Urteil des BGH vom 05.12.2024, Az.: I ZR 50/24 SachverhaltDer Bundesgerichtshof (BGH) hatte im Rahmen eines Urheberrechtstreites über die Anwendbarkeit deutschen Rechts sowie einen inländischen Bezug zu entscheiden. Konkret musste die Klägerin – ein Kleidungshersteller – feststellen, dass Fotos von entsprechenden Kleidungsstücken der Klägerin als Vorschaubilder auf Google vorgeschlagen werden, wobei die dahinterstehenden Domains gerade nicht der Klägerin zuzuordnen sind. Vielmehr leiteten die verlinkten Vorschaubilder auf eine kasachische bzw. ukrainische Internetseite (Top-Level-Domains „.kz“ bzw. „.ua“). Aus Sicht der Klägerpartei verwirklicht sich darin eine Urheberrechtsverletzung, aus dieser sich ein Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Verwendung der Bilder ergibt.
EntscheidungDer BGH wies die Revision zurück und bestätigte somit die Berufungsentscheidung des OLG Hamburg. Inhaltlich war indes die Frage des Inlandsbezuges Schwerpunkt der Prüfung. Ein möglicher Unterlassungsanspruch ergebe sich aus § 97 Abs. 1 UrhG. Dazu müsste ein geschütztes Medium von der Beklagtenseite öffentlich zugänglich gemacht worden sein (§ 19a UrhG). Dass deutsche Schutzrechte geltend gemacht werden genügt, um in einem ersten Schritt die grundsätzliche Anwendbarkeit des inländischen Rechts zu bejahen. Allerdings mangele es innerhalb der Voraussetzungen für den (deutschen) urheberrechtliche Unterlassungsanspruch an einem Inlandsbezug. Nach dem Territorialitätsprinzip bedarf es dazu einer Benutzungshandlung in Deutschland. Ob die Internetseite in ausreichender Weise auf das Schutzland ausgerichtet ist, wird dabei anhand einer Gesamtabwägung festgestellt. Eine tragende Rolle spielt hier auch die Top-Level-Domain: Da diese weder deutscher noch geographisch neutraler Natur ist, kann von einem deutschen Bezug gerade nicht ausgegangen werden. Es werde vielmehr indiziert, dass sich die Webseiten überwiegend an die jeweils entsprechenden Bevölkerungen richten soll.