Auch YouTuber genießen Pressefreiheit

22. Dezember 2023
[Gesamt: 0   Durchschnitt:  0/5]
229 mal gelesen
0 Shares
Beschluss des VG Minden vom 16.08.2023, Az.: 1 L 729/23

Einem YouTuber wurde bei einer Gerichtsverhandlung die Mitnahme von Aufnahmegeräten verboten. Dagegen stellte er einen Antrag beim VG Minden. Hierbei beruft er sich auf die Pressefreiheit. Zunächst klärte das VG, dass auch Blogger und Betreiber von YouTube-Kanälen in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG fallen und demnach Pressevertreter sein können. Laut VG lässt sich aus dem Wortlaut der Norm nicht erschließen, dass neue Medien nicht durch die Pressefreiheit geschützt werden, sondern dass die Aufzählung lediglich historisch bedingt ist. Weiter klärt das Gericht, dass alle Personen von der Pressefreiheit erfasst werden, welche Informationen beschaffen und diese einem unbestimmten Personenkreis unter Nutzung von medialen Verbreitungswegen zugänglich machen. Hierbei ist die potenzielle Reichweite ausschlaggebend. Weder ein journalistisches Mindestniveau noch ein Presseausweis sind notwendig. Lediglich eine Strukturierung der Informationen ist erforderlich. Weiter führt das VG aus, dass Pressevertretern die Mitnahme von erforderlichen Geräten gestattet werden muss, um die Anfertigung von Fotos und Filmaufnahmen zu ermöglichen, da dies eine pressespezifische Methode zur Beschaffung von Informationen ist. Auch sei es laut VG unerheblich, dass das Gerichtsverfahren den Antragssteller persönlich betrifft, denn die Presse hat sowohl inhaltliche und formelle Freiheit über die Auswahl von Beiträgen. In den "Bestimmungen" des Pressekodex sieht das VG kein Verbot von Berichtserstattungen in eigener Sache. Zudem würden einzelne Verletzungen nicht zum Entzug der Pressefreiheit führen. Das Argument des Antragsgegners, dass nur geringes öffentliches Interesse besteht, sieht das VG unter der Freiheit über Auswahl an Inhalten und Gestaltung für unzureichend. Auch dass der Antragssteller innerhalb des Gebäudes filmen und das Verfahren schriftlich begleiten dürfe, steht dieser Freiheit entgegen. Demnach ordnete das VG an, dass dem Antragssteller die Mitnahme seiner Geräte gestattet werden muss. Maßnahmen der Sitzungspolizei und des Präsidenten des Gerichts zur Wahrung von Sicherheit und Ordnung innerhalb des Gebäudes sind hiervon allerdings nicht betroffen.

Verwaltungsgericht Minden

Beschluss vom 16.08.2023

Az.: 1 L 729/23

 

 

1. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG war von Anfang an auf eine umfassende Erfassung jeglicher Medien angelegt. Seine Beschränkung auf Presse, Rundfunk und Film ist allein historisch bedingt.

2. Allen neuen Medien, die sich nicht als Rundfunk oder Film darstellen, ist zumindest auf der Rechtsfolgenseite ein Schutz wie der Presse zu gewähren. Dies gilt nicht nur für die digitale Transformation klassischer Zeitungsangebote im Internet („Online-Zeitung“), sondern auch für sonstige Informationsangebote im Internet, wie z.B. Blogs oder Videoplattformen.

3. Um vom persönlichen Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 GG erfasst zu werden, ist eine gewisse Strukturierung der Informationsweitergabe erforderlich, so dass z.B. bloße Äußerungen in einem Chat-Room nicht unter die Presse-, sondern unter die Meinungsfreiheit fallen.

4. Ob Pressevertreter über einen Presseausweis verfügen, ist für ihre Einbeziehung in den persönlichen Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 GG unbeachtlich.

5. Pressevertretern ist die Mitnahme der für ihre Berichterstattung erforderlichen Geräte in ein Gerichtsgebäude zu gestatten.

6. Die Absicht eines Pressevertreters, über ein ihn selbst betreffendes Gerichtsverfahren zu berichten, schließt eine Berufung auf die Pressefreiheit nicht aus.

