Irreführende Streichpreiswerbung ohne 30-Tage-Bestpreis
Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 17.07.2026
Az.: 38 O 219/25
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, wie jeweils in der Anlage K1 wiedergegeben gegenüber Verbrauchern
- mit einer unverbindlichen Preisempfehlung als Streichpreis zu werben;
- mit einer Preisermäßigung zu werben, wenn innerhalb der letzten 30 Kalendertage vor der Anwendung der Preisermäßigung für das beworbene Produkt bereits ein niedrigerer als der nunmehr geforderte Preis verlangt wurde.
Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird der Beklagten ein Ordnungsgeld bis zu € 250.000, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht, wobei die Ordnungshaft an ihren organschaftlichen Vertretern zu vollstrecken ist.
Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger € 374,50 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. Oktober 2025 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist wegen der Verurteilung zur Unterlassung gegen Sicherheitsleistung von € 50.000 und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Verkündet laut Protokoll am 17. Juli 2026
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
Tatbestand
Die Beklagte vertreibt im Fernabsatz Sanitärartikel und Einrichtungsgegenstände für Bad und Küche. Auf der am 15. Juli 2025 von ihrer Internetpräsenz abrufbaren Produktseite eines von ihr angebotenen Badezimmerspiegels fanden sich rechts neben dem Produktbild der Name des Herstellers des Spiegels und die nachfolgend wiedergegebenen Angaben zum Preis und zur Verfügbarkeit.
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Am unteren Ende der Produktseite befanden sich oberhalb des Footers folgende Hinweistexte:
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Wegen der weiteren Einzelheiten der Produktseite wird auf die als Anlage K 1 vorgelegten Bildschirmausdrucke verwiesen.
Zwei Wochen zuvor (am 1. Juli 2025) hatten die Preisangaben folgendermaßen ausgesehen:
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Außerdem befand sich an diesem Tag im Kopfbereich der Seite unterhalb der Menüleiste ein roter Streifen mit folgender Aufschrift:
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Die Fußnotenhinweise wurden ebenso aufgelöst wie am 15. Juli. Wegen der weiteren Einzelheiten des Erscheinungsbilds der Produktseite am 1. Juli wird auf die als Anlage K 8 vorgelegten Bildschirmausdrucke verwiesen.
Der Kläger ist in die beim Bundesamt für Justiz geführte Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände gemäß § 8b UWG eingetragen. Er mahnte die Beklagte wegen der am 15. Juli 2025 auf der Produktseite angezeigten Werbung ab, weil diese aus zwei Gründen unlauter sei. Zum einen werde aus ihr nicht hinreichend deutlich, dass es sich bei dem Streichpreis nicht um den zuvor verlangten Preis, sondern lediglich um die Angabe einer unverbindlichen Herstellerpreisempfehlung handele. Zum anderen habe die Beklagte versäumt, den von ihr am 1. Juli verlangten Preis als Referenzpreis zu nennen. Außerdem beanspruchte er die Erstattung einer Pauschale für ihm durch die Abmahnung entstandene Unkosten.
Mit seiner Klage verfolgt der Kläger seine Begehren weiter. Er beantragt,
I. die Beklagte unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, wie in der Anlage K1 wiedergegeben gegenüber Verbrauchern
- mit einer unverbindlichen Preisempfehlung als Streichpreis zu werben;
- mit einer Preisermäßigung zu werben, wenn innerhalb der letzten 30 Kalendertage vor der Anwendung der Preisermäßigung für das beworbene Produkt bereits ein niedrigerer als der nunmehr geforderte Preis verlangt wurde;
II. die Beklagte ferner zu verurteilen, an ihn € 374,50 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (20. Oktober 2025) zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie meint, ihre Werbung enthalte eine zulässige Bezugnahme auf eine unverbindliche Preisempfehlung (UVP). Entsprechend werde sie von Verbrauchern verstanden, was ein von ihr eingeholtes Gutachten bestätige. Da sie nicht mit einer Preisermäßigung geworben habe, habe sie keinen 30-Tagesbestpreis angeben müssen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klage ist zulässig.
1.
Die Unterlassungsanträge sind hinreichend bestimmt.
a)
Ein Unterlassungs- oder Verbotsantrag muss gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (ebenso wie eine darauf beruhende Verurteilung gemäß § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO) so deutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) und der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennbar abgegrenzt sind, so dass sich die in Anspruch genommene Partei erschöpfend verteidigen kann und die Entscheidung darüber, was ihr verboten ist, nicht letztlich dem Vollstreckungsverfahren überlassen bleibt (vgl. BGH, Urteil vom 20. November 2025 – I ZR 73/24 – Preisänderungsregelung II [unter B II 1 b aa]; Urteil vom 19. Mai 2022 – I ZR 69/21 – Grundpreisangabe im Internet [unter C I 3 a]; Urteil vom 22. Juli 2021 – I ZR 194/20 – Rundfunkhaftung [unter B III 1]; Beschluss vom 4. Februar 2021 – I ZR 79/20 [unter III 2 a]; Beschluss vom 24. März 2011 – I ZR 108/09 – TÜV I [unter I 2 a]; Urteil vom 28. November 2002 – I ZR 168/00 – P-Vermerk [unter II 2 b (1)]; s.a. Urteil vom 28. Mai 2020 – I ZR 7/16 – Cookie-Einwilligung II [unter B I 1 c]; Urteil vom 31. März 2026 – VI ZR 157/24 [unter B II 1 a]).
Den Bestimmtheitserfordernissen ist regelmäßig genügt, wenn – was sich vielfach empfehlen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 29. September 2016 – I ZB 34/15 [unter III 4 a]; Beschluss vom 6. Februar 2013 – I ZB 79/11 [unter II 2 b aa]) – der Antrag auf eine konkrete Verletzungshandlung Bezug nimmt und er zumindest unter Heranziehung des zur Begründung des Anspruchs gehaltenen Sachvortrags (bzw. der Tenor zumindest unter Heranziehung der Entscheidungsgründe) unzweideutig erkennen lässt, welche Verhaltensweisen aufgrund welcher Merkmale verboten werden sollen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2022 – I ZR 98/21 [unter II 2 b bb]; Urteil vom 14. Juli 2022 – I ZR 97/21 – dortmund.de [unter B I 1 a]; Urteil vom 26. Oktober 2000 – I ZR 180/98 – TCM-Zentrum [unter III 1 a]; s.a. Urteil vom 21. November 2024 – I ZR 107/23 – DFL-Supercup [unter B I 2 b bb]). Ist dem so, kommt es nicht darauf an, ob der Anspruchssteller seinen Antrag noch weiter hätte konkretisieren können (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 2018 – I ZR 108/17 – Deutschland-Kombi [unter II 2 b dd und ff]).
b)
Danach ist der Unterlassungsantrag I 1 hinreichend bestimmt.
aa)
Der Antrag nimmt auf eine bestimmte konkrete Verletzungshandlung Bezug. Im Rahmen der Klagebegründung hat der Kläger dargelegt, in welchen Punkten er die unlauterkeitsbegründenden Merkmale erblickt. Damit hat er den unter I 1 a aufgezeigten Anforderungen entsprochen.
bb)
Der von der Beklagten vermissten Aufnahme dieser Merkmale in den Klageantrag bedarf es nicht. Der Umfang eines auf eine konkrete Verletzungshandlung bezogenen Verbots richtet sich nicht nach abstrakten Umschreibungen in Antrag oder Tenor, sondern nach der konkreten Verletzungshandlung so, wie sie von dem Anspruchssteller vorgetragen bzw. von dem Gericht festgestellt worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2010 – I ZR 99/08 – Preiswerbung ohne Umsatzsteuer [unter II 5]; Urteil vom 2. Juni 2005 – I ZR 252/02 – Aktivierungskosten II [unter II 1 a]; s.a. Urteil vom 25. Juni 2020 – I ZR 96/19 – LTE-Geschwindigkeit [unter II 3 c bb (4)]; Urteil vom 1. Februar 2018 – I ZR 82/17 – Gefäßgerüst [unter B II 1]; Urteil vom 7. April 2011 – I ZR 34/09 – Leistungspakete im Preisvergleich [unter II 1 b aa] sowie Urteil vom 23. Februar 2006 – I ZR 272/02 – Markenparfümverkäufe [unter A II 2 a und c] und Urteil vom 10. Januar 2019 – I ZR 267/15 – Cordoba II [unter B I 1 b bb (1)]).
