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Recht auf Vergessen I: Online-Pressearchive können zu Schutzvorkehrungen gegen zeitlich unbegrenzte Verbreitung personenbezogener Berichte durch Suchmaschinen verpflichtet werden

09. Dezember 2019
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Richterhammer auf Tastatur Beschluss des BVerfG vom 06.11.2019, Az.: 1 BvR 16/13

Mit dem Beschluss »Recht auf Vergessen I« hat das BVerfG einer Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil des BGH stattgegeben. Eine wegen Mordes verurteilte Person hatte von einem Presseverlag Unterlassung gefordert, weil über dessen Online-Archiv Presseberichte auffindbar waren, in denen unter namentlicher Nennung über seine mehr als 30 Jahre zurückliegende Verurteilung berichtet wurde. Der BGH hatte die Klage abgewiesen, da das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Beschwerdeführers durch das Bereithalten der beanstandeten Informationen im Internet nicht verletzt werde. Trotz des Zeitablaufs gibt es ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit daran, sich über dieses bedeutende zeitgeschichtliche Ereignis zu informieren, da es sich um ein spektakuläres Kapitalverbrechen handelt. Nach Ansicht des BVerfG wäre es für den Verlag aber zumutbar gewesen, Vorkehrungen gegen die Auffindbarkeit der Artikel in Betracht zu ziehen. Trotz der gleichzeitigen Geltung der Unionsgrundrechte sind primär die deutschen Grundrechte zu prüfen und dabei die Meinungs- und Pressefreiheit gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht abzuwägen. Hier ist vor allem die Verbreitung von Informationen durch das Internet und deren langfristige Verfügbarkeit zu berücksichtigen.

Bundesverfassungsgericht

Beschluss vom 06.11.2019

Az.: 1 BvR 16/13

 

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

des Herrn T…,

– Bevollmächtigte:

[…]

gegen

das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13. November 2012 – VI ZR 330/11 –

hat das Bundesverfassungsgericht – Erster Senat –

unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter […]

am 6. November 2019 beschlossen:

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13. November 2012 – VI ZR 330/11 – verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes.

Es wird aufgehoben. Die Sache wird an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen.

Die Bundesrepublik Deutschland hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe

A.

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen eine zivilrechtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs, mit der dieser die Klage des Beschwerdeführers gegen die Bereithaltung von mehr als 30 Jahre zurückliegenden Presseberichten in einem Onlinearchiv abwies, in denen unter namentlicher Nennung über dessen strafgerichtliche Verurteilung wegen Mordes berichtet wurde.

I.

1. Der Beschwerdeführer wurde im Jahr 1982 rechtskräftig wegen Mordes und versuchten Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Ihm wurde vorgeworfen, im Jahr 1981 an Bord der Yacht „A.“, die sich bei einer Atlantiküberquerung auf hoher See befand, zwei Menschen erschossen und einen dritten schwer verletzt zu haben. Im Jahr 2002 wurde er nach verbüßter Strafe aus der Haft entlassen.

Über den Fall veröffentlichte das Magazin DER SPIEGEL in den Jahren 1982 und 1983 unter Auseinandersetzung mit der Person des namentlich genannten Beschwerdeführers drei Artikel in seiner gedruckten Ausgabe. Seit 1999 stellt die Beklagte des Ausgangsverfahrens, die Spiegel Online GmbH (nachfolgend: Beklagte), die Berichte in einem Onlinearchiv kostenlos und ohne Zugangsbarrieren zum Abruf bereit. Gibt man den Namen des Beschwerdeführers in einem gängigen Internetsuchportal ein, werden die Artikel unter den ersten Treffern angezeigt.

2. Nachdem der Beschwerdeführer erstmals im Jahr 2009 Kenntnis von der Online-Veröffentlichung erlangt hatte, mahnte er die Beklagte wegen der identifizierenden Berichterstattung im Internet ab und erhob nachfolgend Unterlassungsklage mit dem Antrag, es der Beklagten zu untersagen, über die Straftat aus dem Jahr 1981 unter Nennung seines Familiennamens zu berichten. Das Landgericht gab der Klage statt, die hiergegen gerichtete Berufung zum Oberlandesgericht blieb erfolglos. Dem Beschwerdeführer stehe ein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 823, 1004 BGB analog, Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG zu, denn die angegriffene Veröffentlichung verletze ihn rechtswidrig in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.

Zwar sei die Tat derart spektakulär gewesen, dass losgelöst von dem zeitlichen Zusammenhang zu der Tat und dem Strafverfahren ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit bestehe. Auch sei festzuhalten, dass die Berichterstattung zurückhaltend und sachbezogen sei. Gleichwohl gehe mit der Darstellung aufgrund des Detailreichtums der Schilderung des Geschehens eine stigmatisierende Wirkung einher. Hierdurch würden dem Leser lange Zeit nach der Tat die Straftaten facettenreich vor Augen geführt. Mit zeitlicher Distanz zur Straftat gewinne aber das Interesse des Täters, von einer Reaktualisierung seiner Verfehlung verschont zu bleiben, zunehmende Bedeutung. Hier seien zu dem Zeitpunkt, als die Beklagte die Artikel in ihr Onlinearchiv einstellte, bereits mindestens 18 Jahre verstrichen gewesen. Eine ganz erhebliche Breitenwirkung resultiere vorliegend aus der dauerhaften, zeitlich unbegrenzten Abrufbarkeit der Information, die weltweit mit äußerst geringem Aufwand ermittelbar sei und dazu führe, dass trotz der verstrichenen Zeit viele weitere Rezipienten erneut und erstmalig von den Taten des Beschwerdeführers erführen. Ein In-Vergessenheit-Geraten sei bei dauerhaft im Internet vorgehaltenen Informationen nicht möglich. Von diesem Dauerzustand gehe eine ganz erhebliche Eingriffsintensität aus.

3. Auf die Revision der Beklagten hob der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 13. November 2012 das Urteil des Oberlandesgerichts auf, änderte das Urteil des Landgerichts ab und wies die Klage ab. Dem Beschwerdeführer stehe kein Unterlassungsanspruch zu. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Beschwerdeführers werde durch das Bereithalten der beanstandeten Informationen im Internet nicht verletzt. Im Rahmen der insoweit maßgeblichen Abwägung zwischen den sich gegenüberstehenden Grundrechten habe das Oberlandesgericht das von der Beklagten verfolgte Informationsinteresse der Öffentlichkeit und ihr Recht auf freie Meinungsäußerung mit einem zu geringen Gewicht in die Abwägung eingestellt.

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung dürfe die Presse zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht grundsätzlich auf eine anonymisierte Berichterstattung verwiesen und müssten wahre Tatsachenbehauptungen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen seien. Allerdings könne auch eine wahre Darstellung das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzen, wenn sie einen Persönlichkeitsschaden anzurichten drohe, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit stehe. Dies könne insbesondere dann der Fall sein, wenn die Aussagen geeignet seien, eine erhebliche Breitenwirkung zu entfalten und eine besondere Stigmatisierung des Betroffenen nach sich zu ziehen, so dass sie zum Anknüpfungspunkt für eine soziale Ausgrenzung und Isolierung zu werden drohten. Mit zeitlicher Distanz zum Strafverfahren gewinne das Interesse des Betroffenen, von einer Reaktualisierung seiner Verfehlung verschont zu bleiben, zunehmend an Bedeutung. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht biete insofern Schutz vor einer zeitlich uneingeschränkten Befassung der Medien mit der Person des Straftäters. Habe die das öffentliche Interesse veranlassende Tat mit dem Abschluss des Strafverfahrens die gebotene Reaktion der Gemeinschaft erfahren, ließen sich fortgesetzte oder wiederholte Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen mit Blick auf sein Interesse an der Wiedereingliederung in die Gemeinschaft nicht ohne weiteres rechtfertigen. Eine vollständige Immunisierung vor der ungewollten Darstellung persönlichkeitsrelevanter Geschehnisse sei damit jedoch nicht gemeint. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht vermittle keinen uneingeschränkten Anspruch darauf, in der Öffentlichkeit überhaupt nicht mehr mit der Verfehlung konfrontiert zu werden. Maßgeblich sei vielmehr, in welchem Ausmaß das Persönlichkeitsrecht einschließlich des Resozialisierungsinteresses des Straftäters von der Berichterstattung unter den konkreten Umständen des Einzelfalls beeinträchtigt werde. Für die Intensität der Beeinträchtigung komme es danach auch auf die Art und Weise der Darstellung sowie insbesondere auf den Grad der Verbreitung des Mediums an. Hier sei sowohl die ursprüngliche Berichterstattung rechtmäßig gewesen als auch die Einstellung der Artikel ab dem Jahr 1999 in das Onlinearchiv. Das Auffinden der Berichte setze eine gezielte Suche voraus, da sie nur auf einer als passive Darstellungsplattform gestalteten Website verfügbar seien.

Auch mit Blick auf den Zeitablauf sei die Beklagte nicht verpflichtet gewesen, die Berichte zu anonymisieren. Die Öffentlichkeit besitze ein anerkennenswertes Interesse daran, sich über vergangene zeitgeschichtliche Ereignisse anhand unveränderter Originalberichte zu informieren. Der A.-Prozess sei ein bedeutendes zeitgeschichtliches Ereignis, da er ein spektakuläres Kapitalverbrechen betroffen habe, das untrennbar mit Person und Namen des Beschwerdeführers verbunden sei. Auch die technischen Möglichkeiten des Internets rechtfertigten es nicht, die Zugriffsmöglichkeiten auf Originalberichte über besondere zeitgeschichtliche Ereignisse nur auf solche Personen zu beschränken, die Zugang zu Printarchiven hätten oder diesen suchten. Trotz der Schwere der Tat werde der Beschwerdeführer in den Berichten als Person nicht stigmatisiert. Die kritische Berichterstattung über den A.-Prozess im Onlinearchiv der Beklagten behalte eine aktuelle Bedeutung für das Interesse der Öffentlichkeit daran, wie schmal in Extremsituationen die Gratwanderung zwischen Gut und Böse sein könne.

4. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Das Urteil des Bundesgerichtshofs beruhe auf einer unrichtigen Anschauung des Schutzbereichs dieses Grundrechts und einer rechtsfehlerhaften Abwägung mit den Kommunikationsgrundrechten der Beklagten. Er sei selbst mit seiner Tat nicht wieder ins Licht der Öffentlichkeit getreten. Er wohne mittlerweile in einer Umgebung, die von der lange zurückliegenden Straftat nichts wisse. Die Berichte besäßen stigmatisierenden Charakter. Der Bundesgerichtshof habe in die Abwägung einbeziehen müssen, dass ein Auffinden der Beiträge nicht nur durch eine gezielte Suche nach den Artikeln selbst oder nach einer Berichterstattung über die Tat möglich sei, sondern durch bloße Eingabe seines Namens im Rahmen einer praktisch jedermann möglichen Suchmaschinen-Recherche. Gerade weil in der heutigen Zeit immer mehr Menschen „gegoogelt“ würden, sei die Gefahr der Identifizierung und sozialen Ausgrenzung besonders hoch. Die Interessenabwägung des Bundesgerichtshofs greife zu kurz, wenn dieser betone, dass ein anerkennenswertes Interesse der Öffentlichkeit bestehe, sich über vergangene zeitgeschichtliche Ereignisse anhand unveränderter Originalberichte zu informieren. Der A.-Prozess stelle zwar unbestreitbar ein zeitgeschichtliches Ereignis dar; daraus folge jedoch nicht zwingend ein öffentliches Interesse an der Nennung des Namens des Beschwerdeführers. Er begehre insoweit auch lediglich ein Verbot der Nennung seines Familiennamens und keine vollständige Immunisierung seiner Person oder gar eine Tilgung der Geschichte.

Die durch die identifizierende Berichterstattung hervorgerufene Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts stehe außer Verhältnis zu dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Auch ein Kapitalverbrecher besitze einen Anspruch auf Resozialisierung. Der Bundesgerichtshof habe sich nicht mit der Frage beschäftigt, ob es statt der weiteren Bereitstellung der identifizierenden Berichterstattung nicht mildere und mithin verhältnismäßige Mittel gebe, um einem Informationsinteresse der Öffentlichkeit Rechnung tragen zu können.

5. Im rechtlichen Hintergrund des Verfahrens stehen Vorschriften des Unionsrechts. Zum Zeitpunkt der angegriffenen Entscheidung galt die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23. November 1995, S. 31; im Folgenden: DSRL 95/46/EG), die die Mitgliedstaaten dazu verpflichtete, bei der Verarbeitung personenbezogener Daten den Schutz der Privatsphäre natürlicher Personen zu gewährleisten. Art. 9 DSRL 95/46/EG berechtigte dabei zur Regelung des sogenannten Medienprivilegs. Danach war den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eröffnet, „für die Verarbeitung personenbezogener Daten, die allein zu journalistischen, künstlerischen oder literarischen Zwecken erfolgt, Abweichungen und Ausnahmen“ von Vorgaben der Richtlinie vorzusehen, insofern diese sich als notwendig erweisen, „um das Recht auf Privatsphäre mit den für die Freiheit der Meinungsäußerung geltenden Vorschriften in Einklang zu bringen“.

Seit dem 25. Mai 2018 ist die Richtlinie durch die Datenschutz-Grundverordnung abgelöst (Verordnung [EU] 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG, ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1; im Folgenden: DSGVO). In ihrem Art. 17 enthält die Datenschutz-Grundverordnung nunmehr ein Recht auf Löschung, das in Klammern auch als „Recht auf Vergessenwerden“ überschrieben ist. Auch sie sieht eine Öffnung zur Regelung des Medienprivilegs durch die Mitgliedstaaten vor (vgl. Art. 85 DSGVO).

II.

Zu der Verfassungsbeschwerde haben die Beklagte, der Hamburgische und der Hessische Datenschutzbeauftragte, der Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger e.V., der Deutsche Journalisten-Verband e.V., der BITKOM e.V., die Deutsche Gesellschaft für Recht und Informatik e.V., die Google Germany GmbH, der eco-Verband der deutschen Internetwirtschaft e.V. und der Deutsche Medienverband e.V. Stellung genommen.

1. Die Beklagte hält die Verfassungsbeschwerde für teilweise unzulässig, soweit der Beschwerdeführer rüge, der Bundesgerichtshof habe sich nicht mit anderen Möglichkeiten der Beschränkung des Zugriffs befasst. Er führe hiermit ein neues Klagebegehren ein, das nicht Gegenstand des fachgerichtlichen Verfahrens gewesen sei. Die insoweit begehrten Maßnahmen seien keine Minusmaßnahmen, die im Unterlassungsantrag enthalten gewesen wären, sondern ein Aliud. Der Beschwerdeführer habe insoweit auch den Rechtsweg nicht erschöpft.

Die Beklagte hält die Verfassungsbeschwerde auch für unbegründet. Sie bestreitet mit Nichtwissen, dass es technisch ohne weiteres möglich sei, die Artikel zwar im Onlinearchiv zu behalten, sie aber dem Zugriff herkömmlicher Suchmaschinen zu entziehen. Der Beschwerdeführer habe auch in der Verfassungsbeschwerde nicht dargelegt, welche Möglichkeiten der Beschränkung des Zugriffs auf Namen nennende Artikel er konkret meine. Der Beklagten sei keine gebräuchliche Möglichkeit bekannt, Artikel für Suchmaschinen so zu sperren, dass sie bei einer Suche nach dem Namen des Beschwerdeführers mit Sicherheit nicht mehr auftauchten. Die Suchalgorithmen seien ein Geschäftsgeheimnis der Suchmaschinenbetreiber und änderten sich beständig. Jedenfalls sei das Begehren des Beschwerdeführers für die Beklagte mit erheblichen Belastungen verbunden. Sie müsse entweder ihre redaktionelle Berichterstattung nachträglich bearbeiten, womit eine Tilgung historischer Fakten verbunden wäre, oder Maßnahmen entwickeln und ergreifen, welche die Auffindbarkeit der Berichterstattung insgesamt erschwerten. Damit sei es aber auch für Interessenten an den historischen Ereignissen schwerer, den Artikel zu finden. Dies sei mit der Meinungs- und Pressefreiheit nicht vereinbar.

Das angegriffene Urteil verletze den Beschwerdeführer nicht in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Der Eingriff sei nach Abwägung mit den Grundrechten der Meinungs- und Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG sowie Art. 10 EMRK gerechtfertigt. Bedeutung und Tragweite der betroffenen Grundrechte seien in dem Urteil erkannt und alle relevanten Umstände des Streitfalls berücksichtigt worden. Danach dürfe die Presse zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht grundsätzlich auf eine anonymisierte Berichterstattung verwiesen werden. Eine wahre Berichterstattung sei nur unzulässig, wenn sie geeignet sei, eine erhebliche Breitenwirkung zu entfalten und eine besondere Stigmatisierung des Betroffenen nach sich zu ziehen, so dass sie zum Anknüpfungspunkt für soziale Ausgrenzung und Isolierung zu werden drohe. Dies sei hier nicht der Fall. Bei Berichterstattung über Straftaten sei zu berücksichtigen, dass sie zum Zeitgeschehen gehörten, dessen Vermittlung Aufgabe der Medien sei.

Das ursprüngliche Einstellen der Berichterstattung in das Archiv der Beklagten ab dem Jahr 1999 sei nicht als eine Reaktualisierung unzulässig gewesen. Die Schaffung eines Onlinearchivs könne schon keine Reaktualisierung von Berichterstattung darstellen. Insbesondere sei damit keinerlei Verbreitungshandlung verbunden.

2. Der Hamburgische Datenschutzbeauftragte hat zugleich für die Datenschutzbeauftragten der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein Stellung genommen. Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist seiner Stellungnahme beigetreten.

Er hält die Verfassungsbeschwerde für begründet. Das Verfahren werfe nicht nur die Fragen der Kontrollierbarkeit der Veröffentlichung von Informationen und der Beeinflussung von Suchergebnissen durch Suchmaschinen auf, sondern auch grundsätzliche Fragen nach der Existenz und Reichweite eines Rechts auf Vergessen bei der Berichterstattung im Internet, insbesondere in digitalen Archiven. Inhalteanbieter hätten verschiedene Möglichkeiten, auf die Steuerung der Darstellung von Suchergebnissen in Suchmaschinen Einfluss zu nehmen. Die Grundlage für Suchmaschinenergebnisse bildeten Prozesse, bei denen Suchmaschinenbetreiber mittels sogenannter „robots“ oder „crawlers“ sämtliche für sie erreichbaren Internetseiten automatisiert abriefen, deren Inhalte analysierten und die dort vorhandenen Begriffe indexierten. Dadurch, dass der Betreiber eines Internetangebots die Kontrolle über die jeweilige technische Infrastruktur ausübe, sei er weitgehend in der Lage, zu bestimmen, welche Inhalte wie ausgeliefert würden. Insbesondere lasse sich zwischen normalen Nutzern und Suchmaschinen differenzieren. Durch den „Robots Exclusion Standard“ bestehe eine technische Konvention, die es dem Inhalteanbieter erlaube, an einer zentralen Stelle seines Angebots zu hinterlegen, auf welche Teile seines Angebots Suchmaschinen nicht zugreifen dürften. Dem Webseitenbetreiber stehe damit ein differenziertes Instrumentarium zur Verfügung, um auf die Sichtbarkeit seiner Seiten bei gängigen Suchmaschinen Einfluss zu nehmen.

