Verwechslungsgefahr bei unzulässiger Angebotsbezeichnung im Internet

25. Juli 2023
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Weißer Einkaufswagen mit Währungssymbolen über einer Skyline einer Großstadt Urteil des LG Hamburg vom 11.05.2023, Az.: 327 O 188/22

In dem Rechtsstreit zwischen der Klägerin, Inhaberin einer Marke, und der Beklagten, ein niederländisches Bekleidungsunternehmen, welches ohne die Zustimmung der Klägerin Schuhe unter dem Zeichen der Marke angeboten hat, entschied das LG Hamburg, es bestehe eine Verwechslungsgefahr für den allgemeinen Verkehr. Es könnte davon ausgegangen werden, es handle sich bei dem angebotenen Produkt auf der Website, um eine Kooperation zwischen den Beteiligten. Es muss geprüft und sicher gestellt werden, dass gerade auch die englischsprachige Version eines Angebots, die Bezeichnung einer fremden Marke nicht enthält. Ausgehend von einem Erstverstoß einer durchschnittlich kennzeichnungskräftigen Marke, die nicht ausgesprochen bekannt sein dürfte, empfand das Gericht die geforderte Strafe, trotz Zustimmung der Klägerin, zu hoch.

Landgericht Hamburg

Urteil vom 11.05.2023

Az.: 327 O 188/22

 

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, zu
unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland ohne Zustimmung der Klägerin Schuhe unter dem Zeichen „Y.“ zu bewerben, wenn dies geschieht wie folgt:
Anlage Zum Antrag

[Abbildung]