7. Weder Ziffer 6 des Pressekodex noch den übrigen Maßgaben des Pressekodex lässt sich ein „Verbot“ der Berichterstattung in eigener Sache entnehmen.

8. Jedenfalls vereinzelte Verstöße gegen den Pressekodex führen nicht zu einem Verlust des Schutzes aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 GG.

9. Ob für einen von einem Pressevertreter beabsichtigten Beitrag ein besonderes Informationsinteresse der Öffentlichkeit besteht, ist in Bezug auf die Eröffnung des Schutzbereichs des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 GG rechtlich unerheblich.

10. Ein Pressevertreter kann nicht pauschal darauf verwiesen werden, er könne außerhalb eines Gerichtsgebäudes filmen oder schriftlich über den Verlauf eines gerichtlichen Verfahrens berichten.

Tenor

1. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller am 18. August 2023 im Zeitraum von 15 Minuten vor Beginn der mündlichen Verhandlung im Verfahren 00000 bis 20 Minuten nach Schluss dieser mündlichen Verhandlung zu gestatten, die folgenden Gegenstände im Gebäude des Landgerichts C. mit sich zu führen:

– zwei Smartphones mit Videoaufzeichnungsfunktion im ausgeschalteten Zustand,

– zwei Stative und

– ein Laptop im ausgeschalteten Zustand.

Sitzungspolizeiliche Maßnahmen bleiben unberührt.

Im Übrigen wird der Antrag des Antragstellers abgelehnt.

2. Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller und der Antragsgegner je zur Hälfte.

3. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.
Gründe

Der am 14. August 2023 beim Verwaltungsgericht eingegangene, sinngemäße Antrag,

den Bescheid des Präsidenten des Landgerichts C. vom 7. August 2023 (000000) aufzuheben und den Antragsgegner zu verpflichten, ihm am 18. August 2023 zu gestatten, zwei Smartphones mit Videoaufzeichnungsfunktion im ausgeschalteten Zustand, zwei Stative und einen Laptop im ausgeschalteten Zustand im Landgericht C. mit sich zu führen,

hilfsweise

das auf der Website des Landgerichts C. bekannt gegebene allgemeine Verbot des Mitführens von Fotoapparaten am 18. August 2023 für den Antragsteller außer Vollzug zu setzen,

ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zulässig und begründet.

I. Für den Antrag ist der Verwaltungsrechtsweg (§ 40 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO) gegeben. Die Streitigkeit ist nicht durch Bundesgesetz einer anderen Gerichtsbarkeit zugewiesen. Insbesondere handelt es sich bei der streitgegenständlichen Maßnahme nicht um einen Justizverwaltungsakt i.S.d. § 23 Abs. 1 EGGVG. Die Entscheidung über die streitgegenständliche Maßnahme, dem Antragsteller die Mitnahme von Aufnahmegeräten in das Gebäude des Landgerichts C. zu gestatten, hilfsweise ihn vom allgemeinen Verbot des Mitführens von Fotoapparaten auszunehmen, beruht wie eine Untersagung von Filmaufnahmen im Gerichtsgebäude

– vgl. insoweit OLG Bremen, Beschluss vom 13. April 2016 – 1 WS 44/16 -, StV 2016, 549 (juris Rn. 25) –

auf der Ausübung des Hausrechts (§ 31a Abs. 1 Satz 2 JustG NRW). Für derartige Maßnahmen ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben

– vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 6. Februar 2007 – 1 BvR 218/07 -, NJW-RR 2007, 1053, Rn. 15, und vom 29. September 2011 – 1 BvR 2377/11 -, juris Rn. 6; OLG Bremen, Beschluss vom 13. April 2016 – 1 WS 44/16 -, StV 2016, 549 (juris Rn. 25); Kissel/Mayer, GVG, 10. Auflage 2021, § 23 EGGVG Rn. 175; differenzierend Pabst, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Auflage 2022, § 23 EGGVG Rn. 92 -,

zumal nicht erkennbar ist, dass derartige Maßnahmen eine besondere Sachnähe

– zu diesem Kriterium vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juli 2017 – 2 ARs 188/15 -, StV 2018, 208, Rn. 16 und 20 –

zur Zivilrechtspflege aufweisen. Vielmehr unterscheiden sich auf das Hausrecht gestützte Entscheidungen des Leiters einer Justizbehörde hinsichtlich der für die Entscheidung über den Rechtsweg maßgeblichen Gesichtspunkte nicht grundlegend von entsprechenden Maßnahmen der Leiter anderer Behörden, so dass auch das Interesse an der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung es gebietet, Fälle der vorliegenden Art im Verwaltungsrechtsweg zu klären.

Vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juli 2017 – 2 ARs 188/15 -, StV 2018, 208, Rn. 21 f.

II. Der vom Antragsteller in der Antragsschrift vom 11. August 2023 formulierte Antrag war aufgrund seiner ergänzenden, auf die gerichtliche Nachfrage vom 14. August 2023 erfolgten Äußerungen im Schriftsatz vom 14. August 2023 dahingehend zu präzisieren (§ 88 VwGO), dass er die im eingangs wiedergegebenen Antrag aufgeführten Gegenstände umfasst.

III. Für den Antrag besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis. Der Antragsteller hat mit Schreiben an das Landgericht C. u.a. darum gebeten, ihm anlässlich des Verfahrens 00000 das Mitführen der für ihn als Pressevertreter für Bild- und Filmaufnahmen erforderlichen technischen Ausrüstung zum Sitzungssaal zu gestatten, um vor und nach der Verhandlung sowie während der Verhandlungspausen entsprechende Aufnahmen machen zu können. Zwar hat der Antragsgegner ihm dies mit Bescheid vom 7. August 2023 nicht untersagt. Jedoch durfte der Antragsteller aufgrund dieses Bescheids, mit dem die Erteilung einer Foto- und Drehgenehmigung im Gebäude des Landgerichts C. versagt wurde, und dem auf der Website des Landgerichts C. veröffentlichten Verbot des Mitführens von Fotoapparaten und Handys mit Fotofunktion (https://www.lgbielefeld.nrw.de/behoerde/eingangskontrolle/index.php, abgerufen am 16. August 2023) davon ausgehen, dass ihm die Mitnahme der von seinem Hauptantrag erfassten Gegenstände nicht gestattet werden würde, zumal der Antragsgegner die Befürchtung des Antragstellers durch seine Ausführungen im vorliegenden Verfahren bestätigt hat. Dies gilt auch für die beiden vom Antrag erfassten Stative, da diese als Hilfsmittel für die Anfertigung von Fotos und Filmaufnahmen Verwendung finden.

Der Umstand, dass die zuständige Richterin im Verfahren 00000 am 15. August 2023 in einem in der Verfahrensakte niedergelegten Vermerk ausgeführt hat, dass sie auf telefonische Anfrage des Pressedezernenten mitgeteilt habe, dass sie das Fertigen von Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal nicht gestatten, sondern auf der Grundlage des § 176 Abs. 1 GVG unterbinden werde, lässt das Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers nicht entfallen. Allerdings ist der Ansatz des Antragsgegners, die Gestattung der Mitnahme von Aufnahmegeräten zu versagen, wenn die Anfertigung von Foto- und Filmaufnahmen ausgeschlossen ist, nicht von der Hand zu weisen. Ein Rechtsschutzbedürfnis für die (bloße) Mitnahme von Aufnahmegeräten in das Gerichtsgebäude fehlt, wenn die Möglichkeit der Anfertigung entsprechender Aufnahmen ausgeschlossen ist. Dies ist hier indessen nicht der Fall: Zwar hat der Präsident des Landgerichts C. dem Antragsteller mit Bescheid vom 7. August 2023 die Erteilung einer Foto- und Drehgenehmigung im Gebäude des Landgerichts C. anlässlich des Verfahrens 00000 versagt. Diese Entscheidung betrifft aber – was auch der Antragsgegner nicht bestreitet – nicht die Anfertigung entsprechender Aufnahmen im Sitzungssaal, die durch § 169 Abs. 1 Satz 2 GVG nicht vollständig ausgeschlossen ist und deren Gestattung gemäß § 176 Abs. 1 GVG allein in die Zuständigkeit der für dieses Verfahren zuständigen Richterin fällt.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Juli 1994 – 1 BvR 1595/92 u.a. -, BVerfGE 91, 125 (juris Rn. 41): Zulässigkeit von Ton- und Filmaufnahmen unmittelbar vor und nach Schluss der Verhandlung sowie in den Verhandlungspausen.

