Mitteilung der Staatsanwaltschaft über die Prüfung von Lindners Immunität
Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin könnte durch ihre Pressemitteilung rechtswidrig gehandelt haben
Christian Lindner ist in Deutschland weithin als der Bundesfinanzminister bekannt. Ein nun veröffentlichter Beitrag des Tagesspiegel lässt ihn allerdings in einem weniger guten Licht stehen, da die Staatsanwaltschaft Berlin dem Verlag gegenüber bestätigte, dass eine Vorprüfung eingeleitet worden sei. Konkret geht es um die Frage, ob die Immunität Lindners aufgrund einer möglichen Ermittlung wegen Vorteilsnahme (s. § 331 StGB) aufgehoben werden sollte. Diese Aussagen könnten sich aber als rechtswidrig erweisen.
Mögliche Ermittlungen gegen Christian Lindner werden geprüft
Wie der Tagesspiegel am 08.01.2023 exklusiv berichtete, hat die Generalstaatsanwaltschaft Berlin bestätigt, dass sie sich in einer Vorprüfung befinden, um zu klären, ob eine Aufhebung der Immunität Lindners benötigt werde. Dabei wird ein Sprecher der Staatsanwaltschaft zitiert und es steht der Vorwurf der Vorteilsnahme (s. § 331 StGB) im Raum. Konkret gehe es darum, dass Christian Lindner einen Kredit von einer Bank bekommen hat, für die er zuvor eine Grußbotschaft aufgenommen hatte. Nun ist fraglich, ob die Staatsanwaltschaft diese Aussagen überhaupt so tätigen durfte.
Frühzeitige Mitteilungen über staatliche Maßnahmen birgen große Gefahren
Über Mitteilungen bezüglich staatsanwaltschaftlicher Maßnahmen gibt es, durch verschiedene Urteile sowie Gesetze geprägte, Regelungen, denen zu folgen ist. Einerseits ist zu erwähnen, „dass die Öffentlichkeit die bloße Einleitung eines Ermittlungsverfahrens mit dem Nachweis der Schuld gleichsetzt und deshalb im Fall einer späteren Einstellung des Ermittlungsverfahrens oder eines Freispruchs vom Schuldvorwurf‚ etwas hängenbleibt“ (BGH, Urteil vom 30.10.2012, Az.: VI ZR 4/12). Das Risiko, das Ansehen einer Person des öffentlichen Lebens durch einen solchen frühzeitigen Schritt in die Öffentlichkeit nachhaltig zu schädigen ist somit groß und daher durch den BGH entsprechend gewürdigt worden.
Darüber hinaus ist die Staatsanwaltschaft an die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung gebunden. Dadurch sollte sie mit einer konkreten Namensnennung bezüglich einer Ermittlung erst an die Öffentlichkeit wenden, wenn sich ein entsprechender Tatverdacht erhärtet hat. Dieser Mindestbestand an Beweistatsachen kann noch nicht dadurch gegeben sein, dass Ermittlungen aufgenommen werden, weshalb die Staatsanwaltschaft mit ihren Äußerungen zu der Einleitung von einer Vorprüfung diesen Kriterium übergangen hat.
Als dritter Punkt muss hier noch genannt werden, dass vor einer Berichterstattung oder einer Pressemitteilung die betroffene Person durch die ermittelnde Behörde zu den Vorwürfen angehört werden muss. Dazu gibt es nach jetzigem Stand keine Informationen, das Vorgehen der Staatsanwaltschaft wäre aber rechtswidrig, sollte dieser Schritt übergangen worden sein.
Die Vorgehensweise der Generalstaatsanwaltschaft Berlin ist nach allgemeiner Betrachtung also äußerst fraglich und dürfte sich wohl als rechtlich unzulässig erweisen. Vor allem die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung und das allgemeine Persönlichkeitsrecht Lindners wurde hier unzulässigerweise geringfügig beachtet.