Der Hamburgische Datenschutzbeauftragte ist der Auffassung, dass die Veröffentlichung und Verbreitung personenbezogener Daten im Internet eine neue Eingriffsqualität habe. Dies ergebe sich aus der unbegrenzten persönlichen, räumlichen und zeitlichen Verfügbarkeit der eingestellten Informationen. Der Urheber verliere in der Regel die Kontrolle über seine Informationen, wenn sie im Internet allgemein zugänglich veröffentlicht wurden. Das Internet stelle eine eigene, qualitativ vollkommen anders zu beurteilende Öffentlichkeit her als die flüchtige Allgemeinzugänglichkeit herkömmlicher Medien wie Radio oder Fernsehen. Die Veröffentlichung im Internet sei im Allgemeinen nicht revidierbar.

Ausfluss des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung sei ein Recht auf Vergessen, das wiederum mit anderen Grundrechten abgewogen werden müsse. Der Einzelne habe die Befugnis, selbst über Art und Ausmaß der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten zu entscheiden. Der Kern des Rechts auf Vergessen bestehe in dem rechtlich geschützten Vertrauen, dass ursprünglich rechtmäßig verarbeitete und gegebenenfalls auch veröffentlichte Informationen mit fortschreitender Zeit vergleichbar mit dem menschlichen Gedächtnis „verschwänden“ beziehungsweise nicht weiter verarbeitet werden dürften. Die Persönlichkeit des Einzelnen beeinflusse dabei nicht nur der Rückblick auf Vergangenes, sondern auch die Möglichkeit, die Vergangenheit und mit ihr verbundenes Verhalten ruhen lassen zu können.

3. Der Hessische Datenschutzbeauftragte hält es dagegen für zweifelhaft, ob ein Recht auf Vergessen pauschal einen Unterfall der informationellen Selbstbestimmung darstelle. Von einer Verfügung über die eigenen Daten könne nur ausgegangen werden, wenn diese Daten aus eigenem Antrieb in das Internet eingestellt worden seien. Beruhe die Information im Internet hingegen auf Presseberichten, so müsse für die individualisierende Berichterstattung eine eigenständige Rechtfertigung gegeben sein. Bereits dieser Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung habe eine Abwägung erfordert. Der Zugriff auf diese Daten im Internet bedeute nicht automatisch jedes Mal einen neuen Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung. Es sei nur dann ein neuer Eingriff, wenn über neue Aspekte berichtet beziehungsweise die bestehende Berichterstattung aktualisiert werde. Dem Recht auf Vergessen stehe dann das Recht eventueller Opfer oder deren Angehöriger, nicht vergessen zu werden, gegenüber. Auch Resozialisierungserwägungen müssten bei bestimmten Taten hinter dem Informationsinteresse und den Belangen der historischen Wahrheit zurücktreten.

4. Der Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger e.V. erachtet die Verfassungsbeschwerde als unbegründet. Die Presse könne ihre Aufgabe als Kontroll- organ der Öffentlichkeit nur wirksam wahrnehmen, wenn sie Daten sammeln und archivieren könne. Diese Archive seien das Gedächtnis der Gesellschaft. Die Öffentlichkeit müsse sich in einer Informationsgesellschaft mehr denn je über die historische Wahrheit informieren können; hierzu müssten Archive, auch elektronisch, öffentlich zugänglich und über Suchfunktionen erschließbar sein. Das Interesse der Öffentlichkeit an zeitgeschichtlicher Berichterstattung überwiege.

5. Der Deutsche Journalisten-Verband e.V. vertritt die Auffassung, die Beklagte habe durch das In-das-Netz-Stellen ihres Heftarchivs der Jahrgänge 1947 bis heute keine Reaktualisierung der Spiegel-Berichterstattung vorgenommen. Weder habe die Beklagte die Berichterstattung des Magazins DER SPIEGEL aus den Jahren 1982/83 wieder aufgenommen noch habe sie durch aktuelle Berichterstattung daran angeknüpft. Sie habe auch nicht das Online-Stellen zum Anlass genommen, durch Maßnahmen der Suchmaschinenoptimierung auf die Artikel besonders aufmerksam zu machen. Die vorhandene und abgeschlossene Berichterstattung sei lediglich in digitalisierter Form der Öffentlichkeit zur privaten Nutzung zugänglich gemacht worden. Die Technik des Internets habe die zeitlichen Bezüge sozialer Kommunikation grundlegend verändert. Die Art der Kommunikation sei schnell, global, interaktiv und dezentral organisiert. Eine Information, die sich einmal im Netz befinde, sei dauerhaft auffindbar. Wenn die Beklagte diese Technik nutze, um die seit 1947 erfolgte Berichterstattung des Magazins DER SPIEGEL dem interessierten Publikum leichter und schneller zugänglich zu machen, nehme sie lediglich ihre Aufgabe wahr, an der Meinungsbildung durch Berichterstattung mitzuwirken. Unter den heutigen Voraussetzungen der Kommunikation dürfe ihr das nicht verwehrt werden.

Das Onlinearchiv sei lediglich eine passive Darstellungsplattform, deren Inhalt nur von solchen Nutzern zur Kenntnis genommen werde, die sich aktiv informieren wollten. Die Tätigkeit und Funktion von Suchmaschinen könne aber der Beklagten nicht entgegengehalten werden. Die Beklagte könne zwar mit geringem Aufwand durch die Nutzung von robot.txt die den Beschwerdeführer betreffenden Seiten für Suchmaschinen blockieren. Sie könne auch die in den Jahren 1982/83 erschienenen und später online gestellten Artikel selbst dergestalt verändern, dass der Name des Beschwerdeführers nicht mehr auftauche. Eine derartige Anonymisierung zeitgeschichtlicher Originalberichte sei jedoch nicht gerechtfertigt. Das Interesse der Öffentlichkeit, zeitgeschichtliche Ereignisse anhand der unveränderten Originalberichte in den Medien nachzuvollziehen, könne nicht darauf reduziert werden, sich Zugang zu analogen Heftarchiven zu verschaffen. Eine solche Reduktion werde weder heutigem Kommunikationsverhalten noch heutiger Meinungsbildung gerecht.

6. Die Deutsche Gesellschaft für Recht und Informatik e.V. führt zur Funktionsweise der Suchmaschinen aus, dass diese Computerprogramme anhand festgelegter, geheimer Algorithmen Datenbanken durchsuchen und dem Suchenden die Ergebnisse mittels einer Trefferliste präsentieren, wobei die Ergebnisse nach dem Grad der Übereinstimmung mit der Suchabfrage angeordnet werden. Inhalteanbietern sei es grundsätzlich möglich, bestimmte Inhalte von der Indizierung durch die marktrelevanten Suchmaschinen auszuschließen. Dazu stünden verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung. Die übliche Methode, bestimmte Web-Inhalte vor Suchmaschinen zu verstecken, werde dadurch bewerkstelligt, dass auf der Webseite für den Crawler Anweisungen vorgehalten würden, bestimmte Inhalte nicht aufzurufen beziehungsweise nicht in den Index aufzunehmen. Verwiesen wird auch auf die Möglichkeit der Inhalteanbieter, an Suchmaschinen einerseits und Realnutzer andererseits unterschiedliche Inhalte auszuliefern, um so bestimmte Inhalte Suchmaschinen vorzuenthalten, ohne normale Nutzer zu beeinträchtigen.

Während das Entfernen eines vollständigen Beitrags aus einem Onlinearchiv nicht nur dessen Auffindbarkeit über Suchmaschinen, sondern auch dessen Abrufbarkeit insgesamt verhindere, bewirkten Maßnahmen, die nur den Zugriff von Suchmaschinen auf solche konkreten Beiträge verhinderten oder beschränkten, ein Minus zur vollständigen Entfernung. Je nach technischer Ausgestaltung könnten die Inhalte unter Umständen noch indirekt über Suchmaschinen recherchierbar bleiben. Eine direkte Eingabe der Internetadresse, die Nutzung der Archiv-Suchfunktion des konkreten Mediums oder Verlinkungen von anderen Webseiten her blieben dennoch möglich. Zumindest aber würden die für den Beschwerdeführer offenbar besonders belastenden prominent in der Trefferliste platzierten Ergebnisse zu seiner Person in den Suchmaschinen-Ergebnissen entfallen.

7. Die Google Germany GmbH führt aus, ein Inhalteanbieter könne zunächst Einfluss auf die Inhalte selbst nehmen, indem er einzelne Inhalte von seiner Internetseite ganz oder teilweise oder sogar die ganze Internetseite entferne; er könne Zugangsbeschränkungen für Websites insgesamt einrichten oder die Seiten so konfigurieren, dass bestimmte Inhalte bei Abfrage durch bestimmte Crawler oder Browser nicht oder nur beschränkt bereitgestellt würden; schließlich könne er verschiedene Werkzeuge einsetzen, mit denen die Auffindbarkeit von Internetseiten für Suchmaschinen beschränkt werde. Ein Inhalteanbieter könne den Server, auf dem seine Internetseite gespeichert ist, auch so konfigurieren, dass er auf Anfrage von bestimmten Browsern oder Crawlern zunächst keine Inhalte übermittelt bekomme, sondern eine Meldung generiert werde, dass der Zugriff auf diesem Wege verboten sei.

Die Beschränkung der Auffindbarkeit von Inhalten berühre allerdings eine Rechtsverletzung durch diese Inhalte nicht. Solche Maßnahmen knüpften systemfremd nicht mehr an der etwaigen Rechtswidrigkeit des Inhalts selbst, sondern an dessen Auffindbarkeit über Suchmaschinen an. Die Auffindbarkeit eines Inhalts begründe aber nicht seine Rechtswidrigkeit. Wenn ein Inhalt rechtmäßig sei, stehe seiner Auffindbarkeit nichts entgegen. Was zulässigerweise im Internet verfügbar sei, solle auch zulässigerweise gefunden werden dürfen. Darüber hinaus handele es sich bei allen technischen Befehlen, mit denen die Auffindbarkeit von Inhalten für Suchmaschinen beschränkt werden könne, um Instrumente, deren kleinste Einheit die jeweilige Internetadresse sei. Es könne also nicht die Auffindbarkeit eines konkreten Inhalts oder eines Teils davon (beispielsweise eines Namens in einem Artikel) beschränkt werden.

Zudem seien über den konkreten Fall hinausreichende Effekte zu berücksichtigen, die bestimmte Verpflichtungen für Inhalteanbieter begründen könnten. So könne jedes Aufbürden weiterer Pflichten dazu führen, dass das Spektrum des Angebots eingeschränkt werde, um den Mehraufwand und drohende Haftungs- und Prozessrisiken zu vermeiden. Es bestehe auch die Gefahr, dass die Auffindbarkeit über Suchmaschinen im Zweifel generell beschränkt werde.

Es erscheine schwer begründbar, den durch die Vernetzung und weltweite Möglichkeit der Informationsbeschaffung und -bewahrung erreichten Fortschritt in sein Gegenteil zu verkehren, indem man aus der Zugänglichkeit und Auffindbarkeit von Informationen einen Malus ableite und aus deren Verfügbarkeit über Suchmaschinen ihre Widerrechtlichkeit herleite.

8. Die Stellungnahme des eco-Verbands der deutschen Internetwirtschaft e.V. befasst sich ebenfalls mit den technischen Möglichkeiten, auf die von Suchmaschinen aufgefundenen und ausgeworfenen Ergebnisse Einfluss zu nehmen.

Dabei müsse die Frage einer unterschiedlichen Behandlung von Offline- und Onlinearchiven Berücksichtigung finden. Was im analogen Raum rechtmäßig sei, müsse auch im digitalen Bereich erlaubt sein, um eine unterschiedliche rechtliche Behandlung im Hinblick auf die Medienkonvergenz zu vermeiden. Es sei zu bedenken, inwieweit dem Beschwerdeführer ein Schutz vor technischer Entwicklung zugesprochen werden solle. Fraglich sei auch, ob in der Auffindbarkeit durch eine Suchmaschine überhaupt eine Form der identifizierenden Berichterstattung zu sehen sei. Das Auffinden des Namens setze eine aktive Handlung des Suchenden voraus. Die Ergebnisse der persönlichen Suche seien bei der Suchergebnisanzeige immer nur allein dem Anfragenden ersichtlich.

Eine unterschiedliche Behandlung von Offline- und Onlinearchiven lasse negative Auswirkungen auf die zukünftige Digitalisierung von Wissen und Informationen befürchten. Die Betreiber von Onlinearchiven müssten fürchten, umfassende Prüfungs- und Bewertungsmaßnahmen im Hinblick auf in den Archiven befindliche identifizierende Berichterstattung vornehmen zu müssen, um der in diesen Fällen notwendigen Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem Persönlichkeitsrecht des jeweils Betroffenen gerecht werden zu können.

9. Der Deutsche Medienverband e. V. schildert ebenfalls die technischen Möglichkeiten der Inhalteanbieter zur Beeinflussung der Auffindbarkeit von Inhalten durch Suchmaschinen und gibt mögliche abschreckende Effekte für die Ausübung der Medienfreiheit zu bedenken. Auch eine Prüfpflicht auf Zuruf dergestalt, dass eine Verantwortlichkeit und Verpflichtung des Inhalteanbieters zur Erschwerung oder Verhinderung der Auffindbarkeit personenbezogener Daten bestünde, wenn der Betroffene den Internetportalbetreiber entsprechend in Kenntnis setze, sei mit einem unzumutbaren Aufwand verbunden. Dies gelte jedenfalls dann, wenn der Internetportalbetreiber dem öffentlichen Informationsinteresse in angemessener Weise gerecht werden wolle und eine Unzugänglichmachung nur nach sorgfältiger Abwägung der sich gegenüberstehenden Rechtspositionen veranlasse.

B.

Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.

Sie ist als Urteilsverfassungsbeschwerde statthaft. Der Beschwerdeführer hat den Rechtsweg erschöpft und die Einlegungsfrist gewahrt (vgl. § 90 Abs. 1, 2, § 93 BVerfGG).

Der Beschwerdeführer ist auch beschwerdebefugt. Er rügt eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG durch die Abweisung seiner Klage gegen den beklagten Presseverlag. Er macht geltend, dass ihn dieser, indem er die mehr als 30 Jahre alten Berichte über seine damals verübte Straftat fortdauernd ohne Anonymisierung in einem der Allgemeinheit uneingeschränkt zugänglichen Onlinearchiv bereitstellt, in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletze. Besonderes Gewicht habe dabei, dass bei Onlinerecherchen zu seinem Namen mittels üblicher Suchmaschinen an vorderer Stelle auf diese Berichte und damit die Straftaten verwiesen werde. Der Beschwerdeführer legt eingehend dar, dass er hierdurch in der Entfaltung seiner Persönlichkeit beeinträchtigt werde. Damit ist eine mögliche Grundrechtsverletzung dargetan.

Die Verfassungsbeschwerde ist unabhängig davon zulässig, ob die für den Rechtsstreit maßgeblichen Regelungen in Blick auf ursprünglich die Datenschutzrichtlinie 95/46/EG und heute die Datenschutz-Grundverordnung als Durchführung des Unionsrechts zu beurteilen sind und deshalb neben den Grundrechten des Grundgesetzes möglicherweise zugleich die Charta der Grundrechte der Europäischen Union Geltung beansprucht (vgl. Art. 51 Abs. 1 Satz 1 GRCh). Denn jedenfalls fällt die hier umstrittene Verarbeitung personenbezogener Daten zu journalistischen Zwecken in den Bereich des sogenannten Medienprivilegs. Für dessen Ausgestaltung stand den Mitgliedstaaten damals nach Art. 9 DSRL 95/46/EG und steht ihnen heute nach Art. 85 DSGVO ein Umsetzungsspielraum zu. Es handelt sich damit nicht um die Anwendung von vollständig determiniertem Unionsrecht. In solchen Fällen steht das Unionsrecht der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde von vornherein nicht entgegen (vgl. BVerfGE 121, 1 <15>; 125, 260 <306 f.>; stRspr). Das gilt auch dann, wenn nicht ausgeschlossen ist, dass Unionsgrundrechte für den Einzelfall anwendbar sind und sich daraus zu beachtende Anforderungen ergeben können. Solchen ist im Rahmen der materiellen Prüfung Rechnung zu tragen.

C.

Die Verfassungsbeschwerde ist begründet. Der Beschwerdeführer ist durch die angegriffene Entscheidung des Bundesgerichtshofs in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG).

I.

Beurteilungsmaßstab der Verfassungsbeschwerde sind die Grundrechte des Grundgesetzes. Das gilt unabhängig davon, ob der Bundesgerichtshof in der angegriffenen Entscheidung fachrechtliche Regelungen zu berücksichtigen hatte, die sich als Durchführung von Unionsrecht im Sinne von Art. 51 Abs. 1 Satz 1 GRCh erweisen.

1. Das Bundesverfassungsgericht prüft innerstaatliches Recht und dessen Anwendung grundsätzlich auch dann am Maßstab der Grundrechte des Grundgesetzes, wenn es im Anwendungsbereich des Unionsrechts liegt, dabei aber durch dieses nicht vollständig determiniert ist. Das ergibt sich schon aus Art. 1 Abs. 3, Art. 20 Abs. 3 und Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG. Die Bindung an die Grundrechte ist danach ein Korollar der politischen Entscheidungsverantwortung, entspricht also der jeweiligen legislativen und exekutiven Verantwortung. Die Beachtung der Grundrechte bei der Wahrnehmung dieser Verantwortung haben die deutschen Gerichte und insbesondere das Bundesverfassungsgericht zu gewährleisten.