Eine Entscheidung über die Zulässigkeit entsprechender Aufnahmen hat die zuständige Richterin bisher nicht getroffen. Die bloße Absichtsbekundung, entsprechende Aufnahmen zu untersagen, lässt das Rechtsschutzinteresse des Antragstellers nicht entfallen. Aufgrund dieser Absichtsbekundung steht nicht mit dem erforderlichen Grad an Gewissheit fest, dass entsprechende Aufnahmen tatsächlich vollständig untersagt werden. Zudem ließe eine Ablehnung des Hauptantrags mangels Rechtsschutzinteresse die Erforderlichkeit einer Entscheidung der zuständigen Richterin über die Untersagung entsprechender Aufnahmen entfallen; dürfen keine Aufnahmegeräte mitgeführt werden, können schon aus diesem Grund keine Aufnahmen gemacht werden.

Schließlich entfällt das Rechtsschutzinteresse entgegen der Auffassung des Antragsgegners auch nicht deshalb, weil er keinen Antrag auf Gestattung der Anfertigung von Aufnahmen im Sitzungssaal gestellt habe. Unabhängig davon, ob das Fehlen eines solchen Antrags das Rechtsschutzinteresse entfallen lässt, hat der Antragsteller in seinem an das Landgericht C. gerichteten Schreiben vom 23. November 2022 angekündigt, anlässlich der mündlichen Verhandlung im Verfahren 00000 entsprechende Aufnahmen fertigen zu wollen. Es hätte der Gerichtsverwaltung oblegen, dieses Schreiben an die für dieses Verfahren zuständige Richterin weiterzuleiten bzw. – sollte dies erfolgt sein – der zuständigen Richterin oblegen, hierüber zu entscheiden.

IV. In dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang ist der Antrag des Antragstellers begründet. Insoweit hat er sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Dass die einstweilige Anordnung die Hauptsache vorwegnimmt, steht ihrem Erlass nicht entgegen.

1. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO bestimmt, dass das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen kann, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dabei sind sowohl die tatsächlichen Voraussetzungen des zugrundeliegenden materiellen Anspruchs (Anordnungsanspruch) als auch die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294 ZPO). Dies ist hier der Fall.

2. Ein Anordnungsanspruch liegt vor. Dieser Anspruch ergibt sich mangels einer einschlägigen gesetzlichen Regelung unmittelbar aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 GG (Pressefreiheit). Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, Pressevertreter zu sein, der Antragsgegner hat diese Glaubhaftmachung nicht erschüttert (a.). Pressevertretern ist die Mitnahme der für ihre Berichterstattung erforderlichen Geräte in ein Gerichtsgebäude zu gestatten (b.). Die Absicht eines Pressevertreters, über ein ihn selbst betreffendes Gerichtsverfahren zu berichten, schließt eine Berufung auf die Pressefreiheit nicht aus (c.). Die weiteren vom Antragsgegner vorgebrachten Argumente stehen dem Erlass der einstweiligen Anordnung ebenfalls nicht entgegen (d).

a. Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, Angehöriger der Presse zu sein, der Antragsgegner hat diese Glaubhaftmachung nicht erschüttert.

aa. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG war von Anfang an auf eine umfassende Erfassung jeglicher Medien angelegt. Seine Beschränkung auf Presse, Rundfunk und Film ist allein historisch bedingt, Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG erfasst alle zum Zeitpunkt der Erarbeitung des Grundgesetzes bekannten Medien.

Vgl. Grabenwarter, in: Dürig u.a., Grundgesetz, Art. 5 Rn. 262 ff. (Stand: Januar 2018); Kühling, in: Gersdorf/Paal, Informations- und Medienrecht, Art. 5 GG Rn. 88 (Stand: Februar 2023).