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 640,75 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.10.2022 zu zahlen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 1.500,- € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.10.2022 zu zahlen.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 10% und die Beklagte 90% zu tragen.
6. Das Urteil ist für die Klägerin hinsichtlich Ziffer 1 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,- €, hinsichtlich der Ziffern 2, 3 und 5 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Das Urteil ist für die Beklagte hinsichtlich Ziffer 5 vorläufig vollstreckbar, doch darf der Kläger die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
7. Der Streitwert wird auf 33.000,- € festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin macht gegen die Beklagte markenrechtliche Ansprüche auf Unterlassung, Abmahnkosten und Zahlung einer Vertragsstrafe geltend.
Die Klägerin ist unter anderem Inhaberin der Marke DE <leer> „Y.“, die eine Priorität vom 27.05.2016 aufweist und Schutz unter anderem für Bekleidungsstücke in Klasse 25 beansprucht (im Folgenden „Klagemarke“).
Die Beklagte ist ein niederländisches Bekleidungsunternehmen, das unter anderem auf ….de einen Onlineshop betreibt. Nachdem die Beklagte im September 2020 auf ….de Hausschuhe mit der Bezeichnung „Y.“ beworben und vertrieben hatte, mahnte die Klägerin sie deswegen gestützt auf die Klagemarke ab. Die Beklagte gab daraufhin – nachdem sie dies zunächst verweigert hatte – mit Schreiben vom 31.05.2021 eine vertragstrafenbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung ab (Anlage K 7). Nach einem zwischen den Parteien streitigen Verstoß vom 27.09.2021 gegen die Unterlassungsverpflichtungserklärung mahnte die Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom 28.09.2021 erneut ab, verlangte die Abgabe einer weiteren strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung und verlangte die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 3.000,- € für die Verletzung der ersten Unterlassungsverpflichtungserklärung vom 31.05.2021 (Anlage K 10). Die Beklagte lehnte die Abgabe einer weiteren Unterlassungsverpflichtungserklärung sowie die Zahlung der Vertragsstrafe ab.
Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe die Bezeichnung „Y.“ auch nach Abgabe der ersten Unterlassungsverpflichtungserklärung weiterhin bei der Darstellung ihrer Angebote auf der Webseite www…..de verwendet. Konkret sei dies am 27.09.2021 der Fall gewesen, wie sich aus dem Screenshot des Angebotes von Y. B. S. durch die Beklagte auf www…..de, wenn auch in englischer Sprache, ergebe (Anlage K 9). Der Screenshot gehe auf einen Hinweis des für die Klägerin tätigen Herrn K. zurück, der den entsprechenden Link per E-Mail am 27.09.2021 übersandt habe (Anlage K 12). Der Screenshot sei aktuell und aussagekräftig gewesen, da dort eine Lieferung zwischen dem 06.10. und dem 11.10.2021 in Aussicht gestellt worden sei. Dass der Link bei einem späteren Selbstversuch der Beklagten auf eine ….de-Seite mit dem Angebot eines Hausschuhs „P.“ verwiesen habe, lasse sich dem von der Beklagten vorgelegten Screenshot (Anlage B 1) nicht entnehmen, da dieser keinen Datumsstempel trage und daher auch von einem späteren Zeitpunkt nach Abänderung des Angebotes stammen könne. Selbst wenn die Beklagte Experten damit beauftragt habe, die Bezeichnung „Y.“ in ihren amazon-Angeboten zu löschen, habe sich dies – wie die Beklagte selbst angebe – nur auf den deutschen Teil der …-Plattform bezogen, während die Verstöße gegen die Unterlassungsverpflichtungserklärung im englischsprachigen Teil der Plattform veröffentlicht worden seien, in den die Beklagte ihre Produkte ebenfalls einstelle. Jegliches Bestreiten dieses letzten Aspekts stehe im Widerspruch dazu, dass sich die erste Abmahnung, auf die hin die Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben worden sei, bereits auf ein englischsprachiges Angebot bezogen habe.
Die Klage ist der Beklagten am 12.10.2022 zugestellt worden. Die Klägerin hat die Klage mit Schriftsatz vom 17.10.2022 im Hinblick auf die Höhe der geltend gemachten Abmahnkosten teilweise zurückgenommen.
Die Klägerin beantragt zuletzt,
Ziffern 1 und 2 des Tenors wie erkannt, Ziffer 3 des Tenors wie erkannt mit dem Unterschied, dass eine Vertragsstrafe in Höhe von 3.000,- € verlangt wird.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, die Bezeichnung „Y.“ nach Abgabe der ersten Unterlassungsverpflichtungserklärung nicht mehr benutzt zu haben. Der Screenshot vom 27.09.2021 sei kein Screenshot der ….de-Seite von eben jenem Tag und einen Herrn K. gebe es nicht. Dass kein Testkauf durchgeführt worden sei, zeige, dass es das Angebot nicht gegeben habe. Selbst wenn es sich aber um ein Angebot vom 27.09.2021 handele, stamme dieses nicht von der Beklagten. Mit Abgabe der Unterlassungsverpflichtungserklärung habe die Beklagte eine Expertin einer Online-Marketing-Agentur damit beauftragt, die Entfernung des Zeichens „Y.“ auf ….de sicherzustellen. Diese habe daraufhin die Datenbank des deutschen Teils von Amazon entsprechend geändert. Dementsprechend seien die Schuhe ab diesem Zeitpunkt unter der Bezeichnung „P.“ angeboten worden (Anlage B 1). Der von der Klägerin übersandte Link mit dem angeblich die UVE verletzenden Angebot habe nicht auf das englischsprachige Angebot wie in Anlage K 9 wiedergegeben geführt, sondern auf ein Angebot in deutscher Sprache, das die Bezeichnung „Y.“ nicht enthalten habe. Das als Anlage K 9 vorgelegte Angebot beruhe daher entweder auf einer nachträglichen Manipulation, auf einer alten Seite, für die kein Refresh durchgeführt worden sei, oder auf einer automatisierten Übersetzung des Angebots in die englische Sprache, die … selbst vorgenommen habe und die auf dem deutschen Inhalt des Angebots vor der Änderung durch die Beklagte beruht habe. Für die Übersetzung und den dabei erfolgten Zugriff auf alte Inhalte sei allein … verantwortlich; die Beklagte habe darauf keinen Einfluss und erstelle keine eigenen Angebote in englischer Sprache. Im Übrigen sei die Vertragsstrafe zu hoch, da es sich um einen Erstverstoß handele und das Angebot allenfalls wenige Tage online gewesen sei.
Die Kammer hat gemäß Beweisbeschluss vom 02.03.2023 Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen E. und K.. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13.04.2023 verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 09.02.2023 und vom 13.04.2023 verwiesen (§ 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO).

