Überhöhte Abmahnkosten bei illegalem Hochladen eines Computerspiels

17. Oktober 2019
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Mann sitzt vor dem Laptop mit der Hand auf der Maus Urteil des LG Frankenthal vom 12.03.2019, Az.: 6 O 313/18

Weil er die Raubkopie eines Computerspiels im Internet zur Verfügung stellte, ohne eine entsprechende Einwilligung der Produzentin des Computerspiels zu besitzen, wurde ein Jugendlicher von eben dieser Produzentin abgemahnt. Im sich anschließenden Rechtsstreit forderte diese von dem Jugendlichen unter anderem Abmahnkosten in Höhe von 984,60 €. Das LG Frankenthal hat nun festgestellt, dass als Rechtsgrundlage für die Berechnung der Abmahnkosten § 97 a UrhG n.F. gelte, weshalb die Produzentin lediglich Abmahnkosten in Höhe von 124 € fordern könne. Darüber hinaus stellte das Gericht fest, dass eine pauschale Berechnungsmethode für den Schadensersatz bei illegalem Download von Musikstücken, sich nicht auf Computerspiele übertragen lasse.

Landgericht Frankenthal

Urteil vom 12.03.2019

Az.: 6 O 313/18

 

Tenor

1. Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Koblenz vom 17.04.2018, Aktenzeichen 132 C 241/18, wird aufgehoben.

2. Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Klägerin 184,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 24.04.2018 zu zahlen.

3. Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Klägerin einen weiteren Betrag in Höhe von 124,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 23.08.2018 zu zahlen.

4. Dem Beklagten zu 2) wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000,00, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre)

verboten

das Computerspiel „Saints Row IV“ ohne Einwilligung der Klägerin in Tauschbörsen- Netzwerken ganz oder teilweise zum Herunterladen für Dritte bereit zu halten.

5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

6. Die Klägerin hat vorab die Kosten zu tragen, die durch die Anrufung des unzuständigen Amtsgerichts Betzdorf sowie des Amtsgerichts Koblenz entstanden sind sowie die Kosten, die durch die Säumnis entstanden sind. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin haben diese 29 %, der Beklagte zu 2) 71 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) hat die Klägerin zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) hat die Klägerin 19 % zu tragen, im Übrigen trägt sie der Beklagte zu 2) selbst.

7. Das Urteil ist im Tenor Ziff. 2 bis 4 – mit Ausnahme der ausgeurteilten Zinsen – und für die Beklagten vorläufig vollstreckbar. Im Übrigen ist das Urteil für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.

Tatbestand

Die Parteien streiten um File-Sharing hinsichtlich des Computerspieles „Saints Row IV“, (Tatzeit 18.10.2013, 4 x).

Die Klägerin ist ein führender Produzent von digitalen Entertainmentprodukten (Software, Games, DVD Filme). Die Klägerin übernimmt im Rahmen von Vertriebsvereinbarungen die komplette Vermarktung und den Vertrieb von Games und Consumer-Software-Produkten.

Die Beklagte zu 1) ist Inhaberin eines Internetanschlusses, die zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung mit ihrem Sohn, dem Beklagten zu 2), in einem Haushalt lebte.

Die Erstveröffentlichung des Computerspiels fand im August 2012 statt. In unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang zu dem Veröffentlichungstermin tauchten in den P2P-Netzwerken Raubkopien dieser Software auf, die zum Filesharing bereitgehalten wurden und werden, so am 18.10.2013 vier Mal auch über den beklagtenseits vorgehaltenen Internetanschluss. Diesen Rechtsverstoß beging der Beklagte zu 2).

Die Klägerin mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 20.02.2014 ab und forderte sie unter Fristsetzung auf den 17.02.2014 zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Die Beklagte reagierte hierauf nicht.

