Fotolia: Nutzer müssen Urheber nicht nennen!

28. Februar 2023
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Das OLG Frankfurt hatte über die Klage eines Fotografen zu entscheiden, der seine Bilder auf der Website Fotolia.com zur Verfügung stellte. Eine Nutzerin eines seiner Bilder hatte dieses auf ihrer Website dargestellt, ohne ihn als Urheber zu nennen.

Das OLG Frankfurt hatte über die Frage zu entscheiden, ob Verwender von Bildern der Website Fotolia.com die Urheber der Bilder nennen müssen. Geklagt hatte ein Fotograf, dessen Bild ohne seine Nennung auf der Website der Beklagten eingeblendet wurde. Er verlangt Unterlassung der Bildnutzung und Schadensersatz.

Normalerweise steht einem solchen Anspruch nichts im Wege: Urheber müssen bei Nutzung unbedingt genannt werden. Etwas anderes könnte sich hier nur ergeben, da Fotolia in seinen AGB einen Verzicht eben dieser Urhebernennung aufgenommen hat; somit kann Fotolia Unterlizenzen an viele potenzielle Nutzer herausgeben. In eben dieser Eigenart liegt auch der praktische Nutzen von Fotolia, da Bilder auch ohne großen Aufwand genutzt werden können, ohne hohe Lizenzgebühren und Arbeitsaufwand eingehen zu müssen. Darüber hinaus kommt es natürlich auch dem Rechteinhaber zu Gute, da dieser sein Bild ohne Vermarktung in Umlauf bekommt.

Das OLG Frankfurt hielt eben diese AGB für gültig und die Klage des Fotografen daher für unbegründet. Eine Revision zum BGH ist allerdings zugelassen, der die Sache durchaus anders sehen könnte. Bis dahin sollten Verwender von Fotolia-Bildern weiterhin den Urheber genutzter Bilder nennen.

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