Datenschutzbeschwerde: Keine Pflicht zu Ende-zu-Ende-Verschlüsselung
Das VG Düsseldorf hat die Datenschutzaufsicht nur teilweise verpflichtet, eine Beschwerde neu zu bescheiden. Streitpunkt war, ob ein Busunternehmen personenbezogene Daten nach einem Unfall an seine Versicherung per E-Mail nur mit Ende-zu-Ende-Verschlüsselung übermitteln durfte. Das Gericht hält bei der Übermittlung von Name und Vorname eine Transportverschlüsselung regelmäßig für ein nach Art. 32 DSGVO angemessenes Schutzniveau. Ein Anspruch auf behördliche Anordnung von Ende-zu-Ende-Verschlüsselung oder auf ein Bußgeld bestand daher nicht. Erfolgreich war die Klage aber insoweit, als die Aufsichtsbehörde den Vorwurf der verspäteten Auskunft nach Art. 15 DSGVO nicht ausreichend geprüft hatte und hierzu neu entscheiden muss.