Ihr wurde am 31.12.2016 der am 28.12.2016 erlassene Mahnbescheid zugestellt, am 14.06.2017 erfolgte die Abgabe des Verfahrens an das AG Betzdorf, die Anspruchsbegründung datiert vom 11.12.2017 und ging am 18.12.2017 bei dem AG Betzdorf ein. Mit Beschluss vom 26.01.2018 (Bl. 28 ff. d.A.) hat das AG Betzdorf den Rechtsstreit an das AG Koblenz verwiesen.

Die Klägerin hat zunächst beantragt,

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 984,60 € nebst jährlicher Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04. März 2014 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen weiteren Betrag von 900,00 € nebst jährlicher Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04. März 2014 zu zahlen.

Den Beklagten zu 2) nahm die Klägerin damals noch nicht in Anspruch.

Mit Schriftsatz vom 13.04.2018 (Bl. 46 ff. d.A.) hat die Klägerin die Klage subjektiv in vollem Umfang auf den Beklagten zu 2) erweitert, nachdem die Beklagte zu 1) in der Klageerwiderung mitgeteilt hatte, dass ihr Sohn den Rechtsverstoß begangen habe und begehrte eine gesamtschuldnerische Haftung beider Beklagter im bis dato beantragten Umfang.

Das AG Koblenz hat unter dem 17.04.2018 und dem Aktenzeichen 132 C 241/18 gegenüber der Beklagten zu 1) klageabweisendes Versäumnisurteil erlassen, welches der Klägerin am 24.04.2018 zugestellt worden ist. Hiergegen hat die Klägerin mit Schreiben vom 08.05.2018 (Bl. 67 d.A.), bei Gericht eingegangen am gleichen Tag, Einspruch eingelegt.

Mit Schriftsatz, der ebenfalls vom 08.05.2018 datiert, hat sie die Klage um folgenden Antrag erweitert: Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 2) verpflichtet ist, die Klägerin von den Kosten des Rechtsstreits gegenüber der Beklagten zu 1) freizustellen.

Mit Schreiben vom 31.07.2018 (und damit vor Erweiterung der Klage um den Unterlassungsanspruch) mahnte die Klägerin den Beklagten zu 2) ab, der darauf nicht reagierte.

Mit Schriftsatz vom 14.08.2018 hat die Klägerin die Klage gegenüber dem Beklagten zu 2) erneut um die beiden folgenden Anträge erweitert:

Dem Beklagten zu 2) wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 €, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) verboten, das Computerspiel „Saints Row IV“ ohne Einwilligung der Klägerin in Tauschbörsennetzwerken ganz oder teilweise zum Herunterladen für Dritte bereit zu halten.

Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 281,30 € fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11. August 2018 zu zahlen.

Daraufhin hat das Amtsgericht Koblenz den Rechtsstreit mit Beschluss vom 19.11.2018 (Bl. 104 f. d.A.) an das Landgericht Frankenthal (Pfalz) verwiesen.

Die Klägerin ist der Auffassung,
der Beklagte zu 2) habe ihr die Kosten der Abmahnung gegen die Beklagte zu 1) zu erstatten, weil sie erforderlich gewesen seien, um ihn als Täter der Rechtsverletzung zu ermitteln. Zudem schulde er ihr Schadensersatz. Im Rahmen dessen sei er ihr gegenüber auch verpflichtet, sie von den Kosten der Rechtsverfolgung gegenüber der Beklagten zu 1) freizustellen. Die ihr wegen der Mahnung an den Beklagten zu 2) selbst entstandenen vorgerichtlichen (Abmahn-)Kosten habe der Beklagte ihr ebenfalls zu erstatten und sie seien aus einem Streitwert von 2.900,00 € zu errechnen (1000 € Unterlassung, 900 € Schadensersatz, 500,00 € Auskunft, 500,00 € Feststellung).

Die Beklagte zu 1) hafte als Gesamtschuldnerin neben ihrem Sohn nach § 832 BGB. Zu bestreiten sei, dass ihr Sohn am 18.10.13 bereits volljährig gewesen sei.