Von daher braucht ein auf eine konkrete Verletzungshandlung beschränkter Antrag keinerlei abstrakt formulierte Merkmale oder erläuternde Hinweise zu enthalten. Solche Zusätze mögen die Funktion haben, den Kreis der Varianten näher zu bestimmen, die von dem Verbot als kerngleiche Verletzungsformen erfasst sein sollen (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juni 2005 – I ZR 252/02 – Aktivierungskosten II [unter II 1 a]; Urteil vom 19. Mai 2010 – I ZR 177/07 – Folienrollos [unter II 1 b]; Beschluss vom 3. April 2014 – I ZB 42/11 – Reichweite des Unterlassungsgebots [unter II 2 a]). Gleichwohl stellen sie sich, was die Beschreibung der konkreten Verletzungsform und des durch sie bestimmten Verbotsumfangs angeht, als ebenso unschädliche wie verzichtbare Überbestimmung dar (vgl. BGH, Urteil vom 27. März 2025 – I ZR 222/19 – Arzneimittelbestelldaten III [unter D II 1 a]; Urteil vom 29. Mai 2024 – I ZR 43/23 – Hydra Energy [unter II 3 b]; Urteil vom 25. Juni 2020 – I ZR 96/19 – LTE-Geschwindigkeit [unter II 3 c bb (4)]; Urteil vom 12. Dezember 2019 – I ZR 173/16 – ÖKO-TEST I [unter B I 2]; Urteil vom 15. Dezember 2016 – I ZR 213/15 – Energieverbrauchskennzeichnung [unter II 1 c]; Urteil vom 30. Juli 2015 – I ZR 250/12 – Piadina-Rückruf [unter B I 3 b cc]; Urteil vom 25. Juni 2015 – I ZR 145/14 – Mobiler Buchhaltungsservice [unter II 2]; Urteil vom 10. Februar 2011 – I ZR 183/09 – Irische Butter [unter II 1 c]; Urteil vom 17. März 2011 – I ZR 81/09 – Original Kanchipur [unter II 1 a]), nämlich als – unter Bestimmtheitsgesichtspunkten überflüssige – Aufnahme von Begründungselementen in den Antrag bzw. Tenor (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 – I ZR 38/00 – Zugabenbündel [unter I 1 b (2)]).
cc)
Keinen durchgreifenden Bedenken begegnet ferner, dass der Kläger zur Begründung von Antrag I 1 verschiedene Gestaltungsmittel der angegriffenen Werbung angeführt hat. Selbst wenn man es für möglich hielte, dass er mit Blick darauf sein Unterlassungsbegehren noch weiter hätte aufspalten können, als er das mit Antrag I 2 bereits getan hat, wäre er hierzu weder unter Bestimmtheitsgesichtspunkten noch sonst verpflichtet. Ein Anspruchssteller, der ein konkretes Verhalten unter verschiedenen Gesichtspunkten für unzulässig hält, hat die Wahl, entweder diese verschiedenen Aspekte im Wege der kumulativen Klagehäufung zu getrennten Angriffen zu verselbständigen und so eine Entscheidung des Gerichts über jeden dieser Aspekte zu erzwingen, oder aber für den Erfolgsfall dem Gericht die Bestimmung darüber zu überlassen, auf welchen Aspekt das Unterlassungsgebot gestützt wird (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juni 2020 – I ZR 96/19 – LTE-Geschwindigkeit [unter II 3 c aa]; Urteil vom 13. September 2012 – I ZR 230/11 – Biomineralwasser [unter II 1 f Rn. 25 einerseits und Rn. 24 andererseits]; s.a. Urteil vom 23. Januar 2025 – I ZR 197/22 – Desinfektionsschaum [unter II 1 a aa]). Die schutzwürdigen Belange des Anspruchsgegners werden durch das zuletzt genannte Vorgehen nicht verletzt. Seine Interessen sind hinreichend geschützt, weil er für den Fall seines Unterliegens aus der von dem Gericht gegebenen Begründung ersehen kann, auf welche Gesichtspunkte es das Verbot gestützt hat. Die vom Gericht gegebene Begründung ist bei der Auslegung des Titels und der Ermittlung der von ihm erfassten Verhaltensweisen heranzuziehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. April 2022 – 1 BvR 1021/17 [unter IV 1 b aa sowie unter IV 1 b bb (1) (a) und (b)]). Auf diese Weise wird das Verbot hinreichend konkretisiert. Denn nur die Gesichtspunkte, die in die tragende Begründung des Gerichts aufgenommen werden, sind die Elemente, in denen das Charakteristische der ursprünglichen Verletzungshandlung zum Ausdruck kommt, womit (nur) sie den Kernbereich bilden, mit dem künftige Verletzungshandlungen gleichartig sein müssen, um von dem ausgesprochenen Verbot umfasst zu sein (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2022 – I ZR 98/21 [unter II 2 b cc]; KG Beschluss vom 25. März 2021 – 5 W 1135/20, GRUR-RR 2021, 547 [unter II 2 a, II 2 b bb (2) und II 2 b bb (4)]). Damit ist es dem Anspruchsgegner möglich, sein Verhalten an dem Verbot auszurichten ohne rechtlich unbedenkliche Verhaltensweisen aufgeben zu müssen.
c)
Der Unterlassungsantrag I 2 ist ebenfalls hinreichend bestimmt.
Mit diesem Antrag verfolgt der Kläger in erster Linie (auf die auf S. 8 der Klageschrift ausdrücklich hilfsweise angestellten Erwägungen kommt es in diesem Zusammenhang nicht an) seine in der Abmahnung erhobene zweite Beanstandung weiter, die auf die fehlende Angabe des niedrigsten Preises der letzten 30 Tage als Referenzpreis gestützt war. Das findet sich zwar im Wortlaut von Antrag I 2 – anders, als das bei der von dem Kläger seiner Abmahnung beigefügten Unterlassungsverpflichtung („gegenüber Verbrauchern mit einer Preisermäßigung zu werben, ohne dabei den niedrigsten Gesamtpreis anzugeben, der innerhalb der letzten 30 Kalendertrage vor der Preisermäßigung für das jeweilige Produkt gefordert wurde“) der Fall war – so nicht wieder. Es ergibt sich aber – was, wie unter I 1 a und b dargelegt, zur Erfüllung der Bestimmtheitsanforderungen genügt – aus seiner Klagebegründung. Darin stellt der Kläger zur Untermauerung des mit Antrag I 2 verfolgten Begehrens darauf ab, dass die Werbung mangels Angabe des niedrigsten Gesamtpreises der letzten 30 Tage gegen § 11 PAngV verstößt und deswegen zugleich gemäß §§ 3 Abs. 1, 5a Abs. 1, 5b Abs. 4 UWG unzulässig ist. Entsprechend hat die Beklagte diesen Angriff des Klägers ausweislich ihrer Verteidigung verstanden.
