Urteil des EuGH vom 09.07.2020, Az.: C-264/19YouTube ist nicht verpflichtet, Auskunft über Telefonnummern, E-Mail-Adressen oder IP-Adressen von Nutzern, die auf dessen Plattform Urheberrechte verletzen, zu erteilen.
Die Constantin Filmverleih GmbH klagte, nachdem vollständige Filme kostenlos auf YouTube einsehbar waren, gemäß § 101 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 1 UrhG auf Auskunft der Adressen solcher Nutzer, die die Filme auf der Plattform hochgeladen haben.
Der EuGH urteilte nun, auf Vorlagefrage des BGH hin, dass unter den Begriff der "Adresse", der sich wiederum aus Art. 8 Abs. 2 a der Richtlinie 2004/48/EG ergibt und zur Auslegung des § 101 UrhG herangezogen wird, lediglich Informationen über die postalische Anschrift, nicht jedoch Telefonnummern, E-Mail- oder IP-Adressen fallen.