Nachdem die Beklagten im Verhandlungstermin eine Kopie des Personalausweises des Beklagten zu 2) vorgelegt haben, der dessen Geburtsdatum mit dem 27.05.1994 ausweist, beantragt die Klägerin zuletzt:

Unter Aufhebung des Versäumnisurteils des Amtsgerichts Koblenz

1. Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 984,60 € nebst jährlicher Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04. März 2014 zu zahlen.

2. Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Klägerin einen weiteren Betrag von 900,00 € nebst jährlicher Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04. März 2014 zu zahlen.

3. Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 2) verpflichtet ist, die Klägerin von den Kosten des Rechtsstreits gegenüber der Beklagten zu 1) freizustellen.

4. Dem Beklagten zu 2) wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 €, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) verboten, das Computerspiel „Saints Row IV“ ohne Einwilligung der Klägerin in Tauschbörsennetzwerken ganz oder teilweise zum Herunterladen für Dritte bereit zu halten.

5. Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 281,30 € fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11. August 2018 zu zahlen.

Die Beklagte zu 1) beantragt,

das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Koblenz aufrecht zu erhalten. Der Beklagte zu 2) erkennt den Klageantrag zu 1) in Höhe von 124,00 €, den Klageantrag zu 2) in Höhe von 60,00 €, den Klageantrag zu 5) vollumfänglich und den Klageantrag zu Ziff. 6) in Höhe von 124,00 € an und beantragt im Übrigen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten erhoben die Einrede der Verjährung und tragen vor,
sowohl Abmahnkosten als auch Schadensersatz seien der Höhe nach übersetzt. Eine Haftung der Beklagten zu 1) komme nicht in Betracht, weil ihr zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung bereits volljähriger Sohn diese begangen habe. Da die Klägerin ihre Ansprüche zu hoch beziffert habe, müsse der Beklagte zu 2) die Kosten des Rechtsstreits auch nicht vollumfänglich tragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

Der Einspruch der Klägerin vom 08.05.2018 gegen das am 24.04.2018 zugestellte Versäumnisurteil vom 17.04.2018 ist gemäß § 338 ZPO statthaft und gemäß §§ 339ff ZPO form- und fristgerecht eingelegt. Hierdurch wurde der Rechtsstreit in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor der Säumnis befand, § 342 ZPO.

II.

Die Klage ist zulässig.

Soweit sie zugesprochen wurde, beruht die Klage – mit Ausnahme eines Teils der geltend gemachten Zinsansprüche – Entscheidung auf dem in der mündlichen Verhandlung erklärten Anerkenntnis des Beklagten zu 2).

Im Übrigen unterlag die der Abweisung.

1.

Die Klägerin kann von dem Beklagten zu 2) nicht mehr als 124,00 € für die gegen die Anschlussinhaberin und Beklagte zu 1) gerichtete Abmahnung verlangen.

Als Rechtsverfolgungsschaden im Sinne des §§ 97a UrhG, 249 BGB sind diejenigen Kosten anzusehen, welche die Klägerin für erforderlich halten durfte und die für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung angemessen waren. Abzuweisen ist der Anspruch gegenüber dem Beklagten zu 2) auf Zahlung der Abmahnkosten für die Abmahnung vom 20.02.2014 damit, soweit dieser über 124,00 € hinausgeht, § 97 a UrhG n.F..

Die Klägerin beziffert ihre Abmahnkosten gegenüber der Anschlussinhaberin, der Beklagten zu 1) zwar mit 984,60 € (1,3 Geschäftsgebühr gemäß § 13 RVG aus 20.000 € nebst Auslagenpauschale). Für die Abmahnung gegenüber dem Beklagten zu 1) gilt aber § 97 a UrhG n.F.. Hiernach ist der Gegenstandswert der Abmahnung gegenüber natürlichen Personen, sofern die geschützten Werke nicht für die gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet werden, auf einen Gegenstandswert von 1.000,00 € beschränkt. Der Beklagte zu 2) hat das Spiel aber nicht für eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit zum Download bereitgehalten, weshalb diese Ausnahme nicht greift. Nebst Auslagenpauschale ergibt sich gemäß § 13 RVG bei Annahme einer 1,3 Geschäftsgebühr ein Betrag von 124,00 €.