2. Das schließt nicht aus, dass daneben im Einzelfall auch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union Geltung beanspruchen kann. In Betracht kommt das freilich nur im Rahmen der unionsrechtlichen Verträge und damit dann, wenn nach Art. 51 Abs. 1 Satz 1 GRCh die „Durchführung von Unionsrecht“ in Frage steht. Hierdurch wird der innerstaatliche Anwendungsbereich der Charta bewusst begrenzt gehalten und der Grundrechtsschutz sonst – auf der gemeinsamen Grundlage der Europäischen Menschenrechtskonvention – den Mitgliedstaaten und ihren innerstaatlichen Grundrechtsverbürgungen überlassen. Die Charta errichtet so keinen umfassenden Grundrechtsschutz für die gesamte Europäische Union, sondern erkennt schon mit der Begrenzung ihres Anwendungsbereichs föderative Vielfalt (vgl. Art. 4 Abs. 2 Satz 1 EUV; siehe auch Art. 23 Abs. 1 Satz 1 GG) für die grundrechtlichen Gewährleistungen an. Einer gleichzeitigen Anwendbarkeit der Unionsgrundrechte neben den Grundrechten des Grundgesetzes sind damit Grenzen gesetzt. Dies darf auch durch eine übermäßig weite Auslegung des Art. 51 Abs. 1 Satz 1 GRCh nicht unterlaufen werden (vgl. BVerfGE 133, 277 <316 Rn. 91>).

Die Begrenzung des Anwendungsbereichs der Charta hindert umgekehrt aber nicht, dass innerstaatliche Regelungen auch dann als Durchführung des Unionsrechts im Sinne des Art. 51 Abs. 1 Satz 1 GRCh zu beurteilen sein können, wenn für deren Gestaltung den Mitgliedstaaten Spielräume verbleiben, das Unionsrecht dieser Gestaltung aber einen hinreichend gehaltvollen Rahmen setzt, der erkennbar auch unter Beachtung der Unionsgrundrechte konkretisiert werden soll. Die Unionsgrundrechte treten dann zu den Grundrechtsgewährleistungen des Grundgesetzes hinzu. Die Bindungskraft des Grundgesetzes stellt das grundsätzlich nicht in Frage.

3. Auch soweit Unionsgrundrechte danach gemäß Art. 51 Abs. 1 Satz 1 GRCh zu denen des Grundgesetzes hinzutreten, übt das Bundesverfassungsgericht seine Prüfungskompetenz primär am Maßstab des Grundgesetzes aus (siehe aber unten Rn. 63 ff.).

Dies entspricht zunächst der allgemeinen Funktion des Bundesverfassungsgerichts und seiner verfassungsrechtlichen Einbindung in den europäischen Integrationsprozess (a). In Blick auf die näheren Anforderungen des Unionsrechts kann es sich dabei darauf stützen, dass im Rahmen gestaltungsoffener Regelungen regelmäßig auch grundrechtlich Raum für Vielfalt eröffnet ist und vermutet werden kann, dass insoweit der Schutz der deutschen Grundrechte das Schutzniveau der Charta mitgewährleistet (b). Die primäre Anwendung der deutschen Grundrechte schließt ihrerseits deren Auslegung auch im Lichte der Charta ein (c).

a) Die Prüfung von Akten der deutschen öffentlichen Gewalt anhand des Grundgesetzes entspricht der allgemeinen Funktion des Bundesverfassungsgerichts, dessen Aufgabe gerade die Wahrung des Grundgesetzes ist. Insbesondere ergibt sich das aber auch aus Art. 23 Abs. 1 GG in Verbindung mit den Verträgen der Europäischen Union. Art. 23 Abs. 1 GG verpflichtet die Bundesrepublik Deutschland auf die Mitwirkung bei der Entwicklung der Europäischen Union, die auf föderative Grundsätze und das Prinzip der Subsidiarität verpflichtet ist. Dem entsprechen die europäischen Verträge und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs.

Sowohl die Präambel des Unionsvertrages als auch diejenige der Grundrechtecharta anerkennen die Vielfalt der Kulturen und Traditionen (vgl. Präambel, Abs. 3 GRCh; Präambel, Abs. 6 EUV), und ebenso findet der Respekt vor der Vielgestaltigkeit des Grundrechtsschutzes in Art. 51 Abs. 1, 2, Art. 52 Abs. 4, 6 und Art. 53 GRCh seinen Ausdruck. Nähere Ausgestaltung erfährt dies in Art. 5 Abs. 3 EUV, der den Grundsatz der Subsidiarität zu den Grundprinzipien der Europäischen Union erklärt, was in Art. 51 Abs. 1 Satz 1 GRCh für den Grundrechtsschutz ausdrücklich aufgenommen wird. Diese vertraglich garantierte Vielgestaltigkeit des Grundrechtsschutzes findet Unterstützung und Absicherung in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Indem dieser auch im Anwendungsbereich der Charta die Anwendung nationaler Schutzstandards anerkennt, wenn Vorrang, Einheit und Wirksamkeit des Unionsrechts nicht beeinträchtigt werden, hält er den Mitgliedstaaten dort, wo ihnen durch das Fachrecht der Union Gestaltungsspielräume eröffnet sind und dieses somit selbst Vielfalt vorsieht, die Möglichkeit offen, ihre eigenen grundrechtlichen Standards zur Geltung zu bringen. Allerdings ist dabei dafür Sorge zu tragen, dass das Schutzniveau der Charta, wie sie vom Gerichtshof ausgelegt wird, nicht beeinträchtigt wird (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Februar 2013, Åkerberg Fransson, C-617/10, EU:C:2013:105, Rn. 29; siehe auch EuGH, Urteil vom 26. Februar 2013, Melloni, C-399/11, EU:C:2013:107, Rn. 60; Urteil vom 29. Juli 2019, Pelham u.a., C-476/17, EU:C:2019:624, Rn. 80 f.). Dies ist bei der verfassungsgerichtlichen Kontrolle am Maßstab der Grundrechte zu berücksichtigen (siehe näher unten Rn. 63 ff.).

b) Die primäre Anwendung der Grundrechte des Grundgesetzes im Bereich der Durchführung des Unionsrechts (vgl. Art. 51 Abs. 1 Satz 1 GRCh) stützt sich darauf, dass das Unionsrecht dort, wo es den Mitgliedstaaten Gestaltungsspielräume einräumt, regelmäßig nicht auf eine Einheitlichkeit des Grundrechtsschutzes zielt (aa), und auf die Vermutung, dass dort ein auf Vielfalt gerichtetes grundrechtliches Schutzniveau des Unionsrechts durch die Anwendung der Grundrechte des Grundgesetzes mitgewährleistet ist (bb).

aa) Belässt der Unionsgesetzgeber den Mitgliedstaaten für die Umsetzung des Unionsrechts Gestaltungsspielräume, ist davon auszugehen, dass dies auch für den Grundrechtsschutz gilt. Es kann hier regelmäßig angenommen werden, dass das europäische Grundrechtsschutzniveau innerhalb eines äußeren unionsrechtlichen Rahmens Grundrechtsvielfalt zulässt.

(1) Soweit es um Regelungsbereiche geht, für die den Mitgliedstaaten unionsrechtlich ein Umsetzungsspielraum zukommt und die damit unterschiedlicher Gestaltung unterliegen, zielt das nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Februar 2013, Åkerberg Fransson, C-617/10, EU:C:2013:105, Rn. 29; Urteil vom 29. Juli 2019, Pelham u.a., C-476/17, EU:C:2019:624, Rn. 80 f.) zu wahrende Schutzniveau der Charta regelmäßig nicht auf eine Einheitlichkeit des Grundrechtsschutzes. Vielmehr richtet sich der Umfang, in dem Raum für verschiedene Wertungen der Mitgliedstaaten besteht, hier maßgeblich nach dem unionsrechtlichen Fachrecht. So verpflichtet der Gerichtshof die Mitgliedstaaten für die Ausgestaltung des Medienprivilegs zwar, die Einschränkung der Privatsphäre natürlicher Personen auf Zwecke zu begrenzen, die unter die Freiheit der Meinungsäußerung fallen, sieht jedoch die Frage, wie diese Grundrechte in Einklang gebracht werden, als Aufgabe der Mitgliedstaaten an (vgl. EuGH, Urteil vom 16. Dezember 2008, Satakunnan Markkinapörssi und Satamedia, C-73/07, EU:C:2008:727, Rn. 52 ff.; auch Urteil vom 14. Februar 2019, Buivids, C-345/17, EU:C:2019:122, Rn. 48 ff.). Damit entnimmt der Europäische Gerichtshof der Charta für das insoweit gestaltungsoffene Fachrecht ein Schutzniveau, das – anders als für vollvereinheitlichte Regelungsbereiche – hier nur einen weiten Rahmen vorgibt. Es kann angenommen werden, dass sich ein auf den grundrechtlichen Schutz der Privatsphäre und der Meinungsfreiheit beschränkter Ausgleich der gegenläufigen Interessen regelmäßig innerhalb dieses Rahmens hält.

Entsprechend verlangt er, dass Richtlinien im Lichte der maßgeblichen Grundrechte der Charta auszulegen sind, anerkennt aber bei einer inhaltlichen Offenheit der Richtlinien weitgehende Gestaltungsspielräume der Mitgliedstaaten, soweit hiermit die Richtlinien und die mit ihnen geschützten grundrechtlichen Interessen nur nicht ausgehöhlt werden (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Juli 2011, Fuchs u.a., C-159/10 u.a., EU:C:2011:508, Rn. 61 f. – unter Bezug auf Art. 15 Abs. 1 GRCh –; Urteil vom 15. Januar 2014, Association de médiation sociale, C-176/12, EU:C:2014:2, Rn. 26 f.; vgl. weite Spielräume auch in EuGH, Urteil vom 14. Februar 2008, Dynamic Medien, C-244/06, EU:C:2008:85, Rn. 41 ff.; Urteil vom 19. Juni 2014, Specht u.a., C-501/12 u.a., EU:C:2014:2005, Rn. 46 ff.; Urteil vom 11. November 2014, Schmitzer, C-530/13, EU:C:2014:2359, Rn. 38; Urteil vom 14. März 2017, G4S Secure Solutions, C-157/15, EU:C:2017:203, Rn. 34 ff.). In diesem Sinne werden dort, wo der Gerichtshof dem Fachrecht einen weiten Gestaltungsspielraum der Mitgliedstaaten entnimmt, die grundrechtlichen Maßstäbe, insbesondere auch der Verhältnismäßigkeit, grobmaschig darauf beschränkt, dass die Maßnahmen nicht „unvernünftig“ sein dürfen (vgl. EuGH, Urteil vom 16. Oktober 2007, Palacios de la Villa, C-411/05, EU:C:2007:604, Rn. 68 ff.; Urteil vom 12. Oktober 2010, Rosenbladt, C-45/09, EU:C:2010:601, Rn. 41, 51, 69).

Das unionsrechtliche Fachrecht bestimmt den Grad der unmittelbar fachrechtlichen Vereinheitlichung. Es kann dabei für die Umsetzung mitgliedstaatlicher Gestaltungsspielräume grundrechtliche Maßgaben enthalten (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Februar 2013, Åkerberg Fransson, C-617/10, EU:C:2013:105, Rn. 29; Urteil vom 29. Juli 2019, Pelham u.a., C-476/17, EU:C:2019:624, Rn. 80 f.), die jedoch nach dem Subsidiaritätsgrundsatz (oben Rn. 48) regelmäßig Grundrechtsvielfalt zulassen. Insoweit ist das Verhältnis zwischen Fachrecht und Grundrechten im Unionsrecht weniger statisch als nach der deutschen Verfassung. Dies ergibt sich aus dem dynamischen Anwendungsbereich der Charta, der nach Art. 51 Abs. 1 Satz 1 GRCh wegen der Anknüpfung an die „Durchführung von Unionsrecht“ von dem Grad der fachrechtlichen Vereinheitlichung abhängig ist, und findet auch in der institutionellen Ausgestaltung des Europäischen Gerichtshofs seinen Ausdruck, der Fachrecht und Grundrechte gleichermaßen prüft. Der Unionsgesetzgeber legt so den Rahmen für die Anwendung der mitgliedstaatlichen Grundrechte in einer föderativen Balance fest. Dieser Rahmen hat damit seine Grundlage in politisch verantworteten Entscheidungen, die dem Subsidiaritätsprinzip genügen müssen.

(2) In dieser dynamischen, fachrechtsakzessorischen Anlage der Unionsgrundrechte, wie sie von Art. 51 Abs. 1 Satz 1 GRCh vorgegeben ist und von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs weiter entfaltet wurde, konkretisiert sich die Vielgestaltigkeit des europäischen Grundrechtsschutzes als Strukturprinzip der Union (vgl. Präambel, Abs. 3 GRCh; Präambel, Abs. 6 EUV; vgl. des weiteren Nachweise oben Rn. 48). Zugleich liegt in ihr die Anerkennung des Subsidiaritätsgrundsatzes (Art. 5 Abs. 3 EUV). Entsprechend respektierte der Gerichtshof schon in Bezug auf die grundrechtsgleichen allgemeinen Rechtsgrundsätze für die Ausgestaltung des Grundrechtsschutzes Freiräume der Mitgliedstaaten für die Berücksichtigung der jeweiligen unterschiedlichen Umstände (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Oktober 2004, Omega Spielhallen, C-36/02, EU:C:2004:614, Rn. 31 ff.) und anerkannte – unter Rückgriff auf die margin of appreciation -Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte – einen Spielraum für die Beurteilung, ob ein Grundrechtseingriff im rechten Verhältnis zu dem erstrebten Ziel steht (so EuGH, Urteil vom 6. März 2001, Connolly, C-274/99, EU:C:2001:127, Rn. 48 ff.). Weiterhin liegt nahe, dass dort, wo schon das unionsrechtliche Fachrecht Vielfalt vorsieht, auch Art. 53 GRCh dahin zu verstehen ist, dass grundrechtliche Wertungskonflikte im Grundsatz auf der Grundlage der jeweils mitgliedstaatlichen Grundrechte gelöst werden können, und auch diese Vorschrift das Schutzniveau der Charta – anders als bezüglich vollständig vereinheitlichter Regelungen (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Februar 2013, Melloni, C-399/11, EU:C:2013:107, Rn. 57 ff.) – für Vielfalt öffnet (vgl. dazu Borowsky, in: Meyer, Charta der Grundrechte der Europäischen Union, 4. Aufl. 2014, Art. 53 Rn. 14a; Franzius, ZaöRV 2015, S. 383 <395 ff.>; Grabenwarter, in: Schumann, Hierarchie, Kooperation und Integration im Europäischen Rechtsraum, 2015, S. 129 <142>).

bb) Wenn danach regelmäßig anzunehmen ist, dass das Fachrecht, soweit es den Mitgliedstaaten Spielräume eröffnet, auch für die Gestaltung des Grundrechtsschutzes auf Vielfalt ausgerichtet ist, kann sich das Bundesverfassungsgericht auf die Vermutung stützen, dass durch eine Prüfung am Maßstab der Grundrechte des Grundgesetzes das Schutzniveau der Charta, wie sie vom Europäischen Gerichtshof ausgelegt wird, in der Regel mitgewährleistet ist.

(1) Getragen ist diese Vermutung von einer übergreifenden Verbundenheit des Grundgesetzes und der Charta in einer gemeinsamen europäischen Grundrechtstradition. Wie schon die grundrechtsgleichen allgemeinen Rechtsgrundsätze, die der Europäische Gerichtshof zunächst richterrechtlich entwickelt hatte (vgl. nur EuGH, Urteil vom 12. Juni 2003, Schmidberger, C-112/00, EU:C:2003:333, Rn. 71), stützt sich auch die Charta auf die verschiedenen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten (vgl. Präambel Abs. 5 Satz 1, Art. 52 Abs. 4 GRCh). Sie führt diese zusammen, baut sie aus und entfaltet sie als Maßstab für das Unionsrecht.

Dabei ist von Bedeutung, dass die verschiedenen mitgliedstaatlichen Grundrechtsordnungen heute ihrerseits ein gemeinsames Fundament in der Europäischen Menschenrechtskonvention haben, auf das sich schon die Vertragsgrundlagen der Union selbst sowie die Grundrechtecharta ihrerseits stützen. Sowohl Art. 6 Abs. 3 EUV als auch die Präambel der Charta nehmen ausdrücklich auf sie Bezug. Über Art. 52 Abs. 3, Art. 53 GRCh werden ihre Garantien in die Grundrechtecharta der Sache nach weithin inkorporiert. Für die Mitgliedstaaten liegt in ihr ein übergreifendes gemeinsames Fundament des Grundrechtsschutzes. Die Konvention ist ein verbindlicher völkerrechtlicher Vertrag, den nicht nur alle Mitgliedstaaten mit innerstaatlicher Wirkung umgesetzt haben, sondern dem durch den Europarat und insbesondere den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte auch besondere Wirksamkeit verliehen wird. Die Europäische Union selbst ist der Konvention zwar noch nicht, wie vertraglich in Art. 6 Abs. 2 EUV vorgesehen, beigetreten. Sie bildet jedoch für die Auslegung der Charta eine maßgebliche Richtschnur und wird in Einklang mit Art. 52 Abs. 3 Satz 1 GRCh und unter Rückgriff auf die Rechtsprechung des Menschenrechtsgerichtshofs vom Europäischen Gerichtshof für die Auslegung der Charta herangezogen (vgl. EuGH, Urteil vom 8. April 2014, Digital Rights Ireland und Seitlinger u.a., C-293/12 und C-594/12, EU:C:2014:238, Rn. 54 f.; Urteil vom 3. September 2015, Inuit Tapiriit Kanatami u.a., C-398/13 P, EU:C:2015:535, Rn. 46; Urteil vom 14. März 2017, G4S Secure Solutions, C-157/15, EU:C:2017:203, Rn. 27; Urteil vom 15. März 2017, Al Chodor u.a., C-528/15, EU:C:2017:213, Rn. 37 f.).

Wie die Auslegung der Charta eine maßgebliche Grundlage in der Menschenrechtskonvention hat, werden auch die Grundrechte des Grundgesetzes im Lichte der Menschenrechtskonvention ausgelegt. Nach ständiger Rechtsprechung folgt aus Art. 1 Abs. 2, Art. 59 Abs. 2 GG die Pflicht, die Menschenrechtskonvention und ihre Auslegung durch den Menschenrechtsgerichtshof bei der Anwendung der Grundrechte des Grundgesetzes als Auslegungshilfe heranzuziehen. Hieraus folgt zwar kein unmittelbarer Verfassungsrang der Konvention; auch verlangt die Heranziehung der Konvention als Auslegungshilfe keine schematische Parallelisierung der Aussagen des Grundgesetzes mit deren Gewährleistungen, sondern nur ein Aufnehmen von deren Wertungen, soweit dies methodisch vertretbar und mit den Vorgaben des Grundgesetzes vereinbar ist (vgl. BVerfGE 111, 307 <315 ff.>; 128, 326 <366 ff.>; 131, 268 <295 f.>; 148, 296 <355 Rn. 133>). Jedoch wird hierin deutlich, dass die Grundrechte des Grundgesetzes ebenso wie die der Charta auf der Basis der Menschenrechtskonvention verstanden und angewendet werden und deren Gewährleistungen grundsätzlich in sich aufnehmen.

