Kein Schadensersatz wegen gelöschtem Beitrag in sozialen Medien

25. Juli 2023
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Mann sitzt vor Laptop mit Handy in der Hand Beschluss des OLG Dresden vom 11.06.2019, Az.: 4 U 760/19

Die bloße Löschung eines Beitrags in sozialen Medien und die vorübergehende Sperrung eines Benutzers wegen sog. „Hassbotschaften“ begründen grundsätzlich noch keinen Anspruch auf Schadensersatz. Das Gericht konnte nicht erkennen, dass dem Nutzer durch die Sperrung seines Benutzerkontos ein Schaden entstanden wäre, der einen Ausgleich nach Art. 82 DSGVO rechtfertige. Auch für einen Anspruch aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Nutzers, hielt das Gericht die Sperrung des Nutzers bzw. die Löschung des Beitrages für nicht schwerwiegend genug, als dass sie einen Schadensersatzanspruch begründen würden.

Oberlandesgericht Dresden

Beschluss vom 11.06.2019

Az.: 4 U 760/19

 

In dem Rechtsstreit

H. H.

– Kläger und Berufungskläger –

Prozessbevollmächtigte:
R. Rechtsanwaltskanzlei

gegen

XXX Limited
vertreten durch die Vorstände S. C. und G. L.

– Beklagte und Berufungsbeklagte –

Bevollmächtigte:
M. H. & C.

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte W. & C.

wegen Feststellung

hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch

[…]

ohne mündliche Verhandlung am 11.06.2019

beschlossen:

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers ohne mündliche Verhandlung durch
Beschluss zurückzuweisen.

2. Der Kläger hat Gelegenheit, innerhalb von vier Wochen Stellung zu nehmen. Er sollte
allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

3. Der Antrag, das Berufungsverfahren bis zur Entscheidung über den Einspruch der
Beklagten gegen das Versäumnisurteil des Landgerichts Görlitz Außenkammer
Bautzen vom 22.3.2019 auszusetzen, wird abgelehnt.

4. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert des Berufungsverfahrens auf 5.150,- €
festzusetzen.

Gründe:

A.

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der am 31.3.2008 erfolgten Löschung eines
XXX-Posts und der Sperrung seines Kontos durch Versetzung in den read-only Modus auf
Feststellung der Rechtswidrigkeit, Freischaltung des Beitrags, Auskunftserteilung,
materiellen und immateriellen Schadensersatz und Erstattung von außergerichtlichen
Rechtsanwaltskosten in Anspruch. Über dem Untertitel „Nüscht wie Neger“ und mit dem
Kommentar „Das waren noch Zeiten, als das nunmehr zentral gesteuerte deutsche
Staatsfernsehen noch neutral berichtete und solche herrlichen Serien zeigte. P.S.: Bin
gespannt, wann es gelöscht wird… aber da würde die Politik sich selbst verleugnen.“ hatte er
einen Link auf einen Filmausschnitt aus der in den 1970er Jahren ausgestrahlten
Fernsehserie „Ein H…“ bei www.xxx.com geteilt, in dem mehrfach das Wort „Neger“
verwendet wird. Das Landgericht hat die Beklagte im Wege des Versäumnisurteils zur
Wiederfreischaltung des Beitrags verurteilt und festgestellt, dass die Löschung/Sperrung
rechtswidrig waren. Auf den zulässigen Einspruch der Beklagten hat es Termin zur
mündlichen Verhandlung für den 11.9.2019 anberaumt. Die übrigen Ansprüche hat es
zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Berufung, die insbesondere die Auffassung
vertritt, der Beitrag sei als zulässige Meinungsäußerung verfassungsrechtlich so weitgehend
geschützt, dass dessen Löschung und die zeitweilige Sperrung des Nutzerkontos
weitgehende Auskunfts- und Schadensersatzansprüche auslösten.

B.