Dem Vortrag der Klägerin, die Neuregelung des § 97 a UrhG sei europarechtswidrig, folgt die Kammer nicht. Soweit die Klägerin geltend macht, ihre Tätigkeit sei nicht kostendeckend, ist zu beachten, dass es sich bei professionalisierten Abmahnungen um ein Massengeschäft handelt mit vorformulierten, standardisierten Schriftsätzen. Dies ist bei der Kammer durch die Vielzahl an Verfahren gerichtsbekannt. Dieser Umstand der professionalisierten Massenabmahnungen, durch die hohe Gebühren generiert werden, war im Übrigen auch dem Gesetzgeber bekannt, wie sich aus der Begründung zur Gesetzesänderung ergibt. Mit der Deckelung des Streitwertes in § 97 a UrhG n.F. sollte u.a. unterbunden werden, dass mit Massenabmahnungen Einkommensquellen erschlossen werden, die einträglicher als die Lizensierung der geschützten Werke sind.

Soweit der Klägervertreter auf eine Entscheidung des EuGH vom 28.07.2016, Az.: C-57/15 rekurriert, kann auch dieses nicht zur Annahme eines höheren außergerichtlichen Gegenstandswertes führen. Diese Entscheidung betrifft gerade nicht die außergerichtlichen Kosten von (Massen-) Abmahnungen, welche der Gesetzgeber gezielt eindämmen wollte, um Missbrauch zu verhindern.

Abzuweisen ist der geltend gemachte Zinsanspruch für die Abmahnkosten, soweit er über den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Klage gegenüber dem Beklagten zu 2) hinausgeht. Für einen Verzugseintritt ab 04.04.2013 fehlt Vortrag. Die Anwendung von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB, Verzug ohne Mahnung aufgrund besonderer Umstände, ist lediglich bei Entzug einer Sache durch unerlaubte Handlung gerechtfertigt. Der geltend gemachte und ausgeurteilte Zinsanspruch ab Rechtshängigkeit folgt aus §§ 288, 291 BGB.

2.

Der der Klägerin gegen den Beklagten zu 2) zustehende Schadensersatz beschränkt sich der Höhe nach auf den austenorierten Betrag von 60,00 €. Ein weitergehender Anspruch aus § 97 Abs. 2 S. 3 UrhG steht ihr nicht zu.

Ein darüber hinausgehender weiterer Schadensersatzanspruch ist zur Überzeugung der Kammer (§ 287 ZPO) nicht dargetan.

A)

Die vom Verletzer auf der Grundlage der Lizenzanalogie (§ 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG) für eine bereits erfolgte Nutzung als Schadensersatz zu entrichtende fiktive Lizenzgebühr dient dem Ausgleich der Einbußen, die der Rechtsinhaber durch den widerrechtlichen Eingriff in die ihm zustehenden Verwertungsrechte erlitten hat. Zweck dieser Berechnungsmethode ist es, den Schädiger nicht besser zu stellen als im Fall einer ordnungsgemäß erteilten Erlaubnis durch den Rechtsinhaber. Die Lizenzanalogie läuft also auf die Fiktion eines Lizenzvertrages hinaus (BGH GRUR 1990, 1008). Hierbei ist zu berücksichtigen, dass diese Berechnungsmethode wegen deren Nähe zu einem Pauschalschadenersatz insbesondere gegenüber einer unentgeltlich handelnden Person stets die Gefahr birgt, dass eine Überkompensation (AG Düsseldorf 57 C 3122/13, BeckRS 2014, 11549) eintritt.