(2) Angesichts des gemeinsamen Fundaments in der Europäischen Menschenrechtskonvention kann für Regelungsbereiche, in denen das Unionsrecht selbst keine Einheitlichkeit verlangt, davon ausgegangen werden, dass die Grundrechte des Grundgesetzes auch das Schutzniveau der Charta mitgewährleisten. Solche Wechselwirkungen zwischen Charta, Konvention und mitgliedstaatlichen Verfassungen als Grundlage eines für Vielfalt geöffneten, aber doch durch einen gemeinsamen Grund unterfangenen Grundrechtsschutzes finden besonders deutlich in Art. 52 Abs. 3, 4 GRCh ihren Ausdruck, wonach die Rechte der Charta „die gleiche Bedeutung und Tragweite“ haben wie entsprechende Rechte der Konvention, und ihre Gewährleistungen in Einklang mit den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen auszulegen sind, aus denen sie sich ergeben. Dem steht nicht entgegen, dass die Charta zum Teil auch Rechte ohne Entsprechung in der Konvention kennt und nach Art. 52 Abs. 3 Satz 2 GRCh weitergehenden Schutz als die Konvention gewähren kann. Soweit solche zusätzlichen Garantien im Rahmen des auch bei nicht vereinheitlichtem Unionsrecht zu gewährleistenden Schutzniveaus der Charta maßgeblich sind und zugleich keine Entsprechung im Grundgesetz haben, kann und muss dem im Einzelfall durch die unmittelbare Anwendung der Charta Rechnung getragen werden (vgl. unten Rn. 69).

c) Die primäre Anwendung der Grundrechte des Grundgesetzes bedeutet nicht, dass insoweit die Grundrechtecharta ohne Berücksichtigung bleibt. Der Einbettung des Grundgesetzes wie auch der Charta in gemeinsame europäische Grundrechtsüberlieferungen entspricht es vielmehr, dass auch die Grundrechte des Grundgesetzes im Lichte der Charta auszulegen sind.

Ebenso wie die Charta aus den verschiedenen Grundrechtstraditionen der Mitgliedstaaten – zu denen auch die deutsche gehört – entstanden und im Einklang mit diesen auszulegen ist (vgl. Art. 52 Abs. 4 GRCh), hat auch für das Verständnis der grundgesetzlichen Garantien die Charta als Auslegungshilfe Berücksichtigung zu finden. Nach den Grundsätzen der Völker- und Europarechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes, wie sie sich aus der Präambel sowie aus Art. 1 Abs. 2, Art. 23 Abs. 1, Art. 24, Art. 25, Art. 26, Art. 59 Abs. 2 GG ergeben, stellt das Grundgesetz die Auslegung der Grundrechte und die Fortentwicklung des Grundrechtsschutzes in die Entwicklung des internationalen Menschenrechtsschutzes und insbesondere in die europäische Grundrechtstradition (vgl. BVerfGE 111, 307 <317 ff.>; 112, 1 <26>; 128, 326 <366 ff.>; 148, 296 <350 ff. Rn. 126 ff.>).

Damit wird die Eigenständigkeit der Grundrechte des Grundgesetzes ebensowenig in Frage gestellt wie ihre Auslegung auch aus den Erfahrungen der deutschen Geschichte und unter Berücksichtigung der spezifischen Strukturen der Rechtsordnung und gesellschaftlichen Wirklichkeit der Bundesrepublik. Eine europa- und völkerrechtsfreundliche Auslegung, die andere überstaatliche Grundrechtskataloge berücksichtigt und sich von deren Interpretation inspirieren lässt, bedeutet nicht, dass unter Nutzung des offenen Wortlauts der Grundrechte jede Interpretation internationaler oder europäischer Entscheidungsinstanzen und Gerichte zu übernehmen ist (vgl. BVerfGE 128, 326 <368 ff.>; 142, 313 <345 ff. Rn. 87 ff.>; 149, 293 <330 f. Rn. 91>). Welche Bedeutung anderen Grundrechtsquellen für die Auslegung der grundgesetzlichen Grundrechte zukommt, ist eine Frage des Einzelfalls und hängt insbesondere auch von Rang, Inhalt und Verhältnis der aufeinander einwirkenden Rechtsnormen ab. Unbeschadet der engen inhaltlichen Verknüpfung können danach bei einer Auslegung der Grundrechte des Grundgesetzes im Lichte der Grundrechtecharta der Europäischen Union im einzelnen andere Gesichtspunkte und Verhältnisbestimmungen zum Tragen kommen als bei einer Auslegung im Lichte der Europäischen Menschenrechtskonvention. Denn die Stellung von Konvention und Charta in der europäischen Grundrechtsordnung unterscheidet sich erheblich. Die Grundrechtecharta hat nach Art. 51 Abs. 1 Satz 1 GRCh einen beschränkten Anwendungsbereich, der außerhalb dessen Raum belässt für unterschiedliche Grundrechtstraditionen der verschiedenen Mitgliedstaaten. Eine eigenständige und in einzelnen Wertungen abweichende Interpretation der deutschen Grundrechte kann auch in Blick auf Konsequenzen für Materien, die nicht unionsrechtlich überformt sind, eine wichtige Bedeutung haben. Dies gilt jedenfalls insoweit, als die Charta nicht ihrerseits nur die für alle Mitgliedstaaten ohnehin verbindlichen Gewährleistungen der Menschenrechtskonvention absichert, sondern für das Unionsrecht spezifisch eigene Konkretisierungen hervorbringt. Demgegenüber hat die Menschenrechtskonvention grundsätzlich einen vergleichbaren Anwendungsbereich wie die Grundrechte des Grundgesetzes. Sie erstrebt die Gewährleistung eines europaweit übergreifenden rechtsstaatlichen Fundaments, über das sich die Mitgliedstaaten – unbeschadet weiter Freiräume bei der Gestaltung ihres Grundrechtsschutzes – jedenfalls im Ergebnis auch innerstaatlich nicht hinwegsetzen dürfen.

4. Die alleinige Heranziehung der Grundrechte des Grundgesetzes als Prüfungsmaßstab für innerstaatliches Recht, das der Durchführung gestaltungsoffenen Unionsrechts dient, gilt nicht ausnahmslos (a). Eine Prüfung allein am Maßstab der deutschen Grundrechte ist dann nicht ausreichend, wenn konkrete und hinreichende Anhaltspunkte vorliegen, dass hierdurch das grundrechtliche Schutzniveau des Unionsrechts ausnahmsweise nicht gewährleistet ist (b). Insoweit ist dann eine Prüfung innerstaatlichen Rechts, das der Durchführung des Unionsrechts dient, auch unmittelbar an den Grundrechten der Charta geboten (c).

a) Die Annahme, dass gestaltungsoffenes Fachrecht Raum für ein auf Vielfalt gerichtetes Grundrechtsschutzniveau eröffnet, gilt nicht uneingeschränkt (aa). Auch soweit unionsrechtlich Raum für grundrechtliche Vielfalt besteht, ist im Einzelfall die Vermutung eines ausreichenden Grundrechtsschutzes durch das Grundgesetz bei paralleler Geltung der Grundrechtecharta widerleglich (bb).

aa) Zwar kann in Übereinstimmung mit der auf Vielfalt ausgerichteten Anlage der Charta davon ausgegangen werden, dass dort, wo den Mitgliedstaaten fachrechtlich Spielräume belassen sind, in der Regel auch grundrechtlich verschiedene Wertungen zum Tragen kommen können; jedoch kann das Fachrecht ausnahmsweise auch für Umsetzungsspielräume engere grundrechtliche Maßgaben enthalten und damit die Reichweite der Grundrechte des Grundgesetzes als nationale Schutzstandards im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. Urteil vom 26. Februar 2013, Åkerberg Fransson, C-617/10, EU:C:2013:105, Rn. 29) bei Durchführung von Unionsrecht insoweit weiter beschränken (siehe oben Rn. 59). Inwiefern die – im Umsetzungsspielraum weiterhin anwendbaren – Grundrechte des Grundgesetzes den unionsrechtlichen Maßgaben (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Februar 2013, Åkerberg Fransson, C-617/10, EU:C:2013:105, Rn. 29; Urteil vom 26. Februar 2013, Melloni, C-399/11, EU:C:2013:107, Rn. 60; Urteil vom 29. Juli 2019, Pelham u.a., C-476/17, EU:C:2019:624, Rn. 80 f.) entsprechen, ist dann näher zu prüfen. In Betracht kommt das allerdings nur, wenn sich hierfür konkrete und hinreichende Anhaltspunkte im unionsrechtlichen Fachrecht finden (siehe unten b).

bb) Soweit danach im Umsetzungsspielraum unionsrechtlich Raum für grundrechtliche Vielfalt eröffnet ist, gilt die Vermutung eines hinreichenden Grundrechtsschutzes durch die Grundrechte des Grundgesetzes (oben Rn. 55 ff.). Diese Vermutung ist jedoch widerleglich. Denn es kann nicht für jeden Fall angenommen werden, dass die Grundrechte des Grundgesetzes auch diejenigen der Charta mitgewährleisten. Unbeschadet des substantiellen Gleichklangs der Grundrechtsverbürgungen auf der Basis der Menschenrechtskonvention weisen die Mitgliedstaaten in ihren Grundrechtsüberlieferungen hinsichtlich des Ausgleichs und der Verrechtlichung von Grundrechtskonflikten durch ihre Geschichte und Lebenswirklichkeit geprägte Unterschiede auf, die die Charta in Ausgleich bringen, aber nicht vereinheitlichen kann und will. Deshalb ist schon ihr Anwendungsbereich begrenzt, deshalb ist aber auch für ihren Gehalt nicht von vornherein gesichert, dass sie in jeder Hinsicht mit den einzelstaatlichen Grundrechtsverbürgungen und damit auch denen des Grundgesetzes deckungsgleich ist. Vielmehr sind sowohl die Grundrechte der Charta als auch die des Grundgesetzes – unbeschadet ihrer Wechselwirkungen – jeweils autonom auszulegen. Dementsprechend kann auch nicht immer davon ausgegangen werden, dass die Rechte der Charta – sei es im Regelfall der Grundrechtsvielfalt, sei es im Ausnahmefall engerer unionsrechtlicher Maßgaben – durch die deutsche Verfassung mit abgedeckt sind. Zwar gibt es hierfür eine Vermutung, aber diese ist widerleglich.

b) Eine Prüfung allein am Maßstab der deutschen Grundrechte ist nur dann nicht von vornherein ausreichend, wenn konkrete und hinreichende Anhaltspunkte vorliegen, dass hierdurch das grundrechtliche Schutzniveau des Unionsrechts nicht gewahrt sein könnte. Eine weitergehende Prüfung kann danach geboten sein, wenn konkrete und hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das unionsrechtliche Fachrecht für seine Durchführung trotz seiner Gestaltungsoffenheit ausnahmsweise engere grundrechtliche Maßgaben enthält oder dass trotz zulässiger Grundrechtsvielfalt die Vermutung, nach der das Schutzniveau der Charta durch die Anwendung der Grundrechte des Grundgesetzes mitgewährleistet ist, widerlegt sein könnte.

aa) Eine weitergehende Prüfung ist in Betracht zu ziehen, wenn konkrete und hinreichende Anhaltspunkte vorliegen, dass das unionsrechtliche Fachrecht – auch wenn es den Mitgliedstaaten Gestaltungsspielraum lässt – ausnahmsweise nicht auf Grundrechtsvielfalt ausgerichtet ist, sondern engere grundrechtliche Maßgaben enthält (oben Rn. 65). Für die Ausnahme von der Regel grundrechtlicher Vielfalt im gestaltungsoffenen Fachrecht müssen sich Anhaltspunkte aus dem Wortlaut und Regelungszusammenhang des Fachrechts selbst ergeben. Einschränkungen begründen sich insoweit aber nicht schon daraus, dass im unionsrechtlichen Fachrecht auf die uneingeschränkte Achtung der Grundrechtecharta oder einzelner ihrer Bestimmungen verwiesen wird, wie dies nach derzeitiger Praxis regelmäßig etwa in den Erwägungsgründen der Richtlinien geschieht (vgl. Mitteilung der Europäischen Kommission vom 19. Oktober 2010, Strategie zur wirksamen Umsetzung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, KOM [2010] 573 endgültig). Für gestaltungsoffene Regelungsbereiche schließt die Charta die Anwendung nationaler Schutzstandards der Grundrechte der Mitgliedstaaten in Anerkennung des Subsidiaritätsgrundsatzes nicht schon für sich aus, sondern bleibt für Vielfalt offen; es bedarf daher genauerer Anhaltspunkte dafür, dass die unionsrechtlichen Regelungen ausnahmsweise spezifische grundrechtliche Maßgaben für die mitgliedstaatlichen Gestaltungsspielräume enthalten sollen.

bb) Nur bei konkreten und hinreichenden Anhaltspunkten ist auch einer möglichen Widerlegung der Vermutung nachzugehen, dass die Anwendung der Grundrechte des Grundgesetzes im Fall der auf Grundrechtsvielfalt gerichteten Gestaltungsoffenheit das grundrechtliche Schutzniveau der Union mitgewährleistet (oben Rn. 66). Anhaltspunkte können sich insbesondere aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ergeben. Ist konkret erkennbar, dass dieser spezifische Schutzstandards zugrundelegt, die von den deutschen Grundrechten nicht gewährleistet werden, so ist das in die Prüfung einzubeziehen. Die Vermutung der Mitgewährleistung greift dann nicht mehr, wenn und soweit sich das im Einzelfall maßgebliche Schutzniveau aus Rechten der Charta herleitet, die keine Entsprechung im Grundgesetz in seiner Auslegung durch die Rechtsprechung haben.

cc) In beiden Fällen (aa und bb) ist dann näher zu prüfen, ob eine Kontrolle allein am Maßstab der Grundrechte des Grundgesetzes das europäische Grundrechtsschutzniveau wahrt. Dies erfordert insbesondere eine nähere Auseinandersetzung mit Judikaten des Gerichtshofs, soweit sie die Vermutung, dass die Anwendung der grundgesetzlichen Grundrechte zugleich einen ausreichenden unionsrechtlichen Schutz gewährleistet, erschüttern können. Entsprechendes gilt für die Anhaltspunkte etwa aus einem gefestigten Stand der Fachdiskussion wie auch aus Entscheidungen anderer Gerichte, die zur Grundrechtecharta ergangen sind.

dd) Im Ergebnis setzt eine Prüfung anhand der Grundrechte des Grundgesetzes also nicht voraus, dass immer zunächst bestimmt wird, ob die Gestaltungsoffenheit des Fachrechts auch eine Offenheit für Grundrechtsvielfalt einschließt und welche Schutzanforderungen sich aus der Charta ergeben. Soweit es um die Grundrechtskontrolle in Regelungsbereichen geht, deren Ausgestaltung unionsrechtlich den Mitgliedstaaten überlassen ist, kann die Kontrolle grundsätzlich unmittelbar am Maßstab der Grundrechte des Grundgesetzes – wie immer ausgelegt im Licht der Menschenrechtskonvention und der Charta – vorgenommen werden. Da hier das Prinzip der Vielfalt gilt, steht einer Anwendung der grundgesetzlichen Grundrechte auch nicht schon entgegen, dass die entsprechenden Grundrechtsfragen noch nicht innerstaatlich oder in anderen Kontexten unionsrechtlich geklärt sind, dass sie streitig sind oder dass sie in den Mitgliedstaaten unterschiedlich beantwortet werden. Entscheidend ist, ob konkrete und hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das für den jeweiligen Kontext maßgebliche Schutzniveau der Charta durch eine ausschließliche Anwendung der deutschen Grundrechte beeinträchtigt sein könnte. Fehlt es an solchen Anhaltspunkten, kann dementsprechend auch die vorausliegende Frage, ob und wieweit die Charta nach Art. 51 Abs. 1 Satz 1 GRCh in der jeweiligen Konstellation überhaupt anwendbar ist, offenbleiben.

c) Hat sich danach ergeben, dass die deutschen Grundrechte das Schutzniveau der Charta ausnahmsweise nicht mit abdecken, sind die entsprechenden Rechte der Charta insoweit in die Prüfung einzubeziehen. Soweit sich hierbei ungeklärte Fragen hinsichtlich der Auslegung der Charta stellen, legt das Bundesverfassungsgericht diese dem Europäischen Gerichtshof nach Art. 267 Abs. 3 AEUV vor. Sind die Fragen demgegenüber im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs aus sich heraus derart offenkundig, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt, oder durch dessen Rechtsprechung bereits geklärt (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982, Cilfit, C-283/81, EU:C:1982:335, Rn. 14; BVerfGE 140, 317 <376 Rn. 125>; 142, 74 <115 Rn. 123>) und geht es nur noch um deren konkretisierende Anwendung, hat das Bundesverfassungsgericht die Unionsgrundrechte in seinen Prüfungsmaßstab einzubeziehen und grundsätzlich auch zur Geltung zu bringen (vgl. hierzu – wie auch zu insoweit verbleibenden Reservevorbehalten – BVerfG, Beschluss vom selben Tag – 1 BvR 276/17 -, dort Rn. 42 ff., 50 ff.).

5. Die primäre Heranziehung der Grundrechte des Grundgesetzes seitens des Bundesverfassungsgerichts neben solchen der Grundrechtecharta stellt die unmittelbare Anwendbarkeit der Grundrechtecharta – soweit deren Anwendungsbereich denn reicht (Art. 51 Abs. 1 Satz 1 GRCh) – nicht in Frage. Entsprechend können die Fachgerichte sich insoweit stellende Auslegungsfragen zum Unionsrecht nach Art. 267 Abs. 2 AEUV dem Europäischen Gerichtshof vorlegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom selben Tag – 1 BvR 276/17 -, dort Rn. 76). Dies lässt unberührt, dass die Fachgerichte, soweit das Unionsrecht den Mitgliedstaaten Gestaltungsspielräume belässt, gemäß Art. 1 Abs. 3, Art. 20 Abs. 3 GG immer auch die Grundrechte des Grundgesetzes zur Anwendung zu bringen haben. Hinsichtlich des materiellen Verhältnisses der deutschen Grundrechte zu den Unionsgrundrechten gelten die dargelegten Grundsätze (siehe oben Rn. 49 ff., 60 ff., 63 ff.).