2.
Die Berechtigung des Klägers zur Geltendmachung wettbewerbsrechtlich begründeter Unterlassungsansprüche nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG und damit – neben seiner sachlich-rechtlichen Anspruchsberechtigung – seine prozessuale Klagebefugnis (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 2024 – I ZR 147/22 – Eindrehpapier [unter B I 2 b]) steht weder zwischen den Parteien im Streit noch ergeben sich Anhaltspunkte für diesbezügliche Zweifel.
II.
Die Klage ist begründet. Die allgemeinen Voraussetzungen eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs aus §§ 8 Abs. 1 S. 1 und Abs. 3 Nr. 2, 3 Abs. 1 UWG, wie ihn der Kläger mit den Anträgen I 1 und I 2 jeweils verfolgt, sind erfüllt (dazu unter 1). Die angegriffene geschäftliche Handlung ist nach den bei ihrer Beurteilung anzuwendenden Maßstäben (dazu unter 2) wie mit Antrag I 1 geltend gemacht gemäß § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 UWG unlauter (dazu unter 3). Außerdem verstößt sie wie mit Antrag I 2 geltend gemacht gegen § 11 Abs. 1 PAngV (dazu unter 4) und ist deswegen (wie ebenfalls mit Antrag I 2 geltend gemacht) gemäß §§ 5a Abs. 1, 5b Abs. 4 UWG unlauter (dazu unter 5). Schließlich steht dem Kläger der erhobene Zahlungsanspruch zu (dazu unter 6 und 7).
1.
Die Bereitstellung der in Anlage K1 dokumentierten Produktseite zum Abruf über das Internet ist eine geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG, nämlich ein auf dem Verhalten einer Person beruhender Vorgang, der mit der Förderung des Absatzes des auf der Seite vorgestellten Produkts zusammenhängt. Der Kläger ist – wie unter I 2 bereits angesprochen – gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG anspruchsberechtigt. Die geschäftliche Handlung vorgenommen (§ 8 Abs. 1 S. 1 UWG) – nämlich sie veranlasst, ausgeführt oder daran zumindest mitgewirkt – haben Personen, deren Verhalten entweder der Beklagten entsprechend § 31 BGB zugerechnet wird oder das gemäß § 8 Abs. 2 UWG einen Unterlassungsanspruch auch gegen sie begründet. Die Handlung ist unter beiden, von dem Kläger getrennt geltend gemachten Gründen unlauter (dazu sogleich). Sie ist deswegen gemäß § 3 Abs. 1 UWG unzulässig. Ein unzulässiges Handeln begründet die tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Gefahr der Wiederholung entsprechender sowie kerngleicher Verstöße (vgl. BGH, Urteil vom 27. März 2025 – I ZR 186/17 – App-Zentrum III [unter B II 1 d aa]; Urteil vom 23. Januar 2024 – I ZR 147/22 – Eindrehpapier [unter B II 5 a]).
2.
Die geschäftliche Handlung richtet sich (zumindest auch) an Verbraucher im Sinne von § 2 Abs. 2 UWG in Verbindung mit § 13 BGB. Bei ihrer Beurteilung ist gemäß § 3 Abs. 4 S. 1 UWG auf einen durchschnittlichen Verbraucher abzustellen.
Unter einem „durchschnittlichen Verbraucher“ ist nach den unionsrechtlichen Vorgaben und dem sie umsetzenden nationalen Recht ein normal informierter und verständiger Durchschnittsverbraucher zu verstehen, der einer geschäftlichen Handlung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt, wobei der Begriff des Durchschnittsverbrauchers nicht auf statistischen, sondern auf normativen Maßstäben beruht und einen fiktiven typischen Verbraucher bezeichnet, dessen mutmaßliche Reaktion von den Gerichten regelmäßig aufgrund eigener Sachkunde und Lebenserfahrung ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens oder einer Verbraucherbefragung unter Berücksichtigung sozialer, kultureller und sprachlicher Faktoren durch Anwendung speziellen Erfahrungswissens festgestellt werden kann (vgl. Erwägungsgrund 18 der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt [UGPRL]; EuGH, Urteil vom 16. Juli 1998 – C-210/96, Gut Springenheide GmbH und Rudolf Tusky/Oberkreisdirektor des Kreises Steinfurt – Amt für Lebensmittelüberwachung [Rn. 31 f., 35 f. und 37]; Urteil vom 26. Oktober 2016 – C-611/14 Canal Digital Danmark A/S [Rn. 39 f.]; Urteil vom 7. Juni 2018 – C-44/17, Scotch Whisky Association/Michael Klotz [Rn. 45, 47, 52 und 56]; Urteil vom 9. September 2021 – C-406/20, Phantasialand/Finanzamt Brühl [Rn. 46 f.]; Urteil vom 4. Juli 2024 – C-450/22, Caixabank SA u.a./Asociación de Usuarios de Bancos, Cajas de Ahorros y Seguros de España u.a. [Rn. 49 und 52 f.]; Urteil vom 14. November 2024 – C-646/22, Compass Banca SpA/Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato [Rn. 44 ff., insbesondere 46 bis 48 und 50 f.]; Urteil vom 23. Januar 2025 – C-518/23, Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände – Verbraucherzentrale Bundesverband e.V./NEW Niederrhein Energie und Wasser GmbH [Rn. 34 ff.]; BGH, Urteil vom 20. Oktober 1999 – I ZR 167/97 – Orient-Teppichmuster, GRUR 2000, 619 [unter II 2 b]; Urteil vom 2. Oktober 2003 – I ZR 150/01 – Marktführerschaft [unter II 2 a]; Urteil vom 13. September 2012 – I ZR 230/11 – Biomineralwasser [unter II 2 c aa und unter II 3 a aa]; Urteil vom 8. März 2012 – I ZR 202/10 – Marktführer Sport [unter II 3 c bb]; Urteil vom 18. September 2014 – I ZR 34/12 [unter II 2]; Urteil vom 24. Januar 2019 – I ZR 200/17 – Das beste Netz [unter B II 2 a]; Urteile vom 7. April 2022 – I ZR 5/21 – Kinderzahnärztin [unter B II 3 c aa und bb] und I ZR 217/20 – Kinderzahnarztpraxis [unter B III 2 b und c]; Beschluss vom 20. Februar 2025 – I ZB 26/24 – Fernbus in Belgien [unter C II 3 b bb (7) (a)]).