B)

Auf das Filesharing übertragen stehen Erwägungen bezüglich einer allgemeinen Unzulässigkeit von Filesharing-Lizenzen dem Schadenersatz nach Lizenzanalogie nicht entgegen. Auch berührt eine fehlende Berechtigung des Rechteinhabers, seine ihm gemäß §19a UrhG zustehenden Internet-Verbreitungsrechte weiter zu lizenzieren, nicht die Möglichkeit der Lizenzanalogie. Demnach scheitert ein Schadensersatz in Form einer Lizenzanalogie nicht daran, dass ein „Verramschen“ eines Computerspiels über ein Filesharingnetzwerk letztlich in keinem Lizenzvertrag der Welt jemals tatsächlich lizensiert werden dürfte. Denn der Bundesgerichtshof hat ausgeführt, dass Voraussetzung für den Schadenersatz nach Lizenzanalogie lediglich die theoretische rechtliche Möglichkeit der Lizenzeinräumung ist (BGH GRUR 2016, 1280); die Klägerin ist unbestritten ausschließliche Nutzungsrechteinhaberin und könnte theoretisch eine dahingehende Lizenz erteilen.

Gleichwohl lässt sich eine dahingehende Lizenzanalogie durch das Gericht nach § 287 ZPO nicht auf diesem Wege zuverlässig im Wege einer typisierenden Betrachtungsweise schätzen. Die unberechtigte Verbreitung eines Computerspiels über ein Filesharing- Netzwerk ist im Ansatz nicht vergleichbar mit einer vergleichsweise anzudenkenden kostenlosen Verbreitung durch den Lizenzgeber. Eine derartige Vorgehensweise würde der Klägerin jegliche Möglichkeiten der Vermarktung ihrer ausschließlichen Nutzungsrechte nehmen, da ihr gesamter Kundenkreis in die Lage versetzt wäre, das Werk risikolos auf legalem Wege zu erlangen. Zugleich würde der Inhaber der Internetrechte mit einer solchen Vorgehensweise zum Ausdruck bringen, dass der Markt es nicht zulässt, mit dem Werk Einnahmen zu erzielen, er würde mithin also den wirtschaftlichen und künstlerischen Wert des Werks in Verruf bringen. Die Verbreitung über ein Filesharingnetzwerk hat solche Folgen aber nicht, insbesondere ist hiermit in keiner Weise zum Ausdruck gebracht – und schon gar nicht durch den Rechteinhaber selbst – dass das Werk wertlos ist, vielmehr ist innerhalb des Nutzerkreises solcher Netzwerke im Gegenteil bekannt, dass sich dort typischerweise hochwertige Spiele finden lassen. Hinzu kommt eine damit einhergehende weitere Werbewirkung für das Spiel innerhalb der Spielerszene. Die kostenlose Verbreitung über Filesharing-Netzwerke kann nach alledem von den Auswirkungen her, für den Wert des ausschließlichen Nutzungsrechts der Klägerin, nicht mit einer Verbreitung durch den Rechteinhaber selbst verglichen werden.

C)