Dementsprechend müssen alle seitdem hinzugekommenen, insbesondere digitale Massenkommunikationsmittel in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG einbezogen werden. Da die Rundfunkfreiheit angesichts der vom Bundesverfassungsgericht identifizierten Besonderheiten einen Sonderstatus innehat

– vgl. Cornils, in: Löffler, Presserecht, 6. Auflage 2015, § 1 LPG Rn. 200; Kühling, in: Gersdorf/Paal, Informations- und Medienrecht, Art. 5 GG Rn. 88 (Stand: Februar 2023) –

und diese wie die Filmfreiheit spezifisch auf die Verbreitung einer Kombination von Ton und bewegten Bildern ausgerichtet ist, ist allen neuen Medien – die sich wie die Tätigkeit des Antragstellers – nicht als Rundfunk oder Film darstellen, zumindest auf der Rechtsfolgenseite ein Schutz wie der Presse zu gewähren. Dies gilt nicht nur für die digitale Transformation klassischer Zeitungsangebote im Internet („Online-Zeitung“), sondern auch für sonstige Informationsangebote im Internet, wie z.B. Blogs oder Videoplattformen wie z.B. YouTube.

Vgl. mit im Einzelnen unterschiedlichen Konturierungen Cornils, in: Löffler, Presserecht, 6. Auflage 2015, § 1 LPG Rn. 188 ff.; Grabenwarter, in: Dürig u.a., Grundgesetz, Art. 5 Rn. 245 und 250 ff. (Stand: Januar 2018); Kühling, in: Gersdorf/Paal, Informations- und Medienrecht, Art. 5 GG Rn. 88 (Stand: Februar 2023).

Der entwicklungsoffene Wortlaut des Art. 5 Abs.1 Satz 2 GG

– vgl. Bethge, in: Sachs, Grundgesetz, 9. Auflage 2021, Art. 5 Rn. 68; Kühling, in: Gersdorf/Paal, Informations- und Medienrecht, Art. 5 GG Rn. 88 (Stand: Februar 2023) –

steht dem nicht entgegen.

Vgl. Grabenwarter, in: Dürig u.a., Grundgesetz, Art. 5 Rn. 262 (Stand: Januar 2018).

bb. Der persönliche Schutzbereich der so verstandenen Pressefreiheit erfasst alle Personen, die Informationen beschaffen, sie aufbereiten und sodann unter Nutzung medialer Verbreitungswege einem unbestimmten Personenkreis zugänglich machen.

Vgl. Grabenwarter, in: Dürig u.a., Grundgesetz, Art. 5 Rn. 220 (Stand: Januar 2018).

Dabei spielt es keine Rolle, ob diese Personen hauptberuflich, nebenberuflich oder ehrenamtlich tätig sind.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1996 – 1 BvR 1183/90 -, BVerfGE 95, 28 (juris Rn. 25); Grabenwarter, in: Dürig u.a., Grundgesetz, Art. 5 Rn. 220 (Stand: Januar 2018).

Eine besondere Qualifikation ist ebenso wenig zu fordern

– vgl. Bethge, in: Sachs, Grundgesetz, 9. Auflage 2021, Art. 5 Rn. 75a –

wie ein journalistisches Mindestniveau.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 2008 – 1 BvR 1602/07 u.a. -, BVerfGE 120, 180, Rn. 42; Cornils, in: Löffler, Presserecht, 6. Auflage 2015, § 1 LPG Rn. 205, 210, und 212.

Erforderlich ist allerdings eine gewisse Strukturierung der Informationsweitergabe, so dass z.B. bloße Äußerungen in einem Chat-Room nicht unter die Presse-, sondern unter die Meinungsfreiheit fallen.

Vgl. Kühling, in: Gersdorf/Paal, Informations- und Medienrecht, Art. 5 GG Rn. 88 (Stand: Februar 2023).

cc. Danach hat der Antragsteller glaubhaft gemacht, als Pressevertreter tätig zu sein. Er betreibt seinen Angaben zufolge, die sich durch Recherchen im Internet bestätigt haben, einen YouTube-Kanal (…) und zumindest einen Blog (…). Für diese Plattformen beschafft der Antragsteller Informationen, bereitet sie auf und macht sie auf diesen Plattformen als medialem Verbreitungsweg einem unbestimmten Personenkreis zugänglich. Soweit dies in der Kürze der für die Entscheidung des Gerichts zur Verfügung stehenden Zeit geprüft werden konnte, leistet der Antragsteller auch ein gewisses Mindestmaß an Strukturierung der Informationsweitergabe. Dass der Antragsteller neben einigen eigenen Beiträgen vielfach „nur“ Beiträge Dritter verlinkt