Der Senat beabsichtigt, die zulässige Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche
Verhandlung durch – einstimmig gefassten – Beschluss zurückzuweisen. Die zulässige
Berufung des Klägers bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die
Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des
Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Berufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung
nicht. Eine Aussetzung des Berufungsverfahrens gem. § 148 ZPO kommt nicht in Betracht.
Das Verfahren vor dem Landgericht über den Einspruch der Beklagten gegen das
Versäumnisurteil vom 22.3.2019 ist nicht vorgreiflich. Die in der Berufung geltend gemachten
Ansprüche bestehen auch dann nicht, wenn der Einspruch der Beklagten zurückgewiesen
und das Versäumnisurteil rechtskräftig werden sollte.

I.

Einen Anspruch des Klägers auf Auskunft darüber, ob die gegen ihn verhängte Sperre
durch ein „beauftragtes Unternehmen“ erfolgt ist, hat das Landgericht zu Recht
verneint. Mangels einer spezialgesetzlichen Grundlage kommt ein solcher
Auskunftsanspruch nur nach § 242 BGB in Betracht. Nach der ständigen
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Auskunftsanspruch aus dem
Gesichtspunkt von Treu und Glauben gegeben, wenn die zwischen den Parteien
bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Anspruchsberechtigte
in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im
Ungewissen ist und wenn der Verpflichtete in der Lage ist, unschwer die zur
Beseitigung dieser Ungewissheit erforderliche Auskunft zu erteilen (vgl. BGH, Urteil
vom 17. Juli 2002 – VIII ZR 64/01, NJW 2002, 3771 unter II. 1. m.w.N.). Unter diesen
Voraussetzungen ist ein Anspruch auf Auskunftserteilung auch dann gegeben, wenn
nicht der in Anspruch genommene selbst, sondern ein Dritter Schuldner des
Hauptanspruchs ist, dessen Durchsetzung der Hilfsanspruch auf Auskunftserteilung
ermöglichen soll (BGH, Urteil vom 09. Juli 2015 – III ZR 329/14 – juris).
Datenschutzrechtliche Bedenken an der Auskunftserteilung bestehen nach § 24 Abs.
1 Nr. 1 BDSG nicht, sofern die Auskunftserteilung zur Geltendmachung, Ausübung
oder Verteidigung zivilrechtlicher Ansprüche erforderlich ist. Der allgemeine
Auskunftsanspruch aus Treu und Glauben wird aber seinerseits durch § 242 BGB
begrenzt. Seine Geltendmachung ist daher rechtsmissbräuchlich, wenn die Auskunft
für den in Frage stehenden Anspruch unter keinem Aspekt relevant ist oder wenn der
Gläubiger sie zu „sachwidrigen Zwecken“ begehrt (Staudinger/Olzen/Looschelders
(2015) BGB § 242, Rn. 608; Palandt-Grüneberg BGB, 78. Aufl. § 259 Rn 9; Soergel/M
Wolf § 260 Rn 61 ff).

So liegt es hier. Selbst wenn man – wofür der Kläger allerdings keinen Beweis
angetreten hat – unterstellt, dass die Löschung des streitgegenständlichen Beitrags
nicht durch Mitarbeiter der Beklagten, sondern in deren Auftrag durch einen
Dienstleister vorgenommen worden sein sollte, kämen Ansprüche gegen diesen unter
keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Betracht. Ansprüche nach § 241 BGB i.V.m. dem
XXX-Nutzungsvertrag oder nach § 280 BGB könnte der Kläger mangels einer
schuldrechtlichen Sonderverbindung gegen diesen Dritten nicht geltend machen.
Anders als das LG München in dem vom Kläger vorgelegten Endurteil vom
21.12.2018 (28 O 5492/18) beiläufig angenommen hat, scheiden in einem solchen
Fall auch Ansprüche aus § 826 BGB aus. Unabhängig davon, dass nicht ersichtlich
ist, welchen Schaden der Kläger hier erlitten haben will und worauf er den zu
benennenden Dritten überhaupt in Anspruch nehmen möchte, setzt der Anspruch
nach § 826 BGB jedenfalls ein Verhalten voraus, dass objektiv sittenwidrig und von
einer besonders verwerflichen Gesinnung getragen wird. Hierunter fällt nach
allgemeiner Auffassung nur ein Verhalten, das nach Inhalt und Gesamtcharakter
gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt, d.h. mit den
grundlegenden Werten der Rechts- und Sittenordnung nicht vereinbar ist (vgl. statt
aller Palandt-Sprau, aaO. § 826 Rn 4). Dass mit einem Verhalten gegen eine
Vertragspflicht verstoßen wird, genügt hierfür nicht.