Auch die durch die Klägerin vorgetragene pauschale Berechnungsmethode, die einen pauschalen Betrag von 1.000,00 € oder eine Multiplikation (z.B 400- facher Preis des Spieles zum Verletzungszeitraum) pro illegalen Download ansetzt, vermag die Kammer nicht zu überzeugen. Diese durch die Rechtsprechung im Bereich der Musiktitel entwickelte Berechnungsmethode fußt auf der Überlegung, darauf abzustellen, wie häufig aufgrund der Beteiligung des Verletzers an der Tauschbörse von unbekannten Dritten auf die geschützten Titel theoretisch zugegriffen worden ist (vgl. OLG Köln, Urteil vom 23. März 2012 – 6 U 67/11, juris Rn. 41 f.; Beschluss vom 08. Mai 2013 – 6 W 256/12, juris Rn. 9; OLG Hamburg, Urteil vom 07. November 2013 – 5 U 222/10, juris Rn. 70 ff., jeweils für Musiktitel). Diese Rechtsprechung wird teilweise auf die Bestimmung des lizenzanalogen Schadens im Bereich des Filesharings von Computerspielen übertragen (LG Stuttgart Urt v. 26.08.2015, Az. 24 O 179-15). Bereits der Grundgedanke einer Übertragung der Rechtsprechung von Musiktiteln auf Computerspiele überzeugt nicht. Während die Downloadgeschwindigkeit eines Musiktitels auf Grund des relativ geringen Datenvolumens vergleichsweise schnell ist und bei Vorhandensein einer leistungsfähigen Hardware sowie eines schnellen Internetzuganges ein solcher Download in wenigen Augenblicken abgeschlossen sein kann, benötigt der Download eines modernen Computerspieletitels – mit regelmäßig mehreren Gigabyte an notwendigen Speichervolumen – auch bei leistungsstarker Hardware – einen vergleichsweise längeren Zeitraum von mehreren Stunden. Eine Schätzung, wann ein solcher Download im Zuge des Filesharings – im Rahmen eines „Peer-to-Peer Netzwerkes“ – im Durchschnitt zeitlich abgeschlossen ist, ist nicht möglich. Je nach Größe der Datenübertragungsrate, die jeder Downloader bekommen kann, hängt die Geschwindigkeit von der Menge der fertigen und der Menge der unfertigen Downloads sowie der individuellen Uploadraten der Nutzer ab, es kann demnach zu einer deutlich abweichenden Rate von mehr oder weniger Kilobytes pro Sekunde kommen. Dies betrifft besonders große Dateien stärker als sehr keine Dateien, die auch bei schwacher Auslastung, geringer Anzahl der Uploader und schwacher Hardware rasch verbreitet werden können. Der zu Musiktiteln entwickelte Gedanke einer pauschalen Multiplikation auf Grund der Möglichkeit der besonders raschen Verbreitung lässt sich zur Überzeugung der Kammer gerade nicht übertragen.

D)

Letztlich verbleibt dem Gericht lediglich die Möglichkeit, gemäß § 287 ZPO einen Mindestschaden zu schätzen, der vorliegend nach den Grundsätzen hergeleitet werden kann, mit welchem Rechtsgutsverletzungen an Lichtbildern beziffert werden. Hierbei wird der Marktwert des Spiels zum Verletzungszeitraum zu Grunde gelegt und mit einem 100%-igen Verletzerzuschlag versehen. Durch diese Berechnungsmethode wird zugleich dem Willen des Gesetzgebers entsprochen, der eine Überkompensation im Rahmen des „neuen“ § 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG nicht vorgesehen hat.

§ 287 ZPO erfordert eine richterliche Ermessensausübung unter Würdigung aller Umstände. Mangels anderer zuverlässiger Schätzgrundlagen aufgrund fehlender tatsächlicher Lizensierung und aufgrund der Unmöglichkeit, den tatsächlichen Verbreitungsgrad (des Spieles oder von Bruchteilen des Spieles) zu ermitteln, sind nach § 287 ZPO weder eine für Pauschalierung, noch für eine Hochrechnung ausreichend zuverlässige Schätzgrundlagen zu ermitteln. Bei besonderen Schwierigkeiten des Schadensnachweises, wie im vorliegenden Fall, ist daher ein Mindestschaden zu schätzen, sofern hierfür konkrete Anhaltspunkte bestehen (Zöller/ Greger, ZPO, 32. Aufl., § 287, Rnr. 2).