– hierzu Cornils, in: Löffler, Presserecht, 6. Auflage 2015, § 1 LPG Rn. 205 –

und zumindest mit seinem YouTube-Kanal angesichts der Anzahl der dort dokumentierten Abonnenten und Aufrufe wohl nur über eine beschränkte Reichweite verfügt, steht seiner Glaubhaftmachung, er sei Pressevertreter, nicht entgegen. Insoweit kommt es nur auf die potentielle Reichweite seiner Angebote an

– vgl. Cornils, in: Löffler, Presserecht, 6. Auflage 2015, § 1 LPG Rn. 209 -,

die bei internetbasierten Angeboten unbegrenzt ist. Ob Vertreter der Presse über einen Presseausweis verfügen, ist für ihre Einbeziehung in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG unbeachtlich.

b. Angehörigen der Presse ist die Mitnahme der für ihre Berichterstattung erforderlichen Geräte in ein Gerichtsgebäude zu gestatten. Der sachliche Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG erfasst alle im Zusammenhang mit der Presse stehenden Tätigkeiten von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung der Nachricht und Meinung. Geschützt sind die ungehinderte Recherche und sonstige Informationsbeschaffung unter Nutzung pressespezifischer Methoden.

Vgl. BVerfG, Urteil vom 24. Januar 2001 – 1 BvR 2623/95 u.a. -, BVerfGE 103, 44 (juris Rn. 54); Cornils, in: Löffler, Presserecht, 6. Auflage 2015, § 1 LPG Rn. 211.

Zu diesen Methoden gehört auch die Anfertigung von Fotos und Filmaufnahmen.

c. Die Absicht eines Vertreters der Presse, über ein ihn selbst betreffendes Gerichtsverfahren zu berichten, schließt eine Berufung auf die Pressefreiheit nicht aus. Die Presse entscheidet selbst, worüber sie berichtet. Im Zentrum des durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährten Schutzes steht die Freiheit der Gründung von Presseunternehmen und die Gestaltung von Presseerzeugnissen. Die Gestaltungsfreiheit wird sowohl in inhaltlicher als auch in formaler Hinsicht gewährleistet. Zur inhaltlichen Gestaltungsfreiheit gehört die Bestimmung, welche Themen behandelt und welche Beiträge veröffentlicht werden sollen. Zur formalen Gestaltungsfreiheit gehört die Entscheidung über die äußere Darbietung der Beiträge sowie ihre Platzierung innerhalb einer Veröffentlichung.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 1998 – 1 BvR 1861/93 u.a. -, BVerfGE 97, 125 (juris Rn. 107).

Für das Gericht ist auch nicht erkennbar, dass ein Bericht über eine die Presse selbst betreffende Angelegenheit – wie der Antragsgegner meint – gegen den Pressekodex verstößt. Ziffer 6 des Pressekodex (Trennung von Tätigkeiten), auf die sich der Antragsgegner bezieht, lautet:

„Journalisten und Verleger üben keine Tätigkeiten aus, die die Glaubwürdigkeit der Presse in Frage stellen könnten.“

Richtlinie 6.1 (Doppelfunktion), die Ziffer 6 des Pressekodex erläutert, lautet:

„Übt ein Journalist oder Verleger neben seiner publizistischen Tätigkeit eine Funktion, beispielsweise in einer Regierung, einer Behörde oder in einem Wirtschaftsunternehmen aus, müssen alle Beteiligten auf strikte Trennung dieser Funktionen achten. Gleiches gilt im umgekehrten Fall.“

Ein „Verbot“ der Berichterstattung in eigener Sache lässt sich dem ebenso wie den übrigen „Bestimmungen“ des Pressekodex nicht entnehmen. Im Übrigen führen jedenfalls vereinzelte Verstöße gegen den Pressekodex, der eine freiwillige Selbstverpflichtung darstellt, nicht zu einem Verlust des Schutzes aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG.

d. Die weiteren vom Antragsgegner vorgebrachten Argumente stehen dem Erlass der einstweiligen Anordnung ebenfalls nicht entgegen. Ob für den vom Antragsteller geplanten Beitrag ein besonderes Informationsinteresse der Öffentlichkeit besteht, ist rechtlich unerheblich.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. März 2010 – 1 BvR 1891/05 -, NJW-RR 2010, 1195, Rn. 29.

Die diesbezügliche Forderung des Antragsgegners verstößt gegen die inhaltliche Gestaltungsfreiheit der Presse. Danach bestimmt die Presse – wie bereits vorstehend unter c. dargelegt – selbst, worüber sie wie berichtet. Die weiteren Hinweise des Antragsgegners, der Antragsteller könne außerhalb des Justizgebäudes filmen und schriftlich über den Prozessverlauf berichten, steht mit der inhaltlichen Gestaltungsfreiheit der Presse ebenfalls nicht in Einklang.

3. Ein Anordnungsgrund liegt ebenfalls vor. Die erforderliche Dringlichkeit ergibt sich dadurch, dass der Termin der mündlichen Verhandlung, über die der Antragsteller berichten will (18. August 2023), unmittelbar bevorsteht. Die Vorwegnahme der Hauptsache ist unter Berücksichtigung des hohen verfassungsrechtlichen Stellenwerts der Pressefreiheit dadurch gerechtfertigt, dass die Anfertigung von Foto- und Filmaufnahmen nach Beendigung der Sitzung nicht mehr nachgeholt werden kann.

V. Im Übrigen ist der Antrag des Antragstellers unbegründet.

Soweit der Antrag über die sich aus dem Tenor ergebenden zeitlichen Einschränkungen hinausgeht, fehlt es an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. Sowohl das an das Landgericht gerichtete Schreiben des Antragstellers vom 23. November 2022 als auch die Antragsschrift vom 11. August 2023 beziehen sich ausschließlich auf eine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung im Verfahren 00000. Dafür ist der im Tenor enthaltene zeitliche Rahmen ausreichend.

Soweit der Antragsteller mit seinem Antrag die Aufhebung des Bescheids des Präsidenten des Landgerichts C. vom 7. August 2023 (…) verfolgt, fehlt es schon an einem Anordnungsgrund. Aus welchen Gründen die Aufhebung dieses Bescheids, der sich nicht zur Mitnahme von Aufnahmegeräten in das Gebäude des Landgerichts C. verhält, die Hauptsache vorwegnehmend im Eilverfahren aufgehoben werden muss, ist weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich.

VI. Über den Hilfsantrag ist zu entscheiden, da dem Hauptantrag nur zum Teil Erfolg beschieden war. Auf den Hilfsantrag ist die ergangene einstweilige Anordnung nicht zu erweitern. Dass der Antragsteller Aufnahmegeräte im Gerichtsgebäude mit sich führen darf, ergibt sich bereits aus dieser Anordnung. Für die sich aus dem Tenor ergebenden zeitlichen Einschränkung gilt in Bezug auf den Hilfsantrag nichts Abweichendes.

VII. Zur Klarstellung weist das Gericht darauf hin, dass die ergangene einstweilige Anordnung der Anordnung von Maßnahmen der Sitzungspolizei nicht entgegensteht. Auf diesen Bereich bezieht sich die ergangene einstweilige Anordnung schon deshalb nicht, weil derartige Maßnahmen gemäß § 176 Abs. 1 GVG in die ausschließliche Zuständigkeit des Richters fallen, der die mündliche Verhandlung leitet. Maßnahmen des Präsidenten des Landgerichts C. zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung im Gerichtsgebäude, insbesondere einer Begleitung des Antragstellers innerhalb des Gerichtsgebäudes, steht die ergangene einstweilige Anordnung ebenfalls nicht entgegen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG und berücksichtigt in Anlehnung an Ziffer 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt z.B. bei Kopp/Schenke, VwGO, 25. Auflage 2019, Anhang zu § 164), dass der Antrag auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Jetzt zum Newsletter anmelden!

Erlaubnis zum Versand des Newsletters: Ich möchte regelmäßig per E-Mail über aktuelle News und interessante Entwicklungen aus den Tätigkeitsfeldern der Anwaltskanzlei Hild & Kollegen informiert werden. Diese Einwilligung zur Nutzung meiner E-Mail-Adresse kann ich jederzeit für die Zukunft widerrufen, in dem ich z. B. eine E-Mail an newsletter [at] kanzlei.biz sende. Der Newsletter-Versand erfolgt entsprechend unserer Datenschutzerklärung.

n/a