Entscheidungsgründe

I.
Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.
1. Der Klägerin steht gegen die Beklagte gestützt auf die Klagemarke ein Unterlassungsanspruch aus § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG zu.
a) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Beklagte Hausschuhe unter dem Zeichen „Y.“ wie im Tenor zu 1) wiedergegeben, am 27.09.2021 und somit nach Abgabe der strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung nach wie vor online auf www…..de angeboten hat.
Der Zeuge E. hat bekundet, dass er am 27.09.2021 von dem Zeugen K. eine E-Mail mit einem Link erhalten habe, in der dieser auf ein potentiell markenverletzendes Angebot der Beklagten unter der Bezeichnung „Y.“ hingewiesen habe. Bei Anklicken des Links sei er auf das streitgegenständliche Angebot gestoßen, deren A. mit dem des früheren Streitverfahrens, auf das sich die Unterlassungsverpflichtungserklärung der Beklagten bezieht, identisch gewesen sei. Dazu habe er in dem verlinkten Angebot nach unten gescrollt und die A.’s verglichen. Der Zeuge K. habe auf seine Anweisung hin sodann die verlinkten Angebote ausgedruckt und ihm übersandt. Dabei habe es sich um die als Anlage zum Klageantrag bzw. Anlage K 9 eingereichten und ihm nun vorgehaltenen Screenshots gehandelt, die mit dem verlinkten Angebot identisch und von ihm in keiner Weise bearbeitet worden seien. Der Zeuge E. bekundete weiter, er habe den übersandten Link aufgerufen, ohne die Spracheinstellung verändert zu haben. Seinen Cache lösche er immer mal wieder, wann genau im relevanten Zeitraum vor Anklicken des Links, könne er jedoch nicht sicher sagen. Der Zeuge K. hat bekundet, er habe auf der …-Seite in das Suchfeld den Begriff „Y.“ eingegeben. In der daraufhin erscheinenden Liste sei auch das im hiesigen Verfahren relevante Angebot erschienen, welches er sodann angeklickt und als pdf gespeichert sowie mit dem Snipping Tool ausgeschnitten habe. Dies sei erfolgt, nachdem er einen Bericht über das Angebot an den Zeugen E. geschickt habe. Zudem habe er dem Zeugen E. eine E-Mail geschickt, in der er das von ihm aufgefundene Angebot verlinkt habe, wozu er die URL kopiert habe. Bei der Anlage K 9, die ihm vorgehalten wurde, handele es sich um diejenigen Seiten, die er gespeichert und deren URL er dem Zeugen E. geschickt habe. Er habe dabei auch nicht die Spracheinstellungen geändert, sondern schlicht die Webseite www…..de aufgerufen und den Suchbegriff eingegeben. Seinen Cache lösche er nicht und habe auch keine Einstellungen dazu getroffen.
Die beiden Zeugen haben somit übereinstimmend und widerspruchsfrei geschildert, wie sie am 27.09.2021 das streitgegenständliche Angebot auf der Webseite www…..de bzw. über den zugesandten Link aufgerufen haben und dass dabei die im Tenor wiedergegebene Webseite erschienen sei. Die Identität des als Anlage K 9 vorgelegten Screenshots mit der von ihnen aufgerufenen Webseite haben sie im Zuge dessen auf Vorhalt der Anlage K 9 bestätigt. Ihre Aussagen erscheinen daher für sich genommen glaubhaft. Sie fügen sich aber auch in den substantiierten Vortrag der Klägerin zu dem von den Zeugen bekundeten Geschehen. An der Glaubwürdigkeit der vernommenen Zeugen hat die Kammer keine Zweifel.
Der Vortrag der Beklagten, der ihr von der Klägerseite übermittelte Link habe auf das Angebot eines Hausschuhs mit der Bezeichnung „ P.“ geführt, geht insofern ins Leere, als der Link unstreitig erst mit E-Mail vom 05.10.2021 von der Klägerin an die Beklagte übersandt worden ist, der von der Beklagten angeblich in Verfolgung dieses Links eingereichte Screenshot (Anlage B 1) kein Datum aufweist, er aber selbst dann, wenn er unmittelbar nach Übersendung des Links von der Beklagten ausprobiert worden ist, keinen Schluss darauf zulässt, unter welcher Bezeichnung der Hausschuh am 27.09.2021 angeboten worden ist. Dafür, dass der Link ursprünglich, also jedenfalls am 27.09.2021, auf ein Angebot unter der Bezeichnung „Y.“ verwiesen hat, spricht, dass er die Angabe „k.=y.&q.“ enthält.