Ein konkreter Anhaltspunkt, der für die Kammer objektivierbar ist, ist der Kaufpreis des Spieles. Damit ist ein verlässlicher Anknüpfungstatbestand für eine Berechnung möglich. Die Kammer rekurriert deshalb gemäß § 287 ZPO auf die Methode wie bei Lichtbildern oder GEMA- Verletzungshandlungen. Als lizenzanaloger Schadensersatz ist der Wert des Spieles geschuldet nebst einem 100%-igen Verletzerzuschlag (Büscher/Dittmer/ Schiwy- Niebel, Gewerblicher Rechtsschutz, 3. Aufl., § 97, Rnr. 45 für GEMA).

Dies erscheint auch in einer Kontrollüberlegung unter Würdigung der Gesamtumstände nicht unbillig.

Die Klägerin erhält neben den Kosten der Rechtsverfolgung (Abmahnung), der strafbewehrten Unterlassung zur Ahndung künftiger Verstöße und dem Kaufpreis des Spieles einen Verletzerzuschlag. Gleichzeitig scheidet aber eine deutliche (mehr als 400- fache Überkompensation), wie bei der von der Klägerin angestellten Berechnungsmethode denklogisch möglich, aus. Das Computerspiel hatte nach Vortrag der Klägerin einen Wert von 30,00 €. Zuzüglich des 100% -igen Verletzerzuschlages ist daher gemäß § 287 ZPO ein lizenzanaloger Schadenersatz von 60,00 € zuzusprechen.

Abzuweisen ist der geltend gemachte Zinsanspruch für den lizenzanalogen Schaden von 60,00 €, soweit er über den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Klage gegenüber dem Beklagten zu 2) hinausgeht. Für einen Verzugseintritt ab 04.04.2013 fehlt Vortrag. Die Anwendung von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB, Verzug ohne Mahnung aufgrund besonderer Umstände, ist lediglich bei Entzug einer Sache durch unerlaubte Handlung gerechtfertigt. Der geltend gemachte und ausgeurteilte Zinsanspruch ab Rechtshängigkeit folgt aus §§ 288, 291 BGB.

3.

Hinsichtlich der Höhe der geltend gemachten Abmahnkosten für die gegenüber dem Beklagten zu 2) selbst ausgesprochenen Abmahnung vom 31.07.2018 gelten die obigen Ausführungen. Das Abmahn- bzw. vorgerichtliche Schreiben vom 31.7.18 legt die Klägerin nicht vor, sodass nicht erkennbar ist, ob sie berechtigterweise den Gegenstandswert, aus dem sie die vorgerichtlichen Kosten errechnet, in Ansatz bringt. Der darauf geltend gemachte Zinsanspruch ist ebenfalls mangels Vortrages zu einem früheren Verzugseintritt erst ab Rechtshängigkeit begründet, §§ 288, 291 BGB.

4.

Sämtliche der Klägerin zustehenden Ansprüche sind nicht verjährt, weil die Klägerin erstmals durch die Klageerwiderung Kenntnis von dem Beklagten zu 2) als ihrem Anspruchsgegner erlangte. Diese Kenntnis ist jedoch Voraussetzung für den Beginn des Laufs der Verjährungsfrist, § 199 BGB.

5.

Ein Anspruch auf Feststellung der Verpflichtung des Beklagten zu 2) zur Freistellung der Klägerin von den Kosten des Rechtsstreits gegenüber der Beklagten zu 1) steht der Klägerin nicht zu. Die Kosten sind jedenfalls nicht in ihrer Gänze adäquat kausal auf die durch den Beklagten zu 2) begangene Rechtsverletzung zurückzuführen.

