Ausländische Staaten können sich nicht gegen Falschbehauptungen wehren

18. März 2024
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Ein weißes Verkehrsschild mit dem Schriftzug "Persönlichkeitsrecht" vor einer Wiese, im Hintergrund blauer Himmel und ein Baum am Horizont

Das Oberlandesgericht Hamburg stellt erstmals klar, dass ausländischen Staaten kein allgemeines Persönlichkeitsrecht zusteht und sie ihre Ansprüche gegen unliebsame Berichterstattung nicht auf einen strafrechtlichen Schutz aus den Ehrdelikten stützen können.

Wer kritisch über ausländische Staaten berichtet, muss keine Angst vor rechtlichen Konsequenzen durch diese Staaten fürchten, auch wenn tatsächlich oder vermeintlich die Unwahrheit behauptet wird. Diese Ansicht vertritt das OLG Hamburg in zwei Urteilen (Az: 7 U 37/22 und 7 U 38/22) vom November 2023.

 

Was war passiert?

 

Am 18. Juli 2021 veröffentlichte die Süddeutsche Zeitung (SZ) den Artikel „Cyberangriff auf die Demokratie“ und am 20. Juli 2021 erschien auf „Zeit Online“ der Artikel „Frankreichs Präsident Macron im Visier der Spione“, wobei jeweils behauptet wurde, dass Marokko mit der Überwachungssoftware „Pegasus“ mehrere Personen ausspionierte, wozu auch Präsident Macron gehören sollte. Dies Verdachtsberichterstattung stützen die Medien auf geheime Telefon-Daten, auf die sie als Partner des Investigativ-Netzwerks „Forbidden Stories“ zugreifen konnten. Gegen diese Berichterstattung wehrte sich der afrikanische Staat zuerst vor dem Landgericht Hamburg (Urteil vom 3. Juni 2022, Az.: 324 O 355/21) mit einem Unterlassungsantrag und legte daraufhin Berufung zum OLG ein.

 

Die Entscheidung der Gerichte

 

Wie schon das Landgericht Hamburg kam auch das Oberlandesgericht Hamburg zu dem Schluss, dass ein ausländischer Staat keine Ansprüche äußerungsrechtlicher Art nach deutschem Recht geltend machen könnte. Dies liegt darin begründet, dass Staaten grundsätzlich kein allgemeines Persönlichkeitsrecht zusteht, wie es das bei natürlichen und juristischen Personen des Privatrechts gibt.

Generell gibt es laut dem OLG nur den § 104 StGB, das Verbot der Verletzung von Flaggen und Hoheitszeichen ausländischer Staaten, der einen „persönlichkeitsrechtlichen Aspekt“ aufweist. Dieser Norm lässt aber kein weitergehendes Persönlichkeitsrecht ableiten, womit ein Schutz vor solchen Äußerungen gegeben wäre. Ebenso gäbe es im Völkerrecht keinen Ansatzpunkt für den Ehrschutz ausländischer Staaten.

 

Ansprüche aus den strafrechtlichen Ehrdelikten

 

Außerdem fehlt es für Ansprüche aus den Ehrdelikten der §§ 185 ff. StGB, die in Verbindung mit § 823 Abs. 2 BGB auch zivilrechtliche Ansprüche entstehen lassen, an der dafür benötigten „Beleidigungsfähigkeit“. Dies ergebe sich einerseits daraus, dass eine Befugnis zur Stellung eines Strafantrags gemäß § 194 Abs. 3 und 4 einem ausländischen Staat nicht zusteht. Andererseits gilt ein Schutz ausländischer Staaten nicht aufgrund des Schutzes juristischer Personen nach den „allgemeinen Grundsätzen“, weil sie kein Persönlichkeitsrecht besitzen.

Zuletzt stehen laut der Ansicht des Gerichts auch pragmatische Gründe dem strafrechtlichen Schutz ausländischer Staaten entgegen. Hierfür führte es an, dass der Presseschutz im Ausland oft unzureichend ist und somit eine Abwehr der strafrechtlichen Vorwürfe nicht möglich ist. Es wäre gemäß § 186 StGB nötig, dass die Presse die Wahrheit ihrer Äußerung bzw. gemäß § 193 StGB die Wahrnehmung berechtigter Interessen nachweisen kann.

 

Erste Klärung des Persönlichkeitsrechts ausländischer Staaten

 

Im Jahr 2012 hatte das Landgericht München I eine Klage der Republik Aserbaidschan gegen „SPIEGEL Online“ wegen einer Berichterstattung über vermeintliche Kontakte zu einer Lobby-Agentur abgewiesen. Damals scheiterten die Ansprüche aus anderen Gründen, weshalb die Frage nach einem äußerungsrechtlichen Schutz zwar offenblieb, vom Gericht aber tendenziell eine Möglichkeit dieses Schutzes erkannt wurde, da Völkerrechtssubjekten effektiver inländischer Rechtsschutz gewährleistet werden soll.

Damals existierte noch der, mittlerweile aufgehobene, § 103 StGB, der die Beleidigung ausländischer Organe und Vertreter unter Strafe stellte.

Nach Aussage des OLG Hamburg wurde mit diesem Urteil somit erstmals eine gerichtliche Klärung der Frage nach einem allgemeinen Persönlichkeitsrecht für ausländische Staaten und der Berufung auf spezifische Ehrdelikte des Strafrechts vorgenommen.

 

Schutz der Bundesrepublik Deutschland

 

Ebenso kann sich auch der deutsche Staat nicht auf ein grundrechtliches Persönlichkeitsrecht berufen, jedoch sind innerstaatliche Institutionen gemäß § 194 Abs. 3 und 4 StGB durch die strafrechtlichen Ehrdelikte geschützt. Der deutsche Staat kann sich zudem nach § 90a StGB strafrechtlich gegen „Verunglimpfungen“ wehren.

Außerdem steht dem deutschen Staat ein zivilrechtlicher Anspruch zu, soweit durch eine Äußerung eine erhebliche Funktionsbeeinträchtigung droht, wie der Bundesgerichtshof am 22.04.2008 (Az.: VI ZR 83/07) entschieden hat.

 

Schutz von Staatschefs gegeben

 

Im Verfahren von Erdogan gegen Böhmermann lässt sich hingegen erkennen, dass ausländischen Staatsoberhäuptern bzw. Repräsentanten ausländischer Staaten sich auf ihr Persönlichkeitsrecht berufen können und auch Schutz vor Ehrverletzungen genießen.

 

Im gegenständlichen Verfahren hat der Staat Marokko gegen die Urteile des OLG Hamburg bereits Revision beim BGH eingelegt. Diese wurde auch zugelassen, da die Frage nach dem Ob und Wie der Abwehransprüche persönlichkeitsrechtlicher Art eines ausländischen Staates noch nicht Gegenstand höchstrichterlicher Entscheidung war und relevant ist.

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