Ein solcher Vorwurf kann im Zusammenhang mit der Löschung des
streitgegenständlichen Posts nicht einmal der Beklagten selbst gemacht werden.
Diese ist – wie der Senat im Einklang mit der ganz herrschenden Rechtsprechung und
Literatur (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25. Juni 2018 – 15 W 86/18 –, juris; OLG
München, Beschluss vom 17. September 2018 – 18 W 1383/18 –, juris;
Elsaß/Labusga/Tichy, CR 2017, 234; weiterführend zum Overblocking s. Holznagel,
CR 2018, 369) bereits entschieden hat (Senat Beschluss vom 08. August 2018 – 4 W 577/18 –, juris), auf der Grundlage ihrer nach den §§ 305ff. BGB nicht zu beanstandenden Community-Standards in der auch hier anzuwenden Fassung
berechtigt, Beiträge, die den Tatbestand der „Hassbotschaft“ erfüllen, zu löschen und
zu sperren, sofern sichergestellt ist, dass diese Sanktionen nicht willkürlich festgesetzt
und dass Nutzer nicht vorschnell und dauerhaft gesperrt werden. Ob dies der Fall ist,
obliegt einer Prüfung des Einzelfalls. Schon angesichts der einer solchen
Entscheidung notwendigerweise vorausgehenden Abwägung zwischen der
Meinungsfreiheit des Nutzers und den in den Community-Standards zum Ausdruck
kommenden Gemeinwohlbelangen sowie der Vielzahl der hierfür täglich
durchzuführenden Prüfungsvorgänge liegt auf der Hand, dass nicht jede Löschung
eines Beitrags einer nachfolgenden gerichtlichen Überprüfung standhalten kann,
zumal die Community-Standards selbst so weit gefasst sind, dass ihr Inhalt mitunter
erst durch Auslegung zu ermitteln ist (z.B. Hassrede, Mobbing und Belästigung). Da
aber grundsätzlich die Löschung nach den Community-Standards unzulässiger
Beiträge nicht zu beanstanden ist, die Löschung von Beiträgen mit offensichtlich
rechtswidrigem Inhalt im Sinne des NetzDG durch § 3 Abs. 2 Nr. 1 NetzDG dem
Betreiber sogar verpflichtend vorgegeben ist, liegt in der Ausübung dieser Befugnisse
keine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung des betroffenen Nutzers, die einen
Anspruch aus § 826 BGB rechtfertigen könnte, auch wenn sich die getroffenen
Maßnahmen im Einzelfall als unzulässig erweisen sollten. Erst recht ist ein solcher
Vorwurf gegenüber demjenigen nicht gerechtfertigt, der von einem sozialen Netzwerk
als Dienstleister eingesetzt und damit lediglich Verrichtungsgehilfe im Sinne des § 831
BGB ist, ohne indes eigene Interessen mit der Löschung oder Sperrung von
Teilnehmern zu verfolgen. Anders wäre dies allenfalls dann, wenn der Beklagten
vorgeworfen werden könnte, unter Missbrauch ihrer formalen Rechtsstellung
systematisch einzelne Nutzer zu diskriminieren mit dem Ziel, diese letztlich aus ihrem
Netzwerk auszuschließen. Hierfür lässt sich dem Vorbringen des Klägers jedoch
nichts entnehmen.

II.

