„Sie sind ein Gewinner“ löst Zahlpflicht aus

10. Juli 2014
[Gesamt: 1   Durchschnitt:  5/5]
2530 mal gelesen
0 Shares
Pressemitteilung des OLG Oldenburg vom 04.07.2014, Az.: 11 U 23/11

Erweckt ein Unternehmer durch sein Verhalten den Eindruck, dass ein Verbraucher einen Preis gewonnen habe, hat der Unternehmer diesen Preis auch gem. § 661a BGB zu leisten. Die Zusendung eines Schreibens mit dem Inhalt, dass man "ein Gewinner" sei und der Hinweis auf einen Preis in Höhe von "20 x 1.000 € Bargeld" verpflichtet den Absender zur Zahlung des ausgelobten Preises. Auch der Geschäftspartner des Absenders, der Adressen geliefert sowie Gewinnzusagen und Einladungsschreiben eingetütet und versandt hat, kann hierbei zur Zahlung verpflichtet werden.

Oberlandesgericht Oldenburg

Pressemitteilung vom 04.07.2014

Az.: 11 U 23/11

 

Der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg hat einer Klägerin 20.000 € aus einer Gewinnzusage zugesprochen und den Beklagten als Sender der Gewinnzusage zur Zahlung verurteilt.

Im Jahr 2007 erhielt die Klägerin ein Schreiben mit der Überschrift „Großes Deutschland Rätsel“. Absender war die Firma „Buchungszentrumwest“ mit einer Postfachanschrift aus Achim. In dem Schreiben heißt es auszugsweise: „Sie sind ein Gewinner Frau (es folgt der Name der Klägerin)…“. Neben dem Namen befindet sich unter der Kategorie „Preise“ der Satz „3. Preis: 20 x 1.000,- € Bargeld“. Tatsächlich existierte die Firma „Buchungszentrumwest“ nicht. Das Postfach wurde durch eine dritte Person betrieben.

Die Klägerin wendete sich zunächst an den Betreiber des Postfachs und seine Tochter, die das Postfach regelmäßig geleert hatte. Nachdem bei diesen Personen aber eine Vollstreckung aussichtslos erschien, richtete sie ihre Forderung gegen den Geschäftspartner des Betreibers. Dieser verweigerte eine Auszahlung des Geldes.

Der Senat verpflichtete den Geschäftspartner des Postfachbetreibers jetzt zur Zahlung von 20.000 €. Bei dem der Klägerin im Jahr 2007 zugesandten Schreiben handele es sich um eine Gewinnzusage im Sinne des § 661a BGB. Die Mitteilung sei geeignet beim Empfänger den Eindruck zu erwecken, er werde einen – bereits gewonnenen – Preis erhalten, so der Senat weiter. Dabei sei nicht auf einen besonders misstrauischen, aufgeklärten Verbraucher abzustellen, sondern darauf, wie ein durchschnittlich informierter Verbraucher die Mitteilung verstehe.

Der beklagte Geschäftspartner des Postfachbetreibers sei auch der vom Gesetz verpflichtete „Sender“ der Gewinnmitteilung. Dabei können, so die Richter, Sender einer Gewinnzusage auch solche Unternehmer sein, die Verbrauchern unter nicht existierenden Firmen Gewinnmitteilungen zukommen lassen. Nach der Vernehmung von Zeugen stehe fest, dass der Beklagte mit dem Betreiber des Postfachs zusammengearbeitet habe. Der Beklagte habe die Adressen geliefert, die Gewinnzusagen und Einladungsschreiben eingetütet und versandt und die Touren organisiert. Dies reiche aus, um ihn als Handelnden neben dem Postfachbetreiber aus der Gewinnzusage zu verpflichten.

Das Urteil ist rechtskräftig.

OLG Oldenburg – Urteil vom 27. Juni 2014, Aktenzeichen 11 U 23/11

Vorinstanz:
Landgericht Oldenburg, Aktenzeichen 1 O 1/11

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Jetzt zum Newsletter anmelden!

Erlaubnis zum Versand des Newsletters: Ich möchte regelmäßig per E-Mail über aktuelle News und interessante Entwicklungen aus den Tätigkeitsfeldern der Anwaltskanzlei Hild & Kollegen informiert werden. Diese Einwilligung zur Nutzung meiner E-Mail-Adresse kann ich jederzeit für die Zukunft widerrufen, in dem ich z. B. eine E-Mail an newsletter [at] kanzlei.biz sende. Der Newsletter-Versand erfolgt entsprechend unserer Datenschutzerklärung.

n/a