Markenwiderspruch per Fax ohne Unterschrift ist unzulässig
Ein Markenwiderspruch muss grundsätzlich eigenhändig unterschrieben sein, wenn er in Papierform oder mittels herkömmlichen Telefax eingereicht wird. Eine lediglich maschinen- oder computerschriftliche Namensangabe genügt dem Schriftformerfordernis nicht. Die für Computerfaxe anerkannten Ausnahmen greifen bei einem über das Faxgerät einer Rechtsanwaltskanzlei versandten Schriftsatz nicht ein. Das Bundespatentgericht bestätigte daher die Verwerfung des Widerspruchs als unzulässig und wies die Beschwerde der Widersprechenden zurück.