Ebenso besteht kein Anspruch auf Auskunft über mögliche Weisungen „von Seiten
der Bundesregierung oder nachgeordneter Dienststellen hinsichtlich der Löschung
von Beiträgen und/oder der Sperrung von Nutzern“. Die durch das NetzDG
ausgelösten Handlungsaufforderungen für Betreiber sozialer Netzwerke lassen sich
dem Gesetzestext entnehmen. Für eine weitergehende Einflussnahme im konkreten
Einzelfall werden keinerlei Indiztatsachen behauptet. Die Annahme, die
Bundesregierung oder eine andere Stelle der öffentlichen Verwaltung habe auf die
Beklagte eingewirkt, um den Post des Klägers einschließlich des in diesem
enthaltenen Links auf den Ausschnitt einer Episode von „Ein H…“ aus den
1970er-Jahren zu sperren, liegt zudem ersichtlich fern und knüpft eher an in
einschlägigen Kreisen über das Internet verbreitete Verschwörungstheorien an. Die
Geltendmachung eines Auskunftsanspruches, mit dem eine Aussage des in Anspruch
genommenen über durch nichts belegte Behauptungen erzwungen werden soll, ist als
Fall des Rechtsmissbrauchs unzulässig.

III.

Schließlich scheidet auch ein Anspruch auf Zahlung von 150,- € unabhängig davon
aus, ob sich im Verfahren über den Einspruch der Beklagten die Sperrung/Löschung
wegen der streitgegenständlichen Äußerung als rechtmäßig erweist. Eine
Anspruchsgrundlage für einen solchen Zahlungsanspruch ist nicht gegeben.

1. Der aus Art. 1, 2 Abs. 1 GG hergeleitete Anspruch auf eine immaterielle
Geldentschädigung liegt nicht bei jeder Verletzung des allgemeinen
Persönlichkeitsrecht, schon gar nicht bei jeder Vertragsverletzung vor. Er setzt
vielmehr einen schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht
voraus, dessen Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen
werden kann. Dabei hängt die Entscheidung, ob eine hinreichend schwerwiegende
Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, insbesondere von der Bedeutung und
Tragweite des Eingriffs, ferner auch von Anlass und Beweggrund des Handelnden
sowie von dem Grad seines Verschuldens ab (Senat, Urteil vom 30. Januar 2018 –
4 U 1110/17 –, Rn. 4, juris mit weiteren Nachweisen). Dass der Kläger durch die
Löschung des Beitrages und die kurzzeitige Versetzung seines Kontos in den
read-only Modus (ausweislich des Versäumnisurteils für zwei, nach seiner
Behauptung in der Berufung für drei Tage, nach Angaben der Beklagten in der
Einspruchsschrift sogar nur für 24 Stunden) eine solche Beeinträchtigung erlitten
haben soll, hat er nicht plausibel darstellen können; dies erscheint auch nicht
vorstellbar. Die mit dem zeitweiligen Ausschluss von der aktiven Nutzung
einhergehenden Beschränkungen berühren sein Persönlichkeitsrecht allenfalls in der
Ausprägung der Sozialsphäre. Da die Sperrung nicht öffentlich mitgeteilt wird und
zudem nicht von einer staatlichen Stelle sondern lediglich von einem Rechtssubjekt
des Privatrechts ausgesprochen wurde, ist ernsthaft auch keine Prangerwirkung zu
befürchten. Auch der Kläger bewertet die hiervon ausgehende immaterielle Einbuße
mit lediglich 150,- € und gibt hierdurch zu erkennen, dass er selbst dem Verhalten der
Beklagten keine hinreichende Eingriffsschwere beimisst. Nach der ständigen
Rechtsprechung des Senats (Senat aaO; Urteil vom 13. Februar 2018 – 4 U 1234/17
–, juris) liegt die Mindestuntergrenze für eine Geldentschädigung bei 2500,- €.
Unterhalb dieser Mindestuntergrenze ist regelmäßig davon auszugehen, dass die
erforderliche hinreichende Eingriffsschwere nicht überschritten ist.