Relevant ist dabei die Gesamtwahrnehmung der als ein und dieselbe abstrakte Einheit zu begreifenden rechtlichen Fiktion des Durchschnittsverbrauchers (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Juli 2024 – C-450/22, Caixabank SA u.a./Asociación de Usuarios de Bancos, Cajas de Ahorros y Seguros de España u.a. [Rn. 52]). Dem objektiven, von konkreten Kenntnissen und Informationen der betreffenden Person unabhängigen Kriterium des Durchschnittsverbrauchers entspricht weder ein überdurchschnittlich noch ein unterdurchschnittlich verständiger Verbraucher, sondern eine Person mit Kenntnissen, von denen vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass sie bei allen Verbrauchern unter Berücksichtigung der maßgeblichen sozialen, kulturellen und sprachlichen Faktoren vorhanden sind (vgl. EuGH, Urteil vom 14. November 2024 – C-646/22, Compass Banca SpA/Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato [Rn. 48 und 52]; Urteil vom 4. Juli 2024, a.a.O. [Rn. 53]). Anders gewendet kommt es auf die mutmaßliche Reaktion einer erheblichen Zahl von Verbrauchern und nicht nur Einzelner an (vgl. EuGH, Urteil vom 16. Juli 1998 – C-210/96, Gut Springenheide GmbH und Rudolf Tusky/Oberkreisdirektor des Kreises Steinfurt [Rn. 34]; Urteil vom 16. Januar 1992 – C-373/90, Strafverfahren gegen X [Rn. 15 f.]; Urteil vom 22. September 2011 – C-323/09, Interflora Inc./Marks & Spencer plc [Rn. 50]; BGH, Urteil vom 24. Januar 2019 – I ZR 200/17 – Das beste Netz [unter B II 2 a]; Urteil vom 8. März 2012 – I ZR 202/10 – Marktführer Sport [unter II 3 c bb]).
3.
Die geschäftliche Handlung ist gemäß § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 UWG unlauter. Die mit ihr verbreitete Werbung ist in geschäftlicher relevanter Weise irreführend.
a)
Eine geschäftliche Handlung ist gemäß § 5 Abs. 2 UWG irreführend, wenn sie entweder (Fall 1) unwahre Angaben oder aber (Fall 2) sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über einen der nachfolgend in der Vorschrift aufgezählten Bezugspunkte enthält. In diesem Sinne irreführend ist eine in einer geschäftlichen Handlung enthaltene Angabe, wenn das Verständnis, das sie bei den Verkehrskreisen erweckt, an die sie sich richtet, mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt, wobei es auf den von der geschäftlichen Handlung bei den angesprochenen Verkehrskreisen hervorgerufenen Gesamteindruck ankommt (vgl. BGH, Urteil vom 11. September 2025 – I ZR 14/23 – Bequemer Kauf auf Rechnung II [unter II 1 a]). Wegen der Maßgeblichkeit des Gesamteindrucks für das Verständnis einer geschäftlichen Handlung ist diese insgesamt zu würdigen und darf nicht lediglich auf einzelne, an ihrem Gesamtbild teilhabende Elemente abgestellt werden (vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 2023 – I ZR 24/23 – Corona-Prophylaxe [unter B II 4 d dd (1)]; Urteil vom 22. Oktober 2009 – I ZR 73/07 – Hier spiegelt sich Erfahrung [unter II 2]; Urteil vom 16. Dezember 2004 – I ZR 222/02 – Epson-Tinte [unter II 2 a und b] sowie ergänzend Urteil vom 9. Oktober 2025 – I ZR 135/24 – Kollagen-Trinkampullen [unter B II 4 a cc (3) (a)]).
Die Ermittlung der Verkehrsauffassung – bei der es sich nicht um eine Tatsachenfeststellung im eigentlichen Sinn, sondern um die Anwendung spezifischen Erfahrungswissens handelt (vgl. BGH, Urteil vom 27. März 2025 – I ZR 65/22 – Doppeltarifzähler II [unter B II 4 b bb (1)]; Beschluss vom 20. Februar 2025 – I ZB 26/24 – Fernbus in Belgien [unter C II 3 b bb (7) (a)]) – ist unter Einbeziehung aller Umstände vorzunehmen, die aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlich informierten und verständigen Angehörigen des angesprochenen Verkehrskreises mit einer der Situation angemessenen Aufmerksamkeit für die eine oder andere Verständnismöglichkeit sprechen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 2021 – I ZR 126/19 – Dr. Z [unter II 4 b cc (1) und II 4 b bb (2)]). Dabei darf der Blick nicht unter Ausklammerung anderer naheliegender Verständnismöglichkeiten auf eine Bedeutungsmöglichkeit verengt werden (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juni 2024 – I ZR 98/23 – klimaneutral [unter B I 4 c bb (3)]).
Der anzulegende, unter II 2 umrissene Maßstab des durchschnittlich informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrauchers verlangt nicht, dass eine Angabe geeignet sein muss, jeden durchschnittlich informierten und verständigen Adressaten irrezuführen, weil auch durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher geschäftliche Handlungen unterschiedlich auffassen können (vgl. BGH, Urteil vom 2. Oktober 2003 – I ZR 252/01 – Mindestverzinsung [unter II 2]). Entsprechend muss im Falle der Mehrdeutigkeit oder Missverständlichkeit einer Aussage deren Verwender die verschiedenen Bedeutungen – und damit die ihm ungünstigere Inhaltsangabe – gegen sich gelten lassen (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juni 2024 – I ZR 98/23 – klimaneutral [unter B I 4 b aa (2)]; Urteil vom 31. März 2016 – I ZR 88/15 – Rechtsberatung durch Entwicklungsingenieur [unter B II 3 c]; Urteil vom 8. März 2012 – I ZR 202/10 – Marktführer Sport [unter II 3 c aa]; Urteil vom 18. Februar 1982 – I ZR 23/80 – Betonklinker, GRUR 1982, 563 [unter II 1]).
b)
Der Inhalt der angegriffenen Produktseite erweckt den Eindruck, die Beklagte habe eine Preissenkung vorgenommen.
aa)
Die Beklagte hat auf der Produktseite eines rot hervorgehobenen Preises einen durchgestrichenen höheren Preis benannt. Damit hat sie sich eines typischen und klassischen, jedermann geläufigen Mittels der Preissenkungswerbung bedient, dessen Anblick bei dem (oben unter II 2 beschriebenen) Durchschnittsverbraucher regelmäßig sofort und ohne weiteres Nachdenken die Vorstellung einer (Eigen-)Preissenkung auslösen wird (vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 4. April 2025 – 38 O 284/24, GRUR-RS 2025, 6558 [unter II 2 d aa mit den dort genannten Nachweisen] und im Instanzenzug nachfolgend OLG Düsseldorf, Urteil vom 18. Dezember 2025 – 20 U 43/25, GRUR-RR 2026, 106 [unter II 2 b aa (2) (b) (cc) (1)]; s.a. LG Düsseldorf, Urteil vom 28. November 2025 – 38 O 120/25, GRUR-RS 2025, 37977 [unter II 4 c aa]).
Dieser Feststellung steht die Vielseitigkeit von Preiswerbung nicht entgegen. Neben der (Eigen-)Preissenkungswerbung zu beobachtende reine Preisvergleiche oder Werbeformen, die Elemente des Fremdpreisvergleichs und der (Eigen-)Preissenkungswerbung enthalten, ändern nichts daran, dass der „Streichpreis“ das seit Jahrzehnten für die Ankündigung einer Eigenpreisreduzierung verwendete und allen Verbrauchern bekannte Mittel ist, das spontan als solches erkannt wird. Möchte der werbende Unternehmer keine (echte) Preissenkung bekannt geben, sondern Preisvergleiche anstellen und dabei seinem eigenen (unverändert bleibenden) Preis fremde Preise oder Preisempfehlungen gegenüberstellen, liegt es fern, die zu Vergleichszwecken herangezogenen Preise einfach nur durchzustreichen, weil ein Händler nur eigene Preise für ungültig erklären kann und sich bei einem Preisvergleich die Vorteilhaftigkeit des beworbenen Angebots ja gerade aus dem Vergleich mit andernorts geforderten (und damit gültigen) Preisen ergeben soll (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 2015 – I ZR 182/14 – Durchgestrichener Preis II [unter II 1 c]). Freilich schließt die mit dem „Streichpreis“ spontan verbundene Vorstellung die Nutzung dieses Gestaltungsmittels für andere Werbeformen als die (Eigen-)Preissenkung nicht von vorneherein aus, doch muss ein solcher Gebrauch für den Verbraucher hinreichend deutlich erkennbar werden. Das ist bei der Werbung der Beklagten, wie nachfolgend weiter ausgeführt werden wird, nicht der Fall.
bb)
Mit der Angabe „55% SOFORT SPAREN“ hat die Beklagte ein weiteres aus der Preissenkungswerbung bekanntes Element in ihre Werbung aufgenommen.
