konservierungsmaßnahmen zeitweise unterbrochen, so ist die Angabe ‚Federweißer‘ nicht mehr zutreffend…“. Diese Auskunft spiegelt die damalige und auch heute noch geltende Verkehrsauffassung wider. Die Aktualität dieser Auffassung wird unter anderem bestätigt durch den Artikel […].Der Autor führt hier einleitend aus, dass Federweißer […] sei. Dahingehend waren auch die Ausführungen des sachverständigen Mitarbeiters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung. Soweit die Klägerin zur Beurteilung der heutigen Verkehrsauffassung auf italienische Erzeugnisse verweist, die auch aus teilweise gegorenem Traubenmost bestehen und mechanisch haltbar gemacht worden sind, führt dies bereits deswegen nicht weiter, weil die von ihr beschriebenen Produkte nicht als „Federweißer“ bezeichnet werden.

Durch das Verwenden einer […] auf dem Frontetikett in Kombination mit der Bezeichnung als „A[…]“ sowie „B[…]“ wird dem aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher vermittelt, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Produkt um einen Federweißen handeln soll. Dies folgt zum einen aus der Verwendung des Bildes der […] gemeinsam mit dem Begriff „A[…]“, der als Abkürzung des Begriffes „Federweißer“ verstanden werden kann. Die Bezeichnung „Federweißer“ leitet sich von der Farbe des Produktes ab „weiß wie eine Feder“, (vgl. Koch, Kommentar, Weinrecht, Ergänzungslieferung Mai 2008, Teil 2, zu Federweißer). Auch die Verwendung des Begriffes „B[…]“, bestätigt dieses Verständnis, weil der Verbraucher unter dieser Bezeichnung ein neues Produkt versteht. Es wäre auch sehr widersprüchlich, ein Erzeugnis, das als „B[…]“ bezeichnet wird, noch im nachfolgenden Erntejahr in den Verkehr zu bringen (vgl. […]). Hinzu kommt, dass das Erzeugnis von der Klägerin sowohl auf ihrer Homepage als auch in einer Fachzeitschrift als„Federweißer“ bezeichnet worden ist (vgl. […]). Zwar mag die Fachzeitschrift nur von Fachleuten gelesen werden, die Werbung für das Produkt auf der Homepage der Klägerin ist jedoch grundsätzlich an § 25 Abs.1 WeinG zu messen (vgl. hierzu Rathke, a. a. O, § 25WeinG, Rn. 46ff.). Auch im Internet findet sich weiterhin die Bezeichnung des Produktes als „Federweißer“ (vgl. […]). Zudem wird das Produkt vom Prozessbevollmächtigen und den Geschäftsführern der Klägerin sowohl schriftsätzlich als auch mündlich im Rahmen dieses Verfahrens als „Federweißer“ bezeichnet. Dies lässt darauf schließen, dass die Entfernung von der Homepage nur temporär ist und auf die Auskunft des Beklagten zurückzuführen ist.

Der von der Klägerin verwandte Zusatz auf dem Etikett „[…]“ ist nicht geeignet, den Eindruck zu widerlegen, es handle sich um einen Federweißen, weil die Vorstellung eines haltbaren Federweißen für den Verbraucher vor dem Hintergrund der dargestellten allgemeinen Verkehrsauffassung widersprüchlich ist. Er ist daher nicht ausreichend, um eine Irreführung auszuschließen (vgl. auch Rathke, a. a. O, § 25 WeinG, Rn. 34).

c) Soweit die Klägerin hilfsweise beantragt hat, festzustellen, dass die Etikettierung unter Weglassen des Zusatzes „B[…]“ nicht zu beanstanden ist, zielt der Hilfsantrag nach den zuvor getroffenen Feststellungen ins Leere, weil das Produkt schon unabhängig von der Verwendung des Begriffs „B[…]“ nicht in den Verkehr gebracht werden darf. Die Bezeichnung als „A[…]“ in Kombination mit einer […] genügtbereits, um beim Verbraucher einen falschen Eindruck zu erwecken.

Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 der zivilprozessordnung – ZPO -.

Die Berufung war durch die Kammer nicht zuzulassen, da Gründe der in § 124a Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 genannten Art nicht vorliegen.

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