Recht auf Vergessen I: Online-Pressearchive können zu Schutzvorkehrungen gegen zeitlich unbegrenzte Verbreitung personenbezogener Berichte durch Suchmaschinen verpflichtet werden
Mit dem Beschluss »Recht auf Vergessen I« hat das BVerfG einer Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil des BGH stattgegeben. Eine wegen Mordes verurteilte Person hatte von einem Presseverlag Unterlassung gefordert, weil über dessen Online-Archiv Presseberichte auffindbar waren, in denen unter namentlicher Nennung über seine mehr als 30 Jahre zurückliegende Verurteilung berichtet wurde. Der BGH hatte die Klage abgewiesen, da das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Beschwerdeführers durch das Bereithalten der beanstandeten Informationen im Internet nicht verletzt werde. Trotz des Zeitablaufs gibt es ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit daran, sich über dieses bedeutende zeitgeschichtliche Ereignis zu informieren, da es sich um ein spektakuläres Kapitalverbrechen handelt. Nach Ansicht des BVerfG wäre es für den Verlag aber zumutbar gewesen, Vorkehrungen gegen die Auffindbarkeit der Artikel in Betracht zu ziehen. Trotz der gleichzeitigen Geltung der Unionsgrundrechte sind primär die deutschen Grundrechte zu prüfen und dabei die Meinungs- und Pressefreiheit gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht abzuwägen. Hier ist vor allem die Verbreitung von Informationen durch das Internet und deren langfristige Verfügbarkeit zu berücksichtigen.