6. Von diesen Grundsätzen ausgehend steht außer Zweifel, dass der vorliegende Rechtsstreit nach den Grundrechten des Grundgesetzes zu beurteilen ist. Der Rechtsstreit richtet sich nach §§ 823, 1004 BGB analog. Zwar befindet er sich dabei zugleich zumindest im weiteren Anwendungsbereich des Unionsrechts, nämlich ursprünglich der Datenschutzrichtlinie 95/46/EG und heute der Datenschutz-Grundverordnung. Jedoch fällt die Anwendung der Vorschriften vorliegend in einen Regelungsbereich, für den das Unionsrecht den Mitgliedstaaten sowohl nach alter wie nach neuer Rechtslage einen Gestaltungsspielraum einräumt (vgl. Art. 9 DSRL 95/46/EG, Art. 85 DSGVO – sogenanntes Medienprivileg; siehe oben Rn. 11 f.). Aus der Bezugnahme in Art. 9 DSRL 95/46/EG auf bestimmte Grundrechte ergeben sich im Ergebnis keine grundrechtlichen Maßgaben, die den mitgliedstaatlichen Gestaltungsspielraum spezifisch einschränken (zur Vermutung der Mitgewährleistung siehe oben Rn. 55 ff.). Unabhängig davon, ob die Ausgestaltung und Anwendung innerstaatlichen Rechts im Rahmen des Medienprivilegs zugleich als Durchführung des Unionsrechts gemäß Art. 51 Abs. 1 Satz 1 GRCh zu beurteilen ist und damit ergänzend auch die Grundrechte der Charta anwendbar sind, prüft das Bundesverfassungsgericht daher hier den Rechtsstreit – wie entsprechende Fälle seit jeher – primär am Maßstab der Grundrechte des Grundgesetzes.

II.

Demgegenüber steht das Recht auf informationelle Selbstbestimmung als verfassungsrechtliche Wertentscheidung für das Verhältnis zwischen Privaten von vornherein im Ausgleich der sich gegenüberstehenden Grundrechte. Ihm steht die Freiheit gegenüber, selbst Informationen aufzugreifen, zu verarbeiten und nach eigenen, auch wechselnden Zwecken zu nutzen. Seine Anforderungen und die hieraus folgenden Rechtfertigungslasten lassen sich damit nicht in gleicher Weise formal bestimmen, sondern sind in Blick auf die unterschiedlichen und nicht selten vielpoligen Konstellationen zwischen Privaten je nach Schutzbedarf durch Abwägung zu ermitteln. Ebensowenig wie das Recht der Darstellung der eigenen Person enthält das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein allgemeines oder gar umfassendes Selbstbestimmungsrecht über die Nutzung der eigenen Daten. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gewährleistet den Einzelnen aber die Möglichkeit, in differenzierter Weise darauf Einfluss zu nehmen, in welchem Kontext und auf welche Weise die eigenen Daten anderen zugänglich und von ihnen genutzt werden. Es enthält damit die Gewährleistung, über der eigenen Person geltende Zuschreibungen selbst substantiell mitzuentscheiden (vgl. entsprechend BVerfGE 120, 180 <198>).

Die Wirkweise dieses Grundrechts im Zivilrecht als verfassungsrechtliche Wertentscheidung bedeutet nicht, dass seine Anforderungen deshalb in jedem Fall weniger weit reichen oder weniger anspruchsvoll sind als die unmittelbar staatsgerichtete Schutzwirkung. Je nach Umständen, insbesondere wenn private Unternehmen in eine staatsähnlich dominante Position rücken oder etwa die Bereitstellung schon der Rahmenbedingungen öffentlicher Kommunikation selbst übernehmen, kann die Grundrechtsbindung Privater einer Grundrechtsbindung des Staates im Ergebnis vielmehr nahe- oder auch gleichkommen (vgl. BVerfGE 128, 226 <249 f.>). Insoweit können auch hier strenge Strukturierungsanforderungen an die Datenverarbeitung und die Anknüpfung an Zweck und Zweckbindungen – insbesondere etwa in Wechselwirkung mit Einwilligungserfordernissen – geeignete und möglicherweise verfassungsrechtlich gebotene Mittel zum Schutz der informationellen Selbstbestimmung sein.

dd) Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist von der Rechtsprechung als eigene Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts mit einem gegenüber den anderen Ausprägungen selbständigen Gewährleistungsgehalt entwickelt worden und behält diesen auch, soweit es als verfassungsrechtliche Wertentscheidung in das Zivilrecht einstrahlt. Dementsprechend enthält es keinen gesamthaften Schutzanspruch hinsichtlich jederlei Umgangs mit Informationen, der die übrigen Schutzdimensionen des Grundrechts allgemein übergreifen und zusammenführen würde, sondern lässt deren Wertungen und Abwägungsregeln unberührt.

Ausgehend von dem Ziel des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung, Schutz vor Gefahren angesichts neuartiger Möglichkeiten der Datenverarbeitung zu gewähren (vgl. BVerfGE 65, 1 <42>), ist es primär als Gewährleistung zu verstehen, die – neben der ungewollten Preisgabe von Daten auch im Rahmen privater Rechtsbeziehungen (vgl. BVerfGE 84, 192 <194>) – insbesondere vor deren intransparenter Verarbeitung und Nutzung durch Private schützt. Es bietet Schutz davor, dass Dritte sich individueller Daten bemächtigen und sie in nicht nachvollziehbarer Weise als Instrument nutzen, um die Betroffenen auf Eigenschaften, Typen oder Profile festzulegen, auf die sie keinen Einfluss haben und die dabei aber für die freie Entfaltung der Persönlichkeit sowie eine gleichberechtigte Teilhabe in der Gesellschaft von erheblicher Bedeutung sind. Der Gehalt dieses Rechts ist dabei entwicklungsoffen, so dass es auch weitere persönlichkeitsgefährdende Entwicklungen der Informationsverarbeitung aufnehmen kann.

Davon zu unterscheiden ist der Schutz vor der Verarbeitung personenbezogener Berichte und Informationen als Ergebnis eines Kommunikationsprozesses. Der Schutzbedarf gründet hier nicht in der intransparenten Zuweisung von Persönlichkeitsmerkmalen und -profilen durch Dritte, sondern in der sichtbaren Verbreitung bestimmter Informationen im öffentlichen Raum. Gefährdungen für die Persönlichkeitsentfaltung ergeben sich hier vornehmlich aus Form und Inhalt der Veröffentlichung selbst. Schutz gegenüber solchen Gefährdungen bieten die äußerungsrechtlichen Ausprägungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts unabhängig vom Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Zwar kann es auch dabei maßgeblich auf die Art der Informationserlangung ankommen. Jedoch hat diese hier ihre Bedeutung als Vorfrage für die Beurteilung des weiteren Umgangs mit einer bestimmten Äußerung und des damit in die Öffentlichkeit gestellten Bildes einer Person selbst.

c) Nach diesen Abgrenzungslinien liegt der verfassungsrechtliche Maßstab für den vorliegenden Rechtsstreit nicht in dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung, sondern in den äußerungsrechtlichen Schutzgehalten des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Der Beschwerdeführer wendet sich nicht gegen eine Pflicht zur Preisgabe von Daten oder gegen eine intransparente Nutzung seiner Daten, sondern gegen Berichte über ihn, die der Information der Öffentlichkeit dienen und ihm selbst ohne weiteres zugänglich sind. Er macht geltend, dass diese Berichte über ihn weiterhin für jedermann im Archiv der Beklagten bereitgehalten werden und ihn angesichts des Zeitablaufs und seiner derzeitigen Situation unverhältnismäßig belasten. Damit aber geht es um die Verbreitung von Äußerungen im Rahmen gesellschaftlicher Kommunikation. Dass auch hierbei die Verbreitungsmöglichkeiten durch das Internet für das Gewicht der Belastung von entscheidender Bedeutung sind und Berücksichtigung verlangen (siehe unten Rn. 101 ff.), ändert daran nichts.

3. Auf Seiten der Beklagten sind die Meinungsfreiheit und die Pressefreiheit als einschlägige Grundrechte in die Abwägung einzustellen.

Die Verbreitung von Berichten über Vorgänge des öffentlichen Lebens unterfällt der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG; sie schützt die Verbreitung von Meinungen und Tatsachen ohne Rücksicht auf Form und Kommunikationsmittel (vgl. BVerfGE 85, 1 <12 f.>). Zugleich ist die Pressefreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG berührt. Mit ihr wird die Presse über die Meinungsäußerungsfreiheit hinaus in ihrer institutionellen Eigenständigkeit geschützt. Sie reicht dabei von der Beschaffung der Informationen bis zu deren Verbreitung (vgl. BVerfGE 10, 118 <121>; 62, 230 <243>; stRspr). Danach gehört hierzu auch die Entscheidung eines Presseverlags, frühere Presseberichte der Öffentlichkeit dauerhaft in Archiven zugänglich zu machen. Über die Publikation allein des Inhalts der Berichte hinaus liegt hierin eine gewichtige selbständige Entscheidung eines Verlagshauses über die Form der Verbreitung seiner Produkte und damit sowohl über deren Wirkung als auch über seine eigene Wahrnehmbarkeit.

Demgegenüber ist die Freiheit der Rundfunkberichterstattung nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG nicht berührt. Entgegen Stimmen der Literatur (vgl. Bethge, in: Sachs, GG, 8. Aufl. 2018, Art. 5 Rn. 90b; Hamacher, Der Rundfunkbegriff im Wandel des deutschen und europäischen Rechts, 2015, S. 266 ff., 316 ff.) unterfällt die Verbreitung von Informationen nicht schon immer dann der Rundfunkfreiheit, wenn sie sich dafür elektronischer Informations- und Kommunikationssysteme bedient (vgl. Bullinger, JZ 1996, S. 385 <387 f.>; Grabenwarter, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 5 Rn. 650 [November 2018]). Die Einstellung eigener Berichte in ein Onlinearchiv oder sonst deren Zugänglichmachung über das Internet macht sie nicht schon deswegen zu „Rundfunk“ im Sinne der Verfassung.

III.

Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die Gewährung von Grundrechtsschutz im Verhältnis zwischen Privaten. Die Grundrechte gelten hier im Wege der mittelbaren Drittwirkung (1.). Auf Seiten des Beschwerdeführers sind dabei sein allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) in seinen allgemeinen Schutzdimensionen des Äußerungsrechts (2.) und auf Seiten der Beklagten die Meinungs- und Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG) heranzuziehen (3.).

1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen eine zivilrechtliche Entscheidung in einem Rechtsstreit zwischen ihm und dem von ihm beklagten Presseunternehmen. In solchen Streitigkeiten zwischen Privaten entfalten die Grundrechte ihre Wirkung im Wege der mittelbaren Drittwirkung. Danach verpflichten sie die Privaten zwar nicht unmittelbar untereinander selbst. Sie entfalten jedoch auch auf die privatrechtlichen Rechtsbeziehungen Ausstrahlungswirkung und sind von den Fachgerichten, insbesondere über zivilrechtliche Generalklauseln und unbestimmte Rechtsbegriffe, bei der Auslegung des Fachrechts zur Geltung zu bringen. Die Grundrechte entfalten hierbei ihre Wirkung als verfassungsrechtliche Wertentscheidungen und strahlen als „Richtlinien“ in das Zivilrecht ein. Sie zielen hier nicht auf eine möglichst konsequente Minimierung von freiheitsbeschränkenden Eingriffen, sondern sind als Grundsatzentscheidungen im Ausgleich gleichberechtigter Freiheit zu entfalten. Die Freiheit der einen ist dabei mit der Freiheit der anderen in Einklang zu bringen. Dabei kollidierende Grundrechtspositionen sind in ihrer Wechselwirkung zu erfassen und nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz so in Ausgleich zu bringen, dass sie für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden (vgl. BVerfGE 7, 198 <204 ff.>; 148, 267 <280 Rn. 32> m.w.N.).

Die Reichweite der mittelbaren Grundrechtswirkung hängt von einer Abwägung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls ab. Maßgeblich ist, dass die in den Grundrechten liegenden Wertentscheidungen hinreichend zur Geltung gebracht werden. Dabei können insbesondere auch die Unausweichlichkeit von Situationen, das Ungleichgewicht zwischen sich gegenüberstehenden Parteien, die gesellschaftliche Bedeutung bestimmter Leistungen oder die soziale Mächtigkeit einer Seite eine maßgebliche Rolle spielen (vgl. BVerfGE 89, 214 <232 ff.>; 128, 226 <249 f.>; 148, 267 <280 f. Rn. 33>).

Die Auslegung und Anwendung des bürgerlichen Rechts obliegt grundsätzlich den Fachgerichten. Regelmäßig ist es nicht Sache des Bundesverfassungsgerichts, den Zivilgerichten vorzugeben, wie sie im Ergebnis zu entscheiden haben (vgl. BVerfGE 129, 78 <102>). Bei der Auslegung und Anwendung der zivilrechtlichen Vorschriften müssen die zuständigen Gerichte aber die betroffenen Grundrechte interpretationsleitend berücksichtigen, damit deren wertsetzender Gehalt auch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt (vgl. BVerfGE 7, 198 <205 ff.>; 85, 1 <13>; 114, 339 <348>; stRspr).

2. Auf Seiten des Beschwerdeführers ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG in seinen Ausprägungen, wie sie von der Rechtsprechung im Rahmen des Äußerungsrechts entwickelt wurden, in die Abwägung einzustellen (a). Abzugrenzen sind diese Schutzgehalte von dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung, das als eine eigene Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gleichfalls in das Privatrecht einwirken kann (b). Dieses ist vorliegend jedoch nicht einschlägig (c).

a) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt die freie Entfaltung der Persönlichkeit und bietet dabei insbesondere auch Schutz vor einer personenbezogenen Berichterstattung und Verbreitung von Informationen, die geeignet sind, die Persönlichkeitsentfaltung erheblich zu beeinträchtigen. Eine wesentliche Gewährleistung ist der Schutz vor Äußerungen, die geeignet sind, sich abträglich auf das Ansehen der Person, insbesondere ihr Bild in der Öffentlichkeit, auszuwirken (vgl. BVerfGE 114, 339 <346>). Die Rechtsprechung hat aus dem Grundrecht insoweit verschiedene Schutzdimensionen abgeleitet wie den Schutz eines unantastbaren Bereichs privater Lebensgestaltung, die Garantie der Privatsphäre, das Recht am eigenen Bild oder gesprochenen Wort oder das Recht auf die Darstellung der eigenen Person, die soziale Anerkennung sowie die persönliche Ehre (vgl. BVerfGE 27, 1 <6>; 27, 344 <350 f.>; 32, 373 <379>; 34, 238 <245 f.>; 47, 46 <73>; 54, 148 <153 f.>; 99, 185 <193 f.>; 101, 361 <384>; 106, 28 <39>; 114, 339 <346>; 120, 180 <198>). Diese Schutzgehalte werden insoweit aber nicht als abschließend umschriebene und voneinander abzugrenzende Gewährleistungen verstanden, sondern als Ausprägungen, die in Blick auf den konkreten Schutzbedarf jeweils anhand des zu entscheidenden Falles herauszuarbeiten sind (vgl. BVerfGE 54, 148 <153 f.>; 65, 1 <41>).

Diese Rechtsprechung hat sich maßgeblich in Konstellationen der mittelbaren Drittwirkung und geleitet von dem Erfordernis praktischer Konkordanz entwickelt. Deshalb bestimmen sich die Schutzdimensionen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts letztlich immer einzelfallbezogen im Abgleich mit den Grundrechten Dritter. Die Bestimmung seiner Schutzwirkungen und die Abwägung mit den gegenüberstehenden Freiheitsrechten greifen hier Hand in Hand. Der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist insoweit flexibel und durch die Einbindung der Person in ihre sozialen Beziehungen relativiert (vgl. BVerfGE 101, 361 <380>; 141, 186 <202 Rn. 32>; 147, 1 <19 Rn. 38>; stRspr; siehe auch BGHZ 183, 353 <357 Rn. 11>; 209, 139 <150 Rn. 30>; 219, 233 <240 Rn. 22>; stRspr).

