Inhalte mit dem Schlagwort „Kurioses“

18. August 2011 Top-Urteil

1800 vermeintliche Anrufe während dem Lenken eines Linienbusses – Einzelverbindungsnachweis gerade kein Beweis

Busfahrer im blauen Hemd sitzt hinter dem Steuer und hat das Lenkrad in der Hand.
Urteil des AG Dachau vom 16.08.2011, Az.: 2 C 1423/10

Über 1800 Mal soll ein von uns vertretener Mandant eine 0137-Mehrwertdienste-Nummer angewählt haben. Die Telekom stellte diesem daraufhin einen vierstelligen Betrag in Rechnung. Die Telekom stützte sich dabei auf ein Prüfprotokoll und auch auf einen verkürzten Einzelverbindungsnachweis aus dem hervorging, dass unser Mandant teilweise im Sekundentakt eine 0137-Rufnummer angerufen haben soll. Das kuriose dabei: Unser Mandant ist Linienbusfahrer und soll die Anrufe während der Fahrt getätigt haben, teilweise über 80 Anrufe während einer Zeitspanne von ca. 10 Minuten.

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30. Juli 2014

Texte, die aufgrund übersinnlicher Inspiration entstanden sind, können urheberechtlich geschützt sein

Urteil des OLG Frankfurt a.M. vom 13.05.2014, Az.: 11 U 62/13

Es besteht ein Urheberschutz an einem Text, welcher der Verfasserin ihrer Ansicht nach in aktiven Wachträumen von Jesus von Nazareth eingegeben wurde. Jenseitige Inspiration ist dem menschlichen Verfasser zuzurechnen, da es für die Begründung von Urheberschutz auf den schöpferischen Realakt ankommt und nicht darauf, ob metaphysische Einflüsse das Werk erschafften. Ebenso unerheblich ist der geistige Zustand des Verfassers, auch Wachträumende können Urheber sein.

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10. Juli 2014

„Sie sind ein Gewinner“ löst Zahlpflicht aus

Pressemitteilung des OLG Oldenburg vom 04.07.2014, Az.: 11 U 23/11

Erweckt ein Unternehmer durch sein Verhalten den Eindruck, dass ein Verbraucher einen Preis gewonnen habe, hat der Unternehmer diesen Preis auch gem. § 661a BGB zu leisten. Die Zusendung eines Schreibens mit dem Inhalt, dass man "ein Gewinner" sei und der Hinweis auf einen Preis in Höhe von "20 x 1.000 € Bargeld" verpflichtet den Absender zur Zahlung des ausgelobten Preises. Auch der Geschäftspartner des Absenders, der Adressen geliefert sowie Gewinnzusagen und Einladungsschreiben eingetütet und versandt hat, kann hierbei zur Zahlung verpflichtet werden.

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01. Juli 2013

Nicht immer Urheberrechtsschutz für pornografische Filme

Beschluss des LG München I vom 29.05.2013, Az.: 7 O 22293/12 Pornografischen Filmen fehlt es an einer persönlichen geistigen Schöpfung, sofern sie lediglich in primitiver Art sexuelle Vorgänge zeigen. Insofern kann hierfür kein Schutz als Filmwerk beansprucht werden. Auch ein Laufbilderschutz kommt nicht in Betracht, wenn keine Ersterscheinung des Filmes in Deutschland bzw. bei einem Ersterscheinen im Ausland keine Nacherscheinung in Deutschland innerhalb von 30 Tagen vorliegt.
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03. Juni 2013

Pflichtverletzung bei Fund einer Schatztruhe

Urteil des LG Heidelberg vom 04.03.2013, Az.: 5 S 61/12 Wer einen versteckten Gegenstand findet und anschließend an einer deutlich leichter zu erkennenden Stelle ablegt, haftet für entstandenen Schaden an der Fundsache. Durch das Auffinden entsteht ein gesetzliches Schuldverhältnis, infolgedessen der Finder zur Verwahrung verpflichtet ist. Im vorliegenden Fall stellte ein Jäger, der mit PKW und Begleitung im Wald unterwegs war, die Schatztruhe einer elektronischen Schnitzeljagd, sog. „Geocaching“, welche er gefunden hatte, an einem zentralen Weg des Waldes wieder ab, obwohl es ihm möglich und zumutbar war, die Kiste an einen sicheren Ort zu bringen.
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16. April 2013

