11. September 2026

EuGH begrenzt Veröffentlichung von Daten aller Aktionäre

Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 03.09.2026, Az.: C-798/24

Das Unionsrecht verlangt nicht, Informationen über sämtliche Aktionäre einer Aktiengesellschaft einschließlich ihrer Minderheitsaktionäre offenzulegen. Die frei zugängliche Online-Veröffentlichung personenbezogener Daten aller Aktionäre stellt einen schwerwiegenden Eingriff in die Rechte auf Privatleben und Datenschutz dar. Eine Veröffentlichung ohne Zugangsbeschränkung oder Nachweis eines berechtigten Interesses ist für die Ziele der Unternehmenstransparenz, Geldwäscheprävention und Sanktionsdurchsetzung weder erforderlich noch verhältnismäßig. Weniger eingriffsintensive Maßnahmen wie ein beschränkter Zugang für Personen mit berechtigtem Interesse sind vorzuziehen.

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11. September 2026

1.500 Euro Schadensersatz wegen Kontrollverlust über Nutzerdaten

Urteil des OLG München vom 26.06.2026, Az.: 36 U 1054/25 e

Das OLG München untersagte einem Betreiber eines sozialen Netzwerks, personenbezogene Daten eines Nutzers mittels Business Tools auf Drittseiten und -Apps ohne ausreichende datenschutzrechtliche Rechtfertigung zu verarbeiten. Der Betreiber ist für die Datenerhebung mitverantwortlich, wenn er die technischen Werkzeuge bereitstellt und die Kontrolle darüber behält, welche Daten erhoben und übermittelt werden. Wegen des dadurch eingetretenen Kontrollverlusts sprach das Gericht dem Nutzer 1.500 Euro immateriellen Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO zu. Der Feststellungsantrag sowie Teile des Löschungs- und Anonymisierungsbegehrens und die Forderung nach weitergehendem Schadensersatz blieben ohne Erfolg.

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11. September 2026

Keine Lizenzpflicht für Kabel-TV im Seniorenwohnheim

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 3. September 2026, Az.: I ZR 35/23

Die zeitgleiche, unveränderte und vollständige Weiterleitung von Rundfunkprogrammen über das interne Kabelnetz eines Seniorenwohnheims in die Bewohnerzimmer greift nicht in das Weitersenderecht der Sendeunternehmen ein. Zwar stellt die Signalweiterleitung eine Handlung der Wiedergabe dar. Es fehlt jedoch an einem spezifischen technischen Verfahren und an einem neuen Publikum, weil die Bewohner die Sendungen im privaten Kreis empfangen. Der BGH wies deshalb die Revision der klagenden Verwertungsgesellschaft gegen die Abweisung ihrer Unterlassungsklage zurück.

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10. September 2026 Top-Urteil

EuGH: Auch kurze Social-Media-Texte können Werke sein

Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 3. September 2026, Az.: C-598/24

Ein in einem sozialen Netzwerk veröffentlichter kurzer Text kann urheberrechtlich als Werk geschützt sein, wenn er eine eigene geistige Schöpfung darstellt und die Persönlichkeit seines Urhebers widerspiegelt. Für die Beurteilung sind insbesondere die bei Auswahl, Anordnung und Kombination der Wörter getroffenen freien kreativen Entscheidungen maßgeblich. Bei der Berichterstattung über Tagesereignisse dürfen Mitgliedstaaten die erlaubte Nutzung geschützter Werke grundsätzlich auf kurze Auszüge beschränken, sofern dies verhältnismäßig ist und die praktische Wirksamkeit der Ausnahme gewahrt bleibt. Ein generelles Verbot, aus einer solchen Nutzung einen unmittelbaren oder mittelbaren geschäftlichen oder wirtschaftlichen Vorteil zu ziehen, ist dagegen mit Art. 5 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 2001/29 nicht vereinbar.

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10. September 2026

OLG Köln: DSGVO-Auskunft zur Rückforderung von Glücksspielverlusten

Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 30.07.2026, Az.: 19 U 153/25

Eine DSGVO-Auskunft über Spiel-, Wett- und Zahlungsvorgänge kann im Rahmen einer Stufenklage dazu dienen, Rückforderungsansprüche aus Online-Glücksspiel und Sportwetten zu beziffern. Der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO hängt nicht davon ab, zu welchem Zweck die betroffene Person die erhaltenen Informationen verwenden möchte. Ein wirtschaftliches Interesse des Glücksspielanbieters an der Abwehr späterer Zahlungsansprüche rechtfertigt keine Beschränkung des Auskunftsrechts. Nach übereinstimmender Erledigungserklärung legte das OLG Köln den Beklagten die Kosten des Berufungsverfahrens auf, weil ihre Berufung nach dem bisherigen Sach- und Streitstand keinen Erfolg gehabt hätte.