Demnach folgt aus dem Persönlichkeitsrecht auch nicht ein allein dem Einzelnen überlassenes umfassendes Verfügungsrecht über die Darstellung der eigenen Person. Es zielt jedoch darauf, die Grundbedingungen dafür zu sichern, dass die einzelne Person ihre Individualität selbstbestimmt entwickeln und wahren kann (vgl. BVerfGE 35, 202 <220>; 79, 256 <268>; 90, 263 <270>; 117, 202 <225>; 141, 186 <201 Rn. 32>; 147, 1 <19 Rn. 38>). Daher steht an seinem Ausgangspunkt das Recht jeder Person, selbst darüber zu entscheiden, ob, wann und wie sie sich in die Öffentlichkeit begibt. Dementsprechend schützt das Persönlichkeitsrecht grundsätzlich vor dem heimlichen Abhören, der Verbreitung von Fotos aus dem zurückgezogenen Lebensbereich oder vor dem Unterschieben nichtgetätigter Äußerungen (vgl. BVerfGE 34, 269 <282 f.>; 54, 148 <154>; 101, 361 <382>; 120, 180 <199>). Für die Frage, welche Informationen, die Dritten oder der Öffentlichkeit zugänglich geworden sind, Gegenstand weiterer gesellschaftlicher Kommunikation sein können, sind die Rechtfertigungslasten dabei im Spannungsfeld von Schutz und Freiheit verschieden verteilt. Es kommt hier auf die jeweils in Frage stehende Konstellation an. So unterscheidet die Rechtsprechung im Ausgangspunkt insbesondere zwischen der Verbreitung wahrer Tatsachen in Wort und Schrift, die grundsätzlich erlaubt, und der Verbreitung von Bildnissen, die grundsätzlich rechtfertigungsbedürftig ist (vgl. BVerfGE 101, 361 <381>; 120, 180 <197 f.>; stRspr). Hierin liegt jedoch jeweils nur ein erster Ausgangspunkt. An ihn schließen sich vielfältige weitere prozessuale wie inhaltliche Abwägungsregeln an, die darauf angelegt sind, den konkreten Schutzbedarf differenziert zu erfassen und ihm möglichst sachgerecht Rechnung zu tragen. Die Abwägung ist damit letztlich nicht von einer übergreifenden Vorrangregel geleitet, sondern auf eine abgestufte Balance zwischen Freiheitsvermutung und Schutzanspruch hin orientiert.

b) Gegenüber diesen Schutzgehalten bildet das Recht auf informationelle Selbstbestimmung eine eigene Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (aa). Dabei kommt auch ihm für das Verhältnis zwischen Privaten grundsätzlich Bedeutung zu (bb). Nach den Grundsätzen der mittelbaren Drittwirkung strahlt es insoweit als verfassungsrechtliche Wertentscheidung in das Zivilrecht ein und ist mit den Grundrechten Dritter in Ausgleich zu bringen; seine Wirkungen unterscheiden sich insoweit von denen unmittelbar gegenüber dem Staat (cc). Im Verhältnis zu den äußerungsrechtlichen Schutzgehalten des Persönlichkeitsrechts bildet es nicht eine gesamthaft übergreifende Schutzgarantie, sondern hat einen von diesen abzugrenzenden eigenen Gehalt (dd).

aa) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst nach ständiger Rechtsprechung als eigenständige Ausprägung auch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (vgl. BVerfGE 65, 1 <42>; 78, 77 <84>; 118, 168 <184>; stRspr). Danach setzt die freie Entfaltung der Persönlichkeit unter den modernen Bedingungen der Datenverarbeitung den Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten voraus. Das Grundrecht gewährleistet damit die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen (vgl. BVerfGE 65, 1 <42 f.>; 120, 274 <312>). Wer nicht mit hinreichender Sicherheit überschauen kann, welche ihn betreffenden Informationen in bestimmten Bereichen seiner sozialen Umwelt bekannt sind, und wer das Wissen möglicher Kommunikationspartner nicht einigermaßen abzuschätzen vermag, kann in seiner Freiheit wesentlich gehemmt werden, aus eigener Selbstbestimmung zu planen oder zu entscheiden (BVerfGE 65, 1 <43>).

bb) Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung wurde von der Rechtsprechung zunächst als Schutz gegenüber der Datenerhebung und -verarbeitung des Staates und seiner Behörden entwickelt (vgl. nur BVerfGE 65, 1 <42 f.>; 113, 29 <46>; 118, 168 <184>; 133, 277 <320 ff. Rn. 105 ff.>; 141, 220 <264 f. Rn. 91 f.>; 150, 244 <263 f. Rn. 37>). Es gibt jedoch keinen Grund, den Grundrechtsschutz nach allgemeinen Regeln nicht auch auf das Verhältnis zwischen Privaten zu erstrecken und ihn im Wege der mittelbaren Drittwirkung auch in zivilrechtlichen Streitigkeiten zur Geltung zu bringen. Dies gilt zunächst hinsichtlich der Frage, unter welchen Bedingungen im Rahmen von privatrechtlichen Schuldverhältnissen welche Daten offenbart werden müssen (vgl. BVerfGE 84, 192 <194>). Dies gilt aber etwa auch für die Bedingungen, wann welche personenbezogenen Daten von privaten Dritten für welche Zwecke verarbeitet und genutzt werden dürfen (vgl. ebenso BGHZ 181, 328 <337 Rn. 27>; 217, 340 <346 Rn. 13>; 217, 350 <370 Rn. 51>; 218, 348 <370 Rn. 42> jeweils m.w.N.). Auch auf das Verhältnis zwischen Privaten gewinnen die Auswirkungen der technischen Möglichkeiten der Datenverarbeitung immer mehr an Bedeutung. In allen Lebensbereichen werden zunehmend für die Allgemeinheit grundlegende Dienstleistungen auf der Grundlage umfänglicher personenbezogener Datensammlungen und Maßnahmen der Datenverarbeitung von privaten, oftmals marktmächtigen Unternehmen erbracht, die maßgeblich über die öffentliche Meinungsbildung, die Zuteilung und Versagung von Chancen, die Teilhabe am sozialen Leben oder auch elementare Verrichtungen des täglichen Lebens entscheiden. Die einzelne Person kommt kaum umhin, in großem Umfang personenbezogene Daten gegenüber Unternehmen preiszugeben, wenn sie nicht von diesen grundlegenden Dienstleistungen ausgeschlossen sein will. Angesichts der Manipulierbarkeit, Reproduzierbarkeit und zeitlich wie örtlich praktisch unbegrenzten Verbreitungsmöglichkeit der Daten sowie ihrer unvorhersehbaren Rekombinierbarkeit in intransparenten Verarbeitungsprozessen mittels nicht nachvollziehbarer Algorithmen können die Einzelnen hierdurch in weitreichende Abhängigkeiten geraten oder ausweglosen Vertragsbedingungen ausgesetzt sein. Diese Entwicklungen können damit tiefgreifende Gefährdungen der Persönlichkeitsentfaltung begründen. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung soll diesen entgegenwirken.

cc) Auf das Verhältnis zwischen Privaten wirkt das Recht auf informationelle Selbstbestimmung im Wege der mittelbaren Drittwirkung. Es strahlt danach als verfassungsrechtliche Wertentscheidung und „Richtlinie“ in das Zivilrecht ein (siehe oben Rn. 76 f.). Insoweit unterscheidet sich seine Wirkung von seiner unmittelbar staatsgerichteten Schutzwirkung, die – einem Abwehrrecht entsprechend – durch die rechtsstaatliche Asymmetrie von bürgerlicher Freiheit und staatlicher Bindung strukturiert ist. Ausgehend von der grundsätzlichen Rechtfertigungsbedürftigkeit staatlichen Handelns knüpft es dort die verfassungsrechtlichen Anforderungen für die Datenverarbeitung an eine formalisierte Abschichtung der Erhebungs- und Verarbeitungsschritte in detailliert zu erfassende Eingriffe; für diese verlangt es dann je eine eigene hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage, welche die Verarbeitung auf spezifische Zwecke begrenzt und damit an den Anforderungen der Verhältnismäßigkeit geprüft werden kann und muss.

Die sich gegenüberstehenden Grundrechte sind miteinander abzuwägen. Als Grundlage der Abwägung ist zunächst ihr jeweiliger Gewährleistungsgehalt zu erfassen. Hierbei ist insbesondere auch den Kommunikationsbedingungen des Internets Rechnung zu tragen.

1. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht gewährt Schutz gegenüber der Verbreitung von Berichten, die das Ansehen der Betroffenen in einer die Persönlichkeitsentfaltung gefährdenden Weise herabsetzen. Das gilt auch gegenüber Presseberichten über Straftaten. Freilich gehört es umgekehrt zu den Aufgaben der Presse, über Straftaten und Täter zu berichten (vgl. BVerfGE 35, 202 <230 ff.>). Maßgeblich für einen Schutzanspruch der Betroffenen sind insofern die näheren Umstände der Berichterstattung wie deren Art, Umfang und Verbreitung. Ein bedeutsamer Gesichtspunkt ist dabei insbesondere auch die Zeit.

a) Die Bedeutung des Zeitpunkts der Veröffentlichung für die verfassungsrechtliche Beurteilung von Presseberichten über Straftaten ist nicht neu. Während die Rechtsprechung für die aktuelle Berichterstattung über Straftaten in der Regel dem Informationsinteresse den Vorrang einräumt und jedenfalls bezüglich rechtskräftig verurteilter Straftäter grundsätzlich auch identifizierende Berichte als zulässig ansieht (vgl. BVerfGE 35, 202 <231 ff.>), hat sie gleichzeitig klargestellt, dass sich das Interesse an der öffentlichen Berichterstattung über eine Straftat mit dem zunehmenden zeitlichen Abstand zum Ereignis verändert. Die Rechtfertigung für eine Berichterstattung über Personen verschiebt sich von einem auf Tat und Täter konzentrierten Interesse mehr zu einem Interesse an einer Analyse der Voraussetzungen und Konsequenzen der Tat (vgl. BVerfGE 35, 202 <231>). Mit der Befriedigung des aktuellen Informationsinteresses gewinnt so das Recht des Betroffenen, „allein gelassen zu werden“, an Bedeutung (vgl. BVerfGE 35, 202 <233>). Die zeitliche Grenze zwischen der grundsätzlich zulässigen aktuellen Berichterstattung und einer unzulässigen späteren Darstellung oder Erörterung lässt sich dabei nicht allgemein, jedenfalls nicht mit einer nach Monaten und Jahren für alle Fälle fest umrissenen Frist fixieren. Das entscheidende Kriterium liegt darin, ob die betreffende Berichterstattung gegenüber der aktuellen Information eine erhebliche neue oder zusätzliche Beeinträchtigung des Täters zu bewirken geeignet ist (vgl. BVerfGE 35, 202 <234>). Als maßgeblicher Orientierungspunkt ist insbesondere auch das Interesse an der Wiedereingliederung des Straftäters in die Gesellschaft in Betracht zu ziehen.

Diese Maßstäbe wurden wiederholt zur Geltung gebracht und ausgebaut (vgl. BGH, Urteil vom 26. Mai 2009 – VI ZR 191/08 -, juris, Rn. 19; Urteil vom 30. Oktober 2012 – VI ZR 4/12 -, juris, Rn. 15; Urteil vom 18. Dezember 2018 – VI ZR 439/17 -, juris, Rn. 16; Urteil vom 18. Juni 2019 – VI ZR 80/18 -, juris, Rn. 22; BFH, Urteil vom 14. April 2016 – VI R 61/13 -, juris, Rn. 21 f.; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Februar 1993 – 1 BvR 172/93 -, juris, Rn. 14; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. November 1999 – 1 BvR 348/98 -, Rn. 38; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2007 – 1 BvR 1913/07 -, juris, Rn. 29 ff.; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. Juni 2009 – 1 BvR 1107/09 -, Rn. 21).

Gleichfalls finden sich diese Maßstäbe in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Auch er stellt für die Beurteilung des Eingriffsgewichts einer Veröffentlichung ausdrücklich auf den Zeitpunkt einer Veröffentlichung ab und fragt, ob die Verbreitung von personenbezogenen Berichten zu dem Zeitpunkt von einem öffentlichen Interesse getragen ist, zu dem die Berichte in die Öffentlichkeit gelangen. Dabei berücksichtigt er maßgeblich die angestrebte Wiedereingliederung des Straftäters in die Gesellschaft nach der Entlassung aus der Haft (vgl. EGMR, Österreichischer Rundfunk v. Österreich, Entscheidung vom 25. Mai 2004, Nr. 57597/00).

b) Unter den heutigen Bedingungen der Informationstechnologie und der Verbreitung von Informationen durch das Internet bekommt die Berücksichtigung der Einbindung von Informationen in die Zeit eine neue rechtliche Dimension.

aa) Ging es in der bisherigen Rechtsprechung des Senats um die Frage des Wiederaufgreifens von vergangenen Ereignissen durch neue Berichterstattung, stellt sich heute das grundsätzliche Problem der langfristigen Verfügbarkeit von Informationen im Internet und auf Speichermedien. Während Informationen früher, als sie allein in Printmedien und Rundfunksendungen verbreitet wurden, der Öffentlichkeit nur in einem engen zeitlichen Rahmen zugänglich waren und anschließend weithin in Vergessenheit gerieten, bleiben sie heute – einmal digitalisiert und ins Netz gestellt – langfristig verfügbar. Sie entfalten ihre Wirkung in der Zeit nicht nur gefiltert durch das flüchtige Erinnern im öffentlichen Diskurs fort, sondern bleiben unmittelbar für alle dauerhaft abrufbar.

bb) Die dauerhafte Verfügbarkeit der Informationen ist zudem mit ihrer jederzeitigen Abrufbarkeit und Rekombinierbarkeit mit weiteren Daten verbunden. Das verändert die Bedeutung personenbezogener Berichterstattung für die Betroffenen erheblich. Die Informationen können nun ohne erkennbaren Anlass jederzeit von einer unbegrenzten Zahl auch völlig unbekannter Dritter aufgegriffen werden, werden unabhängig von gemeinrelevanten Fragen Gegenstand der Erörterung von im Netz miteinander kommunizierenden Gruppen, können dekontextualisiert eine neue Bedeutung erhalten und in Kombination mit weiteren Informationen zu Profilen oder Teilprofilen der Persönlichkeit zusammengeführt werden, wie es insbesondere mittels Suchmaschinen durch namensbezogene Abfragen verbreitet ist. Die damit verbundenen Folgen für die öffentliche Kommunikation reichen weit und ändern die Bedingungen der freien Entfaltung der Persönlichkeit tiefgreifend (vgl. Mayer-Schönberger, Delete, Die Tugend des Vergessens in digitalen Zeiten, 3. Aufl. 2015, S. 112 ff.; Diesterhöft, Das Recht auf medialen Neubeginn, 2014, S. 24 ff.).

cc) Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsrechts, solche Entwicklungen insgesamt aufzuhalten und alle Vor- und Nachteile der damit verbundenen Folgen zu neutralisieren. Soweit jedoch spezifische Gefährdungen der freien Entfaltung der Persönlichkeit erwachsen, ist dem bei der Auslegung und Anwendung des Grundgesetzes Rechnung zu tragen. Hinsichtlich der jederzeitigen Zugänglichkeit von Informationen im Netz ist das der Fall.

(1) Zur Freiheit gehört es, persönliche Überzeugungen und das eigene Verhalten im Austausch mit Dritten auf der Basis gesellschaftlicher Kommunikation zu bilden, fortzuentwickeln und zu verändern. Hierfür bedarf es eines rechtlichen Rahmens, der es ermöglicht, von seiner Freiheit uneingeschüchtert Gebrauch zu machen, und die Chance eröffnet, Irrtümer und Fehler hinter sich zu lassen. Die Rechtsordnung muss deshalb davor schützen, dass sich eine Person frühere Positionen, Äußerungen und Handlungen unbegrenzt vor der Öffentlichkeit vorhalten lassen muss. Erst die Ermöglichung eines Zurücktretens vergangener Sachverhalte eröffnet dem Einzelnen die Chance darauf, dass Vergangenes gesellschaftlich in Vergessenheit gerät, und damit die Chance zum Neubeginn in Freiheit. Die Möglichkeit des Vergessens gehört zur Zeitlichkeit der Freiheit. Dies gilt nicht zuletzt in Blick auf das Ziel der Wiedereingliederung von Straftätern.

Dass zur Wahrung der Persönlichkeitsentfaltung diesbezüglich Schutzbedarf besteht, wird gleichfalls von der Literatur anerkannt; gesprochen wird insoweit bildlich auch von einem „Recht auf Vergessen“ oder einem „Recht auf Vergessenwerden“ (vgl. Mayer-Schönberger, Delete, Die Tugend des Vergessens in digitalen Zeiten, 3. Aufl. 2015, S. 112 ff.; Boehme-Neßler, NVwZ 2014, S. 825; Nolte, NJW 2014, S. 2238; Diesterhöft, Das Recht auf medialen Neubeginn, 2014, S. 24 ff.; Weismantel, Das „Recht auf Vergessenwerden“ im Internet nach dem „Google-Urteil“ des EuGH, 2017, S. 30 ff.; siehe auch Art. 17 DSGVO). Dieser Schutzbedarf findet auch in der Rechtsprechung der europäischen Gerichte Anerkennung. So würdigt der Menschenrechtsgerichtshof das Interesse eines Straftäters, nach dem Ablauf einer gewissen Zeit mit früheren Taten in Blick auf seine Reintegration in die Gesellschaft nicht mehr konfrontiert zu werden, ausdrücklich als menschenrechtlichen Belang (vgl. EGMR, M. L. und W. W. v. Deutschland, Urteil vom 28. Juni 2018, Nr.  60798/10 und 65599/10, § 100). Ähnlich führt der Europäische Gerichtshof aus, dass Personen in Blick auf Art. 7, Art. 8 GRCh verlangen können, dass ihre Namen wegen der Sensibilität der Informationen für ihr Privatleben oder ihres Ansehens im Geschäftsverkehr unter Umständen nicht mehr mit bestimmten Ereignissen verbunden werden dürfen (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Mai 2014, Google Spain, C-131/12, EU:C:2014:317, Rn. 98; Urteil vom 9. März 2017, Manni, C-398/15, EU:C:2017:197, Rn. 63; Urteil vom 24. September 2019, GC u.a., C-136/17, EU:C:2019:773, Rn. 77). Die Einstellung des Zeitfaktors in die Beurteilung der verfassungsmäßigen Anforderungen an die Verbreitung von Informationen stellt sich als Teil einer Entwicklung im Austausch der europäischen Grundrechtsentwicklung dar.

(2) Allerdings folgt aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht kein „Recht auf Vergessenwerden“ in einem grundsätzlich allein von den Betroffenen beherrschbaren Sinn. Die Herausbildung der Persönlichkeit vollzieht sich auch in Kommunikationsprozessen und damit in Wechselwirkung mit der freien Beurteilung Dritter und einer – mehr oder weniger breiten – Öffentlichkeit. Welche Informationen als interessant, bewundernswert, anstößig oder verwerflich erinnert werden, unterliegt insoweit nicht der einseitigen Verfügung des Betroffenen. Aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht folgt damit nicht das Recht, alle früheren personenbezogenen Informationen, die im Rahmen von Kommunikationsprozessen ausgetauscht wurden, aus dem Internet löschen zu lassen. Insbesondere gibt es kein Recht, öffentlich zugängliche Informationen nach freier Entscheidung und allein eigenen Vorstellungen zu filtern und auf die Aspekte zu begrenzen, die Betroffene für relevant oder für dem eigenen Persönlichkeitsbild angemessen halten. Erst recht stellt das Grundgesetz die dauerhafte Auseinandersetzung mit Taten und Tätern nicht in Frage, denen als öffentliche Personen Prägekraft für das Selbstverständnis des Gemeinwesens insgesamt zukommt. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist kein Rechtstitel gegen ein Erinnern in historischer Verantwortung.

(3) Eingebunden in eine solche Balance ist der wirksame Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts über die Bedeutung für die jeweils Betroffenen hinaus auch von öffentlichem Interesse. Wenn gesellschaftliches Engagement, ungewöhnliche persönliche Eigenheiten, aneckende Positionen oder auch Irrtümer und Fehltritte den Betroffenen unbegrenzt vorgehalten und zum Gegenstand öffentlicher Erregung gemacht werden können, beeinträchtigt das nicht nur die individuellen Entfaltungsmöglichkeiten, sondern auch das Gemeinwohl. Denn die Selbstbestimmung in der Zeit ist eine elementare Funktionsbedingung eines auf Handlungs- und Mitwirkungsfähigkeit seiner Bürger begründeten freiheitlichen demokratischen Gemeinwesens. Eine Bereitschaft zur Mitwirkung in Staat und Gesellschaft kann nur erwartet werden, wenn insoweit ein hinreichender Schutz gewährleistet ist. Was für das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gilt (vgl. BVerfGE 65, 1 <43>), gilt insoweit für das allgemeine Persönlichkeitsrecht allgemein.

dd) Bei der Erfassung und verfassungsrechtlichen Gewichtung der Bedeutung personenbezogener Berichte ist demnach auch deren Wirkung unter zeitlichen Gesichtspunkten zu würdigen. Erforderlich ist eine Betrachtung der Umstände des Einzelfalls, die neben weiteren Faktoren auch den zeitlichen Abstand zu den Ereignissen, die Gegenstand der Berichterstattung sind, berücksichtigt. Hierbei kann an die bisherige Rechtsprechung angeknüpft werden (vgl. BVerfGE 35, 202 <218 ff.>). Insoweit reicht es heute aber nicht, dass die Veröffentlichung einer Information anfänglich gerechtfertigt war, sondern muss sich ihre Verbreitung zu jedem Zeitpunkt rechtfertigen lassen können, in dem sie zugänglich ist. Auch wenn eine Berichterstattung zunächst zulässig war, kann ihre spätere Verbreitung unzulässig werden – ebenso wie sie umgekehrt durch neue Umstände auch wieder zulässig werden kann.