b) Auch der Einwand der Beklagten, sie sei für das Angebot des Hausschuhs mit der Bezeichnung „Y.“ in englischer Sprache nicht verantwortlich, greift nicht durch. Die Beklagte trägt dazu lediglich vor, sie stelle Angebote auf ….de nur in deutscher Sprache ein und sei für die von Amazon selbst vorgenommenen Übersetzungen nicht verantwortlich. In deutscher Sprache habe es aber am 27.09.2021 kein Angebot und keine Bewerbung mehr unter der Bezeichnung „Y.“ gegeben, sondern nur in englischer Sprache. Die Übersetzung beruhe wohl auf einem alten deutschen Datensatz, den sie nach Abgabe der Unterlassungsverpflichtungserklärung geändert habe. Unabhängig davon, wer die Übersetzungen der Angebote im Onlineshop auf www…..de vornimmt, ist klar, dass „Y.“ keine Übersetzung von „P.“ darstellt und ist es unwahrscheinlich, dass bei einer Übersetzung die Artikelbezeichnung ebenfalls übersetzt würde. Insoweit ist entscheidend, dass – selbst wenn … die Übersetzungen vornimmt – die Beklagte im Nachgang zur Abgabe ihrer Unterlassungsverpflichtungserklärung, die sich auch auf das englischsprachige Angebot bezog, dazu verpflichtet gewesen wäre, zu prüfen und sicherzustellen, dass auch die englischsprachige Version des Angebots die Bezeichnung „Y.“ nicht mehr enthält, was ihr ohne größeren Aufwand möglich gewesen wäre.
c) Die Beklagte hat die Bezeichnung „Y.“ in der konkret angegriffenen Verletzungsform in selbständig kennzeichnender Stellung im Rahmen des Gesamtzeichens „ K. Y.“ verwendet, so dass bei zumindest hochgradiger Zeichen- und Warenähnlichkeit von einer Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne auszugehen ist, indem nicht auszuschließen ist, dass der angesprochene Verkehr – hier also der allgemeine Verbraucher – davon ausgeht, dass zwischen der Klägerin und der Beklagten eine wirtschaftliche Verbindung besteht, es sich etwa bei „Y.“ um eine Zweitmarke oder beim angebotenen Produkt um eine Kooperation zwischen der Klägerin und der Beklagten handelt.
Eine Verwechslungsgefahr ist gegeben, wenn die Gefahr besteht, dass die angesprochenen Verkehrsteilnehmer davon ausgehen könnten, die von der Beklagten angebotenen Hausschuhe stammten von der Klägerin oder einem bestimmten Unternehmen, das mit der Klägerin wirtschaftlich verbunden ist oder an das der Kläger die Nutzung der Marke lizenziert hat. Ob bzw. wann eine solche Gefahr besteht, ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls zu beurteilen (st. Rspr., vgl. BGH, GRUR 2010, 729 Rn 23 – Mixi). Neben der Zeichen- und Warenidentität bzw. -ähnlichkeit ist dafür die Kennzeichnungskraft der Klagemarke von entscheidender Bedeutung, wobei zwischen diesen drei Faktoren neben den übrigen, je nach Einzelfall zu berücksichtigenden Faktoren eine Wechselwirkung dahingehend besteht, dass ein höherer Grad des einen Faktors den geringeren Grad eines anderen Faktors ausgleichen kann (st. Rspr., vgl. BGH, GRUR 2014, 488 Rn 9 – Desperados/Desperado BGH, GRUR 2018, 79 Rn 7 – Oxford/Oxford Club).
Die Klagemarke verfügt für Bekleidung einschließlich Schuhen über eine mindestens durchschnittliche Kennzeichnungskraft und zwischen den Waren, für welche die Klagemarke Schutz beansprucht – Bekleidungsstücke – und den Waren, welche die Beklagte unter Verwendung des Zeichens „Y.“ angeboten hat – Schuhe – besteht Warenidentität oder zumindest eine hochgradige Warenähnlichkeit.
