„Manipulative und toxische Person“ ist regelmäßig eine Meinung
Das OLG Frankfurt hat die Beschwerde gegen die Ablehnung einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Die Bezeichnung einer Person als „manipulativ und toxisch“ ist – ohne konkrete Tatsachenschilderung – grundsätzlich als Meinungsäußerung einzuordnen und damit von Art. 5 Abs. 1 GG geschützt. Deshalb scheiden Unterlassungsansprüche wegen Kreditgefährdung nach § 824 BGB regelmäßig aus, weil diese unwahre Tatsachenbehauptungen voraussetzen. Auch die Formulierungen zur „manipulativ-toxischen Beziehung“ und die Ankündigung, ein Buch zu „verbrennen“, überschreiten nach der Entscheidung nicht die Schwelle zur Schmähkritik.