Markenbezeichnung „READY TO FUCK“ verstößt gegen die guten Sitten

Beschluss des BGH vom 02.10.2012, Az.: I ZB 89/11 Für die Beurteilung, ob eine Marke gegen die guten Sitten im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG verstößt, kommt es nicht nur auf die Sicht der Verkehrskreise an, an die sich die mit der Marke beanspruchten Waren und Dienstleistungen richten, sondern auch auf die Anschauung der Teile des Publikums, die dem Zeichen im Alltag begegnen. Maßstab für die Beurteilung des Sittenverstoßes ist eine normal tolerante und durchschnittlich sensible Sichtweise der maßgeblichen Verkehrskreise. Die Wortfolge "READY TO FUCK" verstößt gegen die guten Sitten im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG.
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08. Januar 2013

Abmahnungen in der Gastronomie wegen „Weltuntergangsparty“

Aktuell geht eine Abmahnwelle durch die Gastronomie: Wer passend zum von dem Maya-Kalender vorhergesagten Weltuntergang eine Party feierte, hatte mit etwas „Glück“ bereits an Silvester eine Abmahnung im Haus. Ein findiger Gastronom aus Hof hatte sich nämlich den Begriff „Weltuntergang“ als Marke für den Gastronomiebereich schützen lassen. Er selbst veranstaltete auch mehrere Events unter diesem Label und sieht nun in Partys anderer Veranstalter eine Verletzung seiner Markenrechte.
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14. September 2012

Zum Doktortitel in „Ufologie“ durch Groupon – nicht mit dem VG Berlin

Pressemitteilung Nr. 35/2012 des VG Berlin vom 10.09.2012, Az.: VG 3 L 216.12 Das VG Berlin untersagte nun den Verkauf von Gutscheinen für Ehrendoktor- und Ehrenprofessorentitel. Die angeblich kirchlichen Titel seien real existenten Titeln zum Verwechseln ähnlich, da sie sich zu sehr an allgemein anerkannte wissenschaftliche Fachbereiche anlehnen.
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10. September 2012

Hildegard von Bingen – „Karikatur“ oder Frau von großer Bedeutung?

Beschluss des BPatG vom 28.03.2012, Az.: 28 W (pat) 81/11

Die eingetragene Wort-/Bildmarke der heiligen Hildegard von Bingen ist wegen Verstoßes gegen die guten Sitten aus dem Markenregister zu löschen. Die Marke ist religiös anstößig und vermag das religiöse Empfinden Gläubiger zu verletzen. Durch die Verbindung einer Kinderzeichnung, in der Hildegard von Bingen mit "stummelartigen Händen und Füßen" und einem lachenden Smiley als Gesicht dargestellt wird, und der Wortunterschrift "Hl. Hildegard" wird diese entstellt und erhält den Charakter einer Karikatur.
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21. Mai 2012

Plastikverpackung ist keine Belästigung

Urteil des OLG Frankfurt a.M. vom 09.12.2011, Az.: 25 U 106/11 Allein die Verpackung von Werbematerial mit einer Plastikfolie stellt keine wettbewerbsrechtlich relevante Belästigung im Sinne des § 7 Abs. 2 UWG dar, sofern sich die Verbraucher nicht auch gegen die darin enthaltene Werbung als solche wenden. Denn Inhalt dieser Vorschrift ist die Aufnötigung von Werbematerial, woran es aber fehlt, wenn sich hinsichtlich der Werbung gar kein entgegenstehender Wille der betroffenen Verbraucher feststellen lässt.
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