Deutscher Rundfunkbeitrag rechtmäßig

Der deutsche Rundfunkbetrag ist als bestehende staatliche Beihilfe zu werten und in seiner Form nach Unionsrecht zulässig. Bis zum Jahr 2013 war eine Rundfunkgebühr für jedes Rundfunkempfangsgerät zu entrichten. Die Gebühr wurde durch den Rundfunkbeitrag (für eine Wohnung oder Betriebsstätte) ersetzt. Für den öffentlichen Rundfunk in Deutschland stellt die Ersetzung der Rundfunkgebühr durch den Rundfunkbeitrag keine erhebliche Änderung der Finanzierungsregelung dar, womit die Änderung auch nicht vorab der EU-Kommission hätte vorgelegt werden müssen. Des Weiteren verbieten die Rechtsvorschriften der Union über staatliche Beihilfe nicht, dass Öffentlich-rechtlichen Sendern vom allgemeinen Recht abweichende Befugnisse eingeräumt werden. Deshalb ist es ihnen erlaubt, rückständige Rundfunkbeitrage in Form der Zwangsvollstreckung selbstständig einzufordern.