2. Ansprüche auf eine fiktive Lizenzgebühr aus § 812 BGB kann der Kläger ebenfalls
nicht geltend machen. Ob die Beklagte während des Zeitraums der Sperrung seine
persönlichen Daten zu Werbezwecken tatsächlich genutzt hat, kann hierfür
dahinstehen. Denn jedenfalls hatte der Kläger nach seinem eigenen Vortrag in der
Klageschrift mit der Nutzung seine Einwilligung zu der in den Nutzungsbedingungen
festgelegten Befugnis, alle Beiträge und erhaltenen Daten „dauerhaft zu speichern
und zu nutzen“ erteilt. Einen Vorbehalt für den Zeitraum etwaiger Sperrungen hatte er
nicht erklärt. Eine rechtsgrundlose Nutzung durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht
geschützter Daten liegt nach alledem nicht vor. Auch für einen fiktiven
Schadensersatz nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie fehlt es an den
erforderlichen Voraussetzungen. Für einen Schadensersatzanspruch nach §§ 280,
241 BGB i.V.m. dem Nutzungsvertrag reicht der Vortrag in der Klageschrift, dem
Kläger sei im konkreten Fall „aufgrund der Nichtverwendbarkeit des
Kurznachrichtendienstes ein Verkaufsgeschäft“ entgangen, nicht aus.

3. Schließlich scheiden auch die geltend gemachten Ansprüche nach Art. 82 Abs. 1
DSGVO aus. Jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein
materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, hat hiernach Anspruch auf
Schadenersatz gegen den Verantwortlichen.

a) Es ist vorliegend bereits zweifelhaft, ob Art. 82 DSGVO auf die am 31.3.2018
erfolgte Löschung und die spätestens am 1.4.2018 beendete Sperrung Anwendung
findet. Nach Art. 99 Abs. 2 DS-GVO gilt diese erst ab dem 25. Mai 2018 unmittelbar in
allen Mitgliedstaaten. Aus Art. 99 in Verbindung mit Erwägungsgrund 171 Satz 3 der
DS-GVO ergibt sich zwar, dass sie ab diesem Zeitpunkt uneingeschränkt Anwendung
findet und dass alle Verarbeitungen, die zu diesem Zeitpunkt bereits begonnen haben,
binnen zwei Jahren nach dem Inkrafttreten (24. Mai 2016, vgl. Art. 99 Abs. 1
DS-GVO), mit der Verordnung in Einklang gebracht werden sollen. Ab diesem
Zeitpunkt verdrängt die Verordnung in ihrem Anwendungsbereich die nationalen
Gesetze (vgl. zum Vorrang ausdrücklich § 1 Abs. 5 BDSG in der Fassung des
Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679
und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 vom 30. Juni 2017, BGBl. I, S. 2097;
BGH, Urteil vom 12. Juli 2018 – III ZR 183/17 –, Rn. 66, juris). Maßstab für die
Überprüfung von Ansprüchen auf zukünftige Handlungen ist daher die Rechtslage im
Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (BGH aaO). Anders als ein Anspruch
auf Unterlassung einer Sperrung oder Freischaltung eines Accounts knüpft der hier
geltend gemachte Anspruch nach Art. 82 DSGVO jedoch an einen in der
Vergangenheit liegenden und vollständig abgeschlossenen Sachverhalt an, der vor
dem Inkrafttreten der DSGVO liegt

b) Dies kann jedoch auch dahinstehen, weil die Voraussetzungen für einen Anspruch
nach Art. 82 DSGVO ohnehin nicht vorliegen. In der Löschung des Posts und der
Sperrung des Accounts des Klägers liegt kein Verstoß gegen zwingende Vorgaben
der DSGVO. Erhebung und Verarbeitung seiner Daten, wozu gem. Art. 4 Nr. 2
DSGVO auch die Löschung des streitgegenständlichen Posts und die Sperrung
seines Kontos zählen, beruhen nämlich – wie ausgeführt – auf der vom Kläger vorab
erteilten Zustimmung zu den Nutzungsbedingungen der Beklagten (Art. 6 Abs. 1 lit a
DSGVO). Diese ist gerade nicht daran geknüpft, dass auch die Beklagte ihren
vertraglichen Verpflichtungen nachkommt und umfasst daher auch Zeiträume, in
denen der Account gesperrt ist (ebenso LG Köln, Urteil vom 24.1.2019, 24 O 201/18
vom Kl. als Anlage zur Berufungsbegründung vorgelegt).