Der Aussagegehalt dieser Angabe deckt sich zwar nicht vollständig mit der – eine Preissenkung zum Ausdruck bringenden (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 1999 – I ZR 159/97 – Preisknaller, GRUR 2000, 337 [unter I 2 b]) – Wendung „jetzt nur je € 5“, kommt ihr aber nahe, indem sie einen zeitlichen Bezug zu der benannten Ersparnis herstellt. Ein zeitliches Moment ist für Preissenkungen typisch, während es bei reinen Preisvergleichen fehlt. Soweit das Oberlandesgericht Köln gemeint hat, eine prozentual ausgewiesene Ersparnis werde nicht als Spezifikum einer Eigenpreisermäßigung aufgefasst (vgl. OLG Köln, Urteil vom 15. Mai 2026 – 6 U 92/25, GRUR-RS 2026, 9951 [unter II 4]), bezog sich das auf die dortige Angabe, die „-58%“ lautete und der ein zeitliches Moment fehlte.
Vor allem aber kann einen bestimmten Anteil eines höheren Preises nur „sparen“, wer ansonsten den höheren Preis hätte zahlen müssen. Letzteres trifft auf eine unverbindliche Preisempfehlung nicht zu, weil sie keinen konkreten, tatsächlich geforderten Preis bezeichnet, sondern einen theoretischen, vom Hersteller für am Markt durchsetzbar gehaltenen Preis. Auch insoweit lag der vom Oberlandesgericht Köln zu entscheidende Fall anders. Dort war lediglich eine Prozentzahl genannt und von „sparen“ war keine Rede.
cc)
Schließlich hat die Beklagte in unmittelbarer Nähe zu dem Streichpreis und dem tatsächlich geforderten Preis einen weiteren Betrag angegeben, der mit dem schlichten Zusatz „Ersparnis“ versehen ist. Da – wie gerade angemerkt – eine konkrete Ersparnis nur im Vergleich zu einem bestimmten, ansonsten zu zahlenden Preis berechnet werden kann, bestätigt diese Angabe den Verbraucher in seiner durch den Streichpreis ausgelösten Erwartung, die Beklagte habe ihren Preis gesenkt.
dd)
Elemente, die der bereits durch die Angabe des Streichpreises ausgelösten (und durch die weiteren Angaben bestärkten) Vorstellung, die Beklagte habe ihren Preis für den Spiegel abgesenkt, entgegenwirken und den Gesamteindruck der Darstellung dahin prägen könnten, dass der Durchschnittsverbraucher die Preisangaben zuverlässig nicht als Bekanntgabe einer Eigenpreissenkung, sondern als bloßen UVP-Vergleich wahrnimmt, enthält die Produktseite nicht.
Um die von einem durchgestrichenen Preis ausgehende Signalwirkung (vgl. dazu jüngst LG Frankfurt/Main, Urteil vom 3. Juli 2026 – 3-12 O 92/25, kostenfrei abrufbar unter verbraucherzentrale-bawue.de/media/34463/download [unter II 1 d]) so weit zurücktreten zu lassen, dass eine Streichpreisangaben enthaltende Werbung von dem maßgeblichen, oben unter II 2 beschriebenen Durchschnittsverbraucher nicht als (regelmäßig besondere Sogwirkung auslösende) Preissenkungswerbung wahrgenommen, sondern bei der dem Durchschnittsverbraucher eigenen unbefangen Betrachtung zuverlässig als (bloßer) Preisvergleich erkannt wird, muss der von der Werbung hervorgerufene Gesamteindruck durch entsprechende Erläuterungen geprägt werden, die hinreichend klar formuliert sind und am Blickfang teilhaben (vgl. dazu nochmals Kammerurteil vom 4. April 2025 – 38 O 284/24, GRUR-RS 2025, 6558 [unter II 2 d aa] und die dort wiedergegebene Passage aus Abschnitt 3 der Leitlinien der Kommission zu Art. 6a der Richtlinie 98/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse [PreisangabenRL] sowie aus den a.a.O. im Kammerurteil genannten Nachweisen insbesondere Abschnitt 2.8.2 der Leitlinien der Kommission zur UGPRL, wo es heißt: „Die jeweiligen Gewerbetreibenden müssen besonders darauf achten, den Verbraucher deutlich darüber zu informieren, dass es sich bei dem angegebenen Referenzpreis um einen Vergleich und nicht um eine Senkung des Preises handelt, den der Gewerbetreibende zuvor berechnet hat. Diese Erklärung muss unverzüglich und ohne Weiteres zusammen mit dem Referenzpreis angegeben werden. Dies gilt vor allem dann, wenn Praktiken wie durchgestrichene Referenzpreise zur Anwendung kommen, die von den Verbrauchern wahrscheinlich als eine Senkung des Preises, den derselbe Gewerbetreibende zuvor verlangt hat, wahrgenommen werden.“). Die große Anziehungskraft von Preissenkungswerbung mit ihrem hohen Irreführungspotential (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 2015 – I ZR 182/14 – Durchgestrichener Preis II [unter II 1]; Urteil vom 17. März 2011 – I ZR 81/09 – Original Kanchipur [unter II 4 b]) und die Zielsetzung des harmonisierten Preisangabenrechts, zwecks Sicherstellung eines hohen Verbraucherschutzniveaus für eine verbesserte Unterrichtung der Verbraucher zu sorgen (vgl. EuGH, Urteil vom 26. September 2024 – C-330/23, Verbraucherzentrale Baden-Württemberg eV/Aldi Süd Dienstleistungs SE & Co. OHG [Rn. 23 f.]), sprechen dafür, an die Beseitigung der Signalwirkung des durchgestrichenen Preises keine zu laxen Maßstäbe anzulegen (zum Klarheitsgebot in der Preiswerbung s.a. BGH, Urteil vom 9. Oktober 2025 – I ZR 183/24 – Jacobs Krönung [unter B II 3 a bb (2) sowie B II 3 a cc (1) und (3)]). Auch das allgemeine Irreführungsverbot fordert Angaben zu Preisen, die klar und verständlich sind, damit sie der Verbraucher sofort eindeutig erfassen kann und sich ihren Sinngehalt nicht erst erschließen muss, indem er in der Werbung verteilte Informationen zusammensucht und in Überlegungen dazu eintritt, ob die Werbung tatsächlich so gemeint ist, wie sie auf den ersten Blick wirkt.
