Rückschlag für Facebook: Klarnamenspflicht laut dem BGH unwirksam

Pseudonyme auf Facebook zu nutzen ist für langjährige angemeldete Nutzer weiterhin erlaubt. Für neue Nutzer besteht weiterhin Unklarheit über die Rechtslage.
Pseudonyme auf Facebook zu nutzen ist für langjährige angemeldete Nutzer weiterhin erlaubt. Für neue Nutzer besteht weiterhin Unklarheit über die Rechtslage.
Im Online-Handel sind Vermittlungsplattformen mittlerweile nicht mehr wegzudenken. Allerdings haben die Betreiber von solchen Plattformen eine erhebliche Marktmacht, da viele Unternehmer auf solche Plattformen angewiesen sind. Die neue P2B-Verordnung soll Händlern, die auf Online-Vermittlungsdienste zurückgreifen, mehr Rechtsschutzmöglichkeiten geben, und für mehr Fairness und Transparenz auf dem Online-Markt sorgen.
Mobilcom-Debitel hatte in Smartphone-Verträgen eine Klausel verwendet, die Vertragslaufzeiten verlängert. Grundsätzlich ist das auch in Ordnung, allerdings darf die Vertragsbindung höchstens 24 Monate betragen. Das Landgericht Kiel erklärte die Klausel des Mobilfunk-Anbieters für rechtswidrig und stärkt dadurch die Verbraucherrechte.
Marketplace-Händler bei Amazon haben Grund zur Freude! Das US-Unternehmen hat auf Druck des Bundeskartellamts angekündigt, umfangreiche Änderungen an den Geschäftsbedingungen mit ihren Händlern vorzunehmen. Dadurch werden den Amazon-Händlern mehr Rechte eingeräumt. Im Gegenzug wird das im November 2018 eingeleitete Missbrauchsverfahren eingestellt.
Die Betreiber eines Online-Dating Portals dürfen ihre Kunden auf der Suche nach Liebe im Internet nicht durch automatische Nachrichten unterstützen. Ohne die ausdrückliche Zustimmung der Kunden seien die automatischen Flirt-Nachrichten unzulässig, so das Oberlandesgericht München (Urt. v. 06.06.2019, Az. 29 U 3786/18).
Auf zahlreiche Beschwerden gegen Amazon hin, hat das Bundeskartellamt nun ein Missbrauchsverfahren gegen den Internet-Giganten aus Seattle eingeleitet. Amazon wird vorgeworfen, auf Grundlage von missbräuchlichen Geschäftsbedingungen seine marktbeherrschende Position zu Lasten anderer Händler auszunutzen. Das Bundeskartellamt prüft nun die Substanz der Anschuldigungen.
Die Verbraucherzentrale NRW hat den japanischen Playstation-Hersteller Sony wegen verschiedener Klauseln der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Playstation Network (PSN) abgemahnt. Unter anderem beinhalten die streitgegenständlichen Bestimmungen Regelungen zum Verfall des Guthabens auf dem PSN-Konto nach 24 Monaten sowie die Klausel, dass Eltern für alle Kosten, die ihre minderjährigen Kinder verursachen, aufkommen müssen. Dies sei nicht nur „kundenunfreundlich“, sondern insbesondere mit dem Gesetz unvereinbar und demnach unwirksam.
Die EU-Kommission hat das amerikanische Unternehmen Airbnb abgemahnt, weil es gegen diverse europarechtliche Vorschriften verstoße. Es mangele insbesondere an ausreichender Preistransparenz und Geschäftsbedingungen nach europäischem Rechtsstandard. Längst ist aus der ursprünglichen Idee, Reisende für eine Zeit in seinem Eigenheim aufzunehmen, eine boomende Geldmaschinerie und die größte Konkurrenz für die Hotelbranche geworden. Nun hat der Online-Gigant bis Ende August Zeit, Lösungen zu präsentieren.
Amazon bringt mal wieder ein Produkt auf den Markt, das den Menschen den Alltag erleichtern soll. Dieses Mal handelt es sich um einen Button, der Bestellungen auf Knopfdruck anbietet und möglich macht. Die Verbraucherzentrale NRW klagte nun vor dem LG München I gegen das Unternehmen - und bekam Recht.