Die Klägerin hatte die Beklagte zu 1) betragsmäßig im selben Umfang in Anspruch genommen, wie zuletzt den Beklagten zu 2) mit den Klageanträgen zu Ziff. 1) und 2). Diese Inanspruchnahme ist jedoch überhöht, wie sich aus Ziff. II. 1. und 2.) ergibt, weshalb eine Kostenlast der Klägerin allein schon darin begründet wäre und nicht im Verhalten des Beklagten zu 2). Auch hat die Beklagte zu 1) bereits mit der Klageerwiderung den Namen des Täters preisgegeben, sodass jedenfalls eine Weiterverfolgung des Rechtsstreits ihr gegenüber bereits im Anschluss hieran hätte aufgegeben werden können. Auch die Weiterverfolgung des Rechtsstreits und die damit verbundenen Mehrkosten beruhen damit auf einem Willensentschluss der Klägerin und nicht dem Verhalten des Beklagten zu 2).

Eine Differenzierung danach, welcher Kostenanteil auf den Entschlüssen der Klägerin beruhen und welcher von dem Beklagten zu 2) zu verantworten ist, ist wegen der Notwendigkeit der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung nicht möglich.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§§ 92, 269, 281, 344 ZPO. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung die Anträge gegenüber der Beklagten zu 1) nicht mehr gestellt hat und nach ihren Angaben die Klage umgestellt hat, liegt hierin eine teilweise Klagerücknahme mit der Folge der Anwendbarkeit des § 269 ZPO. Danach waren ihr, soweit sie die Klage zurückgenommen hat, die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Ein „anderer Grund“ i.S.d. Norm liegt insbesondere nicht vor und ergibt sich auch nicht aus einem etwaigen materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruch der Klägerin vor dem Hintergrund, dass das Alter des Beklagten zu 2) erst in der mündlichen Verhandlung durch Vorlage einer Kopie seines Personalausweises nachgewiesen wurde (vgl. Musielak/Voit- Foerste, ZPO, 15. Auflage 2018, § 269 Rn. 12 a.E.). Eine Kostenentscheidung nach billigem Ermessen ist nur zu treffen, wenn der Anlass zur Erhebung der Klage nach Anhängigkeit, aber noch vor Rechtshängigkeit entfallen ist, was hier nicht der Fall ist.

Für die Berechnung der Quote der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Klägerin war ein fiktiver Streitwert zu bilden, der sich wie folgt errechnet:

Klageantrag zu 1): 2 x (da zunächst beide Beklagten als Gesamtschuldner in Anspruch genommen wurden) 984,60 €

1.969,20 €

Klageantrag zu 2): 2x (da zunächst beide Beklagten als Gesamtschuldner in Anspruch genommen wurden) 900,00 €

1.800,00 €

Klageantrag zu 3): (nach eigenen Angaben der Klägerin)

500,00 €

Klageantrag zu 4):

10.000,00 €

Klageantrag zu Ziff. 5:

281,30 €

Gesamt:

14.550,50 €

Betragsmäßig hat die Klägerin in einem Umfang von 10.308,00 € obsiegt, was einer Quote von 71 % und einer damit korrespondierenden Kostentragungspflicht von 71 % auf Seiten des Beklagten zu 2) und 29 % auf Seiten der Klägerin entspricht, weil der Beklagte zu 2) insoweit obsiegte. Die Beklagte zu 1) ist an diesen Kosten nicht zu beteiligen, obsiegte sie doch ihrem Interesse nach voll, nachdem ihr gegenüber kein Antrag mehr gestellt wurde.

Die Verteilung der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und zu 2) erfolgte anhand der Obsiegens- und Unterliegensverhältnisse im jeweiligen Rechtsverhältnis zur Klägerin.

IV.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt im Hinblick auf den Tenor zu Ziff. 1 bis 3 mit Ausnahme der dortigen Verurteilung zur Zahlung von Zinsen aus § 708 Nr. 1 ZPO, im Übrigen aus §§ 709, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Beschluss

Der Streitwert wird bis zum 07.05.2018 auf 1.884,60 €, vom 08.05.2018 bis zum 13.08.2018 auf 2.384,60 € und ab dem 14.08.2018 auf 12.665,90 € festgesetzt.

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