Ob zur Beseitigung der Signalwirkung eines durchgestrichenen Preises bereits der Zusatz „UVP“ neben dem Streichpreis ausreicht (in diese Richtung OLG Köln, Urteil vom 15. Mai 2026 – 6 U 92/25, GRUR-RS 2026, 9951 [unter II 2 b bb (2)]), erscheint zweifelhaft (vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 4. April 2025 – 38 O 284/24, GRUR-RS 2025, 6558 [unter II 2 d bb (2) (c) und (d)]; s. zur Diskussion des Verständnisses von Preiswerbung mit UVP-Vergleichen auch Wasner, GRUR-Prax 2026, 384, und die dort angeführten Nachweise aus Rechtsprechung und Literatur, sowie Pres, WRP Heft 11/2025, S. I). Die Verbreitung einer Werbepraxis – etwa der oftmals zu beobachtenden Versuche, bloße UVP-Vergleiche als echte Preissenkung erscheinen zu lassen (vgl. Wasner, GRUR-Prax 2026, 384) – ist kein Argument für ihre Zulässigkeit (vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 2023 – I ZR 24/23 – Corona-Prophylaxe [unter B II 6]). Zudem ist fraglich, ob die Abkürzung „UVP“ und der Begriff der „unverbindlichen Preisempfehlung“ (noch) Teil der maßgeblichen Gesamtwahrnehmung des Durchschnittsverbrauchers ist – also (vgl. oben unter II 2) vernünftigerweise bei allen Verbrauchern als bekannt vorausgesetzt werden kann – und der Durchschnittsverbraucher sich ihrer Bedeutung bewusst ist (zweifelnd OLG Düsseldorf, Urteil vom 18. Dezember 2025 – 20 U 43/25, GRUR-RR 2026, 106 [unter II 2 b aa (2) (b) (aa)]; Wasner, GRUR-Prax 2026, 384; s.a. LG Frankfurt/Main, Urteil vom 3. Juli 2026 – 3-12 O 92/25, kostenfrei abrufbar unter verbraucherzentrale-bawue.de/media/34463/download [unter II 1 c cc (1)] unter Bezugnahme auf eine ihm vorgelegte Verkehrsbefragung, der zufolge nur 64,5% die Abkürzung „UVP“ korrekt verstehen).
Letztlich kommt es hierauf nicht entscheidend an, weil die Beklagte auf der angegriffenen Produktseite weder die Abkürzung „UVP“ noch den Begriff der „unverbindlichen Preisempfehlung“ verwandt hat. Außerdem steht der durchgestrichene Preis ebenso ohne Erläuterung für sich allein wie die Angaben „55% SOFORT SPAREN“ und „Ersparnis 524,42 €“. Mit anderen Worten fehlen in der Werbung klare Hinweise, die dem Verbraucher signalisieren, dass es sich bei ihr trotz der darin eingesetzten, für Preissenkungswerbung typischen Mittel überhaupt nicht um eine solche handelt.
Eine abweichende Beurteilung ist nicht wegen des hinter die Streichpreisangabe gesetzten Asterisk („*“) und seiner Auflösung am Ende der Seite gerechtfertigt. Das gilt schon deshalb, weil die dem Verbraucher als Preissenkungswerbung entgegentretenden Blickfangangaben aus sich heraus ohne weiteres verständlich sind und der Verbraucher deshalb – sollte er das Fußnotenzeichen überhaupt wahrnehmen – keinen Anlass hat, den zugehörigen Fußnotentext zu suchen und zu lesen (vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 28. November 2025 – 38 O 120/25, GRUR-RS 2025, 37977 [unter II 4 c bb] mit den dort genannten Nachweisen). Tatsächlich wird denn auch der durch die Blickfangangaben hervorgerufene Eindruck, die Beklagte habe den von ihr verlangten Preis herabgesetzt, in dem Fußnotentext nicht ergänzt, präzisiert, konkretisiert oder erläutert, sondern (wozu solche Hinweistexte nicht dienen) letztlich vollständig zurückgenommen. Dies geschieht mit den Worten „Unverbindliche Preisangabe der Hersteller“ zudem in einer Weise, deren Verständlichkeit noch größeren Bedenken begegnet, als dies bei der überkommenen Formulierung „unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers“ der Fall ist.
ee)
Ob die Darstellung statt als Ankündigung einer Eigenpreisherabsetzung gleichwohl von Verbrauchern als bloßer UVP-Vergleich verstanden wird, ist unerheblich. Die Möglichkeit eines solchen abweichenden Verständnisses schließt, wie sich aus den Ausführungen oben unter II 2 und II 3 a ergibt, die Annahme einer Irreführung nicht aus, weil dazu die Eignung genügt, irrige Vorstellungen über marktrelevante Umstände bei einem erheblichen Teil des umworbenen Verkehrs hervorzurufen. Die bei Prüfung der Irreführungsgefahr anzustellende normative Bewertung hängt maßgeblich von der Würdigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalles und nicht von festen Prozentsätzen ab (vgl. BGH, Urteil vom 8. März 2012 – I ZR 202/10 – Marktführer Sport [unter II 3 d]). Das von dem Kläger zur Rechtfertigung seines Verbotsantrags herangezogene Verständnis mag nicht zwingend oder alleine richtig sein, ist aber, wie gerade (insbesondere unter II 3 b aa und dd) dargelegt, angesichts der Gesamtumstände einfach und so naheliegend, dass der Teil des Verkehrs, der es mutmaßlich einnehmen wird, nicht als unerheblich bezeichnet werden kann (vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 21. Mai 2021 – 38 O 3/21, GRUR-RS 2021, 12160 [unter II 2 b dd (1) (a)] mit den dort genannten Nachweisen).
ff)
Das von den Beklagten vorgelegte Umfragegutachten zur Wahrnehmung ihrer Produktseite hindert die getroffene Beurteilung nicht und gibt der Kammer ebenso wie der Antrag der Beklagten auf Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachten keinen Anlass, in eine Beweisaufnahme einzutreten.
(1)
Die Ermittlung des Verkehrsverständnisses selbst – also die Ermittlung der mutmaßlichen, normativ geprägten Sicht des (fiktiven) Durchschnittsverbrauchers, s. oben unter II 2 und II 3 a – ist keine Tatsachenfeststellung, sondern als Anwendung speziellen Erfahrungswissens ein Akt wertender Erkenntnis (vgl. BGH, Urteil vom 18. September 2014 – I ZR 34/12 [unter II 2 a]; s.a. BGH, Urteil vom 7. März 2006 – X ZR 213/01 – Vorausbezahlte Telefongespräche [unter 4]), nämlich das Ergebnis einer Beurteilung, in die tatsächliche Elemente und rechtliche Überlegungen einzubeziehen sind. Wie unter II 2 bereits angeführt, sind die nationalen Gerichte im Allgemeinen in der Lage, die Sicht des Durchschnittsverbrauchers aufgrund eigener Sachkunde festzustellen (vgl. nur EuGH, Urteil vom 9. September 2021 – C-406/20, Phantasialand/Finanzamt Brühl [Rn. 46 f.]; BGH, Urteil vom 20. November 2025 – I ZR 73/24 – Preisänderungsregelung II [unter B II 2 d bb (3)]). Daraus ergibt sich, dass das Gericht dabei an Anträge zur Einholung von Sachverständigengutachten grundsätzlich nicht gebunden ist (.s.a. BGH, Urteil vom 24. September 2013 – I ZR 64/11 [unter III 2 b aa]).
(2)
Besonderheiten, die eine sachverständige Ermittlung von Anknüpfungstatsachen gebieten könnten, liegen nicht vor.
