Um Ihre Marke nach der Anmeldung und Eintragung effektiv zu schützen, stehen wir Ihnen als erfahrener Ansprechpartner insbesondere beim Widerspruch gegen andere Markeneintragungen sowie bei der Durchführung von Löschungsverfahren zur Seite.
Widerspruch gegen die Eintragung
Nach der Veröffentlichung einer Marke im Markenregister haben Inhaber von älteren Marken die Möglichkeit, Widerspruch gegen diese neue Eintragung einzulegen. Ein solcher Widerspruch kann immer dann erhoben werden, wenn das Risiko besteht, dass die eigene Marke mit der neu eingetragenen Marke verwechslungsfähig ist.
Da ein Widerspruchsverfahren nach Veröffentlichung der Eintragung nur innerhalb einer kurzen Frist von drei Monaten möglich ist, empfiehlt es sich, hier besonders aufmerksam zu sein. Wir bieten Ihnen an, Ihre Marke ab Eintragung der Marke zu überwachen und damit bei entsprechenden rechtsverletzenden Neuanmeldungen schnell zu handeln, selbstverständlich in Absprache mit Ihnen.
Ziel des Widerspruchsverfahrens ist es, dass die neu eingetragene Marke wieder gelöscht wird. Dabei können nicht nur eigene eingetragene Marken, sondern auch durch Benutzung erworbene ältere Kennzeichenrechte ("Benutzungsmarken" und geschäftliche Bezeichnungen) sowie der erweiterte Schutz im Inland bekannter Marken gegen die Neueintragung geltend gemacht werden.
Löschung von Marken wegen Nichtigkeit oder Verfalls
Neben dem zuvor ausgeführten Widerspruchsverfahren kann gegen eine Eintragung einer Marke auch im Rahmen eines Löschungsverfahrens vorgegangen werden. Darin muss geltend gemacht werden, dass die Marke trotz Bestehens absoluter Schutzhindernisse eingetragen worden ist. Dies ist dann der Fall, wenn sie eingetragen worden ist, obwohl ihr die Markenfähigkeit fehlte, der Anmelder nicht Inhaber einer Marke sein konnte oder absolute Schutzhindernisse entgegenstanden.
Nach Stellung des Löschungsantrags unterrichtet zwar das DPMA den Markeninhaber . Widerspricht dieser jedoch nicht innerhalb von zwei Monaten, wird die Marke gelöscht; erfolgt ein Widerspruch, wird das Löschungsverfahren vor dem DPMA durchgeführt. Bei Erfolg wird die Markeneintragung für nichtig erklärt und aus dem Markenregister gelöscht.
Zudem können Markeninhaber auch Löschungsklage wegen des Bestehens älterer Rechte erheben. Das Löschungsverfahren wird vor den ordentlichen Gerichten durchgeführt.
Darüber hinaus kann eine Marke wegen Verfalls gelöscht werden, wenn die Marke nach der Eintragung innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nicht benutzt worden ist. Entweder kann der Markeninhaber vor den ordentlichen Gerichten eine Klage auf Löschung wegen Verfalls erheben oder einen Antrag auf Löschung an das DPMA stellen, woraufhin der Inhaber der "verfallenen" Marke informiert wird. Widerspricht dieser nicht innerhalb von zwei Monaten, wird die Marke gelöscht. Bei einem Widerspruch kann der antragsstellende Markeninhaber die Löschung mit einer Klage erreichen.