Nach einem Vorfall in einem Bremer Club im Jahr 2013 veröffentliche die Plattform "Bild.de" zwei Beiträge darüber, wie ein Polizist einen Besucher mit seinem Schlagstock verprügelte. Dabei wurde allerdings auch ein anderer Polizist unverpixelt gezeigt, obwohl dieser kein Fehlverhalten aufwies. Nachdem dieser Polizist im privaten Leben immer wieder kritisiert wurde, legte er Klage auf Unterlassung und Schadensersatz ein. Das Gericht erkannte den Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB iVm §§ 22, 23 KunstUrhG an. "Bild.de" musste die Beiträge löschen, da eine Berufung vor dem OLG Oldenburg dem LG recht gegeben hatte und auch das Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde ablehnte. Die Begründung des Urteils lautete, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Polizisten schwerer wiegt als die Meinungs- und Pressefreiheit von "Bild.de". Nun erkannte der EGMR, dass das Urteil Menschenrechte von "Bild.de" verletzt. Auch der EGMR wägte zwischen der Meinungsfreiheit aus Art. 10 EGMK und dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens aus Art. 8 EGMK ab. Der EGMR kam aber zu dem Entschluss, dass Art. 10 EGMK in diesem Fall schutzwürdiger ist. Weiterhin kritisiert er das ursprüngliche Urteil der deutschen Gerichte, da dieses Kontext unabhängig und zu generell sei. Er fürchte, dass auf Grundlage des Urteils zukünftige Berichtserstattungen über Fälle von Polizeigewalt erschwert werden, da keine Polizisten unverpixelt gezeigt werden dürfen. Der EGMR hält weiterhin daran fest, dass das Verbot des ersten Beitrags, welcher kein Vorverhalten des Club-Besuchers zeigte und damit kontextlos war, rechtmäßig ist. Der zweite Beitrag, welche Kontext hinzufügte, dürfe aber nicht verboten sein. Auch das Verbot zum Zeigen von unverpixelten Polizeibeamten ist nicht zulässig.