Streitig sind zwischen den Parteien nicht die tatsächlichen Verhältnisse, auf deren Grundlage das Verkehrsverständnis zu ermitteln ist (und die, etwa wenn es um die Bekanntheit von Marken oder den Inhalt von in Fachkreisen vorhandenem Wissen geht, ggf. im Wege einer Beweisaufnahme aufzuklären sein können), sondern die rechtliche Überlegungen einbeziehende, abschließende Festlegung der Sichtweise des Durchschnittsverbrauchers selbst. Diese aber ist, wie unter II 2 aufgezeigt, grundsätzlich normativ und nicht empirisch zu ermitteln. Von daher ergibt sich aus dem Vortrag der Parteien keine Notwendigkeit, dem Beweisantritt der Beklagten nachzugehen.
Eine solche Notwendigkeit begründet auch das vorgelegte Umfragegutachten nicht. Vor dem Hintergrund der normativen Grundkonzeption des Verkehrsverständnisses steht auf der einen Seite ein von einer Partei demoskopisch geführter Nachweis einer bei der Mehrheit einer repräsentativen Stichprobe vorhandenen Vorstellung einer abweichenden normativen Bestimmung des Verkehrsverständnisses ebensowenig entgegen wie auf der anderen Seite eine demoskopisch nur bei einer sehr kleinen Minderheit einer repräsentativen Stichprobe nachgewiesene Vorstellung die Zugrundelegung gerade dieses Verständnisses als mutmaßliche Verkehrsauffassung von vorneherein hindert. Demografische Erkenntnisse mögen Anlass geben, angestellte normative Erwägungen zu überprüfen, sind letztlich aber nicht geeignet, normative Überlegungen zu überspielen, sondern müssen sich diesen unterordnen.
Ungeachtet dessen steht das vorgelegte Gutachten der getroffenen Bewertung inhaltlich nicht entgegen.
Es leidet an den von dem Kläger herausgearbeiteten Schwächen. Insbesondere gibt es keinen hinreichenden Aufschluss über die spontane Reaktion der Befragten. Ihr Verständnis von dem Streichpreis wird nicht offen abgefragt und ihre Aufmerksamkeit wird durch die im Rahmen der zweiten Frage vorgegebenen Antwortmöglichkeiten auf das Fußnotenzeichen gelenkt. Schon deshalb kann die dritte Frage nicht mehr unvoreingenommen beantwortet werden. Zudem bleibt offen, was genau die Befragten unter der „unverbindlichen Preisangabe der Hersteller“ verstehen.
Unabhängig von diesen Schwächen widerlegt das Gutachten das von dem Kläger vorgetragene und von der Kammer für maßgeblich gehaltene Verkehrsverständnis nicht, sondern liefert Anhaltspunkte, die die oben angestellten Überlegungen bestätigen. Obwohl es sich bei den Befragten um Personen handelt, die über regelmäßige Erfahrung im Umgang mit digitalen Anwendungen und internetbasierten Versandhandelsgeschäften verfügen, haben nur 87% von ihnen den hinter dem Streichpreis stehenden Asterisk als Hinweis auf von der Beklagten auf der Produktseite bereitgestellte Informationen zur Erläuterung dieses Streichpreises erkannt. Nur 84% der Befragten haben – trotz der vorangehenden Frage – den Asterisk überhaupt wahrgenommen. Schließlich haben knapp 13% der Befragten den Streichpreis als den vorherigen Preis der Beklagten oder den 30-Tagesbestpreis wahrgenommen (also die Werbung als Preissenkungswerbung verstanden). Diese Zahlen zeigen, dass die Gestaltung der Produktseite keineswegs geeignet ist, die durch den Streichpreis ausgelöste (und durch zwei weitere Sparhinweise bestärkte) Vorstellung von einer (Eigen-)Preisreduzierung der Beklagten zuverlässig dahin „geradezurücken“ (tatsächlich: umzukehren), dass mit den dreifachen Sparhinweisen (bloß) ein UVP-Vergleich angestellt wird.
c)
Der hervorgerufene Eindruck ist falsch. Die Beklagte hat den von ihr geforderten Preis nicht abgesenkt.
d)
Die Irreführung ist geschäftlich relevant. In der Regel kann aus dem Hervorrufen einer Fehlvorstellung auf die von § 5 Abs. 1 UWG vorausgesetzte Eignung der Irreführung, die geschäftliche Entscheidung der Marktgegenseite zu beeinflussen, geschlossen werden (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juni 2019 – I ZR 216/17 – Identitätsdiebstahl [unter II 4 a]; Urteil vom 30. Juli 2015 – I ZR 250/12 – Piadina-Rückruf [unter B I 2 b bb (1) und (2)]; Urteil vom 17. Juni 1999 – I ZR 149/97 – Last-Minute-Reise, GRUR 2000, 239 [unter II 2 a]). Ein Ausnahmefall, wie er beispielsweise in Betracht kommt, wenn die betroffenen Umstände für das Marktverhalten der Gegenseite nur eine unwesentliche Bedeutung haben oder sich der Irrtum auf die geschäftliche Entscheidung nicht zugunsten, sondern zu Lasten des irreführend handelnden Unternehmers auswirkt, liegt nicht vor.
4.
Die Darstellung auf der Produktseite verstößt außerdem gegen § 11 Abs. 1 PAngV.
a)
§ 11 Abs. 1 PAngV schreibt (in Umsetzung von Art. 6a Abs. 1 und Abs. 2 PreisangabenRL) vor, dass derjenige, der zur Angabe eines Gesamtpreises verpflichtet ist, gegenüber Verbrauchern bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung für eine Ware den niedrigsten Gesamtpreis anzugeben hat, den er innerhalb der letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern angewendet hat.
b)
Die Produktseite fällt in den Anwendungsbereich von § 1 Abs. 1 PAngV und die Beklagte ist gemäß § 3 Abs. 1 PAngV verpflichtet, Gesamtpreise zu nennen.
c)
Aufgrund der Gestaltung der bei Aufruf der Produktseite am 15. Juli 2025 angezeigten Preisangabe für den Lichtspiegel war die Beklagte verpflichtet, den niedrigsten Preis anzugeben, den sie für diesen Spiegel innerhalb der letzten 30 Tage vor dem 15. Juli 2025 gefordert hat.
aa)
Das die in § 11 Abs. 1 PAngV geregelte Pflicht zur Angabe des niedrigsten Preises der letzten 30 Tage auslösende Tatbestandsmerkmal ist – was bei Anwendung der Vorschrift bisweilen aus dem Blick gerät – die „Bekanntgabe einer Preisermäßigung“.
bb)
Ob diese tatbestandliche Voraussetzung erfüllt ist, beurteilt sich nach den gefestigten (oben unter II 2 bereits dargestellten) Grundsätzen, die zu Vorschriften entwickelt wurden, die eine Täuschung von Verbrauchern verhindern sollen, und die – über den von der UGPRL erfassten Bereich hinaus – allgemein angewendet werden (vgl. EuGH, Urteil vom 7. Juni 2018 – C-44/17, Scotch Whisky Association/Michael Klotz [Rn. 45, 47]; Urteil vom 21. Januar 2016 – C-75/15, Viiniverla Oy/Sosiaali – ja terveysalan lupa – ja valvontavirasto [Rn. 22 und 25]; Urteil vom 28. Januar 1999 – C-303/97, Verbraucherschutzverein eV/Sektkellerei G.C. Kessler GmbH & Co. KG [Rn. 36]; Urteil vom 16. Juli 1998 – C-210/96, Gut Springenheide GmbH und Rudolf Tusky/Oberkreisdirektor des Kreises Steinfurt [Rn. 31 und 37]).
