Keine generelle Vermutung der Täterschaft des Inhabers von Internetanschlüssen bei Filesharing-Fällen

20. Dezember 2018
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Frau schaut durch Lupe Urteil des LG Frankfurt a. M. vom 20.09.2018, Az.: 2-03 S 20/17

In Filesharing-Fällen besteht keine generelle Vermutung, dass der Anschlussinhaber Täter einer Urheberrechtsverletzung ist, die von seinem Anschluss aus begangen wurde und die er widerlegen oder erschüttern müsste, nur weil er Inhaber des Anschlusses ist. Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Dem Anschlussinhaber ist es jedoch nicht zumutbar, die Internetnutzung der Familienmitglieder zu dokumentieren.

Landgericht Frankfurt am Main

Urteil vom 20.09.2018

Az.: 2-03 S 20/17

 

Tenor

Die Berufung der Berufungsklägerin gegen das am 10.03.2017 verkündete Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main (29 C 2884/16 (85)) wird zurückgewiesen.

Die Berufungsklägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil und das Urteil des Amtsgerichts sind vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um Ansprüche auf Schadensersatz und Abmahnkosten aufgrund einer angeblichen Urheberrechtsverletzung durch sogenanntes Filesharing.

Es wird gemäß der §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils des Amtsgerichts Frankfurt Main vom 10.03.2017 Bezug genommen.

Die Berufungsklägerin (im Folgenden: „Klägerin“) ist Produzentin und Vermarkterin von digitalen Entertainment-Produkten. Sie tritt auch unter dem – als Marke eingetragenen – Label „Deep Silver“ auf.

Das Computerspiel „Risen 2: Dark Waters“ wurde am 27.04.2012 veröffentlicht. Auf dem Datenträger ist die Klägerin in einem „©“-Vermerk genannt (Bl. 3R d.A.).

Die Klägerin macht eine Rechtsverletzung im Zeitraum vom 20.05.2013 bis 22.05.2013 geltend. Sie ließ den Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 29.08.2013 abmahnen und zur Abgabe einer Unterlassungserklärung und Zahlung von Schadensersatz und Abmahnkosten auffordern. Der Beklagte gab eine Unterlassungserklärung ab, leistete jedoch keine Zahlungen.

Die Klägerin behauptet, der Berufungsbeklagte (im Folgenden: „Beklagter“) habe im Zeitraum vom 20.05.2013 bis 22.05.2013 über seinen Internetanschluss das Computerspiel „Risen 2“ zum Download angeboten. Dies habe die … festgestellt.

Sie sei ausweislich des als Anlage K1 (Bl. 65 d.A.) vorgelegten Vertrages mit der Entwicklerin des Computerspiels „Risen2: Dark Waters“, der …, vom 28.07.2009 Inhaberin ausschließlicher Nutzungsrechte.

Die vom Beklagten benannten Personen hätten zu den streitgegenständlichen Zeitpunkten keinen selbständigen Zugriff auf den Internetanschluss des Beklagten gehabt. Der Beklagte wisse, wer die Rechtsverletzung begangen habe.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass sie hinreichend zu ihrer Aktivlegitimation vorgetragen habe. Der Beklagte habe seiner sekundären Darlegungslast nicht genügt.