2. Auf der Gegenseite ist dem Schutzgehalt der Meinungs- und Pressefreiheit angemessen Rechnung zu tragen.

a) Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG schützt die freie Berichterstattung über öffentlich bedeutsame Ereignisse, zu der grundsätzlich auch eine vollständige, die Person des Täters einbeziehende Information der Öffentlichkeit über vorgefallene Straftaten und die zu ihrer Entstehung führenden Vorgänge gehört (vgl. BVerfGE 35, 202 <230>). Eine Begrenzung der Presse auf eine anonymisierte Berichterstattung bedeutet eine gewichtige Beschränkung von Informationsmöglichkeiten der Öffentlichkeit, die eine Rechtfertigung voraussetzt (vgl. BVerfGE 119, 309 <326>). Dieser Gehalt findet auch in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte seine Bestätigung. Die Einbeziehung individualisierender Angaben in die Berichterstattung über Straftaten bezeichnet der Menschenrechtsgerichtshof als wichtigen Aspekt der Pressearbeit. Anforderungen an den Persönlichkeitsschutz dürften nicht so gestaltet sein, dass sie der Presse berechtigten Grund geben, auf eine individualisierende Berichterstattung ganz zu verzichten (vgl. EGMR, M. L. und W. W. v. Deutschland, Urteil vom 28. Juni 2018, Nr.  60798/10 und 65599/10, §§ 104, 105; zur Bedeutung identifizierender Berichterstattung vgl. auch EGMR, F. v. Deutschland, Urteil vom 19. Oktober 2017, Nr. 71233/13, § 37).

b) Auf Seiten der von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Pressefreiheit ist das Recht der Presse einzustellen, selbst zu entscheiden, worüber sie wann, wie lange und in welcher Form berichtet (vgl. BVerfGE 101, 361 <389 f.>; 120, 180 <196 f.>; stRspr). Die Möglichkeit, die Berichte in unveränderter Form vollständig zu archivieren und als Spiegel der Zeitgeschichte zu erhalten, ist dabei ein bedeutsames Element. Insoweit ist auch der Gehalt der Pressefreiheit vor dem Hintergrund der Entwicklung der Informationstechnik zu würdigen. Der Bereitstellung von Berichten im Netz kommt angesichts deren ubiquitärer und jederzeitigen Abrufbarkeit für die Presse dabei große Bedeutung zu – gerade auch in Ergänzung zu den gedruckten Ausgaben, die allein das öffentliche Informationsbedürfnis nicht mehr befriedigen und einen Presseverlag immer weniger tragen.

Die Bereitstellung von Onlinearchiven dient nicht nur den Interessen der Presseverlage, sondern ist zugleich von öffentlichem Interesse. Die allgemeine Zugänglichkeit von Informationen über das Internet verbreitert die Teilnahme an der Wissenskommunikation und schafft für die Bürgerinnen und Bürger neue Möglichkeiten der Übermittlung und des Empfangs von Informationen über die Landesgrenzen hinweg. Solche Archive ermöglichen einen einfachen Zugang zu Informationen und sind zugleich eine wichtige Quelle für journalistische und zeithistorische Recherchen. Insoweit besteht auch erhebliches Interesse an ihrer Vollständigkeit und Wahrhaftigkeit. Für Bildung und Erziehung sowie für die öffentliche Debatte in der Demokratie kommt ihnen eine wichtige Rolle zu (vgl. dazu auch EGMR, M. L. und W. W. v. Deutschland, Urteil vom 28. Juni 2018, Nr. 60798/10 und 65599/10, § 90 unter Hinweis auf EGMR, Times Newspapers Ltd v. das Vereinigte Königreich, Urteil vom 10. März 2009, Nr. 3002/03 und 23676/03, §§ 27 und 45 sowie EGMR, Węgrzynowski und Smolczewski v. Polen, Urteil vom 16. Juli 2013, Nr. 33846/07, § 59).

IV.

Die Reichweite von Schutzansprüchen gegenüber der Verbreitung von Presseberichten im Einzelfall richtet sich nach einer Abwägung der sich gegenüberstehenden Grundrechte unter umfassender Berücksichtigung der konkreten Umstände. Hierbei ist unter Rückgriff auf die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze der jeweils in Frage stehende Schutzbedarf, insbesondere unter Würdigung von Anlass und Gegenstand sowie Form, Art und Reichweite der Veröffentlichung, in die Abwägung einzustellen. Die Verbreitung im Internet gehört hierzu ebenso wie die Bedeutung der Berichterstattung in der Zeit. Die verschiedenen Faktoren werden bei dieser Abwägung grundsätzlich in einem Zusammenhang verarbeitet.

Das vorliegende Verfahren weist die Besonderheit auf, dass die ursprüngliche Rechtmäßigkeit der Berichterstattung außer Streit steht. Dass die gegenständlichen Berichte ursprünglich verbreitet werden durften, stellt der Beschwerdeführer nicht in Frage, und hierfür gibt es auch keine Anzeichen. Gegenstand ist damit allein die Frage, ob ein zunächst rechtmäßig veröffentlichter Bericht auch nach dem Ablauf vieler Jahre unter den dadurch veränderten Umständen weiter verbreitet werden darf. Zu beurteilen ist demnach die Bedeutung des Zeitablaufs für die weitere Verbreitung der fraglichen Berichte.

Auch dies verlangt – nicht anders als sonst – einen einzelfallbezogen umfassenden Ausgleich zwischen den sich gegenüberstehenden Grundrechten, der in erster Linie den Fachgerichten obliegt. Dabei stellen sich aber eigene Fragen. So gelten verfahrensrechtliche Maßgaben, wann durch Zeitablauf veränderte Umstände zu berücksichtigen sind (1.). Auch lassen sich für die Bewertung eines zunehmenden zeitlichen Abstands zwischen Erstveröffentlichung und Weiterverbreitung von Informationen inhaltliche Kriterien benennen (2.). Schließlich sind für die Herstellung eines Ausgleichs verschieden weitgehende Formen der Schutzgewährung vor der weiteren Verbreitung alter Berichte im Netz zu berücksichtigen (3.).

1. Ein Ausgleich zwischen einem Medienunternehmen als für die Netzveröffentlichung verantwortlichem Inhalteanbieter und den hierdurch Betroffenen ist zunächst verfahrensrechtlich hinsichtlich der Frage zu finden, wann für die Inhalteanbieter neue Prüfpflichten entstehen.

Grundsätzlich trägt die Presse für die Verbreitung ihrer Berichte die Verantwortung und hat bei deren Veröffentlichung ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen. Da sie durch deren Bereitstellung im Netz ihre weitere Verbreitung bewirkt, behält sie die Verantwortlichkeit für die Rechtmäßigkeit ihrer Berichte auch dann, wenn sich die hierfür maßgeblichen Umstände durch Zeitablauf verändern. Hieraus kann jedoch nicht die Pflicht abgeleitet werden, sämtliche einmal in das Netz gestellte Beiträge von sich aus regelmäßig auf ihre weitere Rechtmäßigkeit zu prüfen. Eine solche proaktive Prüfpflicht müsste auf Presseverlage Druck ausüben, entweder von einer identifizierenden Berichterstattung überhaupt abzusehen oder aber auf deren Bereitstellung in Onlinearchiven ganz zu verzichten und damit ihre Informationsaufgabe in wichtiger Hinsicht nicht mehr zu erfüllen (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 2018 – VI ZR 439/17 -, juris, Rn. 26 m.w.N.; auch EGMR, M. L. und W. W. v. Deutschland, Urteil vom 28. Juni 2018, Nr.  60798/10 und 65599/10, § 104). Dies wäre mit der Meinungs- und Pressefreiheit nicht zu vereinbaren.

Ein Verlag darf deshalb davon ausgehen, dass ein anfänglich rechtmäßig veröffentlichter Bericht bis auf weiteres auch in ein Onlinearchiv eingestellt und bis zu einer qualifizierten Beanstandung durch Betroffene für die Öffentlichkeit bereitgehalten werden darf. Verpflichtende Schutzmaßnahmen sind der Presse erst dann zumutbar, wenn Betroffene sich an sie gewandt und ihre Schutzbedürftigkeit näher dargelegt haben. Dies ist umgekehrt auch den Betroffenen zumutbar, die auf diese Weise ihre Beschwer nachvollziehbar geltend machen können und so zugleich den Kontrollrahmen für die Prüfung durch den Verlag bestimmen.

2. Welche Bedeutung dem Verstreichen von Zeit für die spätere Geltendmachung eines Schutzanspruchs gegenüber einer ursprünglich rechtmäßigen Veröffentlichung zukommt, lässt sich nur unter Erfassung des konkreten Schutzbedarfs des Betroffenen in Abwägung mit den entgegenstehenden Grundrechten und dabei zugleich der öffentlichen Bedeutung der fraglichen Informationen beurteilen.

a) Ein maßgeblicher Gesichtspunkt liegt hierfür zunächst in Wirkung und Gegenstand der Berichterstattung. Je stärker die Verbreitung zurückliegender Berichte das Privatleben und die Entfaltungsmöglichkeiten der Person als ganze beeinträchtigen, desto größeres Gewicht kann einem Schutzanspruch zukommen. Dies steht zugleich in einer Wechselwirkung mit Gegenstand und Anlass der Berichterstattung: Soweit Berichte sich mit dem Verhalten einer Person in der Sozialsphäre befassen, kann ihrer Zugänglichkeit auch langfristig eher Gewicht zukommen, als wenn sie allein von privatem, bewusst nicht vor anderen gezeigtem Verhalten oder Fehlverhalten handeln. Maßgeblich ist insoweit nicht zuletzt auch das öffentliche Interesse an der fortdauernden Erreichbarkeit der Informationen.

b) Bedeutung kommt auch der Frage zu, wieweit die berichteten Ereignisse in einer Folge weiterer hiermit einen Zusammenhang bildender Vorkommnisse stehen. Zurückliegende Ereignisse können eher fortdauernde Bedeutung behalten, wenn sie eingebunden sind in eine Abfolge etwa gesellschaftspolitischer oder kommerzieller Aktivitäten oder durch nachfolgende Begebenheiten neue Relevanz erhalten, als wenn sie für sich allein stehen.

Entsprechend kann zu berücksichtigen sein, ob und wieweit Betroffene in der Zwischenzeit dazu beigetragen haben, das Interesse an den Ereignissen oder ihrer Person wachzuhalten. Hat eine Person die Öffentlichkeit gesucht und ohne Not Aufmerksamkeit erzeugt, die das Interesse an den ursprünglichen Berichten reaktualisiert, kann ihr Interesse, von einer Konfrontation mit der Ausgangsberichterstattung verschont zu bleiben, entsprechend geringer zu gewichten sein. Insoweit gehört zu der Chance auf ein Vergessen auch ein Verhalten, das von einem „Vergessenwerdenwollen“ getragen ist.

c) Für das Gewicht der Beeinträchtigung kommt es auch darauf an, in welcher Einbindung die Informationen unter den konkreten Umständen im Netz kommuniziert werden. So macht es einen Unterschied, ob über ein lang zurückliegendes Ereignis etwa in Form eines auf Skandalisierung hin angelegten personenbezogenen Blogs berichtet wird oder im Rahmen eines Bewertungsportals, bei dem sich die Aussagekraft älterer Informationen durch neuere Eintragungen relativiert und damit unter Umständen auch lange zurückliegende Informationen noch vorgehalten werden dürfen. Es kommt insoweit auf die tatsächliche Belastung für die Betroffenen an.

Die Belastung der Betroffenen bestimmt sich dabei nicht abstrakt aus der Tatsache, dass eine Information im Netz irgendwie zugänglich ist, sondern hängt auch daran, wieweit sie hierdurch tatsächlich breitenwirksam gestreut wird. Von Bedeutung kann dabei auch sein, wieweit sie von Suchmaschinen prioritär kommuniziert wird. Da Kommunikation und Kommunikationsbedingungen des Internets freilich individuell verschieden und volatil sind, gibt es insoweit kein objektives Maß. Jedoch stellt sich auch im Netz die Bedeutung von Informationen erst aus Kommunikationszusammenhängen her und erhalten diese unterschiedliche Verbreitung und Sichtbarkeit. Maßgeblich ist insoweit eine Beurteilung der gesamten Belastungswirkung aus Sicht des Betroffenen zum Zeitpunkt der Entscheidung über sein Schutzbegehren – die dann in die Abwägung mit den Kommunikationsfreiheiten einzustellen ist.

d) Nicht möglich ist es demgegenüber, einen durch Zeitablauf entstehenden Schutzanspruch unter schematischer Übernahme anderweitig geregelter Verwendungs-, Veröffentlichungs- oder Löschungspflichten zu bestimmen. Dies gilt für Berichte über Straftaten auch hinsichtlich der Fristen des Bundeszentralregistergesetzes. Solche einfachrechtlichen Regelungen folgen je eigenen Zwecken und können den von Verfassungs wegen gebotenen Ausgleich zwischen den sich gegenüberstehenden Grundrechten nicht leisten. Sie mögen im Einzelfall als Orientierungshilfe herangezogen werden können, ersetzen die eigenständige grundrechtliche Abwägung jedoch nicht.

e) Insgesamt bedarf die Entscheidung über ein Schutzbegehren, das auf die veränderten Umstände durch Zeitablauf gestützt ist, einer neuen Abwägung. In diese sind nach allgemeinen Regeln erneut umfassend alle nunmehr erheblichen Umstände einzustellen. Dass hierbei auch die ursprüngliche Rechtmäßigkeit der Berichte ein Gesichtspunkt sein kann, wird damit nicht in Frage gestellt.

3. Für den Ausgleich zwischen den Medien und den Betroffenen sind zudem mögliche Abstufungen hinsichtlich der Art von Schutzgewähr zu berücksichtigen, die die sich ändernden Bedeutungen von Informationen in der Zeit abfedern.

a) Für die hier in Streit stehende Frage nach Schutzansprüchen gegenüber der Bereitstellung zurückliegender Presseberichte in einem Onlinearchiv lässt sich auf der Suche nach Zwischenlösungen zwischen einerseits der vollständigen Löschung individualisierender Angaben und anderseits deren uneingeschränkter Hinnahme zunächst an die Interessen der sich gegenüberstehenden Parteien anknüpfen. Diese haben verschiedene Schwerpunkte.

Die Presse hat regelmäßig ein Interesse daran, alte Berichte vollständig und unverändert zu dokumentieren. Dem kommt verfassungsrechtlich erhebliches Gewicht zu. Eine Pflicht zu einer endgültigen, möglicherweise auch die gedruckten Ausgaben betreffenden Vernichtung oder Änderung vormals veröffentlichter Berichte wäre mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG grundsätzlich unvereinbar. Die Bedeutung der Vollständigkeit der Archive nicht nur als Grundlage gesellschaftlicher Kommunikation und Selbstverständigung, sondern auch als Grundlage späterer Forschung steht dem Verlangen nach einer späteren endgültig-substantiellen Veränderung solcher Dokumente entgegen (vgl. EGMR, M. L. und W. W. v. Deutschland, Urteil vom 28. Juni 2018, Nr. 60798/10 und 65599/10, § 90 unter Hinweis auf EGMR, Times Newspapers Ltd v. das Vereinigte Königreich, Urteil vom 10. März 2009, Nr. 3002/03 und 23676/03, §§ 27 und 45 sowie EGMR, Węgrzynowski und Smolczewski v. Polen, Urteil vom 16. Juli 2013, Nr. 33846/07, § 59). Dabei besteht ein gewichtiges Interesse sowohl der Presse wie der Allgemeinheit auch darin, die alten Berichte dem unmittelbaren Zugriff über das Internet zu erschließen und sie so der allgemeinen Öffentlichkeit direkt zugänglich zu machen (siehe oben Rn. 112 f.). Gerade in Bezug auf ältere Berichte ist ein Interesse vornehmlich daran anzuerkennen, sie für Recherchen zugänglich zu machen, die einen sachbezogenen Anlass haben. Dass diese hingegen als allgemeine Informationsquellen über die in den Berichten genannten Privatpersonen zur Verfügung stehen, hat demgegenüber kein vergleichbar berechtigtes Gewicht.

Demgegenüber richtet sich das berechtigte Interesse des Betroffenen weniger gegen die Vorhaltung der ursprünglich rechtmäßigen Berichte als Grundlage sachbezogener Recherchen als dagegen, mit diesen im Lebensalltag immer neu konfrontiert zu werden. Besonders belastendes Gewicht hat es dabei, wenn die alten Berichte durch namensbezogene Suchabfragen im persönlichen Bekanntenkreis bekannt werden und damit auf die sozialen Beziehungen des Betroffenen einwirken. Demgegenüber belastet es ihn wesentlich geringer, wenn sie nur solchen Personen bekannt werden, die sich aus besonderem Anlass gezielt für die damaligen Ereignisse interessieren.

b) Dieser unterschiedlichen Interessenlage ist bei der Frage nach Art und Umfang etwaiger nachträglicher Schutzansprüche Rechnung zu tragen. Zu berücksichtigen ist deshalb, wieweit dem Betreiber eines Onlinearchivs Mittel zu Gebote stehen, zum Schutz der Betroffenen auf die Erschließung und Verbreitung der Berichte im Netz Einfluss zu nehmen. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die Suchmaschinen, die über die Verbreitung im Netz maßgeblich mitentscheiden.

aa) Nach den Stellungnahmen der Sachverständigen in diesem Verfahren bestehen solche Möglichkeiten in erheblichem Umfang und beschränken sich diese nicht lediglich auf eine endgültige Löschung des Namens in den betreffenden Dokumenten. So wird darauf verwiesen, dass der Betreiber eine Webseite auf der Basis von Zugangscodes oder durch Anweisungen an die Suchmaschinenbetreiber Bereiche schaffen kann, die von deren Suchprogrammen (den sogenannten Crawlern) nicht durchsucht werden. Berichte, die in diesen Bereichen abgelegt werden, werden damit von Suchmaschinen grundsätzlich nicht erschlossen. Demgegenüber bleiben sie jedoch – etwa bei gezieltem Aufruf des Internetportals des Online- archivs – über das Internet zugänglich und können intern auch durch Suchprogramme erschlossen werden.

bb) Der damit aufgezeigte Weg führt allerdings dazu, dass jeweils die gesamte in einem solchen Bereich abgelegte Datei – und damit regelmäßig der Bericht als ganzer – dem Zugriff der Suchprogramme entzogen ist. Allein die Verbergung eines Namens kann so nicht erreicht werden. Geht ein Onlinearchiv diesen Weg, muss es also in Kauf nehmen, dass der „eingesperrte“ Text insgesamt von den Suchmaschinen nicht mehr gefunden und nachgewiesen wird.