Darüber hinaus liegt eine hochgradige Zeichenähnlichkeit vor. Während die Klagemarke nur aus dem einteiligen Zeichen „Y.“ besteht, bietet die Beklagte ihre Hausschuhe unter dem Kombinationszeichen „ K. Y.“ an. Ob der Bestandteil „Y.“ in dieser Kombination prägend ist, kann dahinstehen, da er in der angegriffenen Verletzungsform ungeachtet der grundsätzlichen Maßgeblichkeit des Gesamteindrucks der sich gegenüberstehenden Zeichen jedenfalls eine selbständig kennzeichnende Stellung innehat. Er ist weder rein beschreibend noch ist er mit dem Bestandteil „ K.“ im Sinne einer integrativen neuen Bedeutung und Erscheinung dergestalt verschmolzen, dass der angesprochene Verkehr ihn nur noch als Teil eines Gesamtbegriffs ansehen würde. Mit der selbständig kennzeichnenden Stellung geht auch eine markenmäßige Verwendung des Bestandteils „Y.“ einher, da nicht auszuschließen ist, dass Teile des angesprochenen Verkehrs den Bestandteil „Y.“ als die eigentliche Produktbezeichnung auffassen, der eine produktbezogene Kennzeichungs- und damit Herkunftsfunktion zukommt, die der Verbraucher dem Inhaber des Unternehmenskennzeichens bzw. der Dachmarke „ K.“ – hier also der Klägerin – zuweist, indem er mindestens von einer Verbindung oder irgendwie gearteten Kooperation der Antragstellerin und der Antragsgegnerin ausgeht.
d) Die für den Unterlassungsanspruch vorausgesetzte Wiederholungsgefahr liegt durch den erneuten Verstoß und die Weigerung, eine weitere Unterlassungsverpflichtungserklärung abzugeben, vor.
2. Der Klägerin steht – der Begründetheit des Unterlassungsanspruchs folgend – gegen die Beklagte ein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten in Höhe der nach teilweiser Klagerücknahme noch beantragten 640,75 € aus §§ 683 S. 1, 677, 670 BGB bzw. § 14 Abs. 6 MarkenG zu.
3. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe aus der Unterlassungsverpflichtungserklärung vom 31.05.2021 zu, da die Beklagte durch das erneute Angebot unter der Bezeichnung „Y.“ in schuldhafter Weise gegen diese verstoßen hat. Dazu ist auf die Ausführungen unter 1. zum Unterlassungsanspruch zu verweisen, die entsprechend für den Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtungserklärung gelten. Der Anspruch besteht allerdings nicht in der geforderten Höhe. Die Unterlassungsverpflichtungserklärung vom 31.05.2021 enthält ein Vertragsstrafeversprechen nach sog. neuem H. Brauch, wonach die Bestimmung dem Gläubiger, hier also der Klägerin obliegt, diese jedoch durch das benannte Gericht, hier das Landgericht Hamburg, auf seine Angemessenheit hin überprüft werden kann. Die Angemessenheit ist stets unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen. Dabei kommt es insbesondere auf Art und Ausmaß des Verstoßes, die Bekanntheit der Klagemarke, die Größe und Bekanntheit der beteiligten Unternehmen und ihre Marktstärke an. Da es sich um einen Erstverstoß einer durchschnittlich kennzeichnungskräftigen Marke handelt, die nicht übermäßig bekannt sein dürfte, erscheint der Kammer die geforderte Vertragsstrafe in Höhe von 3.000,- € zu hoch, vielmehr stattdessen ein Betrag von 1.500,- € angemessen.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 S. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht für die Klägerin auf § 709 ZPO, für die Beklagte auf §§ 708 Nr. 1, 711 ZPO.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 51 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO. Dabei entfallen auf den Unterlassungsanspruch nach Ziffer 1 des Tenors 30.000,- € und auf den Vertragsstrafeanspruch nach Ziffer 3 des Tenors der Betrag der eingeklagten 3.000,- €, die Abmahnkosten erhöhen den Streitwert als Nebenforderung gemäß § 48 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Hs. 2 ZPO nicht.

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