Der Beklagte behauptet, dass seine Ehefrau, Stiefsohn, Stieftochter und Sohn bei ihm gewohnt und den Internetanschluss mit eigenen Endgeräten zu den angeblichen Verstoßzeitpunkten genutzt hätten. Er habe seinen damals 12 Jahre alten Sohn … vor Nutzung des Internetanschlusses belehrt, keine Urheberrechtsverletzungen zu begehen und insbesondere keine Tauschbörsen zu nutzen. Er habe seine Familienmitglieder befragt, diese hätten die Begehung der geltend gemachten Rechtsverletzung verneint. Ferner hat der Beklagte mitgeteilt, dass die Familienmitglieder jeweils eigene Computer gehabt und zu welchen Zwecken diese den Internetanschluss genutzt hätten. Er habe selbst auf seinem Computer keine Filesharing-Software installiert gehabt.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Beklagte seiner ihm obliegenden sekundären Darlegungslast genügt habe, so dass die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast trage. Der Beweis der Täterschaft habe im Wesentlichen durch Parteivernehmung erfolgen können, der die Klägerin jedoch widersprochen habe. Die von der Klägerin angebotenen Zeugen, die lediglich eine indirekte Beweisführung ermöglichten, müssten nicht vernommen werden. Denn selbst wenn alle in Betracht kommenden Indiztatsachen zu Gunsten der Klägerin als wahr unterstellt werden, also alle in Betracht kommenden Zeugen bekunden, dass sie selbst die Urheberrechtsverletzung nicht begangen haben, sei der Schluss auf eine Täterschaft des Beklagten nicht zwingend. Denn allein aus der Bekundung der Zeugen, die streitgegenständliche Urheberrechtsverletzung nicht begangen zu haben, ließe sich nicht gleichsam eines Wiederauflebens der tatsächlichen Vermutung bezüglich der Täterschaft des Beklagten der einem Vollbeweis gleichkommende Rückschluss ziehen, dass dann der Beklagte die streitgegenständliche Datei öffentlich zugänglich gemacht haben müsse. Die von der Klägerin benannten Zeugen seien auch nicht zu vernehmen, da sie mit Schreiben des Beklagten vom 23.02.2017 mitgeteilt hätten, dass sie sich auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen würden.

Die Klägerin rügt, dass das Amtsgericht die Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast des Beklagten sowie die Reichweite der tatsächlichen Vermutung für die Verantwortlichkeit des Beklagten für Rechtsverletzungen, die über seinen Internetanschluss begangen werden, verkannt habe.

Der Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.

Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen …, …, … und … gemäß Beweisbeschluss vom 22.03.2018. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf Bl. 236 d.A. Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 97 Abs. 2 UrhG oder auf Ersatz von Abmahnkosten gemäß § 97a Abs. 3 UrhG.

Insoweit konnte letztlich offen bleiben, ob die Klägerin hinsichtlich der hier geltend gemachten Ansprüche aktivlegitimiert ist. Denn jedenfalls fehlt es vorliegend an einer Passivlegitimation des Beklagten.

Nach der Rechtsprechung des BGH kann eine tatsächliche Vermutung zu Lasten des Anschlussinhabers bestehen, wenn über seinen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen wurde und nicht die ernsthafte Möglichkeit bestand, dass Dritte den Internetanschluss genutzt haben (BGH GRUR 2014, 657 = K&R 2014, 513 – BearShare; LG Frankfurt, Urt. v. 08.07.2015 – 2-06 S 8/15). Es besteht hingegen keine generelle Vermutung, dass der Anschlussinhaber Täter einer Urheberrechtsverletzung ist, die von seinem Anschluss aus begangen worden ist und die er widerlegen oder erschüttern müsste, nur weil er Inhaber des Anschlusses ist. Dies kommt nur in Betracht, wenn für die Täterschaft des Anschlussinhabers der bei typischen Geschehensabläufen eingreifende Beweis des ersten Anscheins (Anscheinsbeweis) spricht. Für die Annahme, der Inhaber eines Internetanschlusses sei ohne das Hinzutreten weiterer Umstände regelmäßig der Täter einer mittels dieses Anschlusses begangenen Urheberrechtsverletzung, fehlt es an einer hinreichenden Typizität des Geschehensablaufs. Angesichts der naheliegenden Möglichkeit, dass der Anschlussinhaber Dritten Zugriff auf seinen Anschluss einräumt, besteht für die Annahme der Täterschaft des Anschlussinhabers keine hinreichend große Wahrscheinlichkeit (BGH GRUR 2017, 1233 [BGH 30.03.2017 – I ZR 19/16] Rn. 18 f. – Loud).