Dass dem Kläger durch die Sperrung ein materieller oder immaterieller Schaden im
Sinne des Art. 82 DSGVO entstanden wäre, kann der Senat überdies nicht erkennen.
Die bloße Sperrung seiner Daten stellt ebenso wie der Datenverlust noch keinen
Schaden im Sinne der DSGVO dar (Wybitu/Haß/Albrecht, NJW 2018 S. 113 (114).
Die behauptete Hemmung in der Persönlichkeitsentfaltung durch die dreitägige
Sperrung hat allenfalls Bagatellcharakter (s.o.). Auch wenn in der Literatur unter
Bezug auf Erwägungsgrund 146 der DSGVO vereinzelt die Auffassung vertreten wird,
eine wirksame Durchsetzung europäischen Datenschutzrechts erfordere einen
Abschreckungseffekt und den Verzicht auf die nach bisherigem Recht (vgl. hierzu
BGH, Urteil vom 29.11.2016 – VI Z 530/15) geltende Erheblichkeitsschwelle (Gola,
DSGVO, 2. Aufl. Art 82 Rn 13 m.w.N.; so auch AG Dietz, Urteil vom 7.11.2018 – 8 C
130/18 -juris), rechtfertigt dies keinen Ausgleich immaterieller Bagatellschäden. Das
Datenschutzrecht schützt zwar per se ein subjektives Recht, das einen starken Bezug
zum persönlichen Empfinden des Einzelnen hat. Dennoch ist Art. 82 nicht so
auszulegen, dass er einen Schadensersatzanspruch bereits bei jeder individuell
empfundenen Unannehmlichkeit oder bei Bagatellverstößen ohne ernsthafte
Beeinträchtigung für das Selbstbild oder Ansehen einer Person begründet (Becker in:
Plath, DSGVO/BDSG, 3. Aufl. 2018, Artikel 82 DSGVO, Rn. 4c). Insbesondere kann
der Hinweis auf einen „vollständigen und wirksamen Schadensersatz“ in
Erwägungsgrund 146 der DSGVO nicht in diesem Sinne verstanden werden (so auch
Lach, jurisPR-ITS 5/2019 Anm. 3). Die Wahrung des Rechts auf informationelle
Selbstbestimmung als Bestandteil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach Art. 2
Abs. 1 GG und des Schutzes personenbezogener Daten nach Art. 8 GRC gebieten
einen solchen Ausgleich regelmäßig nicht. Anders mag dies in den Fällen sein, in
denen der datenschutzrechtliche Verstoß eine Vielzahl von Personen in gleicher
Weise betrifft und Ausdruck einer bewussten, rechtswidrigen und im großen Stil
betriebenen Kommerzialisierung ist (Becker in: Plath, DSGVO/BDSG, 3. Aufl. 2018,
Artikel 82 DSGVO, Rn. 4d). So liegen die Dinge hier indes nicht. Zwar gehört die
Kommerzialisierung von Nutzerdaten zum Geschäftsmodell der Beklagten; die
Sperrung des klägerischen Accounts befördert jedoch diese Kommerzialisierung nicht,
sondern behindert sie vielmehr, weil der Kläger in dieser Zeit keine Daten „produziert“,
die die Beklagte verwerten könnte. Gegen eine Ausdehnung des immateriellen
Schadensersatzes auf Bagatellschäden spricht auch das erhebliche
Missbrauchsrisiko, das mit der Schaffung eines auf Rechtsfolgenseite nahezu
voraussetzungslosen Schmerzensgeldanspruchs gerade im Bereich des
Datenschutzrechts einherginge. Angesichts dessen sowie der damit einhergehenden
vollständigen Abkehr von der bisher geltenden Rechtslage wäre zu erwarten
gewesen, dass eine solche Änderung im Verordnungstext oder in den
Erwägungsgründen einen deutlichen Ausdruck gefunden hätte. Dies ist jedoch nicht
der Fall.

Der Senat rät nach alledem zu einer Rücknahme der Berufung, die zwei Gerichtsgebühren
spart.

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