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10. September 2026

Portalbetreiber muss Unterlagen zu Bewertung offenlegen

Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 08.09.2026 zum Beschluss vom 31.08.2026, Az.: 16 W 40/26

Ein Portalbetreiber muss einem von einer Unternehmensbewertung Betroffenen Unterlagen zugänglich machen, die er vom Bewertenden zur Überprüfung eines behaupteten Geschäftskontakts erhalten hat. Andernfalls kann der Betroffene die behauptete Rechtsverletzung bei einer unter Pseudonym abgegebenen Bewertung nicht hinreichend konkret darlegen. Nach der Pressemitteilung verletzte die Portalbetreiberin ihre Prüf- und Verhaltenspflichten, weil sie die erhaltenen Unterlagen dem bewerteten Unternehmen nicht übermittelte. Nachdem der Geschäftskontakt erst im Prozess nachgewiesen und der Rechtsstreit für erledigt erklärt worden war, verblieb es bei der Kostentragung durch die Beklagte.

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03. September 2026

„Sachs“ und „SACHS“ bei Fahrzeugteilen verwechslungsfähig

Beschluss des Bundespatentgerichts vom 7. August 2026, Az.: 28 W (pat) 36/22

Zwischen den Wortmarken „Sachs“ und „SACHS“ besteht bei mehreren Waren und Dienstleistungen aus dem Fahrzeug- und Zweiradbereich Verwechslungsgefahr. Das Bundespatentgericht sah die rechtserhaltende Benutzung der älteren Marken unter anderem für Elektromotoren für Fahrräder sowie für Kupplungen und Stoßdämpfer für Kraftfahrzeuge als glaubhaft gemacht an. Wegen der Zeichenidentität und der teilweise identischen oder zumindest ähnlichen Waren und Dienstleistungen ordnete das Gericht die Löschung der jüngeren Marke für zahlreiche Waren der Klasse 12 und Dienstleistungen der Klasse 37 an. Eine doppelt entrichtete Beschwerdegebühr ist zurückzuzahlen.

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03. September 2026

Rundfunk im Seniorenheim ohne zusätzliche Vergütungspflicht

Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs zum Urteil vom 3. September 2026, Az.: I ZR 34/23 und I ZR 35/23

Nach der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs stellt die Weiterleitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen über das Kabelnetz eines Seniorenwohnheims an die Zimmer der Bewohner keine öffentliche Wiedergabe dar. Es fehlt sowohl an einem gegenüber der ursprünglichen Rundfunksendung unterschiedlichen technischen Verfahren als auch an einem neuen Publikum. Die Bewohner gehören als private Empfänger zu dem Publikum, das die Rechteinhaber bereits mit der ursprünglichen Rundfunksendung adressieren. Die Betreiberin des Senioren- und Pflegezentrums muss daher für die Weiterleitung weder an Urheber noch an Sendeunternehmen eine Vergütung zahlen.

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03. September 2026

BGH: Tonträger-Sampling kann als Pastiche zulässig sein

Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs zum Urteil vom 3. September 2026, Az.: I ZR 74/22

Nach der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs kann die Übernahme einer Tonsequenz im Wege des Samplings als zulässiger Pastiche nach § 51a Satz 1 UrhG einzuordnen sein. Im Streit um die Verwendung einer zweisekündigen Rhythmussequenz aus „Metall auf Metall“ im Titel „Nur mir“ bestätigte der BGH die Abweisung der für die Zeit ab dem 7. Juni 2021 geltend gemachten Ansprüche. Voraussetzung eines Pastiches ist danach insbesondere, dass die neue Schöpfung an bestehende Werke erinnert, zugleich wahrnehmbare Unterschiede aufweist und mit ihnen einen erkennbaren künstlerischen oder kreativen Dialog führt. Die Revision der Kläger blieb ohne Erfolg.

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26. August 2026

BGH: Keine Geldentschädigung für unzulässige Paparazzi-Bilder

Urteil des BGH vom 21.07.2026, Az.: VI ZR 93/25

Der BGH bestätigte, dass die Veröffentlichung der heimlich aufgenommenen Bilder einer sehr bekannten Sängerin mit ihrem Baby unzulässig war. Der geringe Informationswert der Berichterstattung überwog den Schutz ihrer privat geprägten Freizeitmomente und der spezifisch elterlichen Hinwendung zum Kind nicht. Eine Geldentschädigung sprach der Senat dennoch nicht zu, weil die Persönlichkeitsrechtsverletzung nach den Gesamtumständen nicht das hierfür erforderliche besondere Gewicht erreichte. Gegen eine Entschädigung sprachen insbesondere die unverfänglichen Alltagssituationen, die fehlende Rufschädigung und die bereits abgegebene strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung.

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