Dem Anspruchsgegner obliegt daher eine sekundäre Darlegungslast. Diese führt aber weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 ZPO) hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Es besteht nämlich keine generelle Vermutung, dass der Anschlussinhaber Täter einer Urheberrechtsverletzung ist, die von seinem Anschluss aus begangen worden ist und die er widerlegen oder erschüttern müsste, nur weil er Inhaber des Anschlusses ist (BGH GRUR 2017, 386 [BGH 06.10.2016 – I ZR 154/15] Rn. 18 ff. – Afterlife; BGH GRUR 2017, 1233 [BGH 30.03.2017 – I ZR 19/16] Rn. 18 ff. – Loud).

Im Hinblick auf den Umfang der dem Anschlussinhaber obliegenden sekundären Darlegungslast sind die unter dem grundrechtlichen Schutz des Art. 17 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta und des Art. 14 Abs. 1 GG stehenden urheberrechtlichen Positionen auf der einen Seite und die gemäß Art. 7 EU-Grundrechtecharta und Art. 6 Abs. 1 GG geschützten Rechte des Anschlussinhabers und seiner Familienmitglieder zu berücksichtigen (BGH GRUR 2017, 386 [BGH 06.10.2016 – I ZR 154/15] Rn. 22 f. – Afterlife; BGH GRUR 2017, 1233 [BGH 30.03.2017 – I ZR 19/16] Rn. 20 ff. – Loud).

Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast in diesem Fall dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Weitergehende Nachprüfungen dahingehend, ob die Familienmitglieder hinsichtlich der behaupteten Zugriffszeiten oder wegen der Art der Internetnutzung als Täter der geltend gemachten Rechtsverletzung in Betracht kommen, sind dem Anschlussinhaber hingegen nicht zumutbar. Ferner ist es dem Anschlussinhaber nicht zumutbar, die Internetnutzung seiner Familienmitglieder einer Dokumentation zu unterwerfen, um im gerichtlichen Verfahren seine täterschaftliche Haftung abwenden zu können. Auch kann vom Anschlussinhaber nicht die Untersuchung des Computers seiner Familienmitglieder im Hinblick auf die Existenz von Filesharing-Software verlangt werden (BGH GRUR 2017, 386 Rn. 26 – Afterlife; BGH NJW 2018, 68 [BGH 27.07.2017 – I ZR 68/16] Rn. 18 – Ego-Shooter). Im Rahmen des Vortrags zu Umständen, die seine eigene Internetnutzung betreffen, kann der Anschlussinhaber aber zu der Angabe verpflichtet sein, ob auf dem von ihm genutzten Computer Filesharing-Software vorhanden war (BGH GRUR 2017, 386 [BGH 06.10.2016 – I ZR 154/15] Rn. 27 – Afterlife).

Der Beklagte hat hier vorgetragen, dass seine Ehefrau, Stiefsohn, Stieftochter und Sohn den Internetanschluss zu den angeblichen Verstoßzeitpunkten genutzt haben. Der Beklagte hat weiter vorgetragen, dass er seine Familienmitglieder befragt habe und hat das Ergebnis dieser Befragung mitgeteilt. Ferner hat er mitgeteilt, dass die Familienmitglieder jeweils eigene Computer gehabt hätten und zu welchen Zwecken diese den Internetanschluss genutzt hätten. Weiter, dass er selbst auf seinem Computer keine Filesharing-Software installiert gehabt habe.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass der Beklagte damit seiner sekundären Darlegungslast nicht genügt habe. In seinem Urteil „Loud“ habe der BGH festgehalten, dass umfassend zu den Fähigkeiten und Kenntnissen der Familienmitglieder vorgetragen werden müsse (BGH GRUR 2017, 1233 [BGH 30.03.2017 – I ZR 19/16] – Loud).

Dem folgt die Kammer nicht. Denn der Beklagte hat vorliegend nicht nur die theoretische Möglichkeit der Nutzung durch seine Familienmitglieder vorgetragen. Die Behauptung der Klägerin, der Beklagte wisse, wer die Tat begangen habe, erfolgte ersichtlich ins Blaue hinein.

Zu beachten ist insoweit auch, dass bis auf den damals 12-jährigen Sohn die Familienmitglieder volljährig waren.

Damit oblag der Klägerin die volle Darlegungs- und Beweislast. Diesen Beweis hat die Klägerin nicht erfolgreich geführt. Die Klägerin hat insoweit die benannten Familienmitglieder als Zeugen dafür benannt, dass diese keinen Zugang zum Internetanschluss hatten und dass diese als Täter ausschieden (Bl. 59 d.A.).

aa. Die Kammer hat die benannten Zeugen vernommen. Insoweit hat das Amtsgericht zu Unrecht die Vernehmung der Zeugen mit Verweis auf deren Zeugnisverweigerung unterlassen.

Der Beklagtenvertreter hatte im amtsgerichtlichen Verfahren „nach Rücksprache mit dem Beklagten“ mitgeteilt, dass die Familienangehörigen sich auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen würden. Das Amtsgericht hat daraufhin klageabweisendes Urteil erlassen. Es hat ausgeführt, dass die Zeugen nicht mehr vernommen werden müssten, da sich die Zeugen auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen hätten. Dem folgt die Kammer nicht.

Zwar können aus einer Zeugnisverweigerung im Rahmen der Beweiswürdigung keine nachteiligen Schlüsse gezogen werden (Musielak/Voit-Huber, ZPO, 14. Aufl. 2017, § 384 Rn. 2; MünchKommZPO/Damrau, 5. Aufl. 2016, § 384 Rn. 4). Allein in Verbindung mit anderen Ergebnissen des Verfahrens kann ein nachteiliger Schluss zulässig sein (zweifelnd, aber im Ergebnis offen BGH NJW 2018, 68 Rn. 28 – Ego-Shooter), so z.B. im Fall der Beweisvereitelung (BGH NJW 2018, 68 [BGH 27.07.2017 – I ZR 68/16] Rn. 28 – Ego-Shooter). Dies könnte in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Amtsgerichts zu dem Ergebnis führen, dass bei einer wirksamen Zeugnisverweigerung gemäß § 386 ZPO die Vernehmung der Zeugen unterbleiben konnte.

Hier lagen die entsprechenden Voraussetzungen jedoch nicht vor. Zwar kann ein Zeuge vor seiner Vernehmung schriftlich das Zeugnis verweigern, wobei er die Gründe angeben muss, auf die er die Weigerung gründet (§ 386 Abs. 1 ZPO). Diese Erklärung muss jedoch durch den Zeugen selbst erfolgen und nicht – wie hier – „nach Rücksprache“ mit der Partei durch den Parteivertreter und ohne Angabe von Gründen.

bb. Auch soweit das Amtsgericht ausführt, dass die Vernehmung der Zeugen lediglich indizielle Wirkung hätte und deshalb ihre Vernehmung entbehrlich sei, folgt die Kammer dem nicht.

Nach der Rechtsprechung des BGH kann eine tatsächliche Vermutung zu Lasten des Anschlussinhabers bestehen, wenn über seinen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen wurde und nicht die ernsthafte Möglichkeit bestand, dass Dritte den Internetanschluss genutzt haben. Genügt der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast, trägt die Klägerin die volle Darlegungs- und Beweislast.

Es kann der Klägerin jedoch nach Auffassung der Kammer nicht abgeschnitten werden, die Tatsachen, die Grundlage des Vortrages des Anschlussinhabers sind, durch Zeugenbeweis zu widerlegen. Gelingt ihr die Widerlegung der Tatsachen, die eine Erfüllung der sekundären Darlegungslast bewirken, hat dies im Ergebnis zur Folge, dass die sekundäre Darlegungslast nicht erfüllt ist, da feststünde, dass die vom Anschlussinhaber vorgetragene, ernsthafte Möglichkeit der Begehung der streitgegenständlichen Tat durch einen Dritten – hier der Familienmitglieder des Beklagten – gerade nicht vorlag. Es bliebe dann – und nur dann – bei der tatsächlichen Vermutung zu Lasten des Anschlussinhabers.