Diese auf die Verbraucherwahrnehmung abstellende Sichtweise, die bereits bei der Anwendung anderer Vorschriften der PreisangabenRL zugrunde gelegt worden ist (vgl. EuGH, Urteil vom 7. Juli 2016 – C-476/14, Citroën Commerce GmbH/Zentralvereinigung des Kraftfahrzeuggewerbes zur Aufrechterhaltung lauteren Wettbewerbs e. V. [Rn. 30]), steht im Einklang mit dem von der PreisangabenRL verfolgten Ziel, ein hohes Verbraucherschutzniveau sicherzustellen und zu diesem Zweck für eindeutige Informationen über die Preise und die Methoden zur Berechnung bekannt gegebener Ermäßigungen zu sorgen (vgl. EuGH, Urteil vom 26. September 2024 – C-330/23, Verbraucherzentrale Baden-Württemberg eV/Aldi Süd Dienstleistungs SE & Co. OHG [Rn. 23 f.]), und entspricht der nationalen Rechtsprechungspraxis (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 23. Januar 2025 – I ZR 49/24 – Bearbeitungspauschale [unter B II 4]).
cc)
Danach kommt es nicht darauf an, ob der Unternehmer tatsächlich eine Preisermäßigung vorgenommen hat. Ausreichend ist, wenn er – nach der Wahrnehmung des Durchschnittsverbrauchers – den Eindruck einer solchen erweckt (vgl. auch Abschnitt 1.1 sowie Abschnitt 3 der Leitlinien zur Auslegung und Anwendung von Artikel 6a der Richtlinie 98/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse, Bekanntmachung der Kommission, ABl. 2021/C 526/02). Folglich sind bloße Preisvergleiche, die – was in der Werbepraxis nicht selten zu beobachten ist (vgl. Wasner, GRUR-Prax 2026, 384) – als Preissenkung erscheinen, (auch) nach den Regeln über die Angabe des „vorherigen“ Preises zu beurteilen (vgl. Abschnitt 3 der gerade genannten Leitlinien).
dd)
Auf der von dem Kläger angegriffenen Produktseite wird nach der Wahrnehmung des Durchschnittsverbrauchers eine Preisermäßigung bekanntgegeben. Die Preisangaben sind, wie oben unter II 3 b festgestellt, als Preissenkungswerbung aufgemacht und werden von dem Referenzverbraucher entsprechend verstanden werden.
d)
Die Beklagte hat ihre Pflicht zur Angabe des niedrigsten Preises der letzten 30 Tage verletzt. Am 1. Juli 2025 belief sich der von der Beklagten für den Spiegel geforderte Preis auf lediglich € 393,98. Diesen Preis hätte sie gemäß § 11 Abs. 1 PAngV angeben müssen, weil es sich um den niedrigsten innerhalb der letzten 30 Tage von ihr geforderten Preis handelt. Das ist unterblieben.
5.
Infolge des inhaltlichen Verstoßes der angegriffenen Darstellung gegen die § 11 Abs. 1 PAngV zu entnehmenden, auf Unionsrecht zurückzuführenden Vorgaben ist das öffentliche Zugänglichmachen dieser Darstellung gemäß §§ 5a Abs. 1, 5b Abs. 4 UWG unlauter. Die Beklagte hat dem Verbraucher in ihrer kommerziellen Kommunikation unionsrechtlich geforderte wesentliche Informationen vorenthalten, die dieser benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und das Vorenthalten der Informationen ist geeignet, ihn zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 2025 – I ZR 183/24 – Jacobs Krönung [unter B II 5]; LG Düsseldorf, Urteil vom 4. April 2025 – 38 O 284/24, GRUR-RS 2025, 6558 [unter II 3 a, c e und f] sowie ergänzend LG Düsseldorf, Urteil vom 31. Oktober 2024 – 38 O 182/22, WRP 2025, 121 = GRUR-RS 2024, 29456 = kostenfrei abrufbar unter https://www.verbraucherzentrale-bawue.de/sites/default/files/2024-11/lg_dusseldorf_31.10.24_az._38o182_22.pdf [unter II 3 a aa (1) und (2) einschließlich der dort jeweils angeführten Nachweise sowie unter II 3 a ee (2)]).
6.
Gemäß § 13 Abs. 3 UWG kann der Kläger von der Beklagten die Zahlung der beanspruchten Abmahnkostenpauschale beanspruchen. Entsprechend der vorstehenden Ausführungen war die von ihm ausgesprochene Abmahnung berechtigt. Inhaltlich entsprach sie den Anforderungen des § 13 Abs. 2 UWG. Die Höhe der Pauschale ist nicht zu beanstanden, § 287 Abs. 1 ZPO.
7.
Die Zinsforderung des Klägers ist aus §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB gerechtfertigt.
III.
Für die von der Beklagten angeregte Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 Abs. 2 AEUV besteht kein Anlass. Die vorgeschlagenen Fragen zielen letztlich darauf ab, die von der angegriffenen Handlung ausgelöste konkrete Verbrauchervorstellung zu ermitteln. Das ist, wie sich aus den oben unter II 2 und II 3 b ff (1) angeführten Urteilen des Gerichtshofs ergibt, Sache der nationalen Gerichte, die dabei so zu verfahren haben, wie vom Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung beschrieben (und oben unter II 2 festgehalten). Außerdem ist, wie sich aus den Erwägungen oben unter II 4 c bb ergibt, geklärt, dass bei der Prüfung des Merkmals „Bekanntgabe einer Preisermäßigung“ auf diese von den nationalen Gerichten festzustellende Verbrauchererwartung abzustellen ist. Schließlich ist in Ansehung der oben unter II 3 b dd und II 4 c cc konkret in Bezug genommenen oder zitierten Passagen aus den – zwar rechtlich nicht bindenden (Art. 288 Abs. 5 AEUV), aber eine Orientierungshilfe bei der Auslegung des Unionsrechts bietenden – Leitlinien der Kommission zur UGPRL und zur PreisangabenRL nicht zweifelhaft, dass von einem Gewerbetreibenden angestellte Preisvergleiche dem Anwendungsbereich von Art. 6a PreisangabenRL unterfallen können, wenn er sie nicht hinreichend deutlich als bloße Preisvergleiche ausweist.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und S. 2 ZPO. Die Androhung der Ordnungsmittel hat ihre Grundlage in § 890 Abs. 2 ZPO.
Der Streitwert wird mit Blick darauf, dass der Kläger zwei verschiedene Unterlassungsbegehren verfolgt, abweichend von seinen Angaben auf € 50.000 festgesetzt. Das steht in Übereinstimmung mit den abschließenden Wertfestsetzungen der Oberlandesgerichte Düsseldorf und Köln in den von den Parteien diskutierten Verfahren „Aldi-Süd“ (OLG Düsseldorf 20 U 43/25) und „Penny“ (OLG Köln 6 U 92/25), in denen jeweils ein dem hier gestellten Antrag I 1 entsprechender Verbotsantrag mit € 25.000 bewertet worden ist.
SeifertHandelsrichterin […] und Handelsrichter […] sind wegen beruflicher Termine gehindert zu unterschreiben.
Seifert

Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 17.07.2026, Az.: 38 O 219/25