Um diesen Nachteil aufzufangen, werden in der Literatur Kombinationslösungen vorgeschlagen, bei denen die Crawler der Suchmaschinenbetreiber auf eine Seite verwiesen werden, auf der der Artikel zwar grundsätzlich zugänglich ist und durchsucht werden kann, der zu schützende Name – etwa durch Löschung oder möglicherweise auch den Einsatz von Bilddateien – für sie aber nicht auffindbar ist (vgl. Höch, K&R 2015, S. 632 <633>; Bergt/Brandi-Dohrn/Heckmann, CR 2014, S. 1 <10>). Das hat zur Folge, dass eine Suchabfrage zu dem geschützten Namen grundsätzlich nicht zu einem Nachweis führt, bei einer Suche nach anderen Begriffen, die das Ereignis kennzeichnen, über das berichtet worden ist, jedoch ein Treffer gemeldet wird. Wenn auf eine solche Treffermeldung hin der Nutzer dann die Seite aufruft, soll er von dem Inhalteanbieter aber auf die Originalversion der Datei umgeleitet werden, so dass ihm der vollständige Bericht mit Namen zugänglich ist. Durch solches Übereinanderlegen zweier verschiedener Fassungen des Berichts soll also ermöglicht werden, dass namensbezogene Suchabfragen in der Regel erfolglos bleiben, sachbezogene Suchabfragen aber Zugang zu dem unveränderten Bericht – einschließlich seiner individualisierenden Angaben – verschaffen. Das kann die Belastung für einen Betroffenen verringern. Dies gilt auch dann, wenn berücksichtigt wird, dass mögliche weitere Einflussfaktoren auf die Suchergebnisse dabei nicht ausgeschlossen werden könnten.

c) Es ist nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, über die technische Durchführbarkeit solcher – stets im Wandel begriffenen – Lösungen und die hiermit erreichbaren Ergebnisse abschließend zu entscheiden. Bei der Herstellung eines Grundrechtsausgleichs ist ihnen unter Berücksichtigung ihrer praktischen Wirksamkeit und der Zumutbarkeit für das betroffene Medienunternehmen jedoch von den Fachgerichten Rechnung zu tragen.

aa) Für die Frage, welcher Schutz mit welchen Maßnahmen diesbezüglich erreicht werden kann, kommt es auf eine wägende Betrachtung an, die sich an einer hinreichenden praktischen Wirksamkeit orientiert. Deshalb steht der Eignung solcher Maßnahmen nicht schon grundsätzlich entgegen, wenn mit ihnen kein vollständiger Schutz garantiert werden kann und etwa durch Drittverweise oder Spiegelungen der Berichte auf anderen Webseiten Treffermeldungen nicht ausgeschlossen sind. Auch hier kommt es auf eine Beurteilung der verbleibenden konkreten Belastung an, wobei auch eine Rolle spielt, ob solche Maßnahmen die Beeinträchtigung dann zumindest dadurch abmildern, dass sie etwa dazu führen, dass der Betroffene weniger prominent auf der Ergebnisliste der Suchmaschine aufgeführt wird (siehe oben Rn. 26 f.).

bb) Weiter müssen die den Medienunternehmen damit abverlangten Maßnahmen zumutbar sein. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass der hiermit verbundene Aufwand keine Ausmaße annimmt, die die Unternehmen von einer personenbezogenen Berichterstattung oder der Bereitstellung von Onlinearchiven insgesamt abzuhalten geeignet sind (siehe oben Rn. 111). Das heißt allerdings nicht, dass Schutzmaßnahmen grundsätzlich keine technischen Anstrengungen und Kosten mit sich bringen dürften. Vielmehr ist es konsequent, dass den Medienunternehmen angesichts neuer Verbreitungsmöglichkeiten auch neue Schutzanforderungen gegenüber betroffenen Dritten erwachsen können, die gewisse Lasten nach sich ziehen.

Eine grundsätzliche Unzumutbarkeit solcher Inpflichtnahme der Medien lässt sich nicht auf den Gesichtspunkt stützen, dass Gefährdungen für die Persönlichkeitsentfaltung durch die Bereitstellung zurückliegender Berichte im Netz maßgeblich erst von Suchmaschinen hervorgerufen würden und deshalb nur diesen angelastet werden dürften. Indem ein Presseunternehmen seine Artikel auf eine allgemein zugängliche Plattform im Internet einstellt, trägt es für die Zugangsmöglichkeiten auch selbst eine Verantwortung. Dass auf diese Artikel über das Netz und insbesondere auch mittels Suchmaschinen Zugriff genommen wird, wird mit der Bereitstellung im Netz gewollt und verantwortet. Unzumutbar mögen Maßnahmen im Einzelfall dann sein, wenn sie – etwa angesichts ubiquitärer Spiegelungen eines Textes auf anderen Foren – von vornherein ergebnislos wären oder andere Mittel ohne weiteres wirksameren Schutz versprechen. Dies stellt jedoch die grundsätzliche Zumutbarkeit von Schutzmaßnahmen gegenüber der namensbezogenen Auffindbarkeit alter Berichte bei besonderem Schutzbedarf nicht in Frage.

Eine andere Frage ist es, wieweit für die Art und Weise gegebenenfalls erforderlicher Schutzmaßnahmen auf entsprechende Organisationsentscheidungen des jeweiligen Inhalteanbieters Rücksicht zu nehmen ist. Insoweit kann es möglich sein, dem Betreiber eines Onlinearchivs Einflussmöglichkeiten zu belassen, zwischen verschiedenen Alternativen der Schutzgewähr mitzuentscheiden. Maßgeblich ist, dass im Ergebnis ein hinreichender Schutz gewährt ist.

cc) Welche näheren Anforderungen an die Betreiber eines Onlinearchivs zum Schutz vor in der Zeit entstehenden Belastungen durch die Berichte zu stellen sind, obliegt in erster Linie der Entscheidung der Fachgerichte. Anzustreben ist ein Ausgleich, der einen ungehinderten Zugriff auf den Originaltext möglichst weitgehend erhält, diesen auf entsprechenden Schutzbedarf hin – insbesondere gegenüber namensbezogenen Suchabfragen mittels Suchmaschinen – aber einzelfallbezogen doch hinreichend begrenzt. Hierbei ist verfassungsrechtlich weder vorgegeben, wieweit die Fachgerichte den Medienunternehmen bestimmte Schutzvorkehrungen technisch abschließend vorschreiben oder insoweit mit Zielbestimmungen arbeiten, noch wie solche Maßnahmen zivilprozessual durchzusetzen sind.

Angesichts der fortschreitenden technischen Entwicklung und der damit verbundenen Ungewissheit, wie und wieweit ein Inhalteanbieter die Verbreitung im Internet im Wechselspiel mit den Suchmaschinen beeinflussen kann, werden die Fachgerichte die Konturen wirksamer und zumutbarer Schutzmaßnahmen fortlaufend fortzuschreiben haben. Soweit zumutbar, können sie den Akteuren auch die Entwicklung neuer Instrumente aufgeben. Bei alledem haben sie einen erheblichen Wertungsspielraum.

V.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs hält diesen Anforderungen nicht in jeder Hinsicht stand.

1. Vom Ausgangspunkt her überzeugend nimmt die angegriffene Entscheidung allerdings eine Abwägung zwischen den einschlägigen Grundrechten des Beschwerdeführers und des beklagten Presseverlags vor. Zutreffend und auch in Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte stellt sie dabei darauf ab, dass die Presse zur Erfüllung ihrer Aufgaben bei ihrer Berichterstattung über Straftaten nicht grundsätzlich auf eine anonymisierte Darstellung verwiesen werden darf. Die Verletzung der Rechtsordnung und die Beeinträchtigung von Rechtsgütern einzelner oder der Gemeinschaft begründen grundsätzlich ein anzuerkennendes Interesse an näheren Informationen über Tat oder Täter; wahre Tatsachenbehauptungen müssen insoweit in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für die Betroffenen sind. Zu Recht wird auch eingestellt, dass Gegenstand des sachlich gehaltenen Berichts ein spektakuläres Kapitalverbrechen und der A.-Prozess ein zeitgeschichtliches Ereignis war, das untrennbar mit der Person und dem Namen des Beschwerdeführers verbunden war.

2. Demgegenüber gewichtet die angegriffene Entscheidung nicht hinreichend, welche Beeinträchtigungen sich unter den durch Zeitablauf veränderten Umständen für den Beschwerdeführer aus der weiteren Verbreitung der Berichte ergeben. Zwar erkennt sie an, dass das Interesse von Betroffenen, von einer neuen Konfrontation mit früheren Straftaten verschont zu bleiben, mit zeitlicher Distanz zum Strafverfahren zunimmt. Sie setzt sich dabei aber nicht hinreichend mit der Situation des Beschwerdeführers auseinander.

a) Nicht ausreichend gewürdigt wird zum einen, wie direkt und mit welcher Breitenwirkung der Beschwerdeführer der Konfrontation mit der identifizierenden Berichterstattung noch heute ausgesetzt ist und wieweit sich dies auch angesichts einer Zeitspanne von über 30 Jahren seit Begehung der Straftat und der vom Beschwerdeführer inzwischen vollständig verbüßten Haftstrafe noch rechtfertigen lässt.

Die Annahme des Bundesgerichtshofs, dass das Auffinden des Artikels ein gezieltes Suchen voraussetze, da die Artikel nur auf einer in passiver Darstellungsform ausgestalteten Webseite verfügbar gehalten und deshalb allein von Nutzern zur Kenntnis genommen würden, die sich selbst aktiv informierten, übersieht die kategorialen Veränderungen, die mit der jederzeitigen und ubiquitären Verfügbarkeit von im Internet vorgehaltenen Informationen einhergehen. Unter den heutigen Nutzungsgewohnheiten des Internets besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass Freunde, Nachbarn und insbesondere auch neue Bekannte schon aus einem oberflächlichen Informationsinteresse heraus oder aus geringfügigem Anlass den Namen des Beschwerdeführers im Suchfeld einer Suchmaschine eingeben. Werden sie dabei, wie im Fall des Beschwerdeführers, auf der Ergebnisliste vorrangig auf dessen frühere Straftaten hingewiesen, begründet das die Gefahr, dass dessen Wahrnehmung in seinem sozialen Umfeld nachhaltig hierdurch geprägt bleibt. Dies wiegt umso schwerer, als der Beschwerdeführer sich nach der Verbüßung einer langjährigen Haftstrafe in ein neues soziales Umfeld einfinden muss.

Dabei wäre auch zu berücksichtigen gewesen, dass unabhängig von der feststellbaren tatsächlichen Häufigkeit namensbezogener Suchabfragen schon die ständig drohende Möglichkeit und die damit verbundene Angst, jederzeit unvorbereitet aufs Neue mit seiner Vergangenheit konfrontiert zu werden, den Beschwerdeführer dazu bewegen kann, mit neuen sozialen Kontakten vorsichtig zu sein, sich zurückzuziehen und die Öffentlichkeit zu meiden. Auch wenn, worauf der Bundesgerichtshof zutreffend hinweist, die Berichterstattung als solche nicht sensationslüstern, sondern eher abwägend und psychologisierend gehalten ist, hätte er stärker gewichten müssen, dass das dauerhafte Vorhalten der Berichte angesichts ihrer facettenreichen Schilderung der Straftat und der umfangreichen Auseinandersetzung mit der Persönlichkeit des Täters dazu führen kann, dass hierdurch eine Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in die Gesellschaft nach der Verbüßung seiner Haftstrafe erheblich erschwert und die Chance eines Neuanfangs nachhaltig behindert wird.

Einzustellen ist dabei weiterhin, dass die Information über den Beschwerdeführer anders als etwa bei Bewertungsportalen nicht eingebettet in eine Abfolge weiterer, aktueller Informationen steht. Nach den der Entscheidung zugrundeliegenden Feststellungen weisen namensbezogene Suchabfragen bei marktführenden Suchmaschinen praktisch allein an prioritärer Stelle auf die in Streit stehenden Berichte hin, so dass das hierdurch entstehende Bild des Beschwerdeführers auch heute maßgeblich von den besonders schweren und seinerzeit aufsehenerregenden Taten im Jahr 1981 dominiert wird.

b) Zum anderen gewichtet die angegriffene Entscheidung das Verhalten des Beschwerdeführers seit seiner Haftentlassung nicht ausreichend. Der Beschwerdeführer wurde, nachdem er eine 17-jährige Haftstrafe verbüßt hatte, vor vielen Jahren aus der Haft entlassen. Er ist danach mit seiner Tat nicht wieder in das Licht der Öffentlichkeit getreten. Zwar hat der Autor eines im Jahr 2001 erschienenen Buches mit dem Titel „…“ die Tat literarisch verarbeitet und dabei den Beschwerdeführer mit seinen Rechercheergebnissen konfrontiert. Dass der Beschwerdeführer einen substantiellen Beitrag oder gar den Anstoß zu dieser Veröffentlichung geleistet und so das Interesse an der Tat wachgehalten hätte, ist jedoch nicht zu erkennen.

Damit unterscheidet sich der Fall auch von den Fällen, über die – ausgehend von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs – zunächst die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts und dann der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte zu entscheiden hatten (EGMR, M. L. und W. W. v. Deutschland, Urteil vom 28. Juni 2018, Nr. 60798/10 und 65599/10). Dort blieb ein von zwei Straftätern geltend gemachtes Schutzbegehren gegenüber Publikationen über ein von ihnen begangenes Verbrechen in einem Onlinearchiv auf nationaler wie auch internationaler Ebene erfolglos. Der Menschenrechtsgerichtshof stützt seine Entscheidung dabei unter anderem ausdrücklich darauf, dass die Beschwerdeführer nicht nur die regulären Rechtsmittel eingelegt, sondern weit darüber hinaus in einer öffentlichen Kampagne alle möglichen und erdenklichen Mittel ergriffen hätten, um ihren Anträgen öffentlichen Nachdruck zu verleihen und dabei auch selbst an die Presse getreten seien. Ebenso habe man noch ein Jahr vor Geltendmachung des Schutzanspruchs auf der Homepage des Anwalts eines der Beschwerdeführer zahlreiche Reportagen über diesen gefunden. In einem der beiden Fälle waren die Berichte dabei nur Abonnenten zugänglich, in einem weiteren der drei Verfahren waren sie hinter einer Bezahlschranke („paywall“) abgeschirmt und nicht kostenlos zugänglich. Auch hierauf hat der Menschenrechtsgerichtshof ausdrücklich abgestellt (vgl. EGMR, M. L. und W. W. v. Deutschland, Urteil vom 28. Juni 2018, Nr. 60798/10 und 65599/10, §§ 98, 108 f., 113).

Im Übrigen hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte dabei ausdrücklich auf einen weiten Einschätzungsspielraum der Konventionsstaaten verwiesen (vgl. EGMR, M. L. und W. W. v. Deutschland, Urteil vom 28. Juni 2018, Nr.  60798/10 und 65599/10, § 94) und damit die Versagung von Schutz zwar für menschenrechtskonform gehalten, nicht aber etwa als durch Art. 11 Abs. 1 EMRK geboten beurteilt.

3. Angesichts der gewichtigen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers durch die allgemeine Zugänglichkeit der Berichte fehlt es in der angegriffenen Entscheidung weiter an einer Auseinandersetzung mit der Frage abgestufter Schutzmöglichkeiten und damit mit etwaigen Zwischenlösungen, die der Beklagten als milderes Mittel eher zumutbar sind als die Entfernung der Artikel oder deren Veränderung durch digitale Schwärzung des Namens. In der Tat durfte der Bundesgerichtshof zwar eine anlasslose Pflicht zur ständigen Überprüfung des Onlinearchivs auf eine mögliche veränderte Bedeutung personenbezogener Informationen ebenso ausschließen wie eine generelle Pflicht, beeinträchtigende alte Berichte durch endgültige Löschungen zu verändern oder einem Onlinezugriff insgesamt zu entziehen. Näher in Betracht zu ziehen wäre indessen gewesen, ob dem beklagten Presseunternehmen auf die Anzeige des Beschwerdeführers hin zumutbare Vorkehrungen hätten auferlegt werden können und müssen, die zumindest gegen die Auffindbarkeit der Berichte durch Suchmaschinen bei namensbezogenen Suchabfragen einen gewissen Schutz bieten, ohne die Auffindbarkeit und Zugänglichkeit des Berichts im Übrigen übermäßig zu hindern. Zwar mögen die hierfür erforderlichen Maßnahmen technisch nicht trivial sein. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass sie, wenn sie auf eine begrenzte Zahl vergleichbar gravierender Fallgestaltungen wie der vorliegenden beschränkt bleiben, dem beklagten Presseverlag von vornherein unzumutbar sein müssten.

VI.

Darauf, dass für vorliegenden Rechtsstreit neben den Grundrechten des Grundgesetzes nach Art. 51 Abs. 1 Satz 1 GRCh nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs auch die Rechte der Grundrechtecharta anwendbar sein mögen, kommt es vorliegend nicht an. Der Rechtsstreit betrifft Vorschriften, die unionsrechtlich nicht vollständig vereinheitlicht sind und grundrechtliche Vielfalt zulassen (oben Rn. 74). Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Grundrechte des Grundgesetzes insoweit das Schutzniveau der Charta nicht mitgewährleisten. Die vorstehende Beurteilung der Verfassungsbeschwerde beruht auf einer Grundrechtsabwägung, die sich – abgestützt durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte – im Rahmen entsprechender menschenrechtlicher Gewährleistungen der Konvention bewegt, welche nach Art. 52 Abs. 3 GRCh auch für die Auslegung der Charta (dort der Art. 7, Art. 8 sowie des Art. 11 GRCh) maßgeblich sind. Daher gilt die Vermutung, dass die Anwendung der Grundrechte des Grundgesetzes das Schutzniveau der Charta nicht in Frage stellt.

D.

Nach alledem ist die angegriffene Entscheidung aufzuheben und der Rechtsstreit zurückzuverweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.

E.

Diese Entscheidung ist einstimmig ergangen.

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