cc. Die Beweislast für die klägerischen Behauptungen lag nach alledem bei der Klägerin. In der Vernehmung durch die Kammer hat die Zeugin … erklärt, dass sie schon im Jahr 2013 Zugang zum Internetanschluss des Beklagten gehabt habe. Ihr Ehemann habe sie damals möglicherweise auch auf das Schreiben der Klägerin angesprochen, er habe zur ihr gesagt, was das überhaupt sei und „Wir machen doch sowas nicht“. Sie könne nicht mehr sagen, ob sie bereits 2013 über einen eigenen Laptop verfügt habe. Ob Tauschbörsensoftware auf den Computern drauf gewesen sei, könne sie nicht sagen, das seien für sie alles „böhmische Dörfer“.

Die übrigen Zeugen haben nach Belehrung entsprechend § 383 Abs. 1 Nr. 3 ZPO von ihrem – auch den Stiefkindern des Beklagten zustehenden (vgl. BeckOK-ZPO/Scheuch, 29. Ed. 2018, § 383 Rn. 8; Staudinger/Coester, Neub. 2011, § 1590 Rn. 2) – Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht.

Insoweit ist der Klägerin der entsprechende Beweis nicht gelungen. Die Zeugin … hat die Angaben des Beklagten – soweit ihre Erinnerung reichte – bestätigt, aber jedenfalls nicht widerlegt. Die Kammer erachtet die Aussage der Zeugin auch als glaubhaft und die Zeugin als glaubwürdig. Sie hat insbesondere ruhig und offen dargelegt, woran sie sich erinnert.

Soweit die übrigen Zeugen das Zeugnis verweigert haben, gereicht dies nicht dem Beklagten zur Last.

Aus einer Zeugnisverweigerung können im Rahmen der Beweiswürdigung keine nachteiligen Schlüsse gezogen werden (Musielak/Voit-Huber, ZPO, 15. Aufl. 2018, § 384 Rn. 2; MünchKommZPO/Damrau, ZPO, 5. Aufl. 2016, § 384 Rn. 4). Allein in Verbindung mit anderen Ergebnissen des Verfahrens kann ein nachteiliger Schluss zulässig sein (zweifelnd, aber im Ergebnis offen BGH NJW 2018, 68 Rn. 28 – Ego-Shooter), so z.B. im Fall der Beweisvereitelung (BGH NJW 2018, 68 [BGH 27.07.2017 – I ZR 68/16] Rn. 28 – Ego-Shooter).

Damit fällt im Ergebnis die Zeugnisverweigerung der insoweit beweisbelasteten Partei zur Last, hier also der Klägerin (vgl. BGH NJW 2018, 68 Rn. 28 – Ego-Shooter; LG Frankfurt a.M., Beschl. v. 18.09.2015 – 2-03 S 30/15; LG Frankfurt a.M., Beschl. v. 18.09.2017 – 2-03 S 10/17; vgl. auch OLG Düsseldorf, Urt. v. 21.07.2015 – I-20 U 172/14). Nach dem Vortrag des Beklagten, der die ernsthafte Möglichkeit eröffnete, dass neben dem Beklagten ein Dritter den Anschluss nutzte, oblag es der Klägerin, zu beweisen, dass der Beklagte Täter ist oder die Nutzung des Anschlusses durch Dritte nicht möglich war. Die oben dargestellte sekundäre Darlegungslast bewirkt nämlich gerade keine Beweislastumkehr (BGH GRUR 2017, 386 [BGH 06.10.2016 – I ZR 154/15] Rn. 15 ff. – Afterlife; BGH NJW 2018, 68 [BGH 27.07.2017 – I ZR 68/16] Rn. 15 ff. – Ego-Shooter; LG Frankfurt a.M., Beschl. v. 18.09.2015 – 2-03 S 30/15).

Die Entscheidung zu den Kosten ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern, § 543 Abs. 2 ZPO.

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