29. April 2026

Datenschutzbeschwerde: Keine Pflicht zu Ende-zu-Ende-Verschlüsselung

Urteil des VG Düsseldorf vom 02.04.2026, Az.: 29 K 7351/23.

Das VG Düsseldorf hat die Datenschutzaufsicht nur teilweise verpflichtet, eine Beschwerde neu zu bescheiden. Streitpunkt war, ob ein Busunternehmen personenbezogene Daten nach einem Unfall an seine Versicherung per E-Mail nur mit Ende-zu-Ende-Verschlüsselung übermitteln durfte. Das Gericht hält bei der Übermittlung von Name und Vorname eine Transportverschlüsselung regelmäßig für ein nach Art. 32 DSGVO angemessenes Schutzniveau. Ein Anspruch auf behördliche Anordnung von Ende-zu-Ende-Verschlüsselung oder auf ein Bußgeld bestand daher nicht. Erfolgreich war die Klage aber insoweit, als die Aufsichtsbehörde den Vorwurf der verspäteten Auskunft nach Art. 15 DSGVO nicht ausreichend geprüft hatte und hierzu neu entscheiden muss.

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29. April 2026

KI-Bild verletzt Hundefoto nicht automatisch

Urteil des OLG Düsseldorf vom 02.04.2026, Az.: 20 W 2/26.

Das OLG Düsseldorf hat eine einstweilige Verfügung gegen die Veröffentlichung einer mit KI erzeugten „Abwandlung“ eines Unterwasser-Hundefotos abgelehnt. Ein KI-Output ist keine „freie Bearbeitung“ i.S.d. § 23 Abs. 1 S. 2 UrhG, wenn nicht dargelegt ist, dass er auf eigenen kreativen Entscheidungen des Nutzers beruht. Gleichzeitig liegt keine Urheberrechtsverletzung vor, wenn die KI-Abbildung nur das gemeinfreie Motiv übernimmt, nicht aber die schutzbegründenden fotografischen Gestaltungselemente wie Perspektive, Komposition und Dynamik. Aus denselben Gründen verneinte das Gericht auch eine Verletzung des Leistungsschutzrechts des Fotografen nach § 72 UrhG.

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28. April 2026

Keine Diskriminierung durch PENNY-Rabatte-App

Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 16.04.2026, Az.: I-13 UKl 7/25

Das OLG Hamm hat die Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands gegen die PENNY Markt GmbH abgewiesen. Rabatte, die eine Nutzung der PENNY-App voraussetzen, stellen nach der mündlichen Urteilsbegründung keine Benachteiligung wegen Alters oder Behinderung dar. Maßgeblich sei, ob ältere oder behinderte Personen die App grundsätzlich nutzen wollten, daran aber aus Alters- oder Behinderungsgründen gehindert seien. Allgemeine Statistiken zur geringeren Internetnutzung älterer Menschen genügen hierfür nicht.

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28. April 2026

Alkoholfreie Drinks dürfen nicht Rum, Gin oder Whiskey heißen

Urteil des Hanseatischen OLG Hamburg vom 02.04.2026, Az.: 3 U 57/25

Nahezu alkoholfreie Getränke mit einem Alkoholgehalt von 0,3 % vol dürfen nicht mit den geschützten Spirituosenbezeichnungen „Rum“, „Gin“ oder „Whiskey“ beworben werden. Auch Zusätze wie „This is not …“, „alkoholfreie Alternative zu …“, „schmeckt nach …“ oder „auf Basis von …“ ändern daran nichts. Die Bezeichnung „American Malt“ ist ebenfalls unzulässig, weil sie eine Anspielung auf die Spirituosenkategorie Whiskey darstellt.

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27. April 2026

Keine deutsche Lizenz: Anbieter muss Verluste aus Online-Sportwetten ersetzen

Endurteil des OLG München vom 16.04.2026, Az.: 14 U 2842/25 e

Ein Anbieter von Online-Sportwetten haftet auf Schadensersatz, weil er im maßgeblichen Zeitraum ohne deutsche Erlaubnis Glücksspiele im Internet angeboten hat. Eine maltesische Lizenz genügte hierfür nicht. Der Spieler kann die Differenz zwischen Einzahlungen und Auszahlungen ersetzt verlangen. Die Revision wurde zugelassen.

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24. April 2026

Systemgebühr bei Print@Home-Gutscheinen unzulässig

Endurteil des OLG Bamberg vom 04.02.2026, Az.: 3 UKl 4/25 e.

In einem Online-Shop für Thermen-Gutscheine wurde beim Kauf ein Gutscheinpreis angezeigt, während im Warenkorb zusätzlich eine „Systemgebühr“ von 1,90 € anfiel. Zugleich war „Print@Home“ als Empfangsart voreingestellt. Das OLG hielt die Systemgebühr für eine kontrollfähige Preisnebenabrede in AGB und mangels wirksamer Grundlage für unwirksam. Außerdem müsse über solche Zusatzkosten bereits im Angebot transparent informiert werden. Einen Verstoß gegen das Verbot von Voreinstellungen gem. § 312a Abs. 3 BGB nahm das Gericht dagegen nicht an, weil die Gebühr im konkreten Bestellablauf nicht „abwählbar“ war.

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24. April 2026

DSA: Opt-out und Meldeweg müssen leicht auffindbar sein

Endurteil des OLG Bamberg vom 18.03.2026, Az.: 3 UKl 5/25 e

Ein Verbraucherschutzverband kann Verstöße einer sehr großen Online-Plattform gegen den DSA im Wege der Unterlassungsklage verfolgen. Die behördliche DSA-Aufsicht schließt das nicht aus. Die Plattform muss eine Feed-Option ohne Profiling so anbieten, dass sie im Web-Interface unmittelbar und leicht zugänglich ist. Ein nur über Rechtsklick erreichbares „Feeds verwalten“ genügt nicht, wenn das naheliegende Menü diese Einstellung nicht enthält. Auch das Meldesystem für rechtswidrige Inhalte muss benutzerfreundlich sein. Es reicht nicht, wenn in einem umfangreichen Auswahlmenü nur ein einzelner Punkt tatsächlich in das Art.-16-konforme Verfahren führt, ohne dass dies klar erkennbar ist.

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23. April 2026 Top-Urteil

Sampling nur als erkennbarer Pastiche urheberrechtlich zulässig

Urteil des EuGH vom 14.04.2026, Az.: C-590/23

Der EuGH hat klargestellt, dass die urheberrechtliche Pastiche-Schranke kein Auffangtatbestand für jede kreative Nutzung fremden Materials ist. Sampling kann danach zulässig sein, wenn die neue Schöpfung an ein bestehendes Werk erinnert, zugleich wahrnehmbare Unterschiede aufweist und mit dem Ausgangswerk einen erkennbaren künstlerischen oder kreativen Dialog führt. Nicht erforderlich sind zwingend Humor, Stilnachahmung oder eine Hommage. Für die Nutzung zum Zwecke eines Pastiches genügt es, dass dieser Charakter für einen mit dem Original vertrauten Rezipienten objektiv erkennbar ist.

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23. April 2026

Maskenauftrag und Spendendinner: Bericht bleibt zulässig

Beschluss des OLG München vom 09.03.2026, Az.: 18 U 3650/25 Pre

Das OLG München hält die beanstandete TV-Berichterstattung über ein Spendendinner und einen Maskenauftrag für zulässig. Der Senat sieht in den angegriffenen Aussagen teils nur wertende Schlussfolgerungen und teils lediglich einen sehr niedrigschwelligen Verdacht, der durch einen Mindestbestand an Beweistatsachen gedeckt sei. Zudem überwiegen nach Auffassung des Gerichts das öffentliche Informationsinteresse sowie die Meinungs- und Pressefreiheit das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen.

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23. April 2026

BGH kippt Gutschein-Klausel bei Streaming-Kündigung

Pressmitteilung Nr. 068/2026 zum Urteil des BGH vom 16.04.2026, Az.: III ZR 152/25

Der BGH hat eine AGB-Klausel eines Streamingdienstanbieters für unwirksam erklärt, nach der eine Kündigung erst mit vollständigem Verbrauch des Kartenguthabens wirksam werden sollte. Der Senat ordnete den Streamingvertrag als Dienstvertrag ein und stellte darauf ab, dass bei monatlich bemessener Vergütung die gesetzlichen Kündigungsfristen der §§ 620 Abs. 2, 621 Nr. 3 BGB gelten. Die beanstandete Regelung benachteiligt Kunden unangemessen, weil sie eine Beendigung des Vertrags je nach Restguthaben über viele Monate hinauszögern kann und ein Pausieren der Mitgliedschaft praktisch ausschließt.

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