Hat Micky Maus mit ihrem 95. Geburtstag jeglichen rechtlichen Schutz verloren?
Urheberrecht
Zunächst ist es wichtig klarzustellen, dass es in diesem Beitrag nicht um alle Designvarianten der Figur „Micky Maus“ geht, sondern nur um das Micky-Maus-Design aus dem Jahre 1928. Nach deutschem Recht ist der Zeitpunkt des Todes für den Eintritt der Gemeinfreiheit entscheidend. Konkret muss der Tod des am längsten lebenden Miturhebers 70 Jahre her gewesen sein. Gemeinfreiheit wäre in den USA mithin bereits eingetreten, während man sich in Deutschland noch 18 Jahre gedulden müsste.
Um diese Ungleichheit zwischen den Staaten zu verhindern, existiert grundsätzlich die Revidierte Berner Übereinkunft (RBÜ) als Staatsvertrag. Danach gilt jeweils die Rechtsordnung und der entsprechende Schutz, für das Gebiet in dem das Werk genutzt wird. Allerdings darf die ursprünglich geltende Schutzfrist nach der RBÜ nicht verlängert, sondern nur verkürzt werden. Ursprüngliche Frist ist die der USA, welche durch die deutsche Regelung verlängert werden würde. Mithin soll die Frist der USA gelten.
ABER: Ein weiterer Staatsvertrag zwischen Deutschland und den USA beinhaltet, dass Werke, die aus den USA stammen in Deutschland behandelt werden sollen wie inländische, also deutsche, Werke. Daraus ergibt sich schließlich, dass doch die deutsche Frist gelten muss.
Markenrecht
Demnach ist die freie Benutzung in Deutschland sowieso (noch) ausgeschlossen. Aber selbst wenn der urheberrechtliche Schutz bereits erloschen wäre, gäbe es trotzdem noch das Markenrecht. Die Micky Maus ist nämlich auch als Marke eingetragen und somit auch danach geschützt. Dieser Schutz kann auch nicht durch Zeitablauf automatisch erlöschen; vielmehr ist entscheidend, ob die Marke noch tatsächlich genutzt wird. Aller Voraussicht nach bleibt die Micky Maus demnach auch noch nach Ablauf der 18 Jahre markenrechtlich und somit zur kommerziellen Nutzung geschützt. Daher steht die Micky Maus weder aktuell noch in Zukunft